Titel:
Diktatversehen, Schreibversehen, offensichtlicher Fehler, Berichtigungsverfahren, gerichtliche Entscheidung, Versehen im Urteil
Schlagworte:
Diktatversehen, Schreibversehen, offensichtlicher Fehler, Berichtigungsverfahren, gerichtliche Entscheidung, Versehen im Urteil
Vorinstanz:
AG Hersbruck, Endurteil vom 09.10.2025 – 1 C 104/25
Tenor
Das Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 09.10.2025 wird
im Tatbestand wie folgt berichtigt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.780,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2024 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 367,23 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2024 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 667,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2023 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.