Titel:
Anordnung der Kontrollbetreuung - kein Beschwerderecht des Ehegatten
Normenketten:
FamFG § 303 Abs. 2 S. 1
BGB § 1820 Abs .3
Leitsatz:
Die am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Ehefrau des Betroffenen ist nicht berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung einzulegen. (Rn. 13 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kontrollbetreuung, Anordnung, Beschwerde, Ehegatte, Voraussetzungen
Vorinstanz:
AG Wolfratshausen, Beschluss vom 01.04.2025 – XVII 700/24
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 28.01.2026 – XII ZB 441/25
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 01.04.2025, Az. XVII 700/24, wird verworfen.
Gründe
1
Der Betroffene leidet an einem mittelgradigen dementiellen Syndrom bei Demenz vom Alzheimer-Typ und psychischen und Verhaltensstörungen durch Konsum von Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeit.
2
Der ursprünglich in … beheimatete Betroffene hat seiner Ehefrau … … eine Vorsorgevollmacht erteilt. Es handelt sich um die zweite Ehe des Betroffenen, nachdem seine langjährige erste Ehefrau 2019 verstorben war. Im Jahr 2024 genehmigte das Amtsgericht Rosenheim wiederholt die vorläufige geschlossene Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung. Mit Beschluss vom 25.10.2025 genehmigte das Amtsgericht Rosenheim als Betreuungsgericht die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis spätestens 21.10.2025. Der Betroffene wurde aufgrund dieses Beschlusses in der geschlossenen Abteilung der Pflegeeinrichtung … … in … untergebracht. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.04.2025 genehmigte zuletzt das Betreuungsgericht Amtsgericht Wolfratshausen die (weitere) Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Wohneinrichtung bis längstens 01.04.2027.
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Zuletzt war ein Gutachten des Sachverständigen ... unter Datum vom 20.01.2025 erholt worden, welcher oben genannte Diagnosen stellte. Zu den Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
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Bereits Ende des Jahres 2024 wandte der Betroffene sich mit Hilfe u.a. seiner Patentochter Fr. … …-… an das Amtsgericht Rosenheim und teilte mit, seiner Ehefrau nicht länger zu vertrauen und diese als „Betreuerin“ entlassen zu wollen. Er bat um Einrichtung einer Betreuung durch Rechtsanwalt … aus …, Arbeitgeber seiner weiteren Patentochter … …, welcher nach Angaben des Landratsamts 40 Betreuungen beruflich führt. Die Ermittlungen des Landratsamts …-…-…, Betreuungsstelle ergaben, dass der Betroffene dies im persönlichen Gespräch bestätigte und dabei durchaus in der Lage schien zu adäquaten und reflektierten Antworten. Er gab an, er sei kurz nach der Heirat mit seiner zweiten Ehefrau krank geworden und nunmehr etwas vergesslich. Es sei bald nur noch ums Geld gegangen, er habe den Eindruck die Ehefrau möge ihn nicht mehr und es gehe nur noch um seine Finanzen. Er äußerte zudem den Wunsch, wieder nach … zurückzukehren. Das Landratsamt regte im Ergebnis eine umfassende Kontrollbetreuung an.
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Der als Verfahrenspfleger bestellte Herr … regte mit Schreiben vom 31.01.2025 ebenfalls eine Kontrollbetreuung an. Dies entspräche dem Wunsch und Willen des Betroffenen.
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Mit Schreiben vom 17.02.2025 nahm das Landratsamt nach einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen und dessen Ehefrau erneut Stellung und sah nunmehr keine Notwendigkeit einer Ersatzbetreuung mehr. Es habe sich ergeben, dass in der Vergangenheit mit den Patenkindern Streit im Rahmen einer Erbschaftsauseinandersetzung bestanden habe, in welcher diese sich gegen den Betroffenen auf die Seite eines „…“ geschlagen hätten. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass die Ehefrau die Vollmacht nicht ordnungsgemäß ausübe hätten sich nicht ergeben. Dass der Betroffene vage angebe, ihr nicht mehr zu vertrauen und zu lügen, reiche nicht für eine Kontrollbetreuung.
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Das Amtsgericht Wolfratshausen hörte die bevollmächtigte Ehefrau am 27.03.2025 persönlich an. Aus den von der Bevollmächtigten auf Wunsch des Betreuungsgerichts vorgelegten Kontoauszügen ergaben sich erhebliche Überweisungen an den Sohn der Bevollmächtigten, welcher nicht der Sohn des Betroffenen ist. Im Betreff wurde etwa „Miete“ oder „Studium“ genannt. Die Bevollmächtigte erklärte diese Überweisungen damit, dass sie mit dem Sohn und dessen „Kumpel“ eine Wohnung des Betroffenen renoviert hätte und die Kosten dafür angefallen seien. Auch seien Reparaturkosten für einen Mercedes angefallen. Dies sei das Auto des Betroffenen, welches nunmehr aus Versicherungsgründen auf ihren Sohn laufe. Zudem zeigten sich zahlreiche Barabhebungen, teilweise im mittleren vierstelligen Bereich. Auch hierzu gab die Bevollmächtigte an, diese seien für die durchgeführte Renovierung gewesen. Mit der Einrichtung einer Kontrollbetreuung erklärte sie sich einverstanden, falls nicht Rechtsanwalt … bestellt würde. Dieser sei nicht neutral, da die Patenkinder sauer seien, dass sie gekommen sei und sie deshalb nichts erben würden.
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Mit hier angegriffenem Beschluss vom 01.04.2025 ordnete das Amtsgericht die Kontrollbetreuung an mit den Aufgabenkreisen: Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen d. Betreuten gegenüber der Bevollmächtigten und gegenüber Dritten und Prüfung der Ausgaben der Bevollmächtigten aus dem Vermögen des Betroffenen, beginnend ab dem 01.04.2024. Als Kontrollbetreuerin bestellt wurde Frau ….
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Mit Schriftsatz vom 29.04.2025 zeigte Rechtsanwalt … die Vertretung der Bevollmächtigten an und legte Beschwerde gegen den Beschluss ein, welche er mit Schriftsatz vom 20.06.2025 weiter begründete. Die Bevollmächtigte habe stets zum Wohl des Betroffenen gehandelt. Mit den Patenkindern hätten sich nichtbetroffene Dritte mit unangebrachter Wichtigtuerei eingemischt. Diesen ginge es nur um eigene finanzielle Vorteile. Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung habe er nicht feststellen können. Einer Kontrollbetreuung bedürfe es nicht. Zu den Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
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Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 23.06.2025 nicht ab.
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Die durch die Bevollmächtigte des Betroffenen im eigenen Namen erhobene, gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 01.04.2025 ist unzulässig.
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Die Bevollmächtigte und Beschwerdeführerin hat keine Beschwerdebefugnis gem. § 59 oder § 303 FamFG. Die Beschwerde war daher zu verwerfen
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1. Die Bevollmächtigte ist nicht gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.
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Eine solche setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in eigenen subjektiven Rechten voraus.
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Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich das Beschwerdegericht anschließt, begründet eine Vorsorgevollmacht kein eigenes subjektives Recht des Bevollmächtigten, in das durch die Bestellung eines Betreuers für seinen Vollmachtgeber eingegriffen wird. Nichts anderes kann gelten, wenn neben dem Bevollmächtigten ein Verhinderungs-, Ergänzungs- oder Kontrollbetreuer bestellt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 451). Die Erteilung der Vollmacht liegt grundsätzlich nicht im Interesse des Bevollmächtigten, sondern allein im Interesse des Vollmachtgebers bzw. Betroffenen. Sie soll der Berücksichtigung und Durchsetzung der Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen dienen und nicht dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung einer Rechtsmacht im eigenen Interesse ermöglichen (s. BayObLG FamRZ 2003, 1219; OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 1378). Auch eine etwaige verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer nach Vollmachtwiderruf fortdauernden Vertretung des Betroffenen durch den Vorsorgebevollmächtigten kann diesem nur die Befugnis geben, eine Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung (oder den Widerruf der Vollmacht) im Namen des Betroffenen einzulegen (BGH, Beschluss vom 15.4.2015 – XII ZB 330/14; BGH, Beschluss vom 06.02.2019, Aktz.: XII ZB 405/18).
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Die Beschwerde wurde vom anwaltlichen Vertreter ausdrücklich im Namen und Auftrag der Bevollmächtigten eingelegt.
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2. Gemäß § 303 Abs. 2 FamFG können ein naher Familienangehöriger oder eine Vertrauensperson gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen Beschwerde einlegen, wenn sie in erster Instanz am Verfahren beteiligt worden sind. Die Beschwerdeführerin gehört zum Kreis der in der Vorschrift genannten nahen Familienangehörigen. Grundsätzlich ist das Interesse des Betroffenen insoweit weit auszulegen. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beschwerde (zumindest auch) im Interesse des Betroffenen eingelegt wurde. Die Schriftsätze beschäftigen sich ausschließlich mit dem problembehafteten Verhältnis zu den weiteren Familienangehörigen, welchen letztlich finanzielle Interessen unterstellt werden, mit dem nicht zu beanstandenden Verhalten der Bevollmächtigten, sowie letztlich damit, dass die Beschwerdeführerin mit der Einrichtung einer Kontrollbetreuung unzufrieden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde vom im Betreuungsrecht erfahrenen anwaltlichen Vertreter ausdrücklich nur im Namen der Bevollmächtigten eingelegt wurde.
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3. Gemäß § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG kann der Vorsorgebevollmächtigte gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Die Bevollmächtigte kann aber jedenfalls nicht in eigenem Namen Beschwerde erheben (vgl. BeckOK FamFG/Günther, 53. Edition, Stand 01.03.2025, § 303 Rn. 10 m.w.N.). Die Beschwerde wurde, wie bereits dargelegt, allein im Namen der Bevollmächtigten als Beschwerdeführerin erhoben. Die Beschwerdebegründung geht auch an keiner Stelle auf etwaig verletzte Rechte oder Interessen des Betroffenen ein, sondern beschäftigt sich allein mit der Tätigkeit des bevollmächtigten Beschwerdeführers und insbesondere dem belasteten Verhältnis mit der weiteren Familienangehörigen, so dass es keinen Anlass gibt, von einer Beschwerde im Namen des Betroffenen auszugehen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.