Titel:
Urheberrechtliche Vergütungspflicht für in Kraftfahrzeuge eingebaute Infotainmentsysteme
Normenketten:
UrhG § 54, § 54a
BGB § 291
Leitsätze:
1. Der Hersteller von Kraftfahrzeugen, der Infotainmentsysteme mit integrierter Festplatte in seine Fahrzeuge einbaut und diese in Verkehr bringt, ist für diese Geräte nach § 54 Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, sofern die Systeme typischerweise zur Vornahme von Vervielfältigungen (hier: Privatkopien) genutzt werden können. (Rn. 36 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich aus der Werbung, aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben. Dabei besteht die Vermutung, dass natürliche Personen sämtliche Funktionen eines Geräts, einschließlich der Vervielfältigungsfunktion, nutzen werden. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Vorschläge der Schiedsstelle, die sehr häufig mit Gesamtvertragsverfahren und der Überprüfung von Tarifen befasst und daher besonders sachkundig ist, können eine Vermutung der Angemessenheit für sich haben. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
4. Zur Bestimmung der angemessenen Vergütungshöhe nach § 54a UrhG ist die empirische Ermittlung des tatsächlichen Nutzungsumfangs nicht zwingend geboten. (Rn. 58 – 70) (redaktioneller Leitsatz)
5. Für die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 54a UrhG kann bei in Kraftfahrzeugen eingebauten Infotainmentsystemen auf gesamtvertraglich vereinbarte Tarife für vergleichbare Produkte (hier: Smartwatches) abgestellt werden. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens begründet keinen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB. (Rn. 98 – 103) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83.064,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.01.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf EUR 245.869,44 festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 urheberrechtliche Vergütungsansprüche nach den §§ 54 ff. UrhG wegen des Inverkehrbringens von in Kraftfahrzeuge eingebauten Infotainmentsystemen mit integrierter Festplatte geltend.
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Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG wegen der Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken herleiten können, wobei die Klägerin nach § 4 Ziffer 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen wahrnimmt.
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Die VW… und die VB… traten der Klägerin die von ihnen wahrgenommenen Ansprüche aus den §§ 54, 54b, 54e und § 54f UrhG für Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild für im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2021 im Bundesgebiet in Verkehr gebrachte Infotainmentsysteme mit integrierter Festplatte ab (Abtretungsvereinbarung vom 7. / 15. / 20. September 2021, Anlage K 13).
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Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge der Marke … her und bringt diese in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr. In dem streitgegenständlichen Zeitraum von 2017 bis 2020 baute die Beklagte in Fahrzeuge Infotainmentsysteme ein, in denen eine interne Festplatte mit einer Speicherkapazität von 64 GB vorhanden ist. Diese Geräte wurden der Beklagten vom Unternehmen H… als Module zugeliefert. Im Nachfolgemodell verbaute die Beklagte keine für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke nutzbare Festplatte mehr.
5
Über die streitgegenständlichen Infotainmentsysteme kann der Nutzer auf die elektrischen Steuersysteme des Kraftfahrzeugs und ein Navigationsgerät zugreifen. Daneben besteht die Möglichkeit, Radio zu hören, CDs abzuspielen oder ein Smartphone zu koppeln. Auf die integrierte Festplatte können Audiowerke und dazugehörige Cover Arts gespeichert werden. Hierfür stehen bei den Infotainmentsystemen der Beklagten mindestens 10 GB zur Verfügung. Eine Übertragung von Daten ist nur möglich, wenn diese auf einer SD-Karte, einem USB-Stick oder als MP3-Dateien auf einer CD-ROM vorliegen. Auch bei Infotainmentsystemen von Kraftfahrzeugen anderer Marken war im streitgegenständlichen Zeitraum eine Vervielfältigung auf die Festplatte nur über vorbespielte Datenträger, also nicht drahtlos, möglich. Es besteht keine Möglichkeit, die Daten von der integrierten Festplatte wieder auf ein anderes Speichermedium zu ziehen. Die Möglichkeit der Vervielfältigung von Audiowerken auf die integrierte Festplatte wurde von der Beklagten ausdrücklich beworben (Anlage K 20 und K 21).
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Infotainmentsysteme wurden im streitgegenständlichen Zeitraum nicht unabhängig von einem Einbau in ein Kraftfahrzeug zum Erwerb durch private Endabnehmer in Verkehr gebracht.
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Sowohl interne als auch externe Festplatten weisen Größen von mehreren Terabyte auf. USBSticks haben regelmäßig eine deutlich höhere Speicherkapazität als die streitgegenständlichen Infotainmentsysteme der Beklagten.
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Die Klägerin stellte bislang für in Kraftfahrzeuge eingebaute Infotainmentsysteme mit integrierter Festplatte keinen Tarif auf. Eine empirische Untersuchung nach § 93 VGG zur Nutzung von solchen Infotainmentsystemen wurde ebenfalls nicht durchgeführt.
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Die Klägerin ließ im Jahr 2015 die Nutzung von Infotainmentsystemen zu Vervielfältigungszwecken durch eine empirische Untersuchung der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) ermitteln. Im Jahr 2018 gab sie eine entsprechende Untersuchung zu Smartwatches in Auftrag. Die Nutzung externer Festplatten wurde im Jahr 2016 auf Veranlassung der Schiedsstelle untersucht.
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Die Klägerin, die VW… und die VB… schlossen mit dem B… e.V. im Juni 2018 den „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Festplatten für die Zeit ab dem 01.01.2008“ sowie mit dem Vere e.V. im Juli 2021 den „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Festplatten für die Zeit ab dem 01.01.2021“. Auf der Grundlage des Gesamtvertrags mit dem B… e.V. stellten die Klägerin und die Verwertungsgesellschaften VW… und VB… den gemeinsamen Tarif für Festplatten vom 25. Juni 2018 auf, der am 27. Juni 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Nach diesem Tarif gilt für externe Festplatten für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 eine Vergütung von EUR 4,44 pro Stück.
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Die Vergütung für Smartwatches beträgt nach dem Gemeinsamen Tarif der Klägerin, VW… und VB… für Smartwatches vom 24. Oktober 2019 EUR 1,50 pro Stück. Dieser Vergütungssatz entspricht den zwischen der Klägerin, der VW… und der VB… mit dem B… e.V. gesamtvertraglich im Oktober 2019 vereinbarten Vergütungssätzen. Für den USB-Stick beträgt der Tarif der Klägerin EUR 0,30.
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Mit Schreiben vom 13. September 2019 (Anlage K6) forderte die Klägerin die Beklagte für die Jahre 2017 bis 2018 unter Fristsetzung bis 27. September 2019 zur Auskunft über Art und Stückzahl der von der Beklagten in Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Infotainmentsysteme mit integrierter Festplatte in Kraftfahrzeugen auf sowie zur Zahlung einer Vergütung von EUR 4,44 pro Stück. Als „Grundlage der Vergütung“ wurde in der Anlage zum Aufforderungsschreiben genannt: „Tarif „Externe Festplatten“ vom 25.06.20218“. Die Beklagte erteilte am 22. November 2019 die Auskunft, dass sie im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 insgesamt 46.945 Stück in Kraftfahrzeugen eingebaute Infotainmentsysteme mit integrierter Festplatte, die sie importiert bzw. hergestellt habe, in Deutschland in Verkehr gebracht habe. Daraus errechnete die Klägerin auf Grundlage einer Vergütung von EUR 4,44 pro Stück eine Vergütungsforderung von insgesamt EUR 208.435,80, die sie der Beklagten mit Aufforderung vom 29. November 2019 in Rechnung stellte. Eine Zahlung wurde nicht geleistet.
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Für das Jahr 2019 machte die Klägerin Auskunfts- und Vergütungsansprüche mit Schreiben vom 26. Mai 2020 unter Fristsetzung bis 10. Juni 2020 (Anlage K7) geltend. In Ergänzung der auch hier in einer Anlage dargelegten Grundlage der Vergütung wurde diesbezüglich auf eine vorangegangene Korrespondenz Bezug genommen. Die Beklagte erteilte am 9. Juni 2020 die Auskunft, dass sie im Jahr 2019 insgesamt 4.885 Stück Infotainmentsysteme mit integrierter Festplatte, die sie importiert bzw. hergestellt habe, in Deutschland in Verkehr gebracht habe.
14
Daraus errechnete die Klägerin auf Grundlage einer Vergütung von EUR 4,44 pro Stück eine Vergütungsforderung von insgesamt EUR 21.689,40, die sie der Beklagten mit Aufforderung vom 16.12.2020 in Rechnung stellte. Eine Zahlung wurde nicht geleistet.
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Für das Jahr 2020 erfolgte die Aufforderung mit Schreiben vom 7. Mai 2021 unter Fristsetzung bis 4. Juni 2021 (Anlage K8), wobei auch hier im Schreiben selbst auf das Angebot der Vergütung nach dem Tarif für externe Festplatten Bezug genommen wurde. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 31. Mai 2021 erteilte die Beklagte die Auskunft, dass sie im Jahr 2020 insgesamt 3.546 Stück Infotainmentsysteme mit integrierter Festplatte, die sie importiert bzw. hergestellt habe, in Deutschland in Verkehr gebracht habe. Daraus errechnete die Klägerin auf Grundlage einer Vergütung von EUR 4,44 pro Stück eine Vergütungsforderung von insgesamt EUR 15.774,24, die sie der Beklagten mit Aufforderung vom 17. Juni 2021 in Rechnung stellte.
16
Eine Zahlung wurde nicht geleistet.
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Die Klägerin behauptet, dass die integrierten Festplatten von im streitgegenständlichen Zeitraum in Verkehr gebrachten Infotainmentsystemen anderer Hersteller eine Speicherkapazität zwischen 12 und 80 GB aufwiesen. Die Klägerin behauptet weiter, dass MP3-Player im Bereich der Einsteigergeräte bis heute typische Speicherkapazitäten zwischen 8 und 16 GB hätten. Die Klägerin behauptet ferner, dass die in Auftrag gegebenen GfK-Studien für Infotainmentsysteme 1.536 Spielstunden für Audiowerke und 34,3 Spielstunden für audiovisuelle Werke ergeben hätten sowie für Smartwatches 85,28 Spielstunden für Audiowerke.
18
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei Herstellerin der streitgegenständlichen Geräte, da sie diese in Kraftfahrzeuge eingebaut hat, die sie im Inland hergestellt hat. Der Umstand, dass es noch weitere Gesamtschuldner geben könne, stehe der Vergütungspflicht der Beklagten nicht entgegen; dies sei nach den allgemeinen Beweislastregeln zu lösen.
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Sie ist weiter der Ansicht, dass eine Vergütungspflicht der Geräte dem Grunde nach nicht daran scheitere, dass über die Infotainmentsysteme auch eine direkte Musikwiedergabe ohne Vervielfältigung möglich ist. Die Möglichkeit der Vervielfältigung sei für den Nutzer sinnvoll, um nicht eine Vielzahl bespielter Datenträger mitführen zu müssen. Es handele sich also nicht um einen Fall einer nur rein theoretischen Nutzungsmöglichkeit. Die Musiknutzung im Wege des Streamings habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht die gleiche Bedeutung wie heute gehabt. Im Übrigen sehe das deutsche Recht keine Bagatellklausel vor.
20
Die Klägerin meint ferner, dass angesichts der in der Rechtsprechung fehlenden Billigung eines Berechnungsmodells, mithilfe dessen aus einer empirisch ermittelten tatsächlichen Nutzung eines Geräts die Höhe der angemessenen Vergütung im Sinne von § 54a UrhG ermittelt werden könnte, insbesondere auf eine entsprechende Anwendung des Vergütungssatzes für unmittelbar vergleichbare Geräte und Speichermedien abzustellen sei. Hierfür sei jedoch in einem ersten Schritt das Maß der tatsächlichen Nutzung empirisch zu ermitteln. Dies wäre nicht mit dem Aufwand einer Bewertung der festgestellten Nutzung in Geld, etwa unter Anwendung des Berechnungsmodells der Klägerin oder der Schiedsstelle verbunden, da keine Vergütungsberechnung erfolgen müsse, sondern lediglich ein Vergleich der Nutzungsdaten. Entgegen dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle sei nicht der Tarif für Smartwatches, sondern jener für externe Festplatten heranzuziehen. Die Schiedsstelle habe keine ausreichenden Feststellungen zum Maß der tatsächlichen Nutzung getroffen, weshalb dem Einigungsvorschlag keine Indizwirkung zukomme. Die Schiedsstelle habe im Rahmen des Vergleichs auf die mobile Nutzungsmöglichkeit, die Kopplungsmöglichkeit mit einem Mobiltelefon, die Multifunktionalität und die abstrakte Größe der Speicherkapazität abgestellt, obwohl diese keine für die Beurteilung der Vergleichbarkeit relevanten Kriterien seien. Die Aussage der Speicherkapazität sei aufgrund der Wiederbeschreibbarkeit begrenzt. Die Schiedsstelle habe ferner die urheberrechtlich relevante Nutzung fehlerhaft bewertet; die von der Klägerin in Auftrag gegebenen empirischen Studien zeigten, dass das Maß der Nutzung von Infotainmentsystemen und Smartwatches nicht vergleichbar sei. Darüber hinaus sei verkannt worden, dass Infotainmentsysteme im Gegensatz zu Smartwatches über eine Vervielfältigungsfunktion verfügten. Auch der Tarif für USB-Sticks sei kein geeigneter Vergleichsmaßstab. Allein die Portabilität und der Zweck der Speicherung von Daten seien für eine Vergleichbarkeit von Geräten nicht ausreichend.
21
Der sachnächste Tarif sei daher jener für externe Festplatten. Die Klägerin begründet dies damit, dass sich nach dem Berechnungsmodell der Klägerin für Infotainmentsysteme und externe Festplatten nahezu die gleiche angemessene Vergütung ergebe, wobei sie sich zur Streitvermeidung für die anschließende Anwendung der Kappungsgrenze nach § 54a Abs. 4 UrhG an jener für externe Festplatten orientiere. Auch seien beide Gerätetypen technisch vergleichbar.
22
Nach Ansicht der Klägerin komme auch dem Umstand Indizwirkung zu, dass die geforderte Vergütung von EUR 4,44 pro Stück von einer relevanten Anzahl an Marktteilnehmern akzeptiert worden sei.
23
Im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die jeweiligen Aufforderungsschreiben verzugsbegründend gewesen seien, da es einer genauen Herleitung der geforderten Vergütung von EUR 4,44 pro Stück nicht bedurft hätte. Jedenfalls seien Rechtshängigkeitszinsen bereits seit Einleitung des Schiedsstellenverfahrens geschuldet, da insofern § 291 BGB analog anzuwenden sei. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, Prozesszinsen auch schon für die Zeit des zwingend durchzuführenden Schiedsstellenverfahrens zu erhalten.
24
Mit Schriftsätzen vom 18. Dezember 2020 (Sch-Urh 87/20) und 16. Dezember 2021 (Sch-Urh 42/21) hat die Antragstellerin jeweils die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 21. April 2022 hat die Schiedsstelle die beiden Verfahren zum Zwecke der gleichzeitigen Entscheidung verbunden und am 30. Juli 2024 einen Einigungsvorschlag erlassen, in dem sie eine Vergütung von EUR 1,50 pro Stück und damit eine Gesamtvergütung von EUR 83.064,00 vorgeschlagen hat. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 245.869,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
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dem 28.09.2019
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dem 11.06.2020
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15.744,24
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seit
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dem 05.06.2021
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass als Hersteller im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG der Hersteller der verbauten Festplatte als Speichermedium anzusehen sei. Sie selbst sei auch nicht als Händlerin im Sinne von § 54b UrhG vergütungspflichtig, da sie nur Kraftfahrzeuge veräußere, nicht aber Infotainmentsysteme oder Festplatten. Sollte sie als Hersteller haften, bestünde die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme neben Zulieferern.
28
Die Beklagte meint ferner, dass die streitgegenständlichen Infotainmentsysteme schon keine Geräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG seien, da sie nur theoretisch zur Vervielfältigung genutzt werden könnten, rein praktisch dies aber aufgrund der einfacheren, direkten Abspielmöglichkeit von Musik tatsächlich nicht geschehe.
29
Die Beklagte meint, dass jedenfalls der geltend gemachte Anspruch deutlich überhöht sei. Das eigene Berechnungsmodell der Klägerin sei mangels Akzeptanz in der Rechtsprechung irrelevant.
30
Die GfK-Studie der Klägerin sei keine empirische Studie im Sinne der §§ 93, 40 Abs. 1 Satz 2 VGG und damit keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung der Schiedsstelle oder des Senats. Neben der tatsächlichen Nutzung müssten nach § 54a Abs. 3 UrhG auch die nutzungsrelevanten Eigenschaften berücksichtigt werden, wozu neben den beispielhaft aufgeführten Kriterien auch der Bedienkomfort zähle. Der Tarif für externe Festplatten sei auch als Referenzgröße nicht heranzuziehen, da sich der Umfang der Nutzung für Vervielfältigungen sowie die Speicherkapazität deutlich unterschieden. Der von der Schiedsstelle herangezogene Tarif für Smartwatches, der auf dem Tarif für MP3-Player beruhe, sei mit Blick auf die größeren Speicherkapazitäten und höhere Portabilität dieser Geräte, die die Neigung, Geräte für Vervielfältigungen zu nutzen, fördert, ebenfalls noch überhöht. Eine Orientierung könne am ehesten noch der Tarif für USB-Sticks in Höhe von EUR 0,30 bieten, obwohl auch diese immer noch eine deutlich größere Speicherkapazität hätten. Rechtswidrige Nutzungen seien im Rahmen der Ermittlung des Umfangs der tatsächlichen Nutzung abzuziehen. Im Ergebnis sei der dem Urheber entstehende Nachteil ohnehin so gering und durch die Geräteabgabe für den USB-Stick oder die SD-Karte bereits hinreichend kompensiert, dass eine Vergütung für das Infotainmentsystem nicht gefordert werden könne.
31
Die Klage ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16. Januar 2025 zugestellt worden.
32
Mit Zustimmung der Klägerin vom 29. September 2025 (Bl. 169 d.A.) und der Beklagten vom 1. Oktober 2019 (Bl. 171 d.A.) ist der Senat mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 (Bl. 173f. d.A.) in das schriftliche Verfahren übergegangen, in dem Schriftsätze bis zum 14. November 2025 eingereicht werden konnten. Im Rahmen dieses Beschlusses hat der Senat zugleich Hinweise erteilt.
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Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Hinweis des Senats vom 2. Oktober 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch für das Inverkehrbringen von Infotainmentsystemen mit integrierter Festplatte in den Jahre 2017 bis 2020 nur in Höhe von EUR 83.064,00 zu.
35
1. Die Klägerin ist – was von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird – als Inkassogesellschaft und Zusammenschluss von gemäß § 54h Abs. 1 UrhG i.V.m. § 49 VGG wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften in Gestalt einer abhängigen Verwertungseinrichtung im Sinne von § 3 VGG berechtigt, die gegenständlichen Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG geltend zu machen. Im Hinblick auf Ansprüche für Vervielfältigungen von stehendem Bild (Cover Arts) ergibt sich ihre Aktivlegitimation aus der als K 13 vorgelegten Abtretungsvereinbarung.
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2. Die Beklagte ist als Herstellerin der streitgegenständlichen in ein Kraftfahrzeug eingebauten Infotainmentsysteme nach § 54 Abs. 1 UrhG passivlegitimiert.
37
a) Vergütungspflichtig sind nach § 54 Abs. 1 UrhG Geräte und Speichermedien, deren Typ – allein oder in Verbindung mit anderen Geräten oder Speichermedien oder Zubehör – zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 benutzt wird. Der Senat teilt die Auffassung der Schiedsstelle, dass Bezugspunkt der Vergütungspflicht damit nicht das Infotainmentsystem mit integrierter Festplatte als isoliertes Modul ist. „Gerät“ im Sinne dieser Norm ist vielmehr erst das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Infotainmentsystem, das unstreitig urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen insbesondere von Audiowerken sowie audiovisuellen Werken auf die integrierte Festplatte erlaubt. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass bereits mit der integrierten Festplatte Vervielfältigungen technisch vorgenommen werden könnten. Denn unstreitig wurden weder die integrierte Festplatte noch das Infotainmentsystem als Modul isoliert auf den Markt gebracht und konnten daher rein tatsächlich nicht für vergütungspflichtige Vervielfältigungen genutzt werden. Nach der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 54 UrhG fallen aber nur solche Geräte und Speichermedien unter die Vergütungspflicht, die typischerweise zu entsprechenden Vervielfältigungen genutzt werden (vgl. BTDrucks. 16/1828). Die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion muss nicht nur technisch möglich, sondern im täglichen Gebrauch tatsächlich zu bewerkstelligen sein (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Stieper, 6. Aufl. 2020, UrhG § 54 Rn. 23 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 39/15, Rn. 84 zu § 54 a.F.). Dies ist zu verneinen, wenn es bereits an einem Absatz an Personen, die Privatkopien vornehmen, fehlt.
38
b) Herstellerin des so definierten Geräts ist die Beklagte.
39
aa) Dies folgt bereits aus der gebotenen europarechtskonformen Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs können Mitgliedstaaten statt der die Privatkopie erstellenden Privatperson diejenigen belasten, „die über Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung verfügen und Privatpersonen diese rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2016 – C-110/15 Microsoft Mobile / MiBAC, Rn. 31). Erst die Beklagte bringt die in ihre Kraftfahrzeuge eingebauten Infotainmentsysteme in den Verkehr.
40
bb) Die Qualifizierung der Beklagten als Herstellerin ist auch mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Herstellerbegriff (vgl. Urteile vom 22. Februar 1984 – I ZR 200/81 – Herstellerbegriff I; vom 29. November 1984 – I ZR 96/83 – Herstellerbegriff II, vom 29. November 1984 – I ZR 58/83 – Herstellerbegriff III; vom 13. Dezember 1984 - I. ZR 64/83 – Herstellerbegriff IV) vereinbar. Während diesen Urteilen Sachverhalte zugrunde lagen, in denen ein Unternehmen das Produkt tatsächlich betriebsbereit produzierte und ein anderes Unternehmen dieses dann in den Verkehr brachte, beschränkt sich die Tätigkeit der Beklagten vorliegend nicht auf das Inverkehrbringen des Infotainmentsystems als isoliertes Modul. Vielmehr baut sie dieses in ihre Kraftfahrzeuge ein und bringt es erst anschließend auf den Markt; sie ist damit nicht reines Vertriebsunternehmen.
41
Wie bereits im Hinweis vom 2. Oktober 2025 ausgeführt, sprechen auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2017 – I ZR 39/15 (PC mit Festplatte I, vgl. insbesondere Rn. 35) und I ZR 42/15 (PC mit Festplatte II; vgl. insbesondere Rn. 44) nicht gegen die Herstellereigenschaft der Beklagten. Anders als bei den dort streitgegenständlichen und trotz anfänglicher fehlender Eignung für Privatkopien für vergütungspflichtig erachteten PCs wird weder die integrierte Festplatte noch das Infotainmentsystem Privatpersonen zur Verfügung gestellt. Der Einbau in ein Fahrzeug ist daher nicht mit der „Nachrüstung“ eines erworbenen PCs durch nachträglichen Erwerb von Zusatzgeräten wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVDLaufwerk zu vergleichen.
42
cc) Die Frage, ob und, wenn ja, wer neben der Beklagten als Vergütungsschuldner für das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Infotainmentsysteme haftet, kann dahinstehen. Nach § 54b UrhG würde in diesem Fall nur eine gesamtschuldnerische Haftung greifen, sodass durch entsprechenden Vortrag zur bereits durch einen anderen Gesamtschuldner erfolgten Erfüllung der darlegungs- und beweisbelasteten Schuldnerseite eine doppelte Inanspruchnahme vermieden werden kann. An einem solchen Vortrag fehlt es allerdings vorliegend.
43
3. Die streitgegenständlichen in Kraftfahrzeuge eingebauten Infotainmentsysteme sind dem Grunde nach vergütungspflichtig.
44
a) Unstreitig können jedenfalls Audiowerke und audiovisuelle Werke auf die integrierte Festplatte vervielfältigt und damit nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG Privatkopien vorgenommen werden. Auf welchem Weg die Vervielfältigung möglich ist, insbesondere welche Art vorbespielter Datenträger (neben CD-ROM etwa auch normale Audio-CD) erforderlich ist, spielt für die Frage der grundsätzlichen Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG keine Rolle. Ausreichend ist, dass technisch Privatkopien möglich sind.
45
b) Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung Geräte, die nur theoretisch zur Vervielfältigung genutzt werden können, weil sie zum Beispiel einen Speicherchip enthalten, der aber völlig anderen Funktionen dient, nicht in die Vergütungspflicht einbezogen werden (vgl. BT-Drucks. 16/5939, S. 45). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Beklagte ausdrücklich die Möglichkeit beworben hat, Dateien auf die integrierte Festplatte des Infotainmentsystems zu kopieren (vgl. Anlage K 20 und K 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts aus der Werbung, aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – I ZR 21/16, Rn. 33 m.w.N.).
46
c) Im Übrigen hat der Unionsgerichtshof die Vermutung aufgestellt, dass natürliche Personen sämtliche Funktionen eines Geräts, einschließlich der Vervielfältigungsfunktion, nutzen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – C- 467/08 Padawan/SGAE, Rn. 55). Von der unionsrechtlich gegebenen Möglichkeit, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs vorzusehen, sofern den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 – C-463/12 Copydan Bändkopi/Nokia Danmark, 4. Leitsatz und Rn. 29), hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (vgl. BT-Drucks. BT-Drs. 16/5939, 45; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Stieper, UrhG § 54 Rn. 25). Die als Anlage B3 vorgelegte Auswertung der genutzten Medienquellen in MIB2+-Fahrzeugen wäre für den Nachweis eines Bagatellfalls ohnehin unbehelflich, da sich diese auf ein Nachfolgemodell bezieht, das über keine integrierte Festplatte verfügt und somit technisch schon keine Möglichkeit zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungen bietet.
47
4. Im Hinblick auf die Vergütungspflicht der Höhe nach hält der Senat in Übereinstimmung mit der Schiedsstelle eine Vergütung von EUR 1,50 pro Stück für angemessen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG. Vorschläge der Schiedsstelle, die wesentlich häufiger als der Senat mit Gesamtvertragsverfahren und der Überprüfung von Tarifen befasst und daher besonders sachkundig ist, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vermutung der Angemessenheit für sich haben (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 45/20, Rn. 50 m.w.N.).
48
a) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Vergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät oder Speichermedium als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 212/14, Rn. 37 m.w.N.).
49
Maßgebend für die Vergütungshöhe ist nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG, in welchem Maß Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Neben diesem wichtigsten Kriterium für die Bemessung der Vergütungshöhe sind aber auch alle weiteren mit dieser Vorschrift vorgegebenen Parameter zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 29, 30) . Dazu zählen insbesondere die nutzungsrelevanten Eigenschaften im Sinne von § 54a Abs. 3 UrhG.
50
Konkrete Vorgaben, wie das primär relevante Maß der tatsächlichen Nutzung zu ermitteln ist, finden sich im Gesetz nur für den Fall der Tarifaufstellung durch eine Verwertungsgesellschaft. Hier konkretisieren die verfahrensrechtlichen Vorgaben der § 40 Abs. 1 S. 2 VGG, § 93 VGG die materiellrechtliche Norm des § 54a Abs. 1 UrhG und verpflichten grundsätzlich zur Durchführung von empirischen Untersuchungen im Wege von Umfrage- und Verkehrsgutachten (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG, § 54a Rn. 1).
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Dagegen hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt, auf welche Art und Weise die Rechtsprechung die angemessene Vergütungshöhe festzusetzen hat.
52
Die grundsätzlich denkbare Möglichkeit, die Vergütungshöhe auf Grundlage empirischer Studien zu berechnen, scheitert daran, dass es – wie auch schon übereinstimmend die Parteien vortragen – derzeit kein höchstrichterlich gebilligtes Berechnungsmodell gibt (vgl. etwa die Berechnung des OLG München verwerfend: BGH, Urteile vom 16. März 2017 – I ZR 35/15, Rn. 63 und 82; I ZR 36/15, Rn. 42 und 55). Die Schwierigkeit der rechnerischen Ermittlung der angemessenen Vergütung liegt insbesondere darin begründet, dass der Wert einer Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch als ein möglicher Ausgangspunkt der Bestimmung der Vergütungshöhe auch durch § 54a UrhG nicht vorgegeben ist und damit ein absoluter Referenzwert fehlt (vgl. Fromm/Nordemann/Renner/Wirtz, 13. Aufl. 2024, UrhG § 54a Rn. 2). Vor diesem Hintergrund lässt es die höchstrichterliche Rechtsprechung zu, die angemessene Vergütung unter Heranziehung vergleichbarer Regelungen in bereits geschlossenen Gesamtverträgen zu bestimmen; diesen kommt insofern eine Indizwirkung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2021 – I ZR 138/20, Rn. 22 m.w.N.). Denn es ist zu vermuten, dass eine solche vereinbarte Vergütung eher der angemessenen Vergütung im Sinne von § 54a UrhG entspricht als eine Vergütung, die auf der Grundlage empirischer Studien errechnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 36/15, Rn. 60). Dabei kommt nicht nur Gesamtverträgen für identische Produkte eine Indizwirkung zu, sondern auch solchen für vergleichbare „Produktgruppen“ (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 45/20, Rn. 38, mit dem die teilweise Übernahme von Regelungen aus dem Gesamtvertrag CD- und DVD-Rohlinge in einen Gesamtvertrag für USB-Sticks und Speicherkarten gebilligt wurde; vgl. auch Urteil vom 5. April 2001 – I ZR 132/98, Rn. 63 zur Vergütung vergleichbarer „Nutzungen“ in Zusammenhang mit privatem und öffentlichrechtlichem Rundfunk; Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 255/14, Rn. 79f. zur Anwendbarkeit gesetzlich festgesetzter Vergütungssätze für Tonaufnahmegeräte mit unterschiedlichen Aufnahmetechniken auf Mobiltelefone mit Musikfunktion).
53
b) Für die Vergütung von in Kraftfahrzeuge eingebauten Infotainmentsystemen gibt es derzeit weder einen Tarif noch gesamtvertragliche Regelungen. Daher kann nur gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätzen für vergleichbare Produkte eine Indizwirkung zukommen. Der Senat teilt insofern die Ansicht der Schiedsstelle, dass eine Orientierung an dem gesamtvertraglich vereinbarten Tarif für Smartwatches geboten ist, der seinerseits aufgrund der Vergleichbarkeit von Smartwatches mit MP3-Playern auf dem Tarif für MP3-Player beruht.
54
Diese Wertung der Schiedsstelle hat nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Indizwirkung für den Senat. Weder die Ausführungen der Klägerin noch der Beklagten sind geeignet, diese Indizwirkung zu erschüttern.
55
aa) Dies gilt zunächst für die Ansicht der Klägerin, dass die Schiedsstelle zu Unrecht die Ergebnisse der von Klageseite zitierten Studien zur tatsächlichen Nutzung von Infotainmentsystemen, Smartwatches und externen Festplatten unberücksichtigt gelassen habe.
56
Die Schiedsstelle hat zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin auszugsweise vorgelegte Studie der GfK zu Infotainmentsystemen mit integrierter Festplatte aus dem Jahr 2015 keine empirische Studie im Sinne der §§ 93, 40 Abs. 1 S. 2 VGG ist und dass die Durchführung einer selbständigen empirischen Untersuchung bei der Schiedsstelle auch nicht beantragt wurde. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass mithin andere Kriterien als empirisch ermittelte Nutzungszahlen für eine angemessene Vergütung heranzuziehen sind. Diese Argumentation hält der Senat aufgrund der folgenden Erwägungen für überzeugend:
57
(1) Die GfK-Studie aus dem Jahr 2015 wurde nicht von der Schiedsstelle, sondern von der Klägerin in Auftrag gegeben, von dieser lediglich auszugsweise vorgelegt und in vollem Umfang von der Beklagten bestritten. Es handelt sich damit lediglich um streitigen Parteivortrag, den die Schiedsstelle nicht ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde legen konnte.
58
(2) Die Ermittlung des tatsächlichen Nutzungsumfangs ist nicht zwingend geboten. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder des Unionsgerichtshofs.
59
(a) Das Gesetz schreibt eine empirische Untersuchung zur Bestimmung der Höhe der Geräte- und Speichermedienvergütung nach § 54 UrhG nur in § 40 Abs. 1 Satz 2 VGG und nur für den Fall der Tarifaufstellung durch eine Verwertungsgesellschaft vor. Auch diese Pflicht entfällt aber, wenn Tarife auf geschlossenen Gesamtverträgen basieren, § 40 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38 Satz 2 VGG. Für die Bestimmung der Vergütungshöhe durch die Rechtsprechung findet sich keine entsprechende Regelung. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 54a Abs. 1 UrhG heißt, dass die tatsächliche Nutzung des jeweiligen Gerätetyps durch empirische Untersuchungen (Umfrage- und Verkehrsgutachten) zu ermitteln sei (vgl. BT-Drucks. 16/1828 S. 29), bezieht sich dies aus dem Kontext ersichtlich (Veröffentlichungspflicht für Transparenz und Akzeptanz; volle gerichtliche Überprüfbarkeit) ebenfalls nur auf die Tarifaufstellung durch eine Verwertungsgesellschaft.
60
Schon der Gesetzgeber hatte zudem im Blick, dass es Fälle gibt, in denen empirische Untersuchungen nicht möglich sind, etwa für einen gewissen Zeitraum bei neuen Geräten (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 29). Da aber auch für diese eine Vergütung geschuldet ist, deren Höhe im Streitfall gerichtlich zu bestimmen ist, ist zwischenzeitlich eine Orientierung an Vergütungssätzen für vergleichbare Produkte geboten, ohne dass hier auf empirische Untersuchungen zurückgegriffen werden könnte (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Stieper UrhG § 54a Rn. 11).
61
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gesetzgeber zwar in § 54a Abs. 1 UrhG primär auf das Ausmaß der urheberrechtsrelevanten Nutzung abstellt, er aber gleichzeitig in den folgenden Absätzen weitere relevante Kriterien für die Bemessung der angemessenen Vergütung normiert. Insbesondere die Vorgabe des Absatzes 3, nutzungsrelevante Eigenschaften zu berücksichtigen, zeigt, dass der Gesetzgeber abstrakten und damit vom konkreten, empirisch zu erfassenden Nutzerverhalten unabhängigen Merkmalen wie der Leistungsfähigkeit, der Speicherkapazität sowie der Mehrfachbeschreibbarkeit eine zentrale Bedeutung zugemessen hat.
62
(b) Ein solches Verständnis entspricht auch den vorrangig zu beachtenden Vorgaben des Unionsrechts. Denn wenn nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zu vermuten ist, dass bei der Überlassung von Geräten oder Trägermaterial an Privatpersonen die dadurch eröffneten Vervielfältigungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 – C-463/12 Copydan/Nokia, Rn. 26; Urteil vom 21. Oktober 2010 – C-467/08 Padawan/SGAE, Rn. 54ff.), kommt der Bemessung der angemessenen Vergütung anhand abstrakter Merkmale zentrale Bedeutung zu (vgl. dazu auch Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Stieper UrhG § 54a Rn. 11, der sich dafür ausspricht, auf diese Vermutung zurückzugreifen, wenn empirische Untersuchungen keine ausreichende Klarheit bringen, wobei es nach dem Kontext um die Ermittlung der angemessenen Vergütung durch die Verwertungsgesellschaften geht.). Dass sich die Vermutung der Ausschöpfung der Vervielfältigungsmöglichkeiten nicht nur auf die Vergütungspflicht dem Grunde nach bezieht, sondern auch für deren Höhe relevant ist, lässt sich aus dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 21. Oktober 2010, C-467/08, ableiten. Dort heißt es bereits im Tenor Ziffer 3, dass es nicht erforderlich sei, nachzuweisen, dass natürliche Personen mit Hilfe dieser Geräte tatsächlich Privatkopien angefertigt und somit dem Urheber des geschützten Werks tatsächlich einen Nachteil zugefügt haben, weil rechtmäßig vermutet werde, dass sie diese Überlassung vollständig ausschöpfen, d. h., es wird davon ausgegangen, dass sie sämtliche mit diesen Anlagen verbundenen Funktionen, einschließlich der Vervielfältigungsfunktion, nutzen. In Randnummer 57 wird dies weiter wie folgt begründet: „Diese Auslegung wird durch den Wortlaut des 35. Erwägungsgrundes der RL 2001/29 gestützt. Dieser nennt nämlich als brauchbares Kriterium für die Festlegung der Höhe des gerechten Ausgleichs nicht einfach den „Schaden“ als solchen, sondern den „etwaigen“ Schaden. Die Eventualität des dem Urheber des geschützten Werks entstandenen Schadens besteht in der Verwirklichung der notwendigen Vorbedingung, die darin besteht, dass Anlagen oder Geräte, die die Anfertigung von Kopien ermöglichen, einer natürlichen Person überlassen werden, wobei auf die Überlassung nicht notwendigerweise die tatsächliche Anfertigung von Privatkopien folgen muss.“ Die Eventualität des Schadens ist demnach auch für die Höhe des gerechten Ausgleichs entscheidend.
63
Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass der Unionsgerichtshof andererseits klarstellt, dass sich die Multifunktionalität und der sekundäre Charakter der Vervielfältigungsfunktion auf die Höhe des gerechten Ausgleichs auswirken können (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 – C-463/12 Copydan/Nokia, Rn. 27). Dieser Aussage lässt sich nicht entnehmen, dass zwingend der tatsächliche Nutzungsumfang empirisch zu ermitteln ist. Vielmehr spricht das Abstellen auf die „relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen“ ebenfalls für eine abstrakte Beurteilung anhand nutzungsrelevanter Eigenschaften.
64
(c) Ebenso wenig lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen, dass die Annahme einer Indizwirkung gesamtvertraglich vereinbarter Tarife für vergleichbare Produkte eine empirische Untersuchung des jeweiligen tatsächlichen Ausmaßes der urheberrechtlich relevanten Nutzung voraussetzen würde.
65
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinen beiden Urteilen vom 16. März 2017 die Ermittlung des Maßes der tatsächlichen Nutzung der dort streitgegenständlichen Festplatten bzw. PCs auf Grundlage einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchung durch die TNS Infratest bzw. einer von der Schiedsstelle in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchung durch die TNS Infratest als rechtsfehlerfrei beurteilt (vgl. BGH – I ZR 35/15 Rn. 75 und BGH – I ZR 36/15 Rn. 44). Daraus kann aber nur geschlossen werden, dass die Verwertung einer solchen Untersuchung möglich ist, nicht aber darüberhinausgehend, dass eine solche zwingend erforderlich ist. So stellt auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil I ZR 35/15 in Rn. 76 ausdrücklich fest:
„Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin lässt sich § 13a Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 5a UrhWG nicht entnehmen, dass eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif über die Vergütung nach § 54a UrhG stets erst nach Vorliegen einer von der Schiedsstelle durchzuführenden empirischen Untersuchungen [sic] zum Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte oder Speichermedien für vergütungspflichtige Vervielfältigungen aufstellen darf. Für das Oberlandesgericht ergibt sich aus diesen Vorschriften daher erst recht keine Verpflichtung, stets eine neutrale Studie zum Maß der tatsächlichen Nutzung eines Geräts oder Speichermediums für vergütungspflichtige Vervielfältigungen einzuholen.“
66
Auch wenn diese Aussage aufgrund des Kontextes in erster Linie auf die dort aufgeworfene Frage zugeschnitten sein mag, ob das Oberlandesgericht auch eine von einer Partei in Auftrag gegebene und damit nicht von einem neutralen Auftraggeber veranlasste Studie verwerten durfte und die Entscheidung auf Grundlage der alten Rechtslage ergangen ist, zeigen die Ausführungen, dass die Festsetzung einer angemessenen Vergütung nicht zwingend empirische Untersuchungen voraussetzt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Oberlandesgericht die empirischen Studien in den beiden erwähnten Fällen nicht zur Beurteilung der Vergleichbarkeit zweier Produktgruppen herangezogen hatte, sondern zur – vom Bundesgerichtshof letztlich als rechtsfehlerhaft beurteilten – eigenen Berechnung.
67
Soweit der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Juli 2016 – I ZR 255/14 und vom 1. April 2021 – I ZR 45/20 ausdrücklich die Heranziehung gesetzlich festgelegter bzw. gesamtvertraglich vereinbarter Tarife für vergleichbare Produkte gebilligt hatte, lagen den Entscheidungen, soweit ersichtlich, ebenfalls keine empirischen Untersuchungen zugrunde.
68
(d) Es sprechen im Übrigen auch keine sachlichen Gründe für eine Pflicht der Gerichte, den tatsächlichen Nutzungsumfang zwingend empirisch festzustellen.
69
Schon für die Verwertungsgesellschaften gilt die Pflicht zu empirischen Untersuchungen nicht unbedingt. Sie entfällt nicht nur für den Fall eines Gesamtvertragsabschlusses (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 VGG), sondern nach § 40 Abs. 2 VGG infolge des Wegfalls der Tarifaufstellungspflicht auch dann, wenn zu erwarten ist, dass der für die Tarifaufstellung erforderliche wirtschaftliche Aufwand außer Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen stünde. Auch wenn sich diese Regeln formal auf empirische Untersuchungen nach § 93 VGG beziehen und nicht auf gerichtliche Sachverständigengutachten oder Parteigutachten, wird der gesetzgeberische Wille deutlich, die KostenNutzen-Relation zu berücksichtigen. Gerade im vorliegenden Fall, wo von den Parteien unangegriffen die Schiedsstelle dem eigenen Vortrag der Klägerin folgend die Pflicht zur Tarifaufstellung verneint hat, würde es dieser gesetzlichen Wertung zuwiderlaufen, eine empirische Ermittlung der tatsächlichen Nutzung zur Voraussetzung der Bestimmung der angemessenen Vergütungshöhe zu machen.
70
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass streitgegenständlich allein die Bestimmung einer angemessenen Vergütungshöhe für die von der Beklagten in den Jahren 2017 bis 2020 in Verkehr gebrachten Infotainmentsysteme ist und nicht die abstraktgenerelle, auch in die Zukunft gerichtete Aufstellung eines Tarifs i.S.v. § 38 Satz 1 VGG für eine unbestimmte Zahl von Fällen.
71
(3) Anders als die Klägerin meint, musste die Schiedsstelle im konkreten Verfahren – auch ungeachtet dieser abstraktgenerellen Betrachtung – nicht weitere Ermittlungen zu der bereits von der Klägerin vorgelegten GfK-Studie aus dem Jahr 2015 vornehmen, um die von der Klägerin behaupteten Nutzungsdaten zu verifizieren.
72
Dabei kann offenbleiben, ob – wie die Klägerin meint – eine Vernehmung der angebotenen Zeugen geeignet wäre, die Durchführung einer neutralen empirischen Untersuchung zu ersetzen, und ob die im Jahr 2015 erhobenen Daten für den streitgegenständlichen Zeitraum eine hinreichende Aussagekraft hätten. Denn nach der unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Schiedsstelle trägt die Klägerin selbst in Verfahren zur Vergütung von Smartwatches vor, dass sie und der BITKOM „ungeachtet unterschiedlich hoher Nutzungsdaten insbesondere im Hinblick auf die grundsätzlich vergleichbare Funktionalität von Smartwatches mit MP3-Playern“ für Smartwatches dieselbe Vergütungshöhe vereinbart hätten (vgl. S. 24 des Einigungsvorschlags, Anlage K 12). Wenn die sach- und branchenkundigen Marktteilnehmer aber schon in jedenfalls einem Ausgangsvertrag, der als Vergleichsmaßstab in Betracht kommt, der tatsächlichen Nutzungsintensität keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen haben, kann diese jedenfalls im streitgegenständlichen Verfahren auch nicht als maßgebliches Kriterium der Vergleichbarkeit dienen.
73
bb) Auch die inhaltlich von den Parteien gegen den Einigungsvorschlag vorgebrachten Argumente sind aus Sicht des Senats nicht geeignet, dessen Indizwirkung zu entkräften.
74
(1) So ist es zulässig, das gemeinsame Merkmal des mobilen Musikgenusses als für die Bestimmung der angemessenen Vergütung relevant zu erachten.
75
Anders als die Klägerin meint, ermöglichen gerade nicht alle vergütungspflichtigen Geräte auch eine Wiedergabe von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke. Ein USB-Stick oder auch eine externe Festplatte können ohne weitere Geräte keine Musik abspielen. Insofern stellen gerade die Portabilität und die Wiedergabemöglichkeit Eigenschaften dar, die beiden Produktgruppen in Abgrenzung zu anderen Geräten und Speichermedien gemeinsam sind. Diese Eigenschaften sind nach Ansicht des Senats auch nutzungsrelevant i.S.v. § 54a Abs. 3 UrhG. Denn nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist bei der Bemessung der Vergütungshöhe zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 35/15, Rn. 67 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass vernünftige Vertragsparteien für das Anfertigen einer Kopie, die der bloßen Sicherung des originären Vervielfältigungsstücks dient, eine Vergütung vereinbaren würden, die geringer ist als die Vergütung für das Anfertigen einer Kopie, die der Nutzung des Werkes dient (vgl. BGH, a.a.O.). Insofern hat das Smartwatches und Infotainmentsystemen gemeinsame Merkmal des möglichen direkten mobilen Werkgenusses durchaus Einfluss auf die Vergütungshöhe.
76
Der Senat teilt andererseits nicht die Ansicht der Beklagten, dass aufgrund einer deutlich höheren Portabilität von Smartwatches und MP3-Playern ein deutlicher Abschlag bei der Vergütungshöhe erforderlich sei. Zwar können diese Geräte in der Tat permanent getragen werden, während das Infotainmentsystem nur bei einem Aufenthalt im Kraftfahrzeug zum Einsatz kommen kann. Entscheidend ist im Rahmen des § 54a UrhG aber allein, wie häufig ein Gerät zur Anfertigung von Vervielfältigungen genutzt wird und welcher Wert diesen zukommt. Der erste Aspekt hängt insbesondere mit der Speicherkapazität zusammen, für letzteren ist vorliegend entscheidend, dass überhaupt eine direkte mobile Nutzungsmöglichkeit der Kopie besteht. Im Übrigen ist im Rahmen der notwendigen pauschalierenden Betrachtung der Unterschied zwischen „ständig getragen“ und „nur während der Autofahrt“ marginal, wenn man berücksichtigt, dass einerseits heutzutage Menschen einen nicht unerheblichen Teil ihrer Lebenszeit im Auto verbringen, wo einem durchgehenden mobilen Werkgenuss grundsätzlich nichts entgegensteht, und dass andererseits im Alltagsleben regelmäßig trotz Smartwatch am Handgelenk kein durchgehender mobiler Werkgenuss möglich sein dürfte.
77
(2) Soweit die Klägerin die Ausführungen der Schiedsstelle zur Subsumtion von Infotainmentsystemen unter die Definition von Smartwatches für nicht überzeugend hält, hat dies nach Ansicht des Senats keine Auswirkung auf die Höhe der angemessenen Vergütung. Denn hierfür ist nicht maßgeblich, ob Infotainmentsysteme und Smartwatches sprachlich als Annexprodukt zu einem Mobiltelefon zu definieren sind, sondern allein, ob aufgrund ihrer Funktionsweise beide Geräte mit Blick auf die Nutzung für urheberrechtliche Vervielfältigungen vergleichbar sind. Insofern stellt die Schiedsstelle auch zutreffend darauf ab, dass Smartwatches und Infotainmentsysteme grundsätzlich einen anderen Hauptnutzungszweck haben und die Vervielfältigungsfunktion lediglich eine Funktion von vielen darstellt, die zudem eine untergeordnete Rolle spielt. Diese Multifunktionalität und der sekundäre Charakter der Vervielfältigungsfunktion sind nach der vorrangig zu beachtenden Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs Kriterien, die sich auf die Höhe des gerechten Ausgleichs auswirken können (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 – C-463/12, Rn. 27 – Copydan/Nokia). Dabei ist insbesondere die relative Bedeutung der Eignung des Geräts zur Herstellung von Privatkopien zu berücksichtigen (vgl. EuGH, a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich mithin bei der Multifunktionalität sehr wohl um ein zu berücksichtigendes Kriterium, da dieses einen Anhaltspunkt für den Wert der tatsächlichen Nutzung der Vervielfältigungs- bzw. Speicherfunktion liefert. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die meisten Produkte der Unterhaltungselektronik sowie PCs, Tablets und Mobiltelefone einen anderen Hauptzweck als die Vornahme von Privatkopien haben. Mit Blick auf die relative Bedeutung der Vervielfältigungsfunktion als Basis für deren tatsächliche Nutzung sieht der Senat aber ebenso wie die Schiedsstelle eine besondere Vergleichbarkeit zwischen Smartwatches und Infotainmentsystemen, da beide mit dieser Nebenfunktion den mobilen Werkgenuss ermöglichen, der wie oben dargestellt auch Auswirkungen auf die Höhe der angemessenen Vergütung hat.
78
(3) Einer Vergleichbarkeit von Smartwatches und Infotainmentsystemen stehen auch etwaige Unterschiede in der Speicherkapazität nicht entgegen, da sich diese jedenfalls in einer Größenordnung bewegen, die keinen Abschlag erfordert.
79
Die Speicherkapazität ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein irrelevantes Merkmal. Vielmehr ist diese ein nach § 54a Abs. 3 UrhG von Gesetzes wegen zu beachtendes Kriterium. Dass die Klägerin diese gesetzliche Vorgabe für verfehlt hält, ist aufgrund der Bindung des Senats nach Art. 20 Abs. 3 GG irrelevant, im Übrigen aber auch sachlich nicht nachvollziehbar. Die Frage, in welchem Ausmaß urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen vorgenommen werden, hängt jedenfalls auch davon ab, wie viele absolut überhaupt möglich sind. Der Hinweis auf die Mehrfachbeschreibbarkeit ist insofern unbehelflich, als diese zum einen in § 54a Abs. 3 UrhG als eigenständiges Kriterium aufgeführt ist und zum anderen das potenzielle Maß der Vervielfältigungen noch weiter steigert. Es kann dagegen nicht angenommen werden, dass ein Nutzer bei kleinerer Speicherkapazität vermehrt von der Mehrfachbeschreibbarkeit Gebrauch macht, da dies voraussetzen würde, dass er sein Repertoire ständig erneuern möchte.
80
Wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 2. Oktober 2015 ausgeführt hat, führen jedoch Unterschiede in der Speicherkapazität nicht zwingend zu einer unterschiedlichen Vergütungshöhe. So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass der gerechte Ausgleich pauschalierend und unter Zusammenfassung von Geräten mit unterschiedlichen Aufnahmetechniken und Aufnahmekapazitäten festgelegt werden kann, ohne dass es abhängig von dem im Einzelfall je nach Gerätemodell zur Verfügung stehenden Speicherplatz eines Abschlags bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 255/14, Rn. 79f.). Auch lässt sich den gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungen für verschiedene Speichermedien und Geräte entnehmen, dass auch die branchen- und sachkundigen Akteure bei der Bewertung der Speicherkapazität keine starren Grenzen ziehen. Dies zeigt sich, wie die Schiedsstelle ausgeführt hat, bereits an der Vereinbarung derselben Vergütungshöhe für MP3-Player und Smartwatches, obwohl Smartwatches nach gesamtvertraglicher Definition nur über eine Speicherkapazität von 5 MB verfügen müssen und MP3-Player nach Vortrag der Klägerin im hiesigen Verfahren bereits im Einsteigerbereich über 8 bis 16 GB verfügen. Auch die Tatsache, dass für USB-Sticks trotz eines regelmäßig deutlich höheren Speicherplatzes als 5 MB eine deutlich niedrigere Vergütung von nur EUR 0,30 vereinbart worden ist, zeigt, dass die Speicherkapazität kein allein ausschlaggebendes Kriterium ist. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Auffassung der Schiedsstelle, dass sich Smartwatches und Infotainmentsysteme auch mit Blick auf die Speicherkapazität jedenfalls innerhalb einer Kategorie befinden, sodass unter diesem Gesichtspunkt kein Abschlag auf die Vergütungshöhe erforderlich ist. Damit kann auch dahinstehen, welcher Anteil der integrierten Festplatte tatsächlich zur Verfügung steht.
81
(4) Soweit die Klägerin die Bewertung der Nutzung durch die Schiedsstelle für fehlerhaft hält, weil diese das tatsächliche Nutzungsmaß nicht geprüft und die Vervielfältigungsmöglichkeit von audiovisuellen Werken außer Acht gelassen habe, kann im Hinblick auf den ersten Punkt auf die Ausführungen unter Ziffer 4.b) aa) verwiesen werden. Das tatsächliche Ausmaß der Nutzung muss nach Sicht des Senats jedenfalls im konkreten Fall nicht empirisch ermittelt werden, sondern kann anhand abstrakter Kriterien beurteilt werden. Im Hinblick auf die Möglichkeit zur Vervielfältigung von Videowerken auf das Infotainmentsystem des Kraftfahrzeugs erscheint die Bewertung der Schiedsstelle, dass diese eine nur sehr untergeordnete Bedeutung spielt, überzeugend. Hierfür spricht bereits, dass diese Funktion von der Beklagten nicht beworben wurde (vgl. Anlagen K 20 und 21, die nur von einer „JukeBox“ sprechen). Selbst wenn ein Abspielen von Videos auf dem Display für einen Beifahrer oder im stehenden Kraftfahrzeug theoretisch denkbar ist, führt dieses selbst nach eigenem Vortrag der Klägerin jedenfalls nicht zu einem nennenswerten Anstieg der tatsächlichen Nutzung. Angesichts der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin nur pauschalierend möglichen Bemessung der angemessenen Vergütung steht dieser Aspekt daher einer Vergleichbarkeit von Infotainmentsystemen und Smartwatches nicht entgegen. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die Ermittlung der GfK ergeben habe, dass auch Smartwatches zu Vervielfältigungen von audiovisuellen Werken genutzt werden, sodass diese Vervielfältigungsmöglichkeit auch ein Unterscheidungsmerkmal für Smartwatches und Infotainmentsystem ist.
82
(5) Der Senat teilt ferner nicht die Ansicht der Klägerin, dass die Schiedsstelle die Geräteeigenschaft von Infotainmentsystemen hätte berücksichtigen und aufgrund der hiervon abweichenden reinen Speicherfunktion von Smartwatches eine Vergleichbarkeit verneinen müssen. Bereits die gesamtvertraglichen Regelungen für MP3-Player, die – wie bereits hingewiesen (Beschluss vom 2. Oktober 2025 unter 5. b)) – gleichermaßen für solche mit und ohne Aufzeichnungsfunktionen gelten, zeigen, dass aus Sicht der branchen- und sachkundigen Akteure die Frage, ob ein Produkt neben der Speichermöglichkeit auch über eine eigene Vervielfältigungsfunktion verfügt, nicht zwingend eine andere Vergütungshöhe nach sich zieht.
83
Im Übrigen sieht der Senat bei Betrachtung des jeweils erforderlichen Gesamtvorgangs für Vervielfältigungen auf Smartwatches und Infotainmentsystemen durchaus vergleichbare Aspekte. So ist im Falle der Smartwatch zwingend als Vervielfältigungsgerät ein Mobiltelefon erforderlich, das seinerseits bepreist ist. Im Falle des Infotainmentsystems ist ein – regelmäßig nur zum Zwecke der Übertragung auf die Festplatte des Infotainmentsystems – vorbespielter Wechseldatenträger erforderlich, der seinerseits bepreist ist. Schließlich ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten mit dem Infotainmentsystem nur ein Vervielfältigen in eine Richtung – in das System hinein – möglich, sodass die Funktion als Vervielfältigungsgerät extrem beschränkt ist.
84
c) Der Senat schließt sich ferner der Auffassung der Schiedsstelle an, dass weder eine Orientierung am Tarif für externe Festplatten, wie von der Klägerin vorgeschlagen, noch am Tarif für USB-Sticks, wie von der Beklagten vertreten, in Betracht kommt. Es fehlt jeweils an der Vergleichbarkeit der Produkte in Bezug auf die tatsächliche Nutzung für Privatkopien.
85
aa) Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihres Vorschlags im Wesentlichen darauf, dass sich nach ihrem Berechnungsmodell vor Anwendung der Kappungsgrenze dieselbe Vergütung für Festplatten und Infotainmentsysteme ergebe. Dies ist aus den oben dargestellten Gründen irrelevant, da die Klägerin selbst vorträgt, dass ihr Berechnungsmodell nicht höchstrichterlich anerkannt ist. Eine Vergleichbarkeit unter anderen Gesichtspunkten hat die Klägerin indes nicht vorgetragen.
86
Gegen eine Heranziehung des für externe Festplatten gesamtvertraglich vereinbarten Tarifs spricht aus Sicht des Senats insbesondere, dass Festplatten unstreitig über eine Speicherkapazität in Terabyte-Größe verfügen, was eine im Vergleich zur Speicherkapazität von Infotainmentsystemen völlig andere Größenordnung darstellt. Zudem können neben Audiowerken und audiovisuellen Werken auch stehender Text und stehendes Bild vervielfältigt werden, sodass die Nutzungsbandbreite größer ist.
87
Im Übrigen ist die Speicherung hier Hauptfunktion, während die Vervielfältigung und Speicherung bei Infotainmentsystemen nur eine Nebenfunktion darstellt, die zudem aufgrund der unstreitig gegebenen Möglichkeit, Musik auch direkt von vorbespielten Wechseldatenträgern abzuspielen, nur von eingeschränktem Nutzen ist. Diese relativ niedrigere Bedeutung rechtfertigt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs in Zusammenschau mit der wesentlich niedrigeren Speicherkapazität und damit einer deutlich niedrigeren Anzahl maximal möglicher gleichzeitig gespeicherter Vervielfältigungen eine niedrigere Vergütung.
88
Anders als die Klägerin meint, lässt sich eine Angemessenheit der am Tarif für externe Festplatten orientierten geforderten Vergütung auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass andere Marktteilnehmer diese akzeptiert hätten. Denn das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2024 – I ZR 27/23 ist auf diese Konstellation nicht übertragbar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass vorliegend überhaupt Verhandlungen geführt und eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Geltendmachung der gesetzlichen Auskunfts- und Vergütungspflicht gegenüber einzelnen Geräteherstellern für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte ist nicht vergleichbar mit der zukunftsgerichteten Aushandlung eines Vertrags mit Unternehmen, die selbst über eine große Zahl von Endnutzern als Kunden verfügen und damit in ihrer Verhandlungsmacht einer Nutzervereinigung vergleichbar sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25). Denn die Akzeptanz einer geltend gemachten Vergütung für einen abgeschlossenen Zeitraum durch den jeweiligen Gerätehersteller lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass diese tatsächlich für angemessen erachtet wurde. Ausschlaggebend können z.B. auch rein wirtschaftliche Erwägungen dergestalt sein, dass eine Zahlung ökonomisch sinnvoller ist als die Einlassung auf eine gerichtliche Auseinandersetzung.
89
bb) Die Beklagte begründet die von ihr vertretene Heranziehung des gesamtvertraglich vereinbarten Tarifs für USB-Sticks im Wesentlichen mit der vergleichbaren Portabilität. Der Senat teilt, wie oben dargestellt, die Auffassung, dass diese in Zusammenschau mit der Wiedergabemöglichkeit eine relevante nutzungsrelevante Eigenschaft ist. Da aber auch Smartwatches portabel sind, begründet allein die Portabilität eines USBSticks keine größere Nähe zu Infotainmentsystemen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass USB-Sticks zwar portabel sind, aber anders als Smartwatches und Infotainmentsysteme mangels Wiedergabemöglichkeit nicht unmittelbar den mobilen Musikgenuss ermöglichen. Gerade dieser ist aber gerade für den Wert einer Vervielfältigung und damit die Vergütungshöhe ausschlaggebend.
90
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ein USB-Stick als Speichermedium typischerweise teilweise auch zur Sicherung eigener Daten verwendet wird, während Vervielfältigungen auf die integrierte Festplatte eines Infotainmentsystems regelmäßig urheberrechtlich relevant sein werden (vgl. dazu Müller, ZUM 2007, 777, 781). Dieser Aspekt gilt zwar auch für externe Festplatten, doch rechtfertigt er dort nach Ansicht des Senats keinen so deutlichen Abschlag von der Speicherkapazität, dass insofern eine Vergleichbarkeit mit Infotainmentsystemen hergestellt wäre.
91
d) Der Senat teilt ferner nicht die Ansicht der Beklagten, dass in einer Gesamtbetrachtung die Vergütung nahe Null liege.
92
Eine Bagatellklausel ist im deutschen Recht, wie oben ausgeführt, nicht aufgenommen.
93
Ob der ohnehin zu pauschale und unsubstantiierte Vortrag zu angeblich rechtswidrigen Nutzungen, die von der Vergütungspflicht ausgenommen werden müssten, zutrifft, kann dahinstehen, da sich dies für alle Geräte und Speichermedien gleichermaßen auswirken müsste. Der Senat nimmt im Übrigen keine eigene Berechnung vor, sondern zieht die gesamtvertraglich vereinbarte Vergütung für Smartwatches heran, die von den sachkundigen Marktteilnehmern auch unter Berücksichtigung der fehlenden Vergütungspflicht von Vervielfältigungen auf Grundlage rechtswidriger Quellen (vgl. dazu bereits EuGH, Urteil vom 10. April 2014 – C-435/12 (ACI Adam BV u. a./Stichting de Thuiskopie, Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding) für angemessen erachtet wird.
94
Schließlich hat die Schiedsstelle zutreffend darauf hingewiesen, dass hier, anders als die Beklagte meint, kein einheitlicher Vervielfältigungsvorgang im Sinne einer Gerätekette wie etwa bei PC und Drucker vorliegt, sodass der urheberrechtliche Schaden nicht bereits durch die Abgabe auf den bespielten Wechseldatenträger kompensiert ist. Es handelt sich um zwei selbstständige, nacheinander liegende Vervielfältigungsvorgänge. Die von Beklagtenseite zitierten Entscheidungen des Unionsgerichtshofs vom 27. Juni 2013 – C-457/11, C-459/11, C-460/11 (VG Wort/Kyocera) und vom 24. März 2022 – C433/20 (A.-M. / S. AG) sind damit nicht einschlägig.
95
5. Unter Zugrundelegung eines auf Vergleichsbasis ermittelten Tarifs von EUR 1,50 pro Stück errechnet sich für die beauskunfteten in Kraftfahrzeuge eingebauten Infotainmentsysteme mit integrierter Festplatte (in Summe 55.376) eine Gesamtvergütung von EUR 83.064,00 (55.376 * EUR 1,50).
96
6. Zinsen kann die Klägerin entgegen der Ansicht der Klägerin erst ab dem Folgetag nach Eintritt der Rechtshängigkeit verlangen, § 291, § 288 Abs. 1 S. 2, § 187 Abs. 1 BGB, da Verzug weder zu den im Klageantrag genannten Zeitpunkten noch danach eingetreten ist. Auch ist die Regelung des § 291 BGB nicht analog auf die Einleitung des Verfahrens vor der Schiedsstelle übertragbar.
97
a) Mit den klägerischen Mahnschreiben vom 13. September 2019 (Anlage K 6), vom 26. Mai 2020 (Anlage K 7) und vom 7. Mai 2021 (Anlage K 8) machte die Klägerin unter Verweis auf die Heranziehung des Tarifs für externe Festplatten eine Vergütung von EUR 4,44 pro Stück geltend. Dieser Betrag ist im Verhältnis zu dem zu Recht angemahnten Teil von EUR 1,50 pro Stück weit übersetzt. Da die Beklagte den zu Recht angemahnten Teil nicht zuverlässig ermitteln konnte, waren die jeweiligen Mahnschreiben nicht verzugsbegründend (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05, Rn. 16; BeckOGK/Dornis, 01.06.2024, BGB § 286 Rn. 172 m.w.N). Ebenso wenig war der Beklagten mit Zustellung des Antrags auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens eine Berechnung der tatsächlich geschuldeten Vergütung möglich, sodass auch hierin keine verzugsbegründende Handlung gesehen werden kann.
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b) Es besteht daher nur ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 ZPO ab Zustellung der Klage im hiesigen Verfahren. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet eine analoge Anwendung des § 291 BGB dahingehend, dass die Klägerin Zinsen ab Zustellung der Anträge auf Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens verlangen könnte, aus.
99
Gemäß § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 291 Satz 1 BGB wird der Schuldner deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen. Er soll für das damit eingegangene Risiko einstehen und dazu veranlasst werden, möglichst rasch seine Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Schuldner soll also aus der Zahlungsverzögerung oder -verweigerung keinen ungerechtfertigten Vorteil ziehen. Die Regelung des § 291 BGB soll dem Schuldner mithin auch den Anreiz nehmen, bis zur Beendigung des Prozesses und in der darauffolgenden Zeit mit dem geschuldeten Geld auf Kosten des Gläubigers zu wirtschaften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – III ZR 138/19, Rn. 22 m.w.N.).
100
Der Eintritt der Rechtshängigkeit im Sinne von § 291 BGB bestimmt sich nach § 253, § 261, § 302 Abs. 4, § 696 Abs. 3, § 700 Abs. 2 ZPO (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 291 BGB Rn. 4). Die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 92 VGG begründet damit keine Rechtshängigkeit im Sinne von § 291 BGB.
101
Insoweit ist auch keine planwidrige Regelungslücke erkennbar. Vielmehr hat der Gesetzgeber – anders als etwa in den Regelungen zur Hemmung der Verjährung, wo neben der Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4a) BGB (zur Anwendbarkeit auf § 97 VGG, vgl. BT-Drucks. 18/7223 S. 100 zu § 97) angeführt wird – im Rahmen des § 291 BGB die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens dem Eintritt der Rechtshängigkeit gerade nicht gleichgestellt.
102
Insoweit ist auch der Fall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Mai 2020, Az. III ZR 138/19), in welchem eine analoge Anwendung des § 291 BGB auf einen Wildschadensersatzanspruch ab Klageerhebung gegen einen behördlichen Vorbescheid bejaht wurde, nicht auf die vorliegende Streitigkeit übertragbar. Denn in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es gerade nicht um eine analoge Anwendung des § 291 BGB außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass es keinen Unterschied begründen könne, „ob sich Schuldner von Wildschadensersatzansprüchen im Prozess als Kläger (gegen den Vorbescheid) oder Schuldner anderer Schadensersatzforderungen als Beklagte gegen ihre Inanspruchnahme (erfolglos) verteidigen“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23), mit der Folge, dass der Gläubiger Zinsen nach § 291 BGB (analog) ab dem Zeitpunkt verlangen könne, zu dem der in Anspruch genommene Schuldner gegen den Vorbescheid Klage erhebe, da eine Rechtsähnlichkeit zwischen Mahnbescheid und Vorbescheid bestehe, „wenn die Sache bei Gericht rechtshängig wird“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24). Eine analoge Anwendung des § 291 BGB auf Sachverhalte außerhalb eines Gerichtsprozesses, insbesondere auf Schiedsstellenverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4a) BGB, lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch wenn die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens einem Klageverfahren zwingend vorgeschaltet ist, handelt es sich bei diesem seiner Natur nach um ein Streitbeilegungsverfahren, das auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ausgerichtet ist, im Gegensatz zu einem gerichtlichen Streitentscheidungsverfahren, mit dem eine streitige Entscheidung herbeigeführt werden soll. Damit ist die Einleitung des Schiedsverfahrens auch sachlich nicht mit der Erhebung einer Klage vergleichbar.
103
Es stellt sich auch nicht als interessenwidrig dar, wenn der Klägerin ein Zinsanspruch während eines unter Umständen mehrjährigen Schiedsstellenverfahrens versagt bleibt, denn neben der grundsätzlichen Möglichkeit, den Vergütungsschuldner durch wirksame Mahnung in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB), mit der Folge eines Zinsanspruchs nach § 288 BGB, können die Ansprüche gem. §§ 54ff. UrhG nach der Regelung des § 128 Abs. 1 Satz 1 VGG jedenfalls nach Ablauf einer Jahresfrist gerichtlich geltend gemacht werden, mit der Folge des § 291 BGB. Umgekehrt kann der Umstand, dass die tatsächliche Höhe der geschuldeten Vergütung vor dem Hintergrund der ausfüllungsbedürftigen Regelung der §§ 54, 54a UrhG zur Angemessenheit mit hohen Unsicherheiten behaftet ist, nicht zu Lasten der Vergütungsschuldner gehen, indem diese über den Umweg einer Analogie zu § 291 BGB ohne wirksame Mahnung oder Klageerhebung einer Verzugssituation ausgesetzt werden.
104
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
105
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
106
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, §§ 129 Abs. 3 VGG, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO.
107
Es handelt sich um die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt der Senat keine neuen allgemeingültigen Grundsätze für die Ermittlung der Vergleichbarkeit von nach § 54 UrhG vergütungspflichtigen Geräten und Speichermedien im Rahmen der Bestimmung der Vergütungshöhe auf. Insbesondere lässt der Senat, wie oben dargelegt, gerade nicht den den Rechtsinhabern durch die Privatkopieausnahme entstehenden Schaden unberücksichtigt. Vielmehr teilt er jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Sachverhalt nur nicht die Ansicht der Klägerin, dass hierfür eine empirische Ermittlung der tatsächlichen Nutzung der zu vergleichenden Geräte erforderlich ist.
108
4. Der Streitwert entspricht der geltend gemachten Hauptforderung, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.