Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz, Asyl, Afghanistan, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Vorbringen nicht ohne Belang
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 36
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 34
AufenthG § 60 Abs. 5 und Abs. 7
Leitsätze:
1. Der Offensichtlichkeitsausspruch in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG knüpft nicht an die Überzeugungsgewissheit des Prüfungsergebnisses, sondern vielmehr bei der Darlegung der Asylgründe an.
2. Zur Offensichtlichkeit führt daher nur ein Vorbringen, das von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, das heißt, wenn es per se asylfremd ist.
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Asyl, Afghanistan, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Vorbringen nicht ohne Belang
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40339
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2025 (Gz. *) ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Afghanistan wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Afghanistan.
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Der am *. * 2001 in Kapisa (Afghanistan) geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Nach der Einreise am 17. August 2023 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter.
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Nachdem sich zunächst Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedsstaat (Kroatien) einen Asylantrag gestellt hatte, und somit dieser Staat für das Asylbegehren zuständig sein könnte, richtete das Bundesamt einen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden, dem diese am 4. Dezember 2023 zustimmten. Nach Ablauf der Überstellungsfrist übernahm die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Asylantrag im nationalen Verfahren.
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Bei seiner Anhörung zum Asylbegehren am 16. November 2024 trug der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sein Bruder habe für die Regierung gearbeitet. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei es für Regierungsmitarbeiter gefährlich gewesen, deswegen sei sein Bruder ausgereist. Die Familie habe entschieden, dass er mit seinem Bruder ausreisen solle, da es sein könnte, dass die Taliban ihn anstelle des Bruders mitnehmen und ihm etwas antun. Sein anderer Bruder sei einige Tage danach ausgereist, da die Familie verhindern wollte, dass die Taliban alle auf einmal erwischen und töten könnten. Ihm persönlich sei nichts geschehen. Aber die Taliban seien gekommen und hätten im Haus nach seinem Bruder gesucht. Da sein Bruder das Familienoberhaupt gewesen sei und jeder die Familie kannte und wusste, dass der Antragsteller dessen Bruder sei, hätten sie Angst gehabt, dass die Taliban ihn anstelle seines Bruders mitnehmen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die Anhörung verwiesen.
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Mit Bescheid vom 18. Juli 2025 (Gz. *), dem Antragsteller zugestellt am 23. Juli 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Ziffer 5).
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Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus offensichtlich nicht vorlägen. Der Antragsteller habe keine Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Asylantrag sei deshalb nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da die vom Antragsteller vorgetragenen Fluchtgründen ohne Belang seien. Ihm sei nach eigener Angabe nie etwas passiert und er sei rein vorsorglich auf Geheiß seines älteren Bruders ausgereist, wobei er seine Angst vor den Taliban damit begründe, dass diese vermutlich ein Interesse an seinem älteren Bruder aufgrund dessen Tätigkeit bei der Polizei hätten. Gegen eine Verfolgung spreche auch, dass sich die Mutter und die Schwester des Antragstellers weiterhin in Afghanistan aufhalten würden. Ein individuelles Interesse der Taliban an der Familie des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
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Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 28. Juli 2025 Klage (Au 9 K 25.34551) mit dem Ziel der Zuerkennung internationalen Schutzes. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
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Gleichzeitig begehrt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde durch seinen Bevollmächtigten vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine negative Offensichtlichkeitsentscheidung nicht vorlägen.
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Die Antragsgegnerin hat die Behördenakte auf elektronischem Weg vorgelegt und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 9 K 25.34551, und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 36 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung hat Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden.
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, die angegriffene Maßnahme hielte einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erstrecken muss (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 – DVBl 1996, 729). Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244).
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Gleiches gilt hinsichtlich der Prüfung, ob nationale Abschiebungsverbote vorliegen. Zwar hat die Entscheidung über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser Schutztatbestand in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ungeprüft bleiben kann. Da mit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet die sofortige Vollziehbarkeit einhergeht und ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt nicht trotz bestehender Abschiebungsverbote vollzogen werden darf, ist zusätzlich die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zu prüfen, d.h. insbesondere das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (siehe zum Ganzen: Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 36 AsylG Rn. 21).
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b) Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) vor. Die Ablehnung des Asylverfahrens als offensichtlich unbegründet wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben, da die hierfür entscheidenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG voraussichtlich nicht vorliegen. Auch andere Offensichtlichkeitsgründe des § 30 Abs. 1 AsylG sind nicht gegeben.
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aa) Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen. Daher ist vorliegend die Rechtslage, die seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54, in Kraft seit dem 27.02.2024 (Artikel 11 Abs. 1) gilt, maßgeblich.
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Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 lit a) der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29.6.2013 (Neufassung) umgesetzt.
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Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Das ist nach Art. 31 Abs. 8 lit a) Asylverfahrensrichtlinie der Fall, wenn der Asylbewerber bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorträgt, die für die Zuerkennung internationalen Schutzes ohne Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. Der Wortlaut legt dabei ein deutlich engeres Verständnis der „Belanglosigkeit“ nahe, als dies bei der Auslegung des Offensichtlichkeitsmerkmals des § 30 Abs. 1 AsylG a.F. zu Grunde gelegt wurde (VG Düsseldorf, B.v. 12.7.2024 – 7 L 1798/24.A – juris. m.w.N.).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war – mit Blick auf die unbegründete Asylklage – die Offensichtlichkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG (a.F.) zu bejahen, „wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rspr. und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt“ (BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429 – juris).
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Demgegenüber setzt der Offensichtlichkeitsausspruch in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht bei der Überzeugungsgewissheit des Prüfungsergebnisses, sondern vielmehr bei der Darlegung an. Das ist ein wesentlicher struktureller Unterschied. Zur Offensichtlichkeit führt daher nur ein Vorbringen, das von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, das heißt, wenn es per se asylfremd ist.
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bb) Der Antragsteller macht als Fluchtgrund geltend, aus Angst vor Racheakten durch die Taliban geflohen zu sein. Sein Bruder habe für die Regierung gearbeitet. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei es für Regierungsmitarbeiter gefährlich gewesen. Die Taliban seien gekommen und hätten im Haus nach seinem Bruder gesucht. Aus Angst, dass die Taliban ihn anstelle des Bruders mitnehmen und ihm etwas antun und ihn anstelle seines Bruders mitnehmen, seien er und sein anderer Bruder ausgereist, wobei sie getrennte Ausreisezeitpunkte gewählt hatten, damit die Taliban nicht beide auf einmal erwischen und töten könnten.
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Ohne dass es auf die behördliche oder richterliche Überzeugung, ob dieses Vorbringen den begehrten Schutzanspruch trägt, ankommt, kann von einer Belanglosigkeit dieses Vorbringens nicht gesprochen werden. Vielmehr ist den Erkenntnismitteln der Antragsgegnerin selbst zu entnehmen, dass Familienangehörige von Sicherheitskräften Verfolgung durch die Taliban droht (Länderkurzinformation Afghanistan, Situation ehemaliger Sicherheitskräfte (ANSF), Stand: 10/2024 S. 5). Daraus folgt, dass von einer „Asylfremdheit“ des Vorbringens des Antragstellers keine Rede sein kann.
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Nach alledem liegen die Voraussetzungen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vor. Das Offensichtlichkeitsurteil lässt sich auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten. Insbesondere ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, dass der Antragsteller sich bei dem in der Schweiz durchgeführten Asylverfahren als minderjähriger Antragsteller ausgegeben hat. Im vorliegend ausschließlich zu beurteilenden Asylverfahren in Deutschland hat der Antragsteller von Anfang an seine persönlichen Daten wahrheitsgemäß angegeben.
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Auf die Frage, ob sich der Asylantrag im Hauptsacheverfahren möglicherweise als unbegründet erweisen wird, kommt es bei der Beurteilung der hier allein in Rede stehenden offensichtlichen Unbegründetheit nicht an.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).