Titel:
Speicherfristen, Wirtschaftsauskunftei, Interessenabwägung, Zahlungsstörung, Löschungsanspruch, Einzelfallprüfung, Berufungserfolg
Schlagworte:
Speicherfristen, Wirtschaftsauskunftei, Interessenabwägung, Zahlungsstörung, Löschungsanspruch, Einzelfallprüfung, Berufungserfolg
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 16.09.2025 – 41 O 344/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40392
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. September 2025, Az. 41 O 344/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Tatbestand
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Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Sie speichert Daten über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen, um ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potenziellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen. Wenn diese ein berechtigtes Interesse vorweisen können, informiert sie ihre Vertragspartner u.a. über vergangene, schwerwiegende Zahlungsstörungen. Einträge zu erledigten Forderungen löscht die Beklagte i.d.R. drei Jahre nach der Erledigung; ab diesem Zeitpunkt hat diese Zahlungsstörung keinen Einfluss mehr auf den von ihr ermittelten Score. Bereits nach 18 Monaten findet die Löschung statt, wenn für die betroffene Person seit der Aufnahme keine weiteren Negativmeldungen eingegangen sind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder den Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Anmeldung ausgeglichen worden ist. Diese Handhabung entspricht den vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 bzw. vom hessischen Beauftragten für Datenschutz und Situationsfreiheit im Jahr 2024 genehmigten Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien.
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Die Beklagte speichert für den Kläger als erledigte Forderungen eine mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 3. November 2022 titulierte Forderung, die am 8. März 2024 ausgeglichen wurde …, sowie eine seit November 2016 fällige Forderung der T.-bank, die am 11. März 2024 ausgeglichen wurde …. Die Information darüber, dass diese Forderungen bestanden, erlangte die Beklagte jeweils von einem ihrer Vertragspartner.
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Das Landgericht Regensburg hat im angegriffenen Endurteil die Klage jedenfalls insoweit abgewiesen, als sie auf Löschung der Eintragung der Forderungen, Berichtigung des Score-Wertes und Unterlassung erneuter Speicherung durch die Beklagte gerichtet war. Den in der Klage angekündigten und ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es im Tatbestand nicht wiedergegeben, in den Entscheidungsgründen aber behandelt. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Beklagte sich für die fortdauernde Speicherung und Übermittlung der Daten auf ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO stützen könne, welches die Belange des Klägers überwiege. Insbesondere könne die Beklagte ihren Vertragspartnern keine zutreffende Einschätzung zur Kreditwürdigkeit des Klägers übermitteln, wenn sie nicht auch das frühere Zahlungsverhalten einbeziehe. Die beiden erledigten Zahlungsstörungen seien zur Beurteilung der Bonität des Klägers erforderlich. Die klägerseits vorgebrachten Aspekte (Schwierigkeiten bei Abschluss von Kredit- oder Mietverträgen) könnten die Abwägung nicht zu seinen Gunsten beeinflussen; zudem speichere die Beklagte die Informationen verbunden mit dem Hinweis auf die zwischenzeitliche Erledigung. Mit Eintragungen im Insolvenzverzeichnis seien die von der Beklagten gespeicherten Daten, die überwiegend auf Meldungen von Gläubigern beruhten, nicht vergleichbar.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien, insbesondere den angeführten Argumenten, nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers hat zur Überzeugung der Mitglieder des Senats keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit in gleichgelagerten Verfahren den Standpunkt vertreten, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die Beklagte Daten zu erledigten Zahlungsstörungen regelmäßig noch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren speichern und bei der Beauskunftung oder der Ermittlung von Score-Werten berücksichtigen dürfen. Dementsprechend hat er in mehreren Verfahren unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten Hinweise nach § 522 Abs. 2 ZPO erlassen (z.B. im Berufungsverfahren 3 U 76/25 am 6. Mai 2025) und auch in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2025 in acht gleich gelagerten Verfahren diese Auffassung vertreten. Er sah sich lediglich durch die zwischenzeitlich bekannt gewordene, abweichende Entscheidung des OLG Köln vom 10. April 2025 gehindert, die Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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Der Senat nimmt zur Vermeidung der Wiedergabe der bereits bekannten Argumente auf seine in Parallelverfahren ergangenen Hinweise, die umfassenden Darlegungen im angegriffenen Urteil sowie die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen andere Oberlandesgerichte Bezug.
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Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausgesprochen, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die der Beklagten zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO tätig werden und die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 und C-64/22 – auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien nicht anzuwenden sind. Insbesondere lässt sich aus 882b Abs. 2 und 3 ZPO nichts ableiten, wenn die Auskunftei von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat, weil dann die Erwägung nicht eingreift, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll.
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Der BGH hält es demgegenüber ausdrücklich für möglich, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV.1. lit. b) der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Dem Schuldner muss es allerdings möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen, was dann nach einer Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen kann, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.
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Die Auffassung des Senats, dass aus der für das öffentliche Schuldnerverzeichnis geltenden Bestimmung nichts für die Speicherung anderweitig gemeldeter Daten durch eine Wirtschaftsauskunftei abgeleitet werden kann, und die Handhabung entsprechend den mit den Datenschutzbeauftragten abgestimmten Regeln die überwiegende Interessen angemessen berücksichtigt, wurde damit höchstrichterlich bestätigt.
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2. Hiervon ausgehend, kann das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben.
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a) Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Vortrag der Beklagten, die Informationen seien ihr von ihren (namentlich genannten) Vertragspartnern übermittelt worden und stammten nicht aus öffentlichen Registern, nicht bestritten. Im Hinblick auf die nicht titulierte Forderung erscheint eine Entnahme aus dem Schuldnerverzeichnis sogar ausgeschlossen.
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b) Die Voraussetzungen für eine Abkürzung der Speicherfrist auf 18 Monate entsprechend der genannten, mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten abgestimmten Regelung sind dem Akteninhalt nach nicht erfüllt, weil mehrere Zahlungsstörungen gemeldet worden sind und diese zudem (deutlich) länger als 100 Tage fortbestanden.
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c) Besondere Umstände des Einzelfalls, die entweder eine noch weitere Reduzierung (oder gar einen vollständigen Wegfall) der Speicherfrist oder – unabhängig von der genannten typisierenden Regelung – eine Abkürzung derselben gebieten würden, sind nicht aufgezeigt.
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Erforderlich hierfür wäre ein Löschungsinteresse von wesentlich überdurchschnittlichem Gewicht. Die vom Kläger (weitgehend pauschal) angeführten (und zudem bestrittenen) Interessen, nicht als unzuverlässiger Schuldner stigmatisiert zu werden und uneingeschränkt am Geschäftsleben teilnehmen zu können, bestehen in Fällen der vorliegenden Art generell und können daher kein überdurchschnittliches Gewicht begründen. Der Wunsch nach einem Eigenheim, zu welchen der Kläger eine Finanzierung benötigt, und nach finanzieller Flexibilität (wohl: durch Inanspruchnahme von Kredit) ist ebenfalls typischerweise gegeben und verleiht seinen Belangen ebenfalls kein außergewöhnliches Gewicht. Zudem ist allgemeinkundig, dass Kreditinstitute ihre Entscheidung über eine Darlehensvergabe nicht ausschließlich auf einen Scorewert, wie ihn die Beklagte ermittelt, stützen und stützen dürfen, sodass es dem Kläger offensteht, diese von einer gleichwohl gegebenen bzw. verbesserten Bonität zu überzeugen. Hiermit deckt sich, dass der Kläger unwidersprochen im Oktober 2021 trotz bereits vorliegenden Eintrags einer offenen Zahlungsstörung die Gewährung eines unbesicherten Kredits in der Größenordnung von 10.000,00 € erreicht hat.
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Soweit der Kläger ferner geltend macht, die negativen Einträge resultieren aus unüberlegten Entscheidungen in jungen Jahren in einer Phase geringen Einkommens, wohingegen er nun finanzielle Disziplin walten lasse und über ein stabiles Einkommen verfüge, erscheinen diese Umstände nicht so gewichtig, dass sie eine umgehende Entfernung der Einträge rechtfertigen. Seit dem Ende der Zahlungsstörungen, die immerhin 4 bzw. 8 Jahre andauerten, sind erst rund 21 Monate vergangen; bei Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz waren noch nicht 18 Monate verstrichen. Relevant ist dies jedenfalls deshalb, weil der Kläger diese Behauptungen nur pauschal aufstellt und nicht substantiiert vorträgt, wie sich seine Einkommensverhältnisse damals gestaltet haben und sie sich nun darstellen. Eine aussagekräftige Prognose dazu, dass aufgrund einer eingetretenen Änderung der maßgeblichen Sachlage das Risiko künftiger Zahlungsstörungen entgegen den statistischen Erfahrungen nicht erhöht ist, lässt sich daher gegenwärtig noch nicht aufstellen, und noch weniger war das bei Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.
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Eine echte Sondersituation – an die möglicherweise zu denken wäre, wenn die ansonsten gegebene Liquidität des wegen einer Zahlungsstörung Eingetragenen auf eine nicht vorhersehbare Verletzung der Zahlungspflichten seines Schuldners zurückzuführen ist und auch wieder rasch abgestellt werden konnte – ist nicht aufgezeigt.
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Die Umstände des vorliegenden Falls führen bereits dazu, dass nicht einmal ein typisierter mindergewichtiger Fall gegeben ist, oder eine Situation, die diesem qualitativ vergleichbar ist. Da die Beklagte aufgrund des Massengeschäftcharakters zu einer sachgerechten Typisierung greifen darf, können nur ganz außergewöhnliche Umstände eine abweichende Behandlung rechtfertigen. Die Speicherung war daher bei Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz zulässig und erscheint auch gegenwärtig noch berechtigt.
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Die Berufung stellt sich daher als unbegründet dar.
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Der Senat kann daher dahinstehen lassen, wie mit dem vom Landgericht nicht ausdrücklich aufgeführten, mit der Berufung weiterverfolgen Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten umzugehen ist. Der Kläger hat wieder Ergänzung des Urteils noch Berichtigung des Tatbestands hinsichtlich der gestellten Anträge begehrt. Grundsätzlich ist allerdings möglich, einen übergangenen Antrag im Wege einer Klageerweiterung in der Berufung erneut anhängig zu machen. Da sich auch dieser Antrag wegen der Nebenforderung als unbegründet erweist und auch keine kostenrechtlichen Folgen nach sich zieht, können diese Fragen zur prozessualen Behandlung allerdings dahinstehen.
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Der Senat legt deshalb aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.