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LG Landshut, Hinweisbeschluss v. 01.10.2025 – 12 S 1163/25 e
Titel:

Vertragsschluss, Bestimmtheitsgrundsatz, Cold Call, Leistungsbeschreibung, Überrumpelung, Beweislast, Sittenwidrigkeit

Schlagworte:
Vertragsschluss, Bestimmtheitsgrundsatz, Cold Call, Leistungsbeschreibung, Überrumpelung, Beweislast, Sittenwidrigkeit
Vorinstanz:
AG Landau, Urteil vom 17.03.2025 – 1 C 466/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40442

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 17.03.2025, Az. 1 C 466/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Vergütung für die Veröffentlichung seiner Firma in dem von der Klägerin betriebenen Firmenverzeichnis.
2
Die Klägerin befasst sich mit Firmenverzeichniseinträgen (N.N.) und zusätzlichen Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen (Suchmaschinenoptimierung, Sitemaps sowie Verbesserung des Rankings). Sie bietet ihre Leistungen ausschließlich Unternehmern an.
3
Die Klägerin meldet sich zur Geschäftsanbahnung bei den potentiellen Kundenso auch beim Beklagten am 26.11.2021- unaufgefordert und ohne Ankündigung per Telefon. Das aufgezeichnete Telefonat mit dem Beklagten wurde von einer Mitarbeiterin der Klägerin, Frau N.N., geführt.
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Mit Rechnung vom 29.11.2021 machte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2975,00 € brutto geltend.
5
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Vertrag aufgrund der Überrumpelungs-Situation nichtig sei. Zudem sei nach Anhören der übersandten Aufzeichnung des Telefongesprächs nicht feststellbar, welchen Inhalt der geschlossene Vertrag haben soll. Jedenfalls weiche der Wortlaut des Telefongesprächs vom Leistungsumfang, wie er in der Klageschrift beschrieben sei, erheblich ab. Selbst wenn man einen wirksamen Vertragsschluss annehmen würde ist, habe die Klägerin ihre Leistung nicht erfüllt, da die Daten der Beklagten auf N.N. online nicht auffindbar seien. Dem Beklagten stehe zumindest ein von dem Bestehen der klägerischen Forderung abhängiger, gegenläufiger eigener Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
6
Mit Endurteil vom 17.03.2025 hat das Amtsgericht Landau a. d. Isar die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es bereits mangels hinreichender Bestimmtheit der von der Klägerin mündlich im Rahmen eines sog. cold calls angebotenen Leistung an einem wirksamen Vertragsschluss fehle. Die Beschreibung der von der Klägerin geschuldeten Leistung bleibe unbestimmt und unklar.
8
Zwar ergäben sich aus der von der Klägerin eingereichten Transkription die Vertragsparteien, der von dem Beklagten zu zahlende Preis sowie die Vertragslaufzeit von drei Jahren. Die von der Klägerin geschuldete Leistung werde jedoch ausschließlich mit „in unser Branchenverzeichnis www. N.N. eintragen zu lassen“ und „im Rahmen eines Neukundenrabattes als kostenlose Zugabe das Komfortpaket im Wert von jährlich 100 € netto für die aktuelle Laufzeit dazu [sowie] als zusätzliche Onlineoption Ihren Eintrag als rotierenden Startseiteneintrag im ersten Monat gratis, also kostenfrei, welcher danach für die aktuelle Laufzeit monatlich 99 € netto kostet und jederzeit kündbar ist.“ bezeichnet. Was dies konkret bedeute und im Einzelnen umfasse bzw. umfassen könne, werde im Telefonat nicht erwähnt.
9
Ein unbedingter Rechtsbindungswille des Beklagten sei nicht erkennbar. Die wesentlichen Vertragsbestandteile seien zwischen den Parteien nicht erörtert worden. Insbesondere der Vergleich der vorgelegten Rechnung, Anlage K 3, mit dem Gesprächsinhalt belege nicht, dass mündlich eine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrages mit dem genannten Inhalt zustande gekommen wäre. Entsprechende Erklärungen seien von der Mitarbeiterin der Klägerin nicht abgegeben worden. Die im Laufe des Rechtsstreits beigebrachten Informationen über den Leistungsumfang, den sich die Klägerin für ihre Leistungen vorstelle, hätten vor Vertragsschluss den angerufenen Kunden und nicht erst dem Gericht im Zahlungsprozess präsentiert werden müssen.
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Der Leistungsinhalt sei auch nicht bestimmbar, da die wesentlichen Vertragspunkte auch nicht durch Auslegung ermittelt werden könnten. Die „Überrumpelungstaktik“ eines „cold calls“ wirke sich unmittelbar auf den für die Angebotsauslegung relevanten Empfängerhorizont aus, so dass angesichts dieser kalkulierten Empfängersituation die Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. einfache Nachvollziehbarkeit der unterbreiteten Leistungen erhöht seien.
11
Selbst wenn man von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen würde, erweise sich dieser als wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 Absatz 1 BGB wohl als sittenwidrig, da aufgrund des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf die verwerfliche Gesinnung der Klägerin zu schließen sei. Der Leistung des Beklagten in Form einer Zahlung von 2975,00 € brutto für eine dreijährige Laufzeit stehe als Gegenleistung ein Eintrag in das Firmenverzeichnis „N.N. “ gegenüber, wobei die behauptete Gegenleistung quasi wertlos sei, da ein Internet-Nutzer auf der Suche nach einem Branchenverzeichnis via G. nicht zu dem Angebot der Klägerin gelange. Wenn man die Seite der Klägerin googelt, erschienen einzig Warnhinweise verschiedener Rechtsanwaltskanzleien zu dem Geschäftsgebaren der Klägerin. Das Gericht habe sich selbst im Wege des Augenscheinsbeweises durch das Anhören der von der Klägerin vorgelegten mp3 selbst überzeugen können, dass das telefonische Angebot auf Aufnahme in das Verzeichnis durch sehr schnelles und undeutliches Sprechen ersichtlich darauf angelegt gewesen sei, den Empfänger über den wahren Gegenstand dieses Telefonats im Unklaren zu lassen.
12
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter verfolgt.
13
Die Mindestanforderungen zur Herstellung eines Konsenses über den Vertragstyp und die Hauptleistungspflichten seien vorliegend erfüllt. Es liege keine bloße Skizzierung, sondern bereits eine funktionale Leistungsbeschreibung vor. Die Bestimmbarkeit des Vertragsinhalts reiche aus. Eine derartige Detailtiefe, wie etwa der genaue technische Aufbau des Verzeichnisses, dessen öffentliche Reichweite oder die konkrete Ausgestaltung des Eintrags sei weder rechtlich erforderlich noch im Rahmen eines telefonischen Gesprächs praktisch umsetzbar. Würde eine Definition aller denkbaren Details bereits im Erstkontakt der Telefonakquise gefordert, laufe dies durch die Hintertür auf ein Schriftformerfordernis hinaus. Darüber hinaus sei eine verbindliche Festlegung bestimmter Inhalte auch mit erheblichen Risiken verbunden. Denn falls die vereinbarten Bilder nicht mehr online abrufbar oder ersetzt worden wären, könnte die versprochene Leistung objektiv nicht mehr erbracht werden. Der flexible, dynamische Charakter solcher Verträge erfordere eine Konkretisierung erst im Rahmen der tatsächlichen Umsetzung.
14
Es hänge nicht von der Klägerin, sondern entscheidend von der gesamten Werbestrategie und von den Suchmaschinen ab, welche Platzierungen letztendlich erreicht werden könnten.
15
Der Wuchertatbestand setze neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zusätzlich voraus, dass der begünstige Vertragspartner eine Übervorteilung unter Ausnutzung einer persönlichen Schwächesituation des anderen Teils erlangt habe. Anhaltspunkte für eine Zwangslage, Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche seien hier jedoch nicht ersichtlich. Weder im Gesamtbild der Umstände noch in der rechtlichen Bewertung des Einzelfalls überschreite das Verhalten der Klägerin die Schwelle zur Sittenwidrigkeit. § 138 Abs. 1 BGB sei eine Ausnahmevorschrift und erfasse nur solche Konstellationen, in denen das Geschäft in seinem Gesamtbild derart anstößig sei, dass die Rechtsordnung sich dessen Anerkennung versagen müsse. Der Tatbestand sei jedoch kein Werkzeug zur Korrektur rechtlich zulässiger, wenngleich ökonomisch oder kommunikativ misslungener Verhandlungen. Denn grundsätzlich dürfe sich der Einzelne dank der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertragsfreiheit auch auf nachteilige Verträge einlassen. Selbst ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG führe nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit eines daraufhin geschlossenen Vertrags. Weder sei das Verbot des § 7 UWG als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB zu qualifizieren, noch ergebe sich aus einem etwaigen Verstoß eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. Höchstrichterlich sei entschieden, dass ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht einmal einen deliktischen Schadensersatzanspruch auslöse.
16
Das Gericht habe sich einer Beweisaufnahme in Bezug auf die Erbringung der Leistung durch die Klägerin entzogen und den angebotenen Zeugenbeweis unter Berufung auf eine vermeintliche Ausforschung pauschal zurückgewiesen. Ohne belastbare Feststellungen zur streitgegenständlichen Leistung habe das Gericht auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung abgestellt. Es sei nicht Aufgabe der Zivilgerichte, komplexe ökonomische Mechanismen durch Mutmaßungen zu ersetzen oder ihre Marktgängigkeit zu verneinen, nur weil bestimmte Zielgruppen oder Kanäle ihnen fremd erschienen.
II.
17
Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet und ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
18
Die Berufung kann gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
19
1. Die Annahme des Amtsgerichts, es liege mangels hinreichender Bestimmtheit der von der Klägerin mündlich angebotenen Leistung schon kein wirksamer Vertragsschluss vor, ist nicht zu beanstanden.
20
a) Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Antrag so bestimmt oder so bestimmbar (§§ 133, 157, 315 ff. BGB) angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann. Der Antrag muss vom Empfängerhorizont aus beurteilt verständlich sein (s. Grüneberg, 82. Auflage 2024, § 145, Rdnr. 1).
21
Ein Vertrag, dessen Inhalt von den Parteien nicht bestimmt (oder bestimmbar) genug vereinbart wurde, und dessen Unbestimmtheit auch nicht durch Auslegung beseitigt werden kann, wird als unwirksam angesehen (s. Bachmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 241, Rdnr. 15, beckonline).
22
b) Die Annahme des Amtsgerichts, der Leistungsinhalt der Klägerin sei weder bestimmt noch bestimmbar, ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.
23
Das Amtsgericht hat sich vorliegend ausführlich mit der seitens der Klägerin erstellten Rechnung, Anlage K 3, und der Vertragsaufzeichnung zum Gespräch zwischen Frau N.N. und dem Beklagten, Anlage K 1b, auseinandergesetzt.
24
Dem Amtsgericht ist insofern auch nicht, wie seitens der Klägerin behauptet, anzulasten, es habe sich bewusst durch Übergehen von Beweisangeboten einer Beweisaufnahme und damit der Feststellung von Tatsachen entzogen.
25
Die Mitarbeiterin der Klägerin, N.N., welche neben der Audioaufzeichnung als Beweismittel für den Inhalt des streitgegenständlichen Telefonats mit dem Beklagten benannt worden ist, wurde ausweislich der Verfügung vom 07.02.2025 (Bl. 18 d. Akte 1 C 466/24) zum Termin als Zeugin geladen, ist jedoch nicht erschienen. Nach der In-Augenschein-Name der Aufzeichnung, Anlage K 1, hat die Klagepartei ausweislich Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 03.03.2025 (s. Bl. 41 d. Akte 1 C 466/24) ausdrücklich auf die Zeugin verzichtet.
26
Die Annahme des Amtsgerichts, dass im Rahmen des Telefonats unbestimmte, unklare, unspezifische und interpretationsbedürftige Begriffe verwendet wurden, und die wesentlichen Vertragsinhalte auch nicht durch Auslegung zu ermitteln seien, ist nicht zu beanstanden.
27
Das Berufungsgericht ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel sind objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (MüKo/Rimmelspacher, ZPO, 5. A., § 520, Rn. 52 ff.). Derartige Anhaltspunkte für Zweifel können sich unter anderem aus der Anlegung eines unrichtigen Beweismaßes und Verkennung ausnahmsweise bestehender gesetzlicher Beweisregeln, aus Verstößen gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, aus Widersprüchen zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie aus Mängeln der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüchen ergeben (vgl. z.B. BGH, NJW 2005, 1583; BGH, VersR 2005, 945). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden.
28
Auch die Kammer kann den Inhalt der von der Klägerin gestellten Rechnung, Anlage K 3, insbesondere im Hinblick auf die Preisgestaltung nicht zweifelsfrei mit dem Inhalt der Vertragsaufzeichnung, Anlage K 1 b, in Einklang bringen. Während in der Gesprächsaufzeichnung niedergelegt ist, dass der Beklagte das Komfortpaket im Wert von jährlich 100,00 € netto als Neukundenrabatt für die aktuelle Laufzeit dazu erhalte, weist die Rechnung das Komfortpaket mit insgesamt 300,00 € für die Gesamtlaufzeit aus. Für die Startseite soll laut Rechnung eine weitere Buchung erfolgt sein, die jedoch separat abgerechnet werden soll. Hiervon ist in der Gesprächsaufzeichnung nicht die Rede. Weder aus der Gesprächsaufzeichnung noch aus der Rechnung ergibt sich der Inhalt der Anzeige, was jedoch für den beauftragenden Kunden von ganz zentraler Bedeutung sein dürfte. Die Kammer teilt daher die Annahme des Amtsgerichts, dass wesentliche Vertragsbestandteile nicht, widersprüchlich und auch nicht hinreichend bestimmbar erörtert worden sind. Vom objektiven Empfänger-Horizont betrachtet war für den Beklagten letztlich nicht klar erkennbar, welche Art von Leistung er konkret beauftragen würde.
29
Die Klägerin ist somit hinsichtlich der Behauptung des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses mit dem von ihr behaupteten Leistungsinhalt als beweisfällig anzusehen.
30
2. Da aus Sicht der Kammer schon kein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen ist, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB bzw. dem Bestehen eines gegenläufigen Schadensersatzanspruchs des Beklagten.