Inhalt

AG Landau, Endurteil v. 17.03.2025 – 1 C 466/24
Titel:

Bestimmtheit von Vertragsangeboten und Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung bei „cold calls“

Normenkette:
BGB § 133, § 138 Abs. 1, § 145, § 157
Leitsätze:
1. Die im Laufe des Rechtsstreits beigebrachten Informationen über den Leistungsumfang, den sich die Klägerin für ihre Leistungen vorstellt, können nicht darüber hinweghelfen, dass sie solche Informationen vor Vertragsschluss den angerufenen Kunden und nicht erst dem Gericht im Zahlungsprozess präsentieren müsste. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird ein auslegungsbedürftiger Leistungsinhalt mittels einer „Überrumpelungstaktik“ durch einen „Cold Call“ übermittelt, wirkt sich diese kalkulierte Empfängersituation unmittelbar auf den für die Angebotsauslegung relevanten Empfängerhorizont aus. Die Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. die einfache Nachvollziehbarkeit der unterbreiteten Leistungen sind deshalb erhöht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann dann vorliegen, wenn einer Zahlung von 2.975 EUR brutto für eine dreijährige Laufzeit ein Eintrag in ein Firmenverzeichnis gegenübersteht, welches quasi wertlos ist, da dieses Verzeichnis bei einer Internetrecherche unter anderem nach Eingabe des Begriffs "Firmenverzeichnis" nicht auf der ersten Suchtrefferseite erscheint.  (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine für ein wucherähnliches Geschäft vorausgesetzte verwerfliche Gesinnung kann sich aus der Vertragsanbahnung mittels lediglich eines einzigen unaufgeforderten und unangekündigten Telefongesprächs ergeben. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
5. Für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung bei einem "Cold Call" spricht auch, wenn es der Anbietende bei dem Unterbreiten des Angebotes durch schnelles und sehr undeutliches Sprechen ersichtlich darauf anlegt, den Empfänger über den wahren Gegenstand des Telefonats im Unklaren zu lassen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Cold Call, Bestimmtheit der Leistung, Leistungsumfang, Überrumpelungstaktik, verwerfliche Gesinnung, Kaufmann-Eigenschaft, Vertragsanbahnung, schnelles und undeutliches Sprechen, Branchenverzeichnis, Lebenskost-Entscheidung
Rechtsmittelinstanz:
LG Landshut, Hinweisbeschluss vom 01.10.2025 – 12 S 1163/25 e

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 2.975,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Vergütung für die Veröffentlichung seiner Firma in dem von der Klägerin betriebenen Firmenverzeichnis.
2
Die Klägerin befasst sich mit Firmenverzeichniseinträgen (XY.com) und zusätzlichen Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen (Suchmaschinenoptimierung, Sitemaps sowie Verbesserung des Rankings). Sie bietet ihre Leistungen ausschließlich Unternehmern an.
3
Die Klägerin meldet sich zur Geschäftsanbahnung bei den potentiellen Kundenso auch beim Beklagten am 26.11.2021- unaufgefordert und ohne Ankündigung per Telefon. Das aufgezeichnete Telefonat mit dem Beklagten wurde von einer Mitarbeiterin der Klägerin, Frau J.P., geführt.
4
Mit Rechnung vom 29.11.2021 machte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2975,00 € brutto geltend.
5
Die Klägerin ist der Ansicht, durch das Telefonat mit dem Beklagten sei ein Vertrag über eine Laufzeit von 36 Monaten, Beginn am 26.11.2021, Laufzeitende am 25.11.2024, zum Gesamtpreis von 2.500,00 € netto, mithin 2.975,00 € brutto zustande gekommen. Der Beklagte habe anschließend sein Datenblatt und die Rechnung der Klägerin über die vereinbarte Vergütung erhalten. Durch die Freischaltung der Daten habe die Klägerin ihre geschuldete Leistung erbracht. Auf die AGBs sei während des Telefonats verwiesen worden, weshalb diese wirksam einbezogen worden seien. Ein Verstoß gegen § 7 UWG liege nicht vor.
6
Die Klägerin beantragt,
Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei 2.975,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 zu zahlen.
7
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
8
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Vertrag aufgrund der Überrumpelungssituation nichtig sei. Zudem sei nach Anhören der übersandten Aufzeichnung des Telefongesprächs nicht feststellbar, welchen Inhalt der geschlossene Vertrag haben soll. Jedenfalls weiche der Wortlaut des Telefongesprächs vom Leistungsumfang, wie er in der Klageschrift beschrieben ist, erheblich ab. Selbst wenn man einen wirksamen Vertragsschluss annehmen würde, habe die Klägerin ihre Leistung nicht erfüllt, da die Daten der Beklagten auf XY.com online nicht auffindbar seien. Dem Beklagten stehe zumindest ein von dem Bestehen der klägerischen Forderung abhängiger, gegenläufiger eigener Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
9
Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2025 informatorisch angehört. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

10
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
11
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Landau a. d. Isar ist örtlich gemäß § 29 ZPO zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr.2 a, 71 GVG.
II.
12
Die Klage ist unbegründet.
13
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2975,00 € brutto aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB.
14
Mangels hinreichender Bestimmtheit der von der Klägerin mündlich im Rahmen eines sog. Cold calls angebotenen Leistung fehlt es bereits an einem wirksamen Vertragsschluss.
15
Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Angebot so bestimmt oder so bestimmbar (§§ 133, 157, 315 ff. BGB) angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann. Der Antrag muss vom Empfängerhorizont aus beurteilt verständlich sein (Grüneberg, 82. Auflage 2024, § 145 BGB, Rdnr. 1). Zwar ergeben sich aus der von der Klägerin eingereichten Transkription die Vertragsparteien, der von dem Beklagten zu zahlende Preis sowie die Vertragslaufzeit von drei Jahren. Die von der Klägerin geschuldete Leistung wird jedoch ausschließlich mit „in unser Branchenverzeichnis www. XY.com eintragen zu lassen“ und „im Rahmen eines Neukundenrabattes als kostenlose Zugabe das Komfortpaket im Wert von jährlich 100 € netto für die aktuelle Laufzeit dazu [sowie] als zusätzliche Onlineoption Ihren Eintrag als rotierenden Startseiteneintrag im ersten Monat gratis, also kostenfrei, welcher danach für die aktuelle Laufzeit monatlich 99 € netto kostet und jederzeit kündbar ist.“ bezeichnet. Was dies konkret bedeutet und im Einzelnen umfasst bzw. umfassen kann, wird im Telefonat nicht erwähnt. Die Beschreibung der von der Klägerin geschuldeten Leistung bleibt unbestimmt und unklar. So sind die Begriffe „rotierender Startseiteneintrag“ unspezifisch und interpretationsbedürftig. Auch das bloße Eintragen in das Branchenverzeichnis ist ungenau und unbestimmt. Ein unbedingter Rechtsbindungswille des Beklagten ist nicht erkennbar. Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind zwischen den Parteien nicht erörtert worden. Insbesondere der Vergleich der vorgelegten Rechnung K 3 mit dem Gesprächsinhalt belegt nicht, dass mündlich eine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrages mit dem genannten Inhalt zustande gekommen wäre. Entsprechende Erklärungen sind von der Mitarbeiterin der Klägerin nicht abgegeben worden. Die im Laufe des Rechtsstreits beigebrachten Informationen über den Leistungsumfang, den sich die Klägerin für ihre Leistungen vorstellt, können nicht darüber hinweghelfen, dass sie solche Informationen vor Vertragsschluss den angerufenen Kunden und nicht erst dem Gericht im Zahlungsprozess präsentieren müsste (LG Flensburg, Urteil vom 29.05.2024, 1 S 62/23). Die wesentlichen Vertragsbestandteile waren gerade nicht erkennbar Gesprächsinhalt.
16
Der Leistungsinhalt war auch nicht bestimmbar. Die wesentlichen Vertragspunkte können auch dann nicht durch Auslegung ermittelt werden, wenn man sich über Funktionen und Inhalte näher erkundigt. In diesem Zusammenhang wirkt sich die „Überrumpelungstaktik“ eines „cold calls“ unmittelbar auf den für die Angebotsauslegung relevanten Empfängerhorizont aus. Angesichts dieser kalkulierten Empfängersituation sind die Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. einfache Nachvollziehbarkeit der unterbreiteten Leistungen erhöht, zumal das Geschäftsmodell der Klägerin auf einen verbindlichen Vertragsschluss bereits im Telefonat abzielt und daher keine Gelegenheit für den Adressaten bietet/bieten soll, sich ohne Druck über die Programme und Möglichkeiten zu informieren (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 29.05.2024, 1 S 62/23).
17
Zudem ist, selbst wenn man von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen würde, dieser als wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 Absatz 1 BGB wohl sittenwidrig, da zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGHZ 146, 298). Das besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schließen. Ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt vor. Der Leistung des Beklagten in Form einer Zahlung von 2975,00 € brutto für eine dreijährige Laufzeit steht als Gegenleistung ihr Eintrag in das Firmenverzeichnis „XY.com “ gegenüber. Letztere behauptete Gegenleistung ist jedoch quasi wertlos. Eine Internetrecherche der Unterzeichnerin hat ergeben, dass das Verzeichnis „XY.com“ nach Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“ „Firmenverzeichnis“ in der Suchmaschine G. entgegen der Behauptung der Klägerin auf der ersten Suchtrefferseite nicht erscheint. Mithin stößt ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis sucht („googelt“), nicht auf das Angebot der Klägerin. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf andere Weise potentielle Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Wenn man die Seite der Klägerin googelt, erscheinen einzig Warnhinweise verschiedener Rechtsanwaltskanzleien zu dem Geschäftsgebaren der Klägerin. Der Eintrag in einem Internet Branchenverzeichnis, welches kaum jemand nutzt, ist jedoch quasi wertlos. Aufgrund des Nichterscheinens im Rahmen einer Suchanfrage ist von geringen Nutzerzahlen auszugehen, so dass der Eintrag bei „XY.com“ quasi wertlos und die Vergütung von 2.975,00 € netto hierfür in jedem Fall unangemessen hoch ist (vgl. AG Köln, Urteil vom 30.03.2022 – 144 C 178/21). Es liegt mithin ein grobes Missverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungspflichten vor.
18
Auch die subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Geschäfts sind gegeben. Zwar begründet die Kaufmann-Eigenschaft des Beklagten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, NJW 2003, 2230). Die verwerfliche Gesinnung der Klägerin folgt hier jedoch aus der Vertragsanbahnung mittels unaufgeforderten und unangekündigten Telefongesprächs. Die Zeugin P, die für die Klägerin das Telefonat geführt hat, hat – wovon sich die Unterzeichnerin im Wege des Augenscheinbeweises gem. § 371 ZPO durch das Anhören der von der Klägerin vorgelegten mp3 selbst überzeugen konnte – derart schnell und undeutlich gesprochen, dass für einen Gesprächspartner nicht ohne weiteres erkennbar war, in welchem Auftrag und zu welchem Zweck vorgesprochen wurde. Das telefonische Angebot auf Aufnahme in das Verzeichnis war durch sehr schnelles und undeutliches Sprechen ersichtlich darauf angelegt, den Empfänger über den wahren Gegenstand dieses Telefonats im Unklaren zu lassen. Hier ist ferner zu berücksichtigen, dass – anders als im Sachverhalt, der der Lebenskost-Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 276/14; GRUR 2016, 831, beckonline) zugrunde lag und in dem es jedenfalls zwei Anrufe gegeben hat, hier ein einziger und unangemeldeter Telefonanruf seitens der Klägerin bei dem Beklagten erfolgt ist. (vgl. AG Köln, Urteil vom 30.03.2022 – 144 C 178/21). Diese Einschätzung bestätigt letztlich auch die Einlassung des Beklagten, wonach dieser davon ausgegangen ist, dass er lediglich Vertragsunterlagen zugeschickt bekommt, um sich die Unterlagen in Ruhe durchzulesen und sodann zu entscheiden, ob er einen entsprechenden Vertrag schließen möchte.
19
Damit kann letztlich dahinstehen, ob die Leistung der Klägerin tatsächlich erbracht wurde, was der Beklagte überdies bestreitet.
20
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch und auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten.
III.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
22
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.