Titel:
Afghanistan, vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung nach Belgien, keine systemischen Schwachstellen im belgischen Asylverfahren (offengelassen), keine der Abschiebung nach Belgien entgegenstehenden persönlichen Belange
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a
AsylG § 34a
VO(EU)604/2013 (Dublin-III-VO)
Schlagworte:
Afghanistan, vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung nach Belgien, keine systemischen Schwachstellen im belgischen Asylverfahren (offengelassen), keine der Abschiebung nach Belgien entgegenstehenden persönlichen Belange
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40348
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Belgien.
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Der am ... 1994 in K. (Afghanistan) geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Pashtunen und muslimischem Glauben.
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Seinen Angaben zufolge reiste der Antragsteller am 22. Juni 2025 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 9. Juli 2025 einen förmlichen Asylantrag stellte.
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Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lagen durch den Abgleich der Fingerabdrücke Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vor.
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Das Bundesamt hat am 10. Juli 2025 ein Übernahmeersuchen an Belgien gerichtet. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 22. Juli 2025 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gem. Art. 18 Abs. 1b) Dublin III-VO.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 23. Juli 2025 (Gz. ...) wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1. des Bescheids). In Nr. 2. des Bescheids ist bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Nr. 3. des Bescheids wird die Abschiebung nach Belgien angeordnet. Nr. 4. des Bescheids ordnet das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
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Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Der Antragsteller hat am 29. Juli 2025 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage (Az. Au 9 K 25.50190) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
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Zugleich begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde auf den Asylantrag vom 9. Juli 2025 verwiesen.
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Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige elektronische Verfahrensakte vorgelegt und mit Schriftsatz vom 4. August 2025 beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte elektronische Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.
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1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Klage in der Hauptsache dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 90 ff.).
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Gemessen hieran fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids angeordneten Abschiebung nach Belgien keine Zweifel. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt daher das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids vom 23. Juli 2025 verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
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a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. Nr. L 180 S. 31 – Dublin-III-VO]). Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
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b) Vorliegend ist für die Durchführung des Asylverfahrens nach Maßgabe der Dublin III-VO nicht die Antragsgegnerin, sondern Belgien zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG).
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aa) Die Zuständigkeit Belgiens für die Bearbeitung des erneuten Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1b) Dublin III-VO.
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bb) Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen.
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Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Der Begriff des Vertrauens meint im konkreten Rechtskontext in einer Situation des Nichtwissens das Bestehen von Normkonformitätserwartungen des überstellenden Staates an den Zielstaat, was im Grundsatz mit Kontrollverzichten und Unbeachtlichkeitsregeln einhergeht (vgl. Lübbe, NVwZ 2017, 674/676). In diesem Sinn reicht Vertrauen so weit, bis es von entgegenstehenden Realitäten erschüttert wird (vgl. Lübbe, a.a.O.). Den nationalen Gerichten obliegt insoweit die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Regelverstöße, die Betroffene schicksalhaft treffen, sind nicht vorhersehbar und lassen sich – anders als bei regelhaft vorkommenden Rechtsverstößen – nicht verlässlich prognostizieren (vgl. Lübbe, '‘Systemic Flaws’ and Dublin Transfers: Incompatible Tests before the CJEU and the ECtHR?' in International Journal of Refugee Law [27] 2015, 135/137 f.). An die Feststellung systemischer Mängel sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Schwachstellen bzw. Mängel, die eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, liegen nur dann vor, wenn Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhafte Defizite aufweisen und als Folge davon (auch) im konkreten Fall dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss daraus die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 57 ff. = ZAR 2024, 171 ff. m. Anm. Pfersich; BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18 ff.; BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 41; grundlegend EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, „Abdullahi“ – NVwZ 2012, 417, Rn. 80 ff.). Hiermit geht grundsätzlich ein zweistufiges Prüfprogramm einher: Die Frage des Vorliegens systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat einerseits (1. Stufe) sowie die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verletzung des Rechts aus Art. 4 GRCh andererseits (2. Stufe), die jeweils (grundsätzlich) kumulativ vorliegen müssen (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 59-62). Daher machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit „systemisch“ sind), eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt (vgl. NdsOVG, U.v. 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 28; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischem Mangel: BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 24 ZB 22.50056 – juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der systemischen Schwachstellen nicht notwendigerweise gesamtbezogen auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Überstellungsstaat zu verstehen ist, sondern auch Teilbereiche hiervon erfasst sein können, die lediglich bestimmte Personengruppen betreffen (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 70 ff. = NVwZ 2017, 691 ff. m. Anm. Hruschka; BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Andererseits kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im Überstellungsstaat ist (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 91-95 = NVwZ 2017, 691/695 m. Anm. Hruschka). Der rechtliche Bezug zu Art. 4 GRCh setzt dabei in jedem Fall das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle voraus. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (auch) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Bedürfnissen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 62 f.; BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 „Ibrahim“ u.a. – juris Rn. 89 ff. und C-163/17, „Jawo“ – juris Rn. 91 ff.).
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei geklärt, dass es ungeachtet des europarechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein kann, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen müssen (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 – juris Rn. 16 m.w.N.). Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh im Dublin-Rechtskontext zu berücksichtigen ist, der Grundsatz des „mutual trust“ nicht im Sinn eines „blinden Vertrauens“ zur Rechtfertigung von Überstellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten verstanden und auch nicht „schematisch“ bzw. „mechanisch“ angewandt werden (stRspr, vgl. EGMR, U.v. 21.9.2019 (GK) – Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 – HUDOC Rn. 141 m.w.N. = NVwZ 2020, 937/940; U.v. 23.5.2016 – Avotiš/Litauen, Nr. 17502/07 = HUDOC Rn. 114-116 = NJOZ 2018, 1515/1519; U.v. 3.7.2014 – Mohammadi/ Österreich, Nr. 71932/12 – HUDOC Rn. 60 = BeckRS 2014, 127908; U.v. 21.1.2011 (GK) – M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 – HUDOC Rn. 342 ff. = NVwZ 2011, 413 ff.). Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit „blindem Vertrauen“ verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt (vgl. Schlussanträge vom 25.1.2024 – C-753/22 – BeckRS 2024, 688, Rn. 41). In der zitierten Entscheidung Ilias und Ahmed/Ungarn hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Verweis auf das M.S.S.-Urteil nachdrücklich bekräftigt, dass der abschiebende Staat nicht einfach unterstellen könne, der Asylbewerber werde im Drittstaat unter Einhaltung von Konventionsgarantien behandelt, er müsse vielmehr zunächst selbst prüfen, wie die dortigen Behörden ihr Asylrecht in der Praxis anwenden (vgl. EGMR, U.v. 21.9.2019 (GK) – Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 – HUDOC Rn. 141 m.w.N. = NVwZ 2020, 937/940). Bei einer zutreffenden Handhabung der mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens einhergehenden Vermutungsregel ergeben sich insofern auch keine praktischen Unterschiede zwischen den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Lübbe, '‘Systemic Flaws’ and Dublin Transfers: Incompatible Tests before the CJEU and the ECtHR?' in International Journal of Refugee Law [27] 2015, 135/139).
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cc) Offen bleiben kann vorliegend, ob mit Blick auf die Nichtunterbringung alleinstehender männlicher Asylsuchender in Belgien eine erhebliche Schwachstelle hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der RL 2013/33/EU vorliegt, welcher systemischer Natur ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 21.11.2024 – AN 14 K 24.5066 – juris; VG München, B.v. 11.7.2024 – M 10 S 24.50708 – BeckRS 2024, 18272 Rn. 20).
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Allein die defizitäre Umsetzung der Vorgaben einer angemessenen Unterbringung aus Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2013/33/EU durch Belgien führt jedoch nicht automatisch zu einer Verletzung des Rechts des Antragstellers aus Art. 4 EUGRCh, sodass eine systemische Schwachstelle bzw. ein systemischer Mangel nicht stets in einer die Überstellung hindernden Weise i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO beachtlich ist (BVerwG, B.v. 12.9.2018 – 1 B 50.18 – juris Rn. 12). Dies hat als Konsequenz eine einzelfallbezogene Prüfung zur Folge, bei der vorliegend nicht durch „schematischen“ Rekurs einerseits unterstellt werden darf, der Antragsteller werde in Belgien richtlinienkonform Zugang zu einer Unterkunft bekommen. Umgekehrt kann aber auch auf allgemeiner Ebene die Gefahr der Obdachlosigkeit für eine hinreichend abgrenzbare Personengruppe nicht ohne Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände überhaupt zu einer mit Art. 4 EUGRCh u. Art. 3 EMRK unvereinbaren Situation führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 – juris Rn. 32; OVG RhPf, U.v. 27.3.2023 – 13 A 10948/22.OVG – juris Rn. 59 ff.). Vielmehr ist jeweils der Einzelfall in den Blick zu nehmen.
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Dies zugrunde gelegt ist beim Antragsteller nach einer Rückkehr oder Abschiebung nach Belgien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dieser in eine mit Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbare Situation gerät. Beim Antragsteller ist zu berücksichtigen, dass dieser bereits für die Dauer von 15 Jahren in Belgien gelebt hat. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass seine finanzielle Situation in Belgien gut gewesen sei, da er auch immer wieder Geldzuweisungen aus dem Ausland erhalten habe. Er habe in Belgien auch eine Arbeit (Gabelstaplerfahrer) gefunden und dort zwischen 2.800,00 und 3.000,00 EUR verdient. Asylbegründend hat der Antragsteller lediglich darauf verwiesen, dass er in Belgien keine Freiheit erlebt habe. Vor diesem Hintergrund des langjährigen Aufenthalts des Antragstellers in Belgien ist ein Verstoß bei einer Rückführung nach Belgien gegen Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK für den Einzelrichter nicht zu erkennen.
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Aus den gleichen Gründen liegen aber auch keine nationalen Abschiebungsverbote auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Antragstellers vor. Soweit der Antragsteller darauf verwiesen hat, dass er an Schwerhörigkeit leide und einen Rippenbruch erlitten habe, der Schmerzen verursache, ist der Antragsteller auf die Inanspruchnahme des belgischen Gesundheitssystems zu verweisen. Um eine lebensbedrohliche Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 handelt es sich bei den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen nicht.
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Damit die nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnung bei gebotener summarischer Überprüfung rechtmäßig, weil die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zutreffend erfolgt ist und auch weder inlands- noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote einer Abschiebung in Belgien entgegenstehen. Insbesondere folgt aus der Tatsache, dass Art. 4 EUGRCh und Art. 3 EMRK die gleiche inhaltliche Tragweite haben (vgl. Art. 52 Abs. 3 EUGRCh), dass nach den obigen Ausführungen kein Abschiebungsverbot hinsichtlich Belgiens festzustellen ist.
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2. Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtkostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist gem. § 80 Asyl unanfechtbar.