Inhalt

AG Wolfratshausen, Beschluss v. 01.04.2025 – XVII 700/24
Titel:

Einrichtung einer Kontrollbetreuung - Voraussetzungen

Normenkette:
BGB § 1820 Abs. 3
Leitsatz:
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ist erforderlich, wenn der Betroffene aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu überblicken oder zu regeln und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vom betroffenen bestellte  Bevollmächtigte nicht zum Wohle des Betroffenen handelt. (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betreuung, Kontrollbetreuung, Voraussetzungen
Rechtsmittelinstanzen:
LG München II, Beschluss vom 28.08.2025 – 6 T 2613/25
BGH, Beschluss vom 28.01.2026 – XII ZB 441/25

Tenor

Die Kontrollbetreuung wird angeordnet.
Zur Kontrollbetreuerin wird bestellt:
- berufliche Betreuerin -
Der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuerin umfasst:
- Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen d. Betreuten gegenüber der Bevollmächtigten und gegenüber Dritten
- Prüfung der Ausgaben der Bevollmächtigten aus dem Vermögen des Betroffenen, beginnend ab dem 01.04.2024
Das Gericht wird spätestens bis zum 01.04.2026 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1
Die Voraussetzungen für die Bestellung einer Kontrollbetreuerin gem. § 1820 Abs. 3 BGB sind gegeben.
2
Der Betroffene ist nicht ausreichend in der Lage, die sich aus dem oben genannten Aufgabenkreis ergebenden Sachverhalte rechtlich zu besorgen.
3
Dies folgt aus den gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen ärztlichen Gutachten des Sachverständigen … vom 20.01.2025, welches die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung und den im vorliegenden Fall bestehenden Unterstützungsbedarf bestätigt, dem gemäß § 279 Abs. 2 FamFG eingeholten Bericht der Betreuungsbehörde … vom 31.03.2025 und der persönlichen Anhörung des Betroffenen am 28.01.2025 und der Stellungnahme des Verfahrenspflegers ….
4
Die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten des Betroffenen anderweitig nicht erfolgen kann. Gem. § 1820 Abs. 3 BGB ist eine Kontrollbetreuung anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass die Bevollmächtigte nicht zum Wohle des Betroffenen handelt. In der gerichtlichen Anhörung vom 27.03.2025 der Bevollmächtigten legte diese Kontoauszüge betreffend das Konto des Betroffenen vor. Aus diesen ergaben sich erhebliche Barabhebungen und auch Überweisungen an den Sohn der Bevollmächtigten, welcher nicht der Sohn des Betroffenen ist. Die Bevollmächtigte erklärte diese Transaktionen mit einer notwendigen Renovierung einer Mietwohnung, die der Sohn der Bevollmächtigten durchgeführt habe und die im Miteigentum des Betroffenen steht. Ob diese Angaben zutreffend waren oder nicht, lässt sich anhand der Kontoauszüge nicht verifizieren, da zumindest bei den Überweisungen an ihren Sohn evident nicht zutreffende Verwendungszwecke angegeben waren. Das Gericht geht davon aus, dass der Betroffene bereits einige Monate vor seinem Aufenthalt in der KBO Ende 2024 nicht mehr in der Lage war, seine finanziellen Angelegenheiten zu überblicken oder gar zu regeln.
5
Bei der Auswahl der Betreuerin ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt. Der vom Betroffenen zunächst gewünschte Rechtsanwalt … war nicht zu bestellen, da sich bei der Anhörung vom 28.01.2025 herausgestellt hatte, dass der Betroffene diesen gar nicht kennt, sondern vielmehr von Verwandten des Betroffenen diesem angedient worden war. Eine der Verwandten ist mit Rechtsanwalt … bekannt bzw. arbeitet für diesen. Um etwaige Interessenskonflikte zu vermeiden, war eine neutrale Person als Kontrollbetreuerin zu bestellen.
6
Die Anordnung der Betreuung an sich, erfolgt mit Einverständnis des Betroffenen.
7
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist geht das Gericht davon aus, dass spätestens innerhalb eines Jahres geklärt werden kann, ob die Bevollmächtigte zum Wohle des Betroffenen gehandelt hat bzw. handelt.
8
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.