Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 16.12.2025 – 4 Wx 2/25 e
Titel:

Namensänderung – Anfügung des Geburtsnamens des Vaters an den eigenen Namen

Normenketten:
PStG § 49 Abs. 2 S. 1, § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2
BGB § 1616a Abs. 1 S. 1, § 1617a Abs. 4 S. 1, § 1617c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 1617d Abs. 3, S. 1, S. 2, § 1617h Abs. 3 S. 1, § 1617i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 , Abs. 3a, Abs. 3
FamFG § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 81 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Eine Namensänderung (Anfügung des Geburtsnamens des Vaters an den eigenen Geburtsnamen) ist nach dem neuen Namensrecht nicht möglich, wenn der Antragsteller unehelich geboren wurde, die Eltern bei der nach der Geburt eingegangenen Ehe den Geburtsnamen der Mutter als Ehenamen bestimmt haben und der Ehemann die Vaterschaft anerkannt hat, aber inzwischen verstorben ist. (Rn. 13 – 15)
2. Der dann vom Ehenamen abgeleitete Geburtsname des Antragstellers unterfällt nicht der Regelung des § 1617i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. (Rn. 13)
3. Eine Namensänderung ist in diesem Fall auch nicht nach § 1617d Abs. 3 S. 1 BGB möglich, da hierfür nach § 1617d Abs. 3 S. 2 BGB die Einwilligung des Vaters erforderlich gewesen wäre. Eine richterliche Rechtsfortbildung dahingehend, dass das Einwilligungserfordernis mit dem Tod des Vaters erloschen ist, kann mangels einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes nicht erfolgen. (Rn. 15 – 16)
Schlagworte:
Namensänderung, Anfügung des Geburtsnamens des Vaters an den eigenen Namen, Neubestimmung des Geburtsnamens, Änderung des Geburtsnamens, Ehename, verdeckte Regelungslücke, standesamtliche Beurkundung, Ehenamensübertragung, Vaterschaftsanerkennung, Einwilligungserfordernis
Vorinstanz:
AG Coburg, Beschluss vom 14.07.2025 – 13 III 11/25
Fundstellen:
FamRZ 2026, 519
StAZ 2026, 83

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Standesamts X. wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg – Registergericht – vom 14.07.2025, Az. 13 III 11/25, aufgehoben. Der Geburtsname des Betroffenen wurde nicht durch die von ihm am 14.05.2025 vor dem Standesamt Y. abgegebene Erklärung, wonach er seinem Geburtsnamen den nach Scheidung wieder angenommenen Familiennamen seines Vaters „B.“ ohne Bindestrich anfüge, in „A. B.“ geändert.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine durch den Betroffenen am 14.05.2025 vor dem Standesamt Y. abgegebene Erklärung, mit der er seinen Geburtsnamen neu bestimmen wollte.
2
Der Betroffene wurde am …1997 in ... geboren. In das Geburtenregister des Standesamts X. wurde als Geburtsname des Betroffenen der Familienname der nicht verheirateten Mutter „A.“ eingetragen. Ein Vater wurde nicht eingetragen. Die entsprechende Beurkundung erfolgte am 02.04.1997.
3
Am …1997 schloss die Mutter die Ehe mit B. Der Geburtsname der Mutter „A.“ wurde zum Ehenamen bestimmt. B. stellte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voran und führte den Familiennamen „B.-A.“. Ebenfalls am …1997 erkannte er die Vaterschaft für den Betroffenen an. Am 12.09.1997 wurde die Erstreckung des Ehenamens der Eltern „A.“ auf den Geburtsnamen des Betroffenen mit Wirkung zum …1997 beurkundet. Die Ehe der Eltern des Betroffenen wurde am …2005 geschieden. Am 14.07.2005 nahm der Vater seinen Geburtsnamen „B.“ wieder als Familiennamen an; er ist am …2023 verstorben.
4
Am 14.05.2025 beurkundete das Standesamt Y. eine Erklärung des Betroffenen, wonach er künftig den durch seinen Vater nach der Scheidung wieder angenommenen Familiennamen „B.“ seinem Geburtsnamen ohne Bindestrich anfüge.
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Die vom Standesamt Y. beurkundete Erklärung wurde am 19.05.2025 an das Standesamt X. weitergeleitet. Dieses legte die Sache am 23.05.2025 dem Amtsgericht X. vor, wobei es ausführte, dass nach § 1617d Abs. 3 S. 2 BGB die Neubestimmung des Geburtsnamens die Einwilligung desjenigen Elternteils erfordere, das einen früheren Namen wieder angenommen hat. Aus dem Gesetzestext gehe jedoch nicht hervor, ob bei einem verstorbenen Elternteil diese Einwilligung entfalle.
6
Das Amtsgericht Coburg hat nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14.07.2025 das Standesamt X. angewiesen, den Eintrag im Geburtenbuch / Geburtenregister des Standesamts X. zum Geburteneintrag Nr. G …/1997 wie folgt zu berichtigen: „Kind: Geburtsname: A. B.“ Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage für eine Namensänderung zwar die Vorschrift des § 1617d Abs. 3 BGB nicht in Betracht komme, weil § 1617d Abs. 3 S. 2 BGB, anders als die Regelungen bei einem minderjährigen Kind, keine Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung oder den Wegfall der Notwendigkeit der Einwilligung bei Tod desjenigen Elternteils vorsehe, dessen Name von dem Kind angenommen oder angefügt werden soll. Hierbei handele es sich auch nicht um ein „Vergessen“, d.h. eine Regelungslücke des Gesetzgebers, da die Ausnahmen von der notwendigen Einwilligung in anderen Konstellationen ausdrücklich aufgeführt würden.
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Allerdings ergebe sich ein entsprechender Rechtsanspruch des Betroffenen aus § 1617i Abs. 1 BGB. Abzustellen sei hinsichtlich des nach § 1617i Abs. 1 BGB wählbaren Namens gem. § 1617i Abs. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Geburt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Betroffene „nur“ den Familiennamen der Mutter „A.“ als Geburtsnamen erhalten, weswegen der Betroffene gem. § 1617i Abs. 1 S. 1 Nr. 2b BGB den damaligen Familiennamen des Vaters „B.“ an diesen Geburtsnamen anfügen dürfe. Ein Ehename der Eltern habe im Zeitpunkt der Geburt nicht bestanden. Die Tatsache, dass mit der späteren Heirat der Eltern und der damit verbundenen Wahl eines Ehenamens, dieser sich gem. § 1617c BGB auf den Geburtsnamen des Betroffenen erstreckte, schließe einen Anspruch des Betroffenen auf Namensänderung nicht aus. Die Namensänderung des Betroffenen aufgrund der (nachträglichen) Bestimmung eines Ehenamens wirke vielmehr aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 1617i Abs. 3 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Geburt zurück.
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Gegen den ihm am 30.07.2025 zugestellten Beschluss hat das Standesamt X. am 27.08.2025 Beschwerde eingelegt und beantragt, „die Entscheidung in Bezug auf die Zweifelsvorlage vom 23.05.2025 gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG zurückzuweisen“. Zur Begründung hat das Standesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Geburt tatsächlich nur die Mutter des Betroffenen als Namensgeberin zur Verfügung gestanden habe. Es sei damit nicht plausibel, wenn das Amtsgericht diesen Zeitpunkt als Grundlage für eine Namensänderung im Sinne des § 1617i Abs. 1 S. 1 BGB ansehe, in dem ein Vater, dessen Name als Geburtsname zur Verfügung gestanden hätte, noch gar nicht „existierte“. Der Betroffene habe als Geburtsnamen nicht den Familiennamen nur eines Elternteils im Sinne des § 1617i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB erworben. Vielmehr sei die Vaterschaftsanerkennung sowie die Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens der Eltern mit Erstreckung auf den Geburtsnamen des Kindes als Ereignisse mit Wirkung „ex tunc“ zu bewerten, sodass auch bei nachträglicher Bestimmung eines Ehenamens durch die Eltern mit Erstreckungswirkung auf den Geburtsnamen des Kindes (§ 1617c Abs. 1 S. 1 BGB) keine Möglichkeit der Neubestimmung durch die Vorschrift des § 1617i Abs. 1, 3 BGB gegeben sei.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Standesamts mit Beschluss vom 28.08.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10
Im Beschwerdeverfahren wurde der Standesamtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hat sich mit Schreiben vom 06.11.2025 der Auffassung des Standesamts angeschlossen.
II.
11
Die Beschwerde des Standesamts ist gem. §§ 51, 53 Abs. 2 PStG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingehalten.
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Die Beschwerde ist auch begründet. Durch die standesamtlich beurkundete Erklärung des Betroffenen vom 14.05.2025 wurde dessen Geburtsname nicht in „A. B.“ geändert. Eine entsprechende Änderung im Geburtenregister ist damit nicht vorzunehmen.
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1. Eine Änderung des Geburtsnamens durch diese Erklärung ist nicht nach § 1617i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) BGB eingetreten. Eine Namensänderung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass eine nunmehr volljährige Person ursprünglich als Geburtsnamen den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat. Dies war hier zwar im Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen am …1997 zunächst der Fall. In der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB (gültig ab 01.04.1994 bis 30.06.1998) erhielt das nichteheliche Kind denjenigen Familiennamen als Geburtsnamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führte; der Betroffene hier also den Namen „A.“. Allerdings führte die Vaterschaftsanerkennung und die Heirat der Eltern nebst Bestimmung eines Ehenamens gem. § 1616a Abs. 1 S.1 BGB (a.F.) dazu, dass der Ehename auf den Betroffenen übertragen wurde und den Geburtsnamen automatisch ersetzte (Grüneberg/Götz, BGB, 85. Aufl., § 1617c, Rn. 2 für die insoweit inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift). Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Namensänderung führte der Betroffene als Geburtsnamen zwar nach wie vor den Namen „A.“; jedoch nicht als Familiennamen der Mutter, sondern als Ehenamen seiner Eltern. Dieser sich vom Ehenamen ableitende Geburtsname unterfällt jedoch nicht der Regelung des § 1617i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB (Dutta, FamRZ 2025, 77, 81).
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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aus der Regelung des § 1617i Abs. 3 BGB, wonach hinsichtlich der wählbaren Namen auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abzustellen ist. Zweck der Vorschrift des § 1617i Abs. 3 BGB ist es, dem volljährigen Kind (nur) dieselben Wahlrechte bezüglich der Wahl des Geburtsnamens zu ermöglichen, die ursprünglich den Eltern oder einem Elternteil eingeräumt waren, wobei es in entsprechender Anwendung des § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB auch an zwischenzeitlichen Namensänderungen der Eltern teilnehmen können soll (BT-Drucksache 20/9041, S. 65; BeckOGK/Kienemund, Stand 1.11.2025, BGB § 1617i, Rn. 12; BeckOK BGB/Pöcker, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 1617i, Rn. 6). Stellt man daher im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen ab (…1997), war, da ein Vater im rechtlichen Sinne zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden war, keine Möglichkeit gegeben, den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen. Damit steht auch dem Betroffenen ein entsprechendes Recht nicht zu.
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2. Eine Namensänderung ist auch nicht nach § 1617d Abs. 3 S. 1BGB möglich, da hierfür nach § 1617d Abs. 3 S. 2 BGB die Einwilligung desjenigen Elternteils erforderlich ist, der (nach der Scheidung) seinen früheren Namen wieder angenommen hat. Diese Einwilligung kann hier aufgrund des Todes des Vaters des Betroffenen nicht mehr erteilt werden.
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Entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts und des Standesamts kann die Regelung des § 1617d Abs. 3 S. 2 BGB auch nicht im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung dahingehend eingeschränkt werden, dass das Einwilligungserfordernis im Fall des Todes des Elternteils entfällt. Diese Möglichkeit wird zwar teilweise mit der Argumentation bejaht, dass in anderen durch die Namensrechtsreform neu eingeführten Regelungen durchaus das Einwilligungserfordernis mit dem Tod des Betroffenen erlischt, weswegen dies analog auch bei § 1617d Abs. 3 BGB der Fall sei (Dutta, a.a.O., S. 80, zweifelnd BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1617d, Rn. 62). Allerdings setzt eine nur ausnahmsweise zulässige richterliche Rechtsfortbildung voraus, dass eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt. Ob eine derartige Lücke besteht, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Beschluss vom 04.09.2024, Az. IV ZB 37/23, NJW 2024, 3722, Rn. 19). Zwar sind hier keine Gesichtspunkte erkennbar, weshalb eine Namensänderung des Kindes in den Fällen des § 1617d Abs. 3 BGB im Falle des Todes des namensändernden Elternteils nicht möglich sein sollte. Andere Regelungen der Namensrechtsreform lassen vielmehr ausdrücklich das Einwilligungserfordernis beim Tod des betroffenen Elternteils entfallen (§ 1617a Abs. 4 S. 1 BGB und § 1617h Abs. 3 S. 1 BGB). Ein grundsätzlich zu schützendes posthumes Interesse am eigenen Namen erkennt der Gesetzgeber damit offensichtlich nicht an. Ferner sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchen Gründen ein solches Interesse im Fall des § 1617d Abs. 3 BGB bestehen sollte, in den Fällen der §§ 1617a Abs. 4 S. 1, 1617h Abs. 3 S. 1 BGB jedoch nicht. Weder aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 20/9041) noch aus der nachfolgenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BTDrucksache 20/10997) ergeben sich hierfür Anhaltspunkte. Allerdings kann dennoch nicht angenommen werden, dass bei § 1617d Abs. 3 S. 2 BGB die Regelung der Ausnahme vom Einwilligungserfordernis im Falle des Todes schlicht vergessen wurde. So wurde die Regelung des § 1617d Abs. 3 BGB erst auf Empfehlung des Rechtsausschusses in den Gesetzesentwurf aufgenommen, wobei in der entsprechenden Begründung ausdrücklich ausgeführt wird, dass mit dieser Regelung die Namensverbindung des Kindes zu seinem Elternteil „einvernehmlich“ wieder hergestellt werden könne (BT-Drucksache 20/10997, S. 35, 36). In derselben Beschlussempfehlung wurde aber auch das im Regierungsentwurf zunächst nicht vorgesehene Entfallen des Einwilligungserfordernisses im Falle des Versterbens bei § 1617a Abs. 4 S. 1 BGB mit der Begründung eingefügt, dass die Möglichkeit, den Familiennamen dieses Elternteils zu wählen, nicht daran scheitern solle, dass es seine Einwilligung wegen Versterbens nicht mehr erteilten kann (BT-Drucksache 20/10997, S. 35). Nachdem diese Beschlussempfehlungen in das spätere Gesetz übernommen wurden, liegt offensichtlich eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers vor, das Einwilligungserfordernis im Falle des Versterbens des betroffenen Elternteils für den einen Fall auszunehmen, für den anderen jedoch nicht. Von einer planwidrigen Regelungslücke kann daher nicht ausgegangen werden. Ein der Erklärung des Betroffenen vom 14.05.2025 entsprechender Eintrag ist im Geburtenregister Nr. G …/1997 des Standesamts X. daher nicht vorzunehmen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 1 PStG, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
18
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der hier zu entscheidende Fall gibt Veranlassung, Leitsätze zur Frage der analogen Anwendbarkeit von Regelungen des mit Wirkung ab 01.05.2025 eingeführten Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 aufzustellen. Es ist zu erwarten, dass die vorliegende Sachverhaltskonstellation aufgrund der Gesetzesänderung zukünftig gehäuft auftreten wird. Es bedarf daher einer richtungsweisenden Orientierungshilfe für diese Fälle (Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 543, Rn. 14).