Titel:
Prüfungsrecht, Praktische Prüfung, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen, Bewertung unter Zugrundelegung einer falschen Vorerkrankung eines (Prüfungs-)Patienten, Einvernahme der Prüferinnen als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung, Abweichen von einer ärztlichen Verordnung durch die Pflegekraft
Normenketten:
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
KrPflG a.F. § 3
Schlagworte:
Prüfungsrecht, Praktische Prüfung, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen, Bewertung unter Zugrundelegung einer falschen Vorerkrankung eines (Prüfungs-)Patienten, Einvernahme der Prüferinnen als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung, Abweichen von einer ärztlichen Verordnung durch die Pflegekraft
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40337
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer praktischen Prüfungsleistungen als nicht bestanden und begehrt die Zulassung zur weiteren Wiederholung der praktischen Prüfung.
2
1. Die Klägerin hat ab 2017 an einer Berufsfachschule für Krankenpflege eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin durchlaufen. Nach dem Bestehen des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung war die Leistung der Klägerin im praktischen Teil der Prüfung am 4. September 2020 von den beiden Prüfern mit der Note 5 („nicht bestanden“) bewertet worden.
3
In der Wiederholungsprüfung des praktischen Prüfungsteils am 15./16. April 2021 bewerteten die beiden Prüferinnen die Leistung der Klägerin jeweils mit der Note 5, („nicht bestanden“).
4
Das Gesamtprüfungsergebnis wurde der Klägerin mit Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 19. April 2021 mitgeteilt, eine weitere Wiederholung der Prüfung wurde ausgeschlossen.
5
Die Klägerin erhob dagegen am 10. Mai 2021 Widerspruch, der mit dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Oktober 2021 in umfassender Weise begründet wurde.
6
Ein Lehrer der Berufsfachschule habe nach einem von der Klägerin zurückgewiesenen Annäherungsversuch sinngemäß geäußert, dass die Klägerin die Prüfung an der Schule nicht bestehen würde. Nachfolgend habe sich die Klägerin an den praktischen Ausbildungsstationen nach einem Besuch des Lehrers an diesen Stationen immer mit negativen Rückmeldungen konfrontiert gesehen. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass auch die Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen von sachfremden Erwägungen gekennzeichnet sei.
7
Jedenfalls hätten die beiden Prüferinnen die praktischen Leistungen der Klägerin anhand eines fehlerhaften Prüfungsmaßstabes in Bezug auf das Prüfungsmerkmal „Authentizität, Frustrationstoleranz“ bewertet. Die Klägerin sei aufgrund der letztmaligen Wiederholungsmöglichkeit aufgeregt und nervös gewesen. Dies hätten die Prüferinnen nicht ausreichend berücksichtigt. Gleichzeitig sei unberücksichtigt geblieben, dass die Prüfung durch mehrere externe Störungen beeinträchtigt gewesen sei. Beim Patienten 1 sei ein Venenkatheter vollständig gelöst gewesen. Die Klägerin habe erst eine Schwester informieren müssen, um nach einer Neulegung die Infusion anschließen zu können. Bei Patient 2 habe sie die Infusion vorschriftsgemäß angelegt, die Infusionslösung sei aber nicht gelaufen. Wie in der Anleitung durch die Schule vermittelt, habe sie sämtliche Komponenten auf Funktionsfähigkeit überprüft und dann 15 Minuten vor der Einleitung weiterer Maßnahmen zugewartet. Bei der dann erfolgten Kontrolle habe aber eine bereits anwesende Schwester mitgeteilt, dass der Katheter defekt gewesen und entfernt worden sei. Beide unvorhersehbaren Ereignisse hätten zu erheblichen Verzögerungen im Arbeitszeitplan geführt, die Klägerin habe wegen des dadurch entstandenen Zeitdrucks unsicher gewirkt. Dies hätten die Prüferinnen zu Unrecht negativ bewertet. Die dadurch auch notwendigen Abweichungen vom Arbeitszeitplan seien der Klägerin ebenfalls zu Unrecht als Unsicherheit ausgelegt worden.
8
Beim Prüfungsmerkmal „Verantwortung“ hätten die Prüferinnen ebenfalls verkannt, dass wegen der vorgenannten externen Störungen eine rechtzeitige Medikamentengabe nicht möglich gewesen sei. Das Medikament sei aber innerhalb der Vorgaben der Herstellerempfehlungen und damit ordnungsgemäß verabreicht worden. Die Prüferinnen hätten damit einen falschen Sachverhalt ihrer Bewertung zugrunde gelegt. Die Klägerin habe jederzeit das Anwesenheitslicht in den Patientenzimmern eingeschaltet, dies geschehe ganz automatisch. Auch die von den Prüferinnen insoweit erfolgte negative Bewertung eines Aufklärungsgesprächs mit einer Angehörigen sowie einer fehlerhaften Reaktion der Klägerin auf ein „Verschlucken“ eines Patienten gehe von einem falschen Sachverhalt aus.
9
Die Bewertung des Merkmals „Lernen, Flexibilität“ berücksichtige die externen Störungen nicht. Die Klägerin habe trotz Zeitdruck 14 der geplanten 15 Pflegemaßnahmen durchgeführt. Im Übrigen zeigten sich in der Bewertung nur subjektive Meinungen der Prüferinnen, die nicht durch objektive Beobachtungen gedeckt seien.
10
Bei der Bewertung des Prüfungsmerkmals „Wahrnehmung, Einfühlungsvermögen“ würden die Prüferinnen von einem falschen Sachverhalt ausgehen. Gleichzeitig würde der Klägerin mangelnde Priorisierung im Pflegeablauf vorgeworfen, obwohl sich die Klägerin gerade wegen dringender Arbeiten im Zusammenhang mit der Medikamentengabe auf die notwendigsten Pflegearbeiten beschränkt habe.
11
Beim Prüfungsmerkmal „Beraten, Anleiten, Pädagogische Fähigkeiten“ würden die Prüferinnen von einem falschen Sachverhalt ausgehen. Die Klägerin habe die Patienten ausreichend und zutreffend beraten und angeleitet. Auch dabei sei die Klägerin unvorhergesehenen externen Störungen, die möglicherweise nicht gerade zufällig bei der Klägerin eingetreten seien, ausgesetzt gewesen. Das Handeln der Klägerin sei auch medizinisch vertretbar gewesen.
12
Auch beim Prüfungsmerkmal „Kommunikation, Beziehung“ hätten die Prüferinnen einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Klägerin habe mit den Patienten bzw. deren Angehörigen zugewandt gesprochen, nur zum Eintrag in die Patientenkurve habe sie sich abwenden müssen.
13
Zum Prüfungsmerkmal „Theoriegeleitetes Arbeiten“ wurde unter teilweiser Wiederholung der bereits erfolgten vorherigen Ausführungen zum Ablauf geltend gemacht, dass die Klägerin die Pflegemaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Das gleiche wurde hinsichtlich des Prüfungsmerkmals „Arbeitsqualität“ im Einzelnen dargelegt.
14
Hinsichtlich des Prüfungsmerkmals „Beobachtung, Beurteilung, Dokumentation, Fachsprache“ hätten die Prüferinnen verkannt, dass die Klägerin alle Informationen an der dafür vorgesehenen Stelle eingetragen habe.
15
Soweit beim Prüfungsmerkmal „Organisationsfähigkeit“ der Klägerin vorgeworfen werde, dass sie in Zeitnot geraten sei, könne dies alleine nicht zum Nichtbestehen der Prüfung führen. Die vorgenannten externen Störungen seien dafür verantwortlich gewesen, dies hätte bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen. Auch habe die Klägerin ausreichend von der Möglichkeit der Delegation von Aufgaben Gebrauch gemacht, dies könne nicht negativ bewertet werden.
16
Die Klägerin habe Gefahrensituationen erkannt und darauf reagiert. Die Bewertung des Prüfungsmerkmals „Problemerkennung, Problemlösungs- und Entscheidungsfähigkeit“ sei deshalb fehlerhaft und leide an fehlender Neutralität. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Patient 1 mit einem für die Station fremden Krankheitsbild aufgenommen gewesen sei.
17
Bei der Bewertung des Prüfungsmerkmals „Planungsfähigkeit, Pflegeprozess (kollektiv)“ handle es sich um Pauschalaussagen, die nicht nachvollziehbar seien.
18
Das abschließende „Prüfungsgespräch“ habe nur auf die Einforderung der Klägerin hin stattgefunden. Offenbar war die vorherige praktische Prüfung ohne schwerwiegende Fehler verlaufen, so dass die Prüferinnen keinen weiteren Gesprächsbedarf gesehen hätten.
19
Insgesamt sei von einer Bewertung der Prüferinnen aufgrund eines unzutreffenden Sachverhalts auszugehen, da die Unregelmäßigkeiten des Prüfungsablaufs zu Ungunsten der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien. Die Bewertung habe auch die allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe verkannt, es sei auch von sachfremden Erwägungen auszugehen. Wegen der Vielzahl der Bewertungsfehler sei im Ergebnis von einer Leistung der Klägerin, die den Anforderungen entspreche, auszugehen.
20
Die beiden Prüferinnen der Wiederholungsprüfung des praktischen Teils der Staatsprüfung nahmen unabhängig voneinander zu jedem in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt Stellung und hielten im Ergebnis an ihrer jeweiligen Bewertung der Leistungen der Klägerin fest. Weiter hat sich die Schulleiterin der Berufsfachschule zum angesprochenen Verhalten des Lehrers der Klägerin geäußert.
21
Auf die Stellungnahmen der Prüferinnen und der Schulleitung wird im Einzelnen verwiesen.
22
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. März 2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung wurde jeweils unter Wiederholung sämtlicher Einzelpunkte des Widerspruchs und der dazu erfolgten Stellungnahmen der Prüferinnen zu den einzelnen Punkten der Bewertung und zur fehlenden Einflussnahme eines Lehrers der Berufsfachschule auf die Prüfung durch Bezugnahme auf die Stellungnahme der Schulleitung ausgeführt.
23
Auf den Widerspruchsbescheid wird im Einzelnen verwiesen.
24
2. Am 19. April 2022 ließ die Klägerin Klage erheben.
25
Zur Begründung wurde zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 9. Juni 2022 geltend gemacht, dass die Bewertung der Prüfung an Bewertungsfehlern leide. Soweit die Prüferinnen die Delegation von Aufgaben durch die Klägerin, beispielsweise die Delegation des Verbandswechsels an die Station, negativ bewertet hätten, sei dies widersprüchlich. In der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren hätten die Prüferinnen nunmehr ihre (negative) Bewertung daran festgemacht, dass die Klägerin in der gesamten Prüfung unter Zeitdruck gestanden habe. Gerade deshalb sei eine Delegation von Aufgaben notwendig und sachgerecht gewesen. Dies könne der Klägerin nicht jetzt als Schlechtleistung, die zum Nichtbestehen der praktischen Prüfung führen würde, ausgelegt werden. Denn im Umkehrschluss sei es möglich, bereits zu Beginn der praktischen Prüfung Aufgaben zu delegieren, ohne dass dies negativ bewertet werden könne, um dann die restlichen verbleibenden Aufgaben ohne Zeitdruck erfüllen zu können, was dann zu einer entsprechenden positiven Bewertung führen müsse. Im Übrigen sei der Klägerin bei der ersten – nicht bestandenen – praktischen Prüfung im Juli 2020 eine Delegation von Aufgaben untersagt und die Delegation negativ bewertet worden. Im Nachgang zu dieser Prüfung habe die Klägerin der Prüferin 1 eine Textnachricht geschrieben und darin diesen Umstand angesprochen. Von der Prüferin 1 habe sie, trotz der Mitteilung, dass sich die Prüferin die Pflegeplanung nochmals ansehen würde, in der Folge keine weitere Rückmeldung mehr erhalten. Die Klägerin habe deshalb davon für den anzuwendenden Prüfungsmaßstab davon ausgehen müssen, dass sie Tätigkeiten nicht delegieren dürfe. Wenn die fehlende Delegation nunmehr negativ bewertet werde, widerspreche dies den angesetzten Prüfungsmaßstäben. Dieser maßgebliche Bewertungsfehler müsse zu einer Wiederholung der Prüfung führen.
26
Im weiteren Klageverfahren wurde mit Schriftsätzen vom 12. Juli 2024, 11. Dezember 2024 und 20. Januar 2025, teils in Erwiderung zum Vorbringen der Beklagtenseite, ergänzend zum Klagevorbringen vorgetragen. Unter (teilweiser) Wiederholung des Widerspruchsvorbringens wurde allgemein zur Prüfung ausgeführt, dass der Klägerin immer besonders schwierig zu behandelnde Patienten in allen Prüfungen zugewiesen gewesen seien. Die Klägerin gehe davon aus, dass der als „übergriffig“ angesehene Lehrer der Berufsfachschule bei der Patientenauswahl mitbestimmend gewesen sei, um das Nichtbestehen der praktischen Prüfung durch die Klägerin herbeizuführen. Zur Pflege des Patienten 1 durch die Klägerin wurde vertiefend geltend gemacht, dass die Prüferinnen von einem falschen Sachverhalt ausgegangen seien. Der Bewertung hätten die Prüferinnen zugrunde gelegt, dass bei diesem Patienten ein „Apoplex“ als Vorerkrankung diagnostiziert gewesen sei. Dies sei falsch, in den Krankenunterlagen des Krankenhauses lasse sich diese Vorerkrankung nicht finden. Aufgrund dieses falschen Sachverhalts hätten die Prüferinnen auch die Reaktion der Klägerin auf ein Verschlucken dieses Patienten falsch bewertet. Ebenso wenig habe bei diesem Patienten eine einseitige Lähmung vorgelegen, was die Prüferinnen fehlerhaft ihrer Bewertung zugrunde gelegt hätten. Beim Patienten 3 hätten die Prüferinnen aufgrund der fehlerhaften Erkenntnis zum Zeitpunkt der Prämedikation des Patienten vor der geplanten Operation ebenfalls einen fehlerhaften Sachverhalt ihrer Bewertung zugrunde gelegt. Die OP-Ablaufplanung des Krankenhauses habe die Klägerin beachtet, die Medikamentengabe durch die Klägerin sei zeitlich richtig erfolgt. Die Klägerin habe am Vortag die Pflege des Patienten auf den Zielzeitpunkt der Operation geplant, die Einhaltung des OP-Termins am Beginn der Pflege nochmals kontrolliert und von dieser Erkenntnis aus das Medikament gemäß den Herstellerangaben zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr verabreicht. Offensichtlich sei auch den Prüferinnen der OP-Status der Klinik nicht bekannt gewesen, da sie sonst ihrer Bewertung zugrunde gelegt hätten, dass die OP-Planung des Krankenhauses erst am Vortag des geplanten Eingriffs abschließend fixiert wird. Die vom Arzt bereits zwei Tage vorher, am 14. April 2021, auf 7.30 Uhr festgesetzte Prämedikation sei nicht abschließend gewesen. Im Übrigen habe der postoperative Narkosebericht zur Prämedikation festgestellt, dass diese „gut“ gewesen sei.
27
Auf die Klagebegründung und die ergänzenden Schriftsätze wird im Einzelnen verwiesen.
28
Die Klägerin lässt beantragen,
29
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2022 zu verpflichten, die Klägerin zum erneuten praktischen Prüfungsteil zuzulassen.
30
Der Beklagte hat die Behördenakten auf elektronischem Weg vorgelegt und mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 zur Klage Stellung genommen und beantragt,
32
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Zu den Ausführungen zur Pflege der Patienten 1 und 3 wurde auf die Stellungnahmen der Prüferinnen verwiesen. Soweit beim Patienten 1 in den Krankenunterlagen des Krankenhauses keine entsprechenden Nebendiagnosen („Apoplex“, „Parese“) zu finden seien, sei dies im Laufe des Klageverfahrens erstmals bekannt geworden. Die Abweichung zum vom Arzt festgesetzten Prämedikationszeitpunkt beim Patienten 3 durch die Klägerin sei fehlerhaft. Ohne Rücksprache mit dem Arzt hätte die Klägerin nicht selbständig von dem festgesetzten Zeitpunkt abweichen dürfen.
33
In der Sache wurde am 28. Januar 2025 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung als Zeuginnen vernommenen Prüferinnen wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten.
Entscheidungsgründe
34
Die zulässig erhobene Klage bleibt erfolglos. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 19. April 2021, mit dem der Klägerin das Gesamtprüfungsergebnis mitgeteilt und das Nichtbestehen der Prüfung aufgrund der Bewertung des praktischen Prüfungsteils festgestellt worden ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf die erneute Zulassung zum praktischen Prüfungsteil besteht nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
35
Die Klägerin hat die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin vor dem 31. Dezember 2019 begonnen. Für die Ausbildung und die Prüfung der Klägerin findet somit nach der Übergangsvorschrift in § 61 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl I S. 1572) weiter die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung – vorliegend die nach § 22 KrPflAPrV zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Fassung vom 10. November 2003 (BGBl I S. 2263) mit den jeweiligen Änderungen – Anwendung.
36
Gegenstand der Klage ist die Bewertung der Leistungen der Klägerin in der Wiederholungsprüfung im praktischen Prüfungsteil der Prüfung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin (vgl. §§ 8, 15 KrPflAPrV) am 15./16. April 2021. Dieser Prüfungsteil wurde von den beiden Prüferinnen jeweils mit der Note „mangelhaft“ (5) („nicht bestanden“) (vgl. § 7 KrPflAPrV) bewertet.
37
1. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sind die rechtlichen Maßstäbe für die Bewertung praktischer Prüfungen, wie sie vorliegend von der Klägerin im Rahmen der staatlichen Abschlussprüfung erbracht worden sind, vergleichbar denen von mündlichen Prüfungen. Kennzeichnend für die Bewertung dieser Leistungen ist es, dass damit die berufspraktischen Fähigkeiten im Mittelpunkt der Prüfung stehen, die (nur) von den während des Prüfungsprozesses anwesenden Prüfern nicht nur im Hinblick auf das erzielte praktische Ergebnis der erbrachten Prüfungsleistung, sondern auch unter Berücksichtigung des gesamten Prüfungsprozesses bewertet werden können. Nach der Beendigung der praktischen Prüfung ist das Prüfungsgeschehen insoweit auch nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums „rekonstruierbar“ (BayVGH, B.v. 12.1.2021 – 7 ZB 19.583 – juris Rn. 14; vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13/96 – NVwZ 1997, 502 f. = juris Rn. 7 ff. für mündliche Prüfungen). Eine fehlerhafte Bewertung der praktischen Prüfungsleistung führt damit zu einem Anspruch auf die Wiederholung der praktischen Prüfung, eine Neubewertung ist regelmäßig ausgeschlossen (Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 759, 690).
38
Neben diesen im Hinblick auf die „Flüchtigkeit“ der praktischen Prüfung besonderen Maßstäben hat die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Bewertung der Prüfungsleistungen durch die beiden Prüferinnen die, durch die Bedeutung der Regelungen von Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG determinierten, allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze zu beachten. Danach sind in Bezug auf die Prüfer deren persönliche und fachliche Eignung sowie deren Unabhängigkeit bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den Blick zu nehmen (Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, Rn. 526, 302 ff.). Die Prüferinnen dürfen bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin in der praktischen Prüfung anzuwendendes Recht nicht verkannt haben, sie müssen vom zutreffenden Sachverhalt, der der Prüfungsbewertung zugrunde gelegt wird, ausgehen und dürfen sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BayVGH, B.v. 8.12.1998 – 7 ZB 98.2048 – juris Rn. 12; vgl. allgemein auch Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, Rn. 526 ff.).
39
In Anwendung dieser allgemeinen und besonderen Maßstäbe gilt vorliegend das Folgende:
40
a) Soweit in der Widerspruchs- und Klagebegründung darauf abgestellt wurde, dass die beiden Prüferinnen wegen der Einflussnahme eines der Klägerin gegenüber negativ eingestellten Lehrers der Berufsfachschule ihre Bewertung der Prüfungsleistungen aufgrund sachfremder Erwägungen vorgenommen hätten, so bestehen für das Gericht nach der Einvernahme der Prüferinnen als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 (§ 108 Abs. 1 VwGO) sowie nach den schriftlichen Äußerungen der Schulleitung als auch der beiden Prüferinnen im Verfahren keine Zweifel an deren unbeeinflusster Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen der Klägerin.
41
Die beiden Prüferinnen sind seit mehreren Jahren als Prüferinnen im praktischen Prüfungsteil der staatlichen Abschlussprüfung für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig. In Rahmen ihrer Einvernahme als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung war für das Gericht jederzeit ihre fachliche Qualifikation erkennbar, eine Beeinflussung durch an der Prüfung nicht beteiligte Personen bereits aufgrund der eigenen Fachkompetenz auszuschließen. Auch das von der Klägerseite behauptete „Abhängigkeitsverhältnis“ der beiden Prüferinnen in Bezug auf einen Lehrer der Berufsfachschule ist insoweit nicht nachvollziehbar. Eine sachwidrige Einflussnahme auf die Bewertung der Prüfung ist zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme zu verneinen.
42
b) Auch die von der Klägerseite geltend gemachte Verkennung allgemeiner Maßstäbe zur Bewertung der praktischen Leistungen der Klägerin ist zu verneinen.
43
aa) Die Klägerseite geht insoweit davon aus, dass die Prüferinnen die Nervosität der Klägerin in der Prüfungssituation, zumal bei der letztmaligen Wiederholungsmöglichkeit, nicht hinreichend in ihrer Bewertung berücksichtigt hätten und gleichzeitig durch die von der Klägerseite vorgetragenen „äußeren Störeinflüsse“ bei der Pflege der der Klägerin als Patienten zugewiesenen Personen eine andere Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen der Klägerin geboten gewesen wäre.
44
bb) Die Klägerin hat in der von ihr gewählten Ausbildung mit kranken Menschen, die sich einem (stationären) Aufenthalt in einem Krankenhaus unterziehen (müssen), zu tun. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind die von der Klägerseite als „äußere“ Störeinflüsse bezeichneten Vorgänge („Lösung eines Venenkatheters“, Probleme bei einer Infusion, „akute Schmerzen“ an einem Blasenkatheter) im Rahmen des Klinikalltags regelmäßig vorkommend, es handelt sich insoweit gerade nicht um Ereignisse, die im Ablauf einer klinischen Tätigkeit als „unvorhersehbar und ungewöhnlich“ anzusehen sind. Die beiden Prüferinnen habe insoweit zu dem schriftlichen Vorbringen der Klägerseite im Widerspruchsverfahren ausführlich Stellung genommen.
Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
45
Dass die beiden Prüferinnen dabei einen fehlerhaften Maßstab bei der Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen angelegt haben, ist insoweit nicht erkennbar. Die beiden Prüferinnen haben aufgrund ihrer, bei einer der beiden Prüferinnen seit etwa 20 Jahren andauernden, Prüfungstätigkeit für die von der Klägerin gewählte Ausbildung und den Ablauf der praktischen Prüfung hinreichende Erfahrung, um die Umstände der praktischen Prüfungssituation in Bezug auf „regelmäßig“ auftretende Komplikationen etc. bei der Pflegetätigkeit richtig einordnen zu können. Nach der Einvernahme der Prüferinnen als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 haben sich für das Gericht auch keine irgendwie gearteten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Prüferinnen zu Lasten der Klägerin einen Prüfungsmaßstab angelegt haben, der von dem in anderen praktischen Abschlussprüfungen abweicht. Dies betrifft auch die, unabhängig von den geltend gemachten „äußeren Störeinflüssen“, sonstigen Bewertungen der praktischen Leistungen der Klägerin. Insbesondere war für das Gericht eine insgesamt wohlwollende Bewertung der praktischen Leistungen der Klägerin erkennbar (§ 108 Abs. 1 VwGO), die aber unter Berücksichtigung des gesamten praktischen Prüfungsprozesses insgesamt im Hinblick auf die von der Klägerin gezeigten praktischen Leistungen nicht ausreichend für das Bestehen des praktischen Prüfungsteils gewesen sind.
46
c) In den (ergänzenden) Klagebegründungen wurde zum Verstoß gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze vertiefend darauf abgestellt, dass die Prüferinnen beim Patienten 1, einem 95-jährigem alten Mann, fehlerhafte Nebendiagnosen als Vorerkrankungen („Z.n. Apoplex mit Hemiparese links“, „Aspirationspneumonie“) und somit (jeweils) einen falschen Sachverhalt ihrer Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen der Klägerin zugrunde gelegt haben.
47
aa) Nach der Mitteilung der Klinik, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 (Bl. 196 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt hat, war beim Patienten 1 in den Krankenunterlagen in der Aufnahmeanamnese sowie bei der Entlassung kein „Apoplex“ diagnostiziert. Die beiden als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 vernommenen Prüferinnen konnten auch keine abschließende Erklärung dafür geben, weshalb sie in dem Prüfungsbogen diese Nebendiagnose aufgenommen haben. Ob diese Nebendiagnose von den Prüferinnen im Rahmen der Patientenübergabe aus den Patientenakten oder aufgrund einer mündlichen Mitteilung übernommen wurde, ließ sich nicht aufklären. Das gleiche gilt für die Frage der als Diagnose festgehaltenen „Hemiparese“.
48
Dieser im Hinblick auf die Eintragungen in der Patientenakte fehlerhafte Sachverhalt begründet jedoch keinen Anspruch auf die Wiederholung der praktischen Prüfung.
49
Die als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vernommenen beiden Prüferinnen haben zwar übereinstimmend ausgeführt, dass sie diese Nebendiagnosen ihrer Bewertung der praktischen Leistungen der Klägerin zugrunde gelegt haben. Sie konnten jedoch zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Rahmen ihrer Einvernahme auch nachvollziehbar darlegen, dass diese Nebendiagnosen – unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen beim Patienten – eine Änderung der Bewertung der praktischen Leistungen der Klägerin nicht notwendig erscheinen ließen. Beide Zeuginnen haben glaubhaft geschildert, dass der Patient 1 sich an einem Getränk so verschluckt hat, dass ein pflegerisches Eingreifen der Klägerin zwingend geboten gewesen wäre. Auch wenn dieser Vorgang zwischenzeitlich fast vier Jahre zurückliegt, war für beide Prüferinnen aufgrund der konkreten Situation und den beim Patienten erkennbaren Beschwerden dieser Vorfall deutlich in Erinnerung geblieben. Beide Zeuginnen haben insoweit – unabhängig von einer in der Patientenakte festgehaltenen Nebendiagnose – das pflegerische Verhalten der Klägerin als unzureichend angesehen und dies ihrer Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin zugrunde gelegt.
50
Das gleiche gilt für die Nebendiagnose einer „Hemiparese“. Insoweit hat die Zeugin A* nachvollziehbar dargelegt, dass die beim Patienten tatsächlich vorhandenen Symptome („Schwäche des linksseitigen Beins“, „Rötung der Ferse“) so eindeutig waren, dass ein pflegerisches Eingreifen der Klägerin geboten gewesen ist. Die Frage, ob die Nebendiagnose „Hemiparese“, die die Prüferinnen in dem Prüfungsblatt vermerkt haben, beim Patienten vorhanden war, war nach der überzeugenden Darlegung der Zeugin damit für die Bewertung der pflegerischen Leistung der Klägerin nicht ausschlaggebend.
51
Für die beiden – in den Krankenakten nicht dokumentierten – Nebendiagnosen („Z.n. Apoplex mit Hemiparese links“) war somit die von den Prüferinnen in dem Prüfungsbogen festgehaltene Diagnose (Bl. 647 der Behördenakte) falsch. Dieser – objektiv – falsche Sachverhalt ist aber im Hinblick auf die Bewertung des gesamten praktischen Prüfungsgeschehens nicht so durchgreifend, dass daraus ein Anspruch auf die Wiederholung der praktischen Prüfung erwachsen kann.
52
In der praktischen (Abschluss-) Prüfung soll die Klägerin nachweisen, dass sie die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anwenden kann und dadurch die Fähigkeit erworben hat, die (praktischen) Aufgaben einer Pflegefachkraft (vgl. § 3 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege – Krankenpflegegesetz – KrPflG, in der bis zum 31.12.20019 geltenden Fassung; BGBl I 2003, S. 1442) eigenverantwortlich auszuführen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrPflAPrV). Dies zugrunde gelegt haben die Prüferinnen nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Pflege des Patienten 1 von der Klägerin wesentliche Pflegeleistungen in mangelhafter Weise erbracht worden sind. Die Klägerin hat die Einschränkungen des Patienten 1 im Zusammenhang mit der Pflege der geröteten Ferse sowie vor allem im Hinblick auf den durch das Verschlucken eines Getränks ausgelösten Hustenanfall nach den Schilderungen der Prüferinnen in ihrem pflegerischen Handeln nicht so berücksichtigt, dass sie als Pflegefachkraft in eigenverantwortlicher Weise tätig war. Die Prüferinnen gingen übereinstimmend davon aus, dass in der Prüfungssituation ihr Eingreifen notwendig geworden wäre, wenn der Patient sich nicht durch eigenes – in pflegerischer Hinsicht nicht in der notwendigen Weise unterstütztes – Handeln aus der Situation hätte „befreien“ können. Nach der Einvernahme der Prüferinnen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 als Zeuginnen besteht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) kein Zweifel daran, dass die Prüferinnen die Leistungen der Klägerin unter Berücksichtigung des gesamten Prüfungsprozesses bewertet haben und die – in der Krankenakte nicht dokumentierten – Nebendiagnosen für die Prüferinnen insoweit keine derartige Bedeutung hatten, dass die Bewertung darauf in einer tragenden Weise gestützt werden musste.
53
bb) Dies gilt vorliegend im Zusammenhang mit der Pflege des Patienten 1 auch hinsichtlich der Frage einer diagnostizierten „Aspirationspneumonie“.
54
Soweit die Klägerseite insoweit geltend macht, dass diese Diagnose bei der Patientenaufnahme im Krankenhaus nicht dokumentiert gewesen ist und die Prüferinnen diese Diagnose deshalb ihrer Bewertung nicht zugrunde legen konnten, führt dies ebenfalls nicht zum Anspruch der Wiederholung der praktischen Prüfung. In den im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Patientenunterlagen ist diese Diagnose als Entlassdiagnose enthalten, eine entsprechende Diagnose bei der Aufnahme des Patienten fehlt (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 10.10.2024, Bl. 198 ff. der Gerichtsakte). Die Prüferin B* hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diese Diagnose aufgrund eines während des Krankenhausaufenthalts des Patienten erfolgten Verschluckens und nach der daraufhin erfolgten Feststellung eines Schattens auf der Lunge in den Unterlagen bei der Übergabe des Patienten an die Klägerin als Pflegekraft dokumentiert gewesen ist.
55
Unabhängig von diesem Ablauf zum Zeitpunkt der Diagnosefeststellung war jedoch nach den Darlegungen der beiden Prüferinnen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 für die Bewertung der praktischen Leistung der Klägerin nicht die Diagnose einer „Aspirationspneumonie“ maßgeblich. Die Prüferinnen haben vielmehr ihre Bewertung auf die tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verschlucken des Patienten gestützt. Das insoweit notwendige pflegerische Eingreifen der Klägerin durch eine Unterstützung des Patienten hat nach den Prüfungsfeststellungen der Zeuginnen nicht vorgelegen. Eine eigenverantwortliche Ausführung der Pflege durch die Klägerin wurde von den Prüferinnen deshalb verneint, was zu einer mangelhaften Prüfungsleistung der Klägerin geführt hat.
56
d) Die von der Klägerseite weiter als fehlerhaft geltend gemachte Bewertung der Prämedikation des Patienten 3 führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf die Wiederholung der praktischen Prüfung.
57
aa) Die Klägerin lässt insoweit mit den Schriftsätzen vom 11. Dezember 2024 und vom 20. Januar 2025 vortragen, dass die Prämedikation des Patienten 3 vor der für den 16. April 2021, 10.00 Uhr, geplanten Operation unter Berücksichtigung des OP-Status des Krankenhauses und der Wirkweise des zu verabreichenden Medikaments durch die Klägerin fachlich richtig und rechtzeitig erfolgt ist. Soweit die Prüferinnen für ihre Bewertung der Leistung der Klägerin den Zeitpunkt der Verabreichung des Medikaments als zu spät angenommen haben, ist dies demnach unzutreffend.
58
bb) Unstreitig war im Rahmen der OP-Vorbereitung vom zuständigen Arzt die Verabreichung des Medikaments durch die Pflegekraft auf 7.30 Uhr am Tag der geplanten Operation festgesetzt. Von diesem Zeitpunkt sind die beiden Prüferinnen im Rahmen ihrer Bewertung der praktischen Leistung der Klägerin ausgegangen. Die Klägerin ist, zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig, von diesem Zeitpunkt etwa eine Stunde abgewichen. Die beiden Prüferinnen haben deshalb die Prämedikation durch die Klägerin als verspätet angesehen und die Leistung der Klägerin in der praktischen Prüfung insoweit als mangelhaft angesehen.
59
Soweit die Klägerseite einwendet, dass der OP-Status des Krankenhauses unter Ziffer 7.2.0 „Allgemeine präoperative Pflege“ (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 20.12.2024, Bl. 244/251R der Gerichtsakte) für die – in der Prüfung von der Klägerin vorzunehmenden – präoperativen Pflegemaßnahmen die Berücksichtigung individueller Standards fordert und dieser individuelle Standard deshalb ein Abweichen von der ärztlichen Verordnung ermöglicht, so verkennt dies die Bedeutung der ärztlichen Anordnung. Wie der Beklagte dargelegt hat, steht die Entscheidung über die Art und den Zeitpunkt der Prämedikation vor der Operation alleine in der Kompetenz des dazu vorgesehenen Operateurs bzw. Anästhesisten. Ein Abweichen von diesen – vorliegend – zeitlichen Vorgaben ist der Pflegefachkraft ohne Rücksprache mit dem – alleine verantwortlichen – Arzt nicht möglich. Auch ein individueller Standard, soweit dieser vorhanden ist, ermöglicht der Pflegefachkraft im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht, von der ärztlichen Vorgabe ohne Rücksprache abzuweichen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass nach dem Ausbildungsziel die von der Klägerin absolvierte Ausbildung diese zwar zur eigenständigen Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen befähigen soll (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a KrPflG), aber damit nicht ein Abweichen von ärztlich veranlassten Maßnahmen eröffnet.
60
Hinzu kommt vorliegend, dass nach der Aussage der in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 als Zeugin vernommenen Prüferin B* die Klägerin von der Station offensichtlich auf die zeitliche Verzögerung bei der Prämedikation hingewiesen worden ist. Die Zeugin hat den Ablauf der OP-Vorbereitung auf der Station, die die Klägerin im Rahmen der Prüfungsleistungen zu erbringen hatte, geschildert (S. 10 des Sitzungsprotokolls). Die Mitteilung der Station, dass das „Einschleusen“ der OP-Patienten gemäß der OP-Planung ohne Verzug stattfinden kann, war danach als für die tägliche Krankenhauspraxis üblicher Hinweis gedacht, dass die ärztlich festgelegte Prämedikation erfolgen kann. Dass die Klägerin ohne Rücksprache mit dem verantwortlichen Arzt davon abweicht, konnten die Prüferinnen insoweit unter Berücksichtigung des gesamten praktischen Prüfungsgeschehens als mangelhafte Prüfungsleistung der Klägerin bewerten. Ein Anspruch auf die Wiederholung der praktischen Prüfung wurde vom Beklagten somit zu Recht verneint.
61
2. Die Klägerin trägt als unterlegener Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
62
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.