Inhalt

LG München I, Endurteil v. 17.12.2025 – 9 O 14886/24
Titel:

Keine Aktivlegitimation für Differenzschadensersatzanspruch bei Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung im Zuge des Weiterverkaufs

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 2
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Leitsätze:
1. Nach Abtretung etwaiger Ansprüchen gegenüber Dritten aus der Sachmängelhaftung im Zuge des Weiterverkaufs eines Fahrzeugs ist der ursprüngliche Eigentümer für diese Ansprüche nicht mehr aktivlegitimiert. (Rn. 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine im Kaufvertrag enthaltene Abtretungsklausel, die Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegenüber Dritten umfasst, erfasst auch deliktische und vorvertragliche Schadensersatzansprüche, sofern keine abweichenden Parteivereinbarungen dargelegt werden. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aktivlegitimation, Sachmangelhaftung, Anspruchsabtretung, Fahrzeug, Abschaltvorrichtung

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 03.11.2025 wird aufrechterhalten.
2. Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um einen Differenzschadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel- bzw. Abgasskandal“.
2
Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, PKW BMW 420d (FIN: WBA …). Schadstoffnorm: EURO 6 und des darin verbauten Dieselmotors vom Typ N47. Ausweislich des Fahrzeugscheins verfügt der Motor bei einem Hubraum von 1995 ccm über eine Leistung von 135 kW.
3
Die Erstzulassung des Fahrzeugs war am 10.07.2014 erfolgt.
4
Der Kläger erwarb das Fahrzeug am … von dritter Seite zu einem im Kaufvertrag (Anlage K_A_2) ausgewiesenen Kaufpreis von … EUR (brutto). Zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 49.406 auf.
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Im Kaufvertrag (K_A_2) findet sich folgende Klausel:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauf. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“
6
Unter dem 02.05.2023 veräußerte der Kläger das Fahrzeug.
7
Im Kaufvertrag von diesem Tag (Anlage K_A_3) findet sich folgende Klausel:
„Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer privat weiter. Unter Ausschluss der Sachmängelhaftung wird das Kfz verkauft, soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird (Buchst. C). Für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Verkäufer Pflichten beruhen, sowie bei der Verletzung von Gesundheit, Leben und Körper, gilt dieser Ausschluss nicht. Gegebenenfalls werden an den Käufer noch bestehende Ansprüchen gegenüber Dritten aus der Sachmängelhaftung abgetreten.“
8
Unter dem in Bezug genommenen Punkt C. findet sich keine Eintragung bzw. ist keine vorformulierte Option angekreuzt.
9
Das Fahrzeug bzw. der verbaute Motor unterliegen derzeit keinem rechtswirksamen emissionsrelevanten Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes.
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Der Kläger trägt vor:
11
Das Fahrzeug sei für … € weiterveräußert worden. Zum Zeitpunkt der Abgabe habe es einen Kilometerstand von 75.000 aufgewiesen.
12
Das vom Kläger erworbene Diesel-Kraftfahrzeug sei von der Beklagten bewusst mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne der VO 715/2007 ausgestattet worden. Diese Abschalteinrichtungen würden die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs unter Testbedingungen optimieren, sodass die Grenzwerte eingehalten werden würden. Im normalen Betrieb würden die Fahrzeuge jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen, insbesondere deutlich gesundheitsschädliche Stickoxide (NOx). Insbesondere gebe es ein sogenanntes „Thermofenster“, also eine temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung, die die Effektivität der Emissionsstrategie von der Umgebungstemperatur machen würde. Außerhalb eines definierten Temperaturfensters werde die Abgasrückführung ausgesetzt. Verschiedene Organisationen hätten den deutlich erhöhten Schadstoffausstoß außerhalb des Teststandes mit zahlreichen Testreihen nachgewiesen.
13
Bei der Erteilung der Typengenehmigung seien die Abschalteinrichtungen nicht bzw. nicht zutreffend und genügend aussagekräftig angegeben worden. Soweit Abschalteinrichtungen überhaupt genannt worden seien, sei ein pauschales Berufen auf den „Motorschutz“ – dem ein Thermofenster ohnehin nicht dienen würde – nicht ausreichend.
14
Bei korrekter Bezeichnung der Abschalteinrichtungen hätten das KBA bzw. NSAI keine Teilgenehmigung für die Abgasreinigung erteilt.
15
Der Kläger habe von alldem nichts gewusst. Er sei beim Kauf von einer uneingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs ausgegangen. Tatsächlich drohten Rückruf, behördlich angeordnete Nachrüstungen oder gar eine behördlich angeordnete Stilllegung. Wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, hätte der Kläger sich gegen den Kauf entschieden oder ein benzingetriebenes Auto erworben.
16
Nach alldem habe der Kläger als Rechtsfolge einen Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Man beschränke sich ausdrücklich auf den sog. Differenzschaden.
17
Verschulden der verantwortlichen Personen bei der Beklagten liege vor, jedenfalls werde dies vermutet; man gehe von vorsätzlichem Handeln aus.
18
Man gehe davon aus, dass der Differenzschaden vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände mit 15 % des Bruttokaufpreises zu bemessen sei. Dementsprechend belaufe sich der Zahlungsanspruch auf … €.
19
Eine Reduzierung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung sei vorliegend nicht geboten. Bei der Berechnung sei von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen.
20
Darüber hinaus sei der Kläger von den Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von … € freizustellen.
21
In der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2025 hat die Klageseite keinen Antrag gestellt. Antragsgemäß erging daraufhin am 03.11.2025 ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Gegen dieses am 05.11.2025 zugestellte Urteil hat die Klagepartei am 14.11.2025 Einspruch eingelegt.
22
Der Kläger beantragt:
1. …
2. …
23
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
24
Die Beklagte trägt vor:
25
Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht.
26
Der Klagepartei gelinge es bereits nicht, substantiiert zur Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen vorzutragen. Entgegen der klägerischen Behauptung sei die aktive Abgasrückführung nicht auf einen Außentemperaturbereich von 17-33°C beschränkt. Die Abgasrückführung sei den überwiegenden Teil des Jahres aktiv und diene dem Motorschutz. Sie werde erst unterhalb der von den tatsächlichen Fahrbedingungen unabhängigen europäischen Durchschnittstemperatur von 10,36°C signifikant reduziert.
27
Jedenfalls könne sich die Beklagte auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.
28
Unabhängig davon sei der Klagepartei kein Schaden im behaupteten Umfang entstanden. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung müsse sich der Kläger jedenfalls die gezogenen Nutzungen schadensmindernd anrechnen lassen
29
Mit ausdrücklich erklärter Zustimmung der Parteivertreter hat das Gericht am 24.11.2025 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gern. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 08.12.2025 bestimmt.
30
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2025.

Entscheidungsgründe

A.
31
Aufgrund des zulässigen, insbesondere fristgemäß eingelegten Einspruchs der Klagepartei wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor der Eintritt der Säumnis befand, § 342 ZPO.
B.
32
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
33
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Differenzschadens zu.
34
Ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV dem Grunde nach vorliegen, kann dabei offenbleiben.
35
Jedenfalls ist, auch bei unterstellter Haftung dem Grunde nach, der Kläger nicht aktivlegitimiert.
36
Der Kläger hat etwaige Ersatzansprüche im Zuge des Weiterverkaufs – welcher zeitlich vor der Klageerhebung erfolgte – an den Käufer abgetreten.
37
Die im Tatbestand wiedergegebene Klausel aus dem Kaufvertrag vom … (Anlage K_A_3) ist dahingehend auszulegen, dass sie sowohl in Betracht kommende vertragliche Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, als auch vertragsähnliche Schadensersatzansprüche aus Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, als auch deliktische Schadensersatzansprüche erfasst. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 15.7.2025 – 11 U 34/22, BeckRS 2025, 27818 Rn. 13, beck-online) betreffend eine vergleichbare Klausel an. Wenngleich es in der zitierten Entscheidung um die Konstellation des Erwerbs direkt vom beklagten Hersteller ging, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Bereits der Vertrag betreffend den Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger enthielt eine annähernd wortgleiche Klausel. Mangels anderslautender Darlegungen der Klageseite ist daher davon auszugehen, dass etwaige Ansprüche in Gänze weitergereicht werden sollten.
38
Eines weiteren Hinweises gern. § 139 ZPO bedurfte es nicht. Die Thematik war ausdrücklich von der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 21.10.2025 angesprochen worden; weiterer Vortrag der Klageseite hierzu erfolgte – trotz bestehender Möglichkeit – nicht.
39
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Auch insoweit kann offen bleiben, ob dem Kläger ursprünglich Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen zustanden. Es ist nicht vorgetragen, dass die Klägervertreter bereits vor dem Verlust der Aktivlegitimation mandatiert wurden; das als Anlage zur Klage gereichte Anschreiben datiert etwa drei Wochen später.
40
Im Übrigen gilt:
41
Allein auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann neben dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 16.10.2023, Az. VIa ZR14/22). Mangels Eintritt des Zahlungsverzugs stehen dem Kläger auch keine außergerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden zu – dass die Beklagte vor Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei in Verzug gesetzt wurde, trägt die Klagepartei nicht vor.
42
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.