Inhalt

AG Coburg, Beschluss v. 14.07.2025 – 13 III 11/25
Titel:

Namensänderung - Anfügung des Geburtsnamens eines Elternteils an den eigenen Namen

Normenketten:
BGB § 1355 Abs. 4, § 1592, § 1594, § 1616, § 1616, § 1617 Abs. 1, Abs. 3, § 1617c Abs. 1, § 1617d Abs. 3, § 1617i Abs. 1, Abs. 3
PStG § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 1
FamFG § 81 Abs. 1 S. 2
GNotKG § 36
Leitsätze:
1. Ein volljähriges Kind hat nach § 1617i Abs. 1 BGB einen Rechtsanspruch auf einmalige Neubestimmung seines Geburtsnamens, wenn es bei Geburt nur den Familiennamen eines Elternteils erhalten hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Geburt, nicht eine spätere Eheschließung oder Vaterschaftsanerkennung. (Rn. 9 und 12 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gem. § 1617d Abs. 3 BGB mögliche Namensänderung eines Volljährigen dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat, ist ausgeschlossen, wenn der gem. § 1617d Abs. 3 S. 2 BGB einwilligungspflichtige Elternteil, welcher eine Namensänderung vorgenommen hat, verstorben ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ehename, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Geburtsname, Familienname, Neubestimmung des Geburtsnamens
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2025 – 4 Wx 2/25 e

Tenor

1. Das Standesamt … wird angewiesen den Eintrag im Geburtenbuch/Geburtenregister des Standesamtes … zum Geburtseintrag Nr. … wie folgt zu berichtigen:
Kind: Geburtsname: …
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

Gründe

I.
1
Das Standesamt … hat mit Schreiben vom 23.05.2025 auf Grund des Antrages des nunmehr volljährigen Kindes … eine Zweifelsanfrage gem. § 49 Abs. PStG bzgl. des in der Geburtsurkunde … eingetragenen Geburtsnamen des Kindes … gestellt. Das betroffene Kind hat am 14.05.2022 beim Standesamt … einen Antrag seines Geburtsnamens von … zu ändern gestellt, welcher am 19.05.2025 beim Standesamt … einging.
2
Der Betroffene ist das Kind von Frau … und Herrn … welcher am … verstorben ist. Die Geburtsbeurkundung fand am … statt. Als Geburtsnamen des Kindes wurde der Name der Mutter … eingetragen. Die Kindeseltern haben am … miteinander die Ehe geschlossen und als Ehenamen den Namen … gewählt, wobei der Kindesvater als Familiennamen den Namen … führte. Auch hat der Kindesvater am … ie Vaterschaft anerkannt. Die Ehe der Kindeseltern wurde am … vor dem Amtsgericht … geschieden. Mit Wirkung vom … hat der Kindesvater seinen Geburtsnamen … wieder angenommen.
3
Nach Auffassung des Standesamtes … liegt für die vom Kind beantragte Namensänderung auch nach der Gesetzesänderung kein Rechtsanspruch vor. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Standesamtes … vom 23.05.2025 (Bl. 1 ff) und vom 03.07.2025 (Bl. 24 ff) Bezug genommen.
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Das Gericht hat vor seiner Entscheidung sowohl das betroffene Kind, das Standesamt … sowie den Landkreis – … Standesamtsaufsicht – angehört.
II.
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Der Antrag ist zulässig.
6
Das Amtsgericht Coburg ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 PStG örtlich und sachlich zuständig.
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Das Antragsrecht des Standesamtes … ergibt sich aus § 49 Abs. 2 PStG.
8
Nach der vom Gericht vertretenen Auffassung ergibt sich aus dem neu eingeführten § 1617 d Abs. 3 BGB kein Rechtsanspruch des Betroffenen auf Änderung seines Geburtsnamen von … in …. Zwar ist nach § 1617 d Abs. 3 BGB grundsätzlich die Namensänderung nach Scheidung oder Tod eines Elternteils, wenn ein Elternteil seinen früheren Namen wieder annimmt, möglich. Das volljährige Kind kann sich zwar der Namensänderung dieses Elternteils anschließen oder einen Doppelnamen bilden. Voraussetzung für diese Namensänderung ist jedoch die Einwilligung des Elternteils, welche eine Namensänderung vorgenommen hat (§ 1617 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Gesetzgeber hat hier, nicht wie in den Fällen bei einem minderjährigen Kind, keine Ausnahmen, wie die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung oder der Wegfall der Notwendigkeit der Einwilligung bei Tod des Elternteils, aufgenommen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei auch nicht um ein „Vergessen“ also einer Regelungslücke des Gesetzgebers, da die Ausnahmen von der notwendigen Einwilligung ansonsten mit aufgeführt wurden. Ob man dies nun als sinnvoll ansieht, kann dahin gestellt bleiben. Im Ergebnis führt dies jedoch dazu, dass sich für die vom volljährigen Kind beantragte Namensänderung aus § 1617 d Abs. 3 BGB mangels Einwilligung des verstorbenen Elternteils kein Rechtsanspruch ergibt.
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Ein Rechtsanspruch ergibt sich nach Auffassung des Gerichts jedoch aus § 1617 i Abs. 1 BGB. Hiernach kann jede volljährige Person den Geburtsnamen, den es als Minderjähriger erworben hat einmalig neu bestimmen und zwar u.a. wenn es den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat, hier bei Geburt am … den Familiennamen der Mutter …. Der Familienname des Vaters lautet …. Zwar haben die Eltern des Kindes am … geheiratet und der Kindesvater am … die Vaterschaft anerkannt. Auch haben sie als Ehenamen den Familiennamen der Mutter und den Geburtsnamen des Kindes … gewählt, der Vater führte seit Eheschließung bis zum … (Namensänderung nach Scheidung) den Namen … die Mutter führte ihren Geburtsnamen … auch als Ehenamen weiter.
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Wenn man hier, wie das Standesamt …, die Auffassung vertritt, dass das Kind somit von Geburt an den Ehenamen … führt, welcher von beiden Elternteilen nach Eheschließung als Ehename geführt wurde, lägen die Voraussetzungen des § 1617 i Abs. 1 BGB nicht vor, da das Kind dann den Ehenamen und dann auch Familiennamen beider Elternteile von Geburt an geführt hätte.
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Nach § 1617 i Abs. 3 S. 1 BGB bestimmt sich, welche Namen nach Abs. 1 und Abs. 2 wählbar sind, nach dem Zeitpunkt der Geburt des Kinds oder – bei Minderjährigenadoption – auf den Zeitpunkt der Annahme als Kind, mithin also, welchen Namen die Personen, von denen der Geburtsname abgeleitet wurde, zu diesen Zeitpunkten trugen (BeckOK BGB/Pöcker BGB § 1617 i Rn. 6-6.2).
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Gem. § 1617 i Abs. 3 BGB ist vorliegend hinsichtlich der Namenswahl auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes, also auf den … abzustellen. Am … war der Familienname der Mutter …. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte erst am …, also nach Geburt und nach Geburtsbeurkundung. Als Geburtsname wurde somit zunächst denknotwendig der Familienname der Mutter … eingetragen, so dass das Kind zum hier entscheidenden Zeitpunkt der Geburt als Geburtsname nur den Familiennamen eines Elternteils, hier den der Mutter, erhielt. Nach Auffassung des Gerichts ändert hieran auch die erst nach Geburt des Kindes geschlossene Ehe der Kindeseltern und die Wahl des Ehenamens … nichts. Zwar erhält das Kind nach Eheschließung kraft Gesetzes als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern, wenn wie hier das Kind noch keine 5 Jahre alt ist, §§ 1617 c ABGB. Diese Namensänderung tritt jedoch erst mit dem Zeitpunkt der Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens ein, also ex-nunc und nicht …-tunc, somit vorliegend frühstens mit Eheschließung und Anerkennung der Vaterschaft am … und damit nach Geburt des Kindes am … in Kraft. Auch wurde der Kindesvater nicht allein durch die Eheschließung mit der Kindesmutter automatisch auch der rechtliche Vater. § 1592 BGB stellt, wie nach Auffassung des Gerichts auch § 1617 Abs. 3 BGB, ebenfalls auf den Zeitpunkt der Geburt hat. Auch wird bei späterer Eheschließung der Ehemann nicht rückwirkend rechtlicher Vater des Kindes. Hierfür war, da die Ehe erst nach Geburt des Kindes die Ehe geschlossen haben, die Anerkennung der Vaterschaft erforderlich § 1594 BGB. Aber auch die Rechtswirkung der Vaterschaft können grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem die Anerkennung wirksam wurde, hier also der ….
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Nach Auffassung des Gerichts ist der Zeitpunkt in § 1617 i Abs. 3 BGB eindeutig und ohne Ausnahmen geregelt. Es ist auf den Zeitpunkt der Geburt oder bei einer Minderjährigenadoption auf den Zeitpunkt der Annahme als Kind abzustellen. Die Annahme als Kind ist auch nicht mit der Anerkennung der Vaterschaft gleich zu setzen. Nach dem Gesetzestext des § 1617 i Abs. 3 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft gerade nicht an.
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Das Kind erhält gem. § 1616 BGB den Ehenamen, wenn ihn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führen. Bestimmen die Eltern einen Ehenamen erst nach dem erstmaligen Namenserwerb des Kindes, so gilt § 1617 c Abs. 1 BGB. Das gilt auch, wenn auf der Grundlage des § 1617 Abs. 1 BGB das Kind den Namen eines Elternteils bereits erhalten hat.
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Zum Zeitpunkt der Geburt hat das Kind einzig und allein den Familiennamen nur eines Elternteils, hier der Mutter, erhalten. Ein Ehename bestand am … gerade nicht. Hieran ändert auch der zu einem späteren Zeitpunkt bestimmte Ehename der Eltern … welcher schon als Geburtsname des Kindes bestimmt wurde, nichts. Die Namensänderung tritt nach den §§ 1617 c Abs. 1, 1355 IV BGB erst mit dem Zeitpunkt der Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens also ex-nunc und nicht rückwirkend ex-tunc ein.
16
Somit ergibt sich ein Rechtsanspruch des volljährigen Kindes zur Änderung seines Geburtsnamens von … in … zwar nicht aus § 1617 d Abs. 3 BGB, wohl aber aus § 1617 i Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 1 PStG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
18
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 36 GNotKG.