Titel:
Speicherfristen, Wirtschaftsauskunfteien, Löschungsanspruch, Interessenabwägung, Zahlungsstörung, Datenverarbeitung, Berufungsaussicht
Schlagworte:
Speicherfristen, Wirtschaftsauskunfteien, Löschungsanspruch, Interessenabwägung, Zahlungsstörung, Datenverarbeitung, Berufungsaussicht
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 03.09.2025 – 43 O 390/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40394
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 03.09.2025, Az. 43 O 390/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
1
Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Sie speichert Daten über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen, um ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potenziellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen. Wenn diese ein berechtigtes Interesse vorweisen können, informiert sie ihre Vertragspartner u.a. über vergangene, schwerwiegende Zahlungsstörungen. Einträge zu erledigten Forderungen löscht die Beklagte i.d.R. drei Jahre nach der Erledigung; ab diesem Zeitpunkt hat diese Zahlungsstörung keinen Einfluss mehr auf den von ihr ermittelten Score. Bereits nach 18 Monaten findet die Löschung statt, wenn für die betroffene Person seit der Aufnahme keine weiteren Negativmeldungen eingegangen sind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder den Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Anmeldung ausgeglichen worden ist. Diese Handhabung entspricht den vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 bzw. vom hessischen Beauftragten für Datenschutz und Situationsfreiheit im Jahr 2024 genehmigten Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien.
2
Die Beklagte speicherte unter der Nummer unter der Nummer … für den Kläger eine von der … gemeldete Forderung, die auf einem vom Kläger mit der Bank abgeschlossenen Vertrag über eine … beruhte. Der Kläger beglich die Restforderung am 18.01.2024.
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Das Landgericht Regensburg hat im angegriffenen Endurteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Beklagte sich für die fortdauernde Speicherung und Übermittlung der Daten auf ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO stützen könne, welches die Belange des Klägers überwiege. Insbesondere könne die Beklagte ihren Vertragspartnern keine zutreffende Einschätzung zur Kreditwürdigkeit des Klägers übermitteln, wenn sie nicht auch das frühere Zahlungsverhalten einbeziehe. Die beiden erledigten Zahlungsstörungen seien zur Beurteilung der Bonität des Klägers erforderlich. Die klägerseits vorgebrachten Aspekte (Schwierigkeiten bei Abschluss von Kredit- oder Mietverträgen) könnten die Abwägung nicht zu seinen Gunsten beeinflussen; zudem speichere die Beklagte die Informationen verbunden mit dem Hinweis auf die zwischenzeitliche Erledigung. Mit Eintragungen im Insolvenzverzeichnis seien die von der Beklagten gespeicherten Daten, die überwiegend auf Meldungen von Gläubigern beruhten, nicht vergleichbar.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger in seiner Berufung, mit der er beantragt, das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.07.2025 abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
- 1.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite vom 18.01.2024 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie seine Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.
- 3.
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Die Beklagte wird verurteilt, es […] zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite, die am 18.01.2024 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
- 4.
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Die Beklagte wird verurteilt, ihn von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 973,66 Euro freizustellen.
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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien, insbesondere den angeführten Argumenten, nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug.
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Die Berufung des Klägers hat zur Überzeugung der Mitglieder des Senats keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Beklagte hatte bereits in erster Instanz ausgeführt, das … mit der Kontonummer … nach Ziffer IV.1.b) des neuen Codes of Conduct mit Ablauf der verkürzten Speicherdauer von 18 Monaten zwischenzeitlich regulär gelöscht habe. Soweit der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vom 13.08.2025 ausführte, dass er die Löschung mit Nichtwissen bestreite und keine prozessuale Erklärung abgebe, ist dies – da er weiterhin die Löschung begehrt – nicht ausreichend.
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2. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit in gleichgelagerten Verfahren den Standpunkt vertreten, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die Beklagte Daten zu erledigten Zahlungsstörungen regelmäßig noch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren speichern und bei der Beauskunftung oder der Ermittlung von Score-Werten berücksichtigen dürfen. Dementsprechend hat er in mehreren Verfahren unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten Hinweise nach § 522 Abs. 2 ZPO erlassen (z.B. im Berufungsverfahren 3 U 76/25 am 6. Mai 2025) und auch in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2025 in acht gleich gelagerten Verfahren diese Auffassung vertreten. Er sah sich lediglich durch die zwischenzeitlich bekannt gewordene, abweichende Entscheidung des OLG Köln vom 10. April 2025 gehindert, die Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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Der Senat nimmt zur Vermeidung der Wiedergabe der bereits bekannten Argumente auf seine in Parallelverfahren ergangenen Hinweise, die umfassenden Darlegungen im angegriffenen Urteil sowie die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen andere Oberlandesgerichte Bezug.
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Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausgesprochen, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die der Beklagten zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO tätig werden und die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 und C-64/22 – auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien nicht anzuwenden sind. Insbesondere lässt sich aus 882b Abs. 2 und 3 ZPO nichts ableiten, wenn die Auskunftei von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat, weil dann die Erwägung nicht eingreift, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll.
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Der BGH hält es demgegenüber ausdrücklich für möglich, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV. 1. lit. b) der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Dem Schuldner muss es allerdings möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen, was dann nach einer Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen kann, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.
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Die Auffassung des Senats, dass aus der für das öffentliche Schuldnerverzeichnis geltenden Bestimmung nichts für die Speicherung anderweitig gemeldeter Daten durch eine Wirtschaftsauskunftei abgeleitet werden kann, und die Handhabung entsprechend den mit den Datenschutzbeauftragten abgestimmten Regeln die überwiegende Interessen angemessen berücksichtigt, wurde damit höchstrichterlich bestätigt.
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3. Hiervon ausgehend, kann das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben.
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a) Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Vortrag der Beklagten, die Informationen seien ihr von ihren (namentlich genannten) Vertragspartnern übermittelt worden und stammten nicht aus öffentlichen Registern, nicht bestritten. Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine nicht titulierte Forderung handelt, erscheint eine Entnahme aus dem Schuldnerverzeichnis sogar ausgeschlossen.
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b) Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Eintrag zwischenzeitlich regulär – 18 Monate nach dem Begleichen der Restforderung am 18.01.2024 – gelöscht, weil nach ihrer Auffassung im Streitfall die Voraussetzungen für eine Abkürzung der Speicherfrist auf 18 Monate entsprechend der genannten, mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten abgestimmten Regelung erfüllt sind. Vor dem Hintergrund des substantiierten Vorbringens der Beklagten (bereits in erster Instanz) geht der Senat von der Löschung aus, weil ein Bestreiten des Klägers – der für das Vorliegen der Voraussetzungen seines Anspruchs grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht ausreicht.
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c) Besondere Umstände des Einzelfalls, die entweder eine noch weitere Reduzierung (oder gar einen vollständigen Wegfall) der Speicherfrist oder – unabhängig von der genannten typisierenden Regelung – eine Abkürzung derselben gebieten würden, sind nicht aufgezeigt.
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Erforderlich hierfür wäre ein Löschungsinteresse von wesentlich überdurchschnittlichem Gewicht. Die vom Kläger (weitgehend pauschal) angeführten (und zudem bestrittenen) Interessen, nicht als unzuverlässiger Schuldner stigmatisiert zu werden, uneingeschränkt am Geschäftsleben teilnehmen zu können, sowie die geschilderten Probleme im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Kontos, der Anmietung einer Wohnung und dem Wechsel des Energieliefervertrags bestehen in Fällen der vorliegenden Art generell und können daher kein überdurchschnittliches Gewicht begründen. Zudem ist allgemeinkundig, dass Kreditinstitute ihre Entscheidung über eine Darlehensvergabe nicht ausschließlich auf einen Scorewert, wie ihn die Beklagte ermittelt, stützen und stützen dürfen, sodass es dem Kläger offensteht, diese von einer gleichwohl gegebenen bzw. verbesserten Bonität zu überzeugen. Auch der Kläger führte in seiner informatorischen Anhörung an, dass er bei der … ein Konto eröffnen konnte.
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Eine echte Sondersituation – an die möglicherweise zu denken wäre, wenn die ansonsten gegebene Liquidität des wegen einer Zahlungsstörung Eingetragenen auf eine nicht vorhersehbare Verletzung der Zahlungspflichten seines Schuldners zurückzuführen ist und auch wieder rasch abgestellt werden konnte – ist nicht aufgezeigt.
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Die Umstände des vorliegenden Falls führen bereits dazu, dass nicht einmal ein typisierter mindergewichtiger Fall – der eine Löschung nach einer kürzeren Frist als 18 Monate – gegeben ist, oder eine Situation, die diesem qualitativ vergleichbar ist. Da die Beklagte aufgrund des Massengeschäftcharakters zu einer sachgerechten Typisierung greifen darf, können nur ganz außergewöhnliche Umstände eine abweichende Behandlung rechtfertigen.
20
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.