Titel:
Kommunalabgabenrecht, Straßenreinigungsgebühren, Berücksichtigung von Vorder-/Hinterliegergrundstücken, Grundstücksbegriff
Normenketten:
BayStrWG Art. 51 Abs. 4
KAG Art. 8
Straßenreinigungsgebührensatzung und Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Stadt
Schlagworte:
Kommunalabgabenrecht, Straßenreinigungsgebühren, Berücksichtigung von Vorder-/Hinterliegergrundstücken, Grundstücksbegriff
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40335
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Kläger begehren die Aufhebung von Straßenreinigungsgebührenbescheiden.
2
Sie sind Eigentümer des Wohnanwesens ...weg A5..., bestehend aus den im Grundbuch von ... des Amtsgerichts ..., Blatt X..., in der Gemarkung ... angeführten hinterliegenden Flurstücken (Fl.Nrn.) B... und B/29... nebst hälftigem Eigentum an der der gemeinsamen Zufahrt dienenden und im Grundbuchblatt Y... verzeichneten vorderliegenden Fl.Nr. B/27.... Fl.Nr. B... ist mit dem Wohnhaus bebaut; Fl.Nr. B/29... dient als Teil des Gartens zu dem Wohnhaus. Das klägerische Wohnanwesen liegt unmittelbar südlich der direkt an den ...weg angrenzenden Wohnanwesen ...weg A1... und A2... (Fl.Nrn. B/19... und B/21...).
3
Die Beklagte erhebt für den hier in Rede stehenden Zeitraum ab 2024 Gebühren für die Benutzung ihrer Städtischen Straßenreinigung u.a. nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung, welche in ihrem § 7 (Verteilung der Gebühr zwischen Vorderlieger- und Hinterlieger-Grundstücken) auf § 7 ihrer Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung (Pflichten der Vorder- und Hinterlieger) verweist.
4
Die Beklagte erließ gegenüber den Klägern zunächst unter dem 31. Januar 2024 einen Bescheid über Straßenreinigungsgebühren nach dem zum 1. Januar 2024 eingeführten Frontmetermaßstab. Auf den Widerspruch der Kläger hob die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 3. Mai 2024 auf.
5
Unter dem 6. Mai 2024 erließ die Beklagte gegenüber den Klägern den streitgegenständlichen Bescheid, mit welchem eine Jahresgebühr von 78,80 EUR festgesetzt wurde. In einem Begleitschreiben vom gleichen Tag erläuterte die Beklagte den Klägern den Ansatz der Vorder-/Hinterliegersituation unter Verweis auf § 7 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung wie folgt: Das Hausgrundstück (FI.Nr. B...) und das Grundstück FI.Nr. B/29... seien mehrfach Hinterlieger, und zwar jeweils zu einem Drittel zu Hs.Nr. A1... (zu 11 m) und zu Hs.Nr. A2... (zu 15 m). Der verbleibende Teil der FI.Nr. B/27... sei Vorderlieger und mit 1/4 anzusetzen, da die Kläger nur hälftige Eigentümer seien. Die andere Hälfte sei dem Grundstück Nr. A4... (Kläger im Verfahren Au 2 K 24.2734) in Vorder-/Hinterliegersituation zugerechnet worden.
6
Den Widerspruch der Kläger wies die Regierung von ... mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2024 (zugestellt 7.10.2024) zurück.
7
Die Kläger erhoben am 6. November 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg. Sie beantragen,
8
den Bescheid vom 6. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2024 aufzuheben.
9
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Fl.Nrn. B/29... und B/28... seien bei der Einmessung der bebaubaren Grundstücke durch die Notwendigkeit einer mit Fahrzeugen benutzbaren abknickenden Streckenführung für die gemeinsame Zufahrt zum Anwesen der Kläger entstanden. Am Zuerwerb der in der Innenkurve liegenden Restflächen seien die Eigner der Vorderliegeranwesen nicht interessiert gewesen, so dass sie dem hinterliegenden Anwesen der Kläger zugeordnet worden seien. Die Bescheide enthielten nicht nur eine doppelte, sondern sogar eine dreifache Veranlagung des Anwesens der Kläger, weil auch Gebühren für die Gartenfläche auf Fl.Nr. B/29... erhoben worden seien. Überdies verteilten die Bescheide die auf das vorderliegende Zufahrtsgrundstück Fl.Nr. B/27... entfallende Gebührenlast entgegen der hälftigen Eigentümerstellung und Nutzung der Kläger ungleichmäßig; der Kläger im Verfahren Au 2 K 24.2734 solle insoweit drei Vierteile entrichten, die Kläger im Verfahren Au 2 K 24.2733 hingegen nur ein Viertel.
10
Das klägerische Anwesen stelle angesichts seiner ungeteilten, prägenden Nutzung zu Wohnzwecken insgesamt nur eine wirtschaftliche Einheit dar, so dass jeweils nur eine einmalige Veranlagung zu den Straßenreinigungsgebühren stattfinden könne. Die Beklagte gehe von einem Grundstücksbegriff aus, den sie als den buchmäßigen bezeichne. Dabei verwechsle sie Grundbuch und Vermessungsaufzeichnung. Die Kläger gingen von einem Grundstückbegriff wirtschaftlicher Einheit aus, der, soweit die Eigentumsverhältnisse identisch seien, auch dem Grundbuch zugrundeliege. Auch der Hinweis der Widerspruchsbehörde auf Laubfall und Laubverwehung rechtfertige die Mehrfachveranlagung nicht. Der Straßenreinigungsbetrieb mit seinem Anschluss- und Benutzungszwang trete an die Stelle eines aus vorkonstitutioneller Zeit überlieferten Handdienstes der auf eigenem Grund ansässigen Gemeindeeinwohner. Der Handdienst kenne keine Kausalbeziehung zwischen Anliegergrundstück und Reinigungsbedarf auf der Straße, sondern drücke eine Gesamtverantwortung der Ansässigen für das Gemeinwesen aus. Diese Verantwortung laste auf dem auf eigenem Grund ansässigen Anlieger für sein als wirtschaftliche Einheit wahrgenommenes Anwesen nur einfach und nicht mehrfach.
11
Die Kläger unterbreiteten einen Vorschlag für eine Veranlagung in Beachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Einheit und der partiellen Hinterliegersituation.
12
Die Beklagte beantragt,
14
Die Bescheide seien im Hinblick auf die Bewertung der Vorder-/Hinterliegersituation rechtmäßig. Insbesondere seien die Grundstücke Fl.Nr. B... sowie Fl.Nr. B/29 eigenständig zur Veranlagung heranzuziehen. Der Veranlagungsvorschlag der Kläger sei von § 7 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung nicht gedeckt. Diese Berechnung würde zudem zu einer Benachteiligung der Vorderlieger ...weg Nrn. A1... – A3... führen.
15
Am 11. März 2025 fand ein Augenscheintermin des Berichterstatters statt.
16
Eine vergleichsweise Einigung mit vom Gericht vorgeschlagenen Eckpunkten (insbesondere: Reduzierung der bescheidlichen Gebühren um die Hälfte der Differenz zwischen dieser Gebühr und dem sich aus dem Verteilungsvorschlag der Kläger ergebenden Betrag; keine Präjudizwirkung der Bewertung der Grundstückssituation für andere Abgaben) wurde von der Beklagten akzeptiert, von der Klägerseite abgelehnt.
17
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 17. bzw. 28. Juli 2025 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den schriftlichen Vortrag der Beteiligten nebst Anlagen, und die übermittelten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
19
Die zulässige Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
20
1. Die Kläger haben mit dem Klageschriftsatz vom 5. November 2024 einschränkungslos die Aufhebung des streitgegenständlichen Gebührenbescheids vom 6. Mai 2024 (gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2024) beantragt. Auch im Klägerschreiben vom 11. Juli 2025 ist von einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide – also nicht begrenzt auf eine bestimmte Höhe – die Rede.
21
2. Der Bescheid vom 6. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er beruht auf einer wirksamen ortsrechtlichen Grundlage (2.1). Die einschlägigen ortsrechtlichen Satzungs- und Verordnungsbestimmungen hat die Beklagte zutreffend angewendet (2.2).
22
2.1 Der streitgegenständliche Bescheid über Straßenreinigungsgebühren beruht auf Art. 51 Abs. 1, Abs. 4 BayStrWG, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO, Art. 8 KAG (vgl. zur Einschlägigkeit dieser Normen BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 4 ZB 21.1355 – juris Rn. 13) i.V.m. der Straßenreinigungsgebührensatzung, der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Beklagten (jeweils vom 16.11.2023, vgl. ABl. der Bekl. vom 1.12.2023, S. 361, S. 400, S. 402).
23
Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorgenannten ortsrechtlichen Bestimmungen sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Namentlich steht dem Ortsrechtsgeber bei der Verteilung der Pflichten auf die – wie hier – Vorder- und Hinterlieger ein weiter Gestaltungs- und Ermessenspielraum zu, in dessen Rahmen u.a. örtliche Besonderheiten und die Praktikabilität berücksichtigt werden können (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.5.2014 – Au 6 K 13.1937 – juris Rn. 29; U.v. 28.6.2011 – Au 6 K 10.237 – juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Insbesondere ist, wenn bei der Gebührenbemessung Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind, die Zulässigkeit von – wie hier der Sache nach – fiktiven Frontmetermaßstäben anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2002 – 9 B 16.02 – juris Rn. 7; NdsOVG, U.v. 3.5.2021 – 9 KN 162/17 – juris Rn. 210). Dass die Beklagte diesen Spielraum hier, insbesondere mit den Regelungen in § 7 der Straßenreinigungsgebührensatzung und § 7 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung betreffend die Verteilung der Gebühr auf Vorder- und Hinterlieger überschritten haben könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere handelt es sich bei der – nachfolgend am vorliegenden Fall dargestellten – Vorgehensweise durch Ermittlung der Vorderliegergrundstücke und deren Straßenfrontlänge sowie der anschließenden Zuordnung der Hinterliegergrundstücke zu diesen Vorderliegergrundstücken anhand deren „fiktiv“ auf die Hinterliegergrundstücke verlängerten Grenzen um sachliche, typisierende, praktikable und rechtlich eindeutige Gesichtspunkte (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2008 – 4 B 08.916 – juris Rn. 13 f.).
24
2.2 Die Verteilung der Gebühr auf die Vorder- und Hinterlieger im streitgegenständlichen Bescheid steht mit § 7 der Straßenreinigungsgebührensatzung und § 7 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung in Einklang; der Gebührenansatz von 78,80 € ist zutreffend. Der Vortrag der Kläger zu einer „Veranlagung in Beachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Einheit und der partiellen Hinterliegersituation“ (Schriftsatz vom 5.11.2024 unter Nr. 9) lässt sich aus dem einschlägigen Ortsrecht der Beklagten nicht ableiten.
25
2.2.1 Gem. § 7 Abs. 1, Abs. 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung entsteht, wenn ein oder mehrere Hinterliegergrundstücke einem Vorderliegergrundstück zugeordnet sind (§ 7 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung), für jede Gebührenschuldnerin und jeden Gebührenschuldner eine Gebühr in Höhe eines Bruchteils der für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzenden Gebühr. Jede Gebührenschuldnerin und jeder Gebührenschuldner hat dabei die für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzende Gebühr zu gleichen Anteilen zu tragen. Gem. § 7 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung sind dem Vorderliegergrundstück diejenigen Hinterliegergrundstücke zugeordnet, die über dieselbe öffentliche Straße erschlossen werden, an die das Vorderliegergrundstück angrenzt, soweit sie nebeneinander oder hintereinander, ganz oder teilweise zwischen den verlängerten seitlichen Grenzen des Vorderliegergrundstücks liegen oder über dieses Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen können (vermittelndes Grundstück).
26
Die Beklagte ist hier – soweit für die Kläger relevant – wie folgt vorgegangen:
27
Die unmittelbar an den ...weg (öffentliche Straße) angrenzenden Grundstücke Fl.Nr. B/27... (Zufahrtsgrundstück im hälftigen Eigentum der Kläger), Fl.Nr. B/20... (Wohnanwesen Nr. A3...), Fl.Nr. B/19... (Wohnanwesen Nr. A2...) und Fl.Nr. B/21... (Wohnanwesen Nr. A1...) wurden (ausschließlich) als Vorderlieger eingestuft. Für diese Grundstücke wurden gem. § 4 Abs. 1, Abs. 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung die Länge des unmittelbaren Angrenzens an den ...weg ermittelt (Straßenfrontlänge; Fl.Nr. B/27...: 5 m; Fl.Nr. B/20...: 20 m; Fl.Nr. B/19...: 15 m; Fl.Nr. B/21...: 11 m).
28
Die Grundstücke Fl.Nr. B/26... (Kläger im Verfahren Au 2 K 24.2734) sowie die klägerischen Grundstücke Fl.Nrn. B... und B/29... wurden als Hinterlieger eingestuft und einem oder mehreren o.g. Vorderliedergrundstücken zugeordnet, soweit die Grundstücksgrenzen der Vorderliegergrundstücke „fiktiv“ nach Süden verlängert auf den Hinterliegergrundstücken zu liegen gekommen wären. Die ermittelten Frontmeter (s.o.) wurden durch die Anzahl der Vorder- und Hinterliegergrundstücke geteilt. Hieraus folgt für die Kläger (Vorderliegergrundstücke von West nach Ost):
29
Fl.Nr. B/27... (Frontmeter 5 m) sowie Fl.Nr. B/26... je zur Hälfte in Vorder- / Hinterliegersituation, d.h. je Grundstück 2,5 m; Kläger zu ½ Teileigentümer von Fl.Nr. B/27...: 2,5 m * 4,24 € (Reinigungsklasse 5) * 1/2 = 5,30 €.
30
Fl.Nr. B/19... (Frontmeter 15 m) sowie klägerische Grundstücke Fl.Nrn. B/29... und B... je zu einem Drittel in Vorder-/Hinterliegersituation, d.h. je klägerischem Grundstück 5 m * 4,24 € = 21,20 €; für beide klägerischen Grundstücke zusammen 42,40 €.
31
Fl.Nr. B/21... (Frontmeter 11 m) sowie klägerische Grundstücke Fl.Nrn. B/29... und B... je zu einem Drittel in Vorder-/Hinterliegersituation, d.h. je klägerischem Grundstück (11 / 3 * 4,24 €) = 15,55 € (zur Rundung vgl. § 5 Abs. 2 Straßenreinigungsgebührensatzung); für beide klägerischen Grundstücke zusammen 31,10 €.
5,30 € + 42,40 € + 31,10 € = 78,70 €.
32
Diese Vorgehens- und Berechnungsweise entspricht den vorgenannten Satzungsbestimmungen. Insbesondere trifft zu, dass das (Zufahrts-) Grundstück Fl.Nr. B/27..., obwohl südlich des Grundstücks Fl.Nr. B/20... nach Osten abknickend, nur als Vorderliegergrundstück und nur mit seiner gemeinsamen Grenze mit dem ...weg (Straßenfrontlänge 5 m) zu berücksichtigen ist; also nicht etwa auf Grund seines Verlaufs (teilweise) als Hinterliegergrundstück anzusetzen ist. Denn in § 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung ist nur von einem Vorderliegergrundstück (Singular) die Rede. Auch begrifflich wie rein tatsächlich ist es ausgeschlossen, dass ein Grundstück durch dasselbe (Teil-) Stück einer öffentlichen Straße die Eigenschaft sowohl als Vorderliegergrundstück als auch als Hinterliegergrundstück vermittelt erhält (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2000 – 8 B 00.1025 – juris Rn. 15).
33
Ferner ist die Zuordnung der klägerischen Grundstücke Fl.Nrn. B... und B/29... zu mehreren Vorderliegergrundstücken sowie des im Teileigentum der Kläger stehenden Grundstücks Fl.Nr. B/27... als Vorderliegergrundstück dem Grundstück Fl.Nr. B/26... als Hinterliegergrundstück nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung nicht zu beanstanden. Aus der dortigen Wendung „soweit sie … hintereinander … zwischen den verlängerten seitlichen Grenzen des Vorderliegergrundstücks liegen“ folgt die „fiktive“ Aufteilung von Hinterliegergrundstücken entsprechend den ebenso „fiktiv“ verlängerten Grundstücksgrenzen der jeweiligen Vorderliegergrundstücke.
34
Dies hat keine Mehrfachveranlagung des Anwesens der Kläger und auch keine Veranlagung des Zufahrtsgrundstücks Fl.Nr. B/27# entgegen der hälftigen Eigentümerstellung zwischen den Klägern einerseits und dem Kläger im Verfahren Au 2 K 24.2734 andererseits zur Folge, sondern ist Ergebnis der konsequenten – und praktikablen – Ermittlung der Anliegergrundstücke und deren Straßenfrontlänge mit anschließender Zuordnung der Hinterliegergrundstücke zu den Anliegergrundstücken entsprechend der Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks. Die hälftige Eigentümerstellung am Zufahrtsgrundstück Fl.Nr. B/27... als Vorderliegergrundstück wird durch den jeweils hälftigen Ansatz sowohl bei den Klägern als auch beim Kläger im Verfahren Au 2 K 24.2734 berücksichtigt. Der Kläger im Verfahren Au 2 K 24.2734 bezahlt für dieses Grundstück nicht mehr Gebühren als die Kläger im vorliegenden Verfahren; dass in seinem Bescheid die Fl.Nr. B/27# nochmals aufscheint, erklärt sich dadurch, dass sein Wohngrundstück Fl.Nr. B/26# als Hinterliegergrundstück zu diesem Grundstück veranlagt wird („HL zu Fl B/27...“ statt „VL Fl.Nr. B/27...“).
35
2.2.2 Die Beklagte musste das Grundstück Fl.Nr. B/29... bei Ermittlung und Veranlagung der Vorder-/Hinterliegersituation auch nicht dem „Haupt“-Grundstück Fl.Nr. B... zuordnen, d.h. keine „wirtschaftliche Einheit“ aus beiden Grundstücken bilden mit der Folge einer, wie die Vergleichsberechnung der Beklagten vom 5. Juni 2025 ausweist, für die Kläger um jährlich 18,38 € geringeren Gebühr.
36
Der entsprechende Einwand der Kläger zielt letztlich auf die Frage ab, welcher Grundstücksbegriff den einschlägigen Bestimmungen über die Straßenreinigungsgebühr zugrunde zu legen ist. Anders als die Kläger meinen, ist von einem formalen Grundstücksbegriff auszugehen, die Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist nicht geboten (2.2.2.1). Im Übrigen wäre jedenfalls im vorliegenden Fall nicht von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Fl.Nrn. B... und B/29... auszugehen (2.2.2.2).
37
2.2.2.1 Das einschlägige Ortsrecht der Beklagten definiert den u.a. in § 4, § 7 der Straßenreinigungsgebührensatzung sowie § 7 der Straßenreinigungs- und - sicherungsverordnung verwendeten Begriff des Grundstücks nicht, sondern setzt ihn voraus.
38
Einschlägige Rechtsprechung zum bayerischen Landesrecht existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders z.B. zum Landesrecht Nordrhein-Westfalen OVG NW, B.v. 21.2.2020 – 9 A 1126/18 – juris Rn. 18 ff m.w.N.). Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in jüngerer Zeit eine Anwendung bauordnungs-, erschließungsbeitrags- oder (früher) straßenausbaurechtlicher Vorteilserwägungen auf das Erschlossensein im Sinn von Art. 54 Abs. 4, 5 BayStrWG erneut abgelehnt (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 4 ZB 21.1355 – juris Rn. 16 f.). Mit Vorteilserwägungen wird aber im Erschließungs- und (früher) Straßenausbaubeitragsrecht auch das ausnahmsweise Abweichen vom bürgerlichrechtlichen Grundstücksbegriff begründet (vgl. Raden in Driehaus/ders. Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 17 Rn. 6; zur wirtschaftlichen Grundstückseinheit im [früheren] Straßenausbaubeitragsrecht BayVGH, B.v. 27.9.2001 – 6 CS 01.1950 – juris Rn. 8). Bereits dies spricht dafür, von der Bildung wirtschaftlicher (Anlieger-) Grundstückseinheiten im Recht der Straßenreinigung abzusehen.
39
Für einen formellen, d.h. nicht an wertenden Kriterien wie dem einer wirtschaftlichen Einheit orientierten Grundstücksbegriff spricht im vorliegenden Fall, dass die eingangs genannten Normen der Straßenreinigungsgebührensatzung sowie der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung auf die Straßenfrontlänge (gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück) sowie auf die verlängerten seitlichen Grenzen des Vorderliegergrundstücks abstellen. Denn diese Kriterien lassen sich allein aus formellen Unterlagen wie dem – hier auch von der Beklagten verwendeten – Auszug aus dem Katasterwerk (Ausschnitt aus der Flurkarte) praktikabel und rechtssicher ermitteln bzw. anwenden.
40
Zudem und insbesondere findet die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ihren Ausgangspunkt in Art. 51 Abs. 4 BayStrWG (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 4 ZB 21.1355 – juris Rn. 13). Diese Vorschrift geht von einem formellen liegenschaftsrechtlichen Grundstücksbegriff aus. Unter Grundstück ist dabei der – durch Vermessung – räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist, zu verstehen (vgl. Schmid in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Januar 2025, Art. 51 Rn. 89). Diese formelle Betrachtungsweise spricht gegen die Bildung wirtschaftlicher Einheiten, wie von den Klägern befürwortet, und für die von der Beklagten vorgenommene gesonderte Berücksichtigung des Grundstücks Fl.Nr. B/29#.
41
Zwar ergibt sich aus dem von den Klägern im Widerspruchsverfahren (Behördenakt R6) vorgelegten sowie aus einem von der Kammer aktuell elektronisch eingeholten Grundbuchauszug, dass das „Hauptgrundstück“ Fl.Nr. B# und das Grundstück Fl.Nr. B/29# nicht auf einem besonderen Grundbuchblatt allein und auch nicht unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht sind. Gleichwohl spricht der Grundbuchauszug nicht für die klägerseits befürwortete einheitliche Betrachtung. Denn der Grundbuchauszug weist auf demselben Grundbuchblatt eine weitere Fl.Nr. (B/25#) aus, welche laut Grundbuch nur 1 m2 umfasst, nach einem in den Behördenakten (Bl. 6) enthaltenen Lageplan auf dem #weg selbst am nördlichen Ende der Kurve vor den Anwesen Nr. A3... gelegen ist und entsprechend im Grundbuch als Verkehrsfläche bezeichnet ist. Eine straßenreinigungsgebührenrechtlich einheitliche Betrachtung der Grundstücke Fl.Nrn. B... und B/29... mit dem Argument, sie befänden sich auf einem Grundbuchblatt unter der gleichen Nummer des Bestandsverzeichnisses muss aber ausscheiden, wenn auf dem gleichen Grundbuchblatt und derselben Nummer des Bestandsverzeichnisses ein weiteres, für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren offenkundig irrelevantes Grundstück eingetragen ist. Die Hinzuahme einer weiteren, mit dem Straßenreinigungsgebührenrecht offenkundig nicht in Zusammenhang stehenden Fl.Nr. in die gleiche Nummer des Bestandsverzeichnisses spricht vielmehr dafür, die einzelnen Fl.Nrn. gesondert bei der Ermittlung der Straßenreinigungsgebühr zu berücksichtigen.
42
Höherrangiges Recht gebietet die Bildung wirtschaftlicher Einheiten zwischen bei formaler Betrachtungsweise unterschiedlichen Grundstücken ebenfalls nicht. Jeder Grundstücksbegriff, dessen Verwendung im Abgabenrecht in Betracht kommt, führt zu „Randerscheinungen“, die als solche nicht befriedigen. Der Gleichheitssatz kann derartige Randerscheinungen aber nicht verhindern, weil er sie allenfalls auf Kosten jeglicher Praktikabilität der Abgabentatbestände verhindern könnte (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1981 – 8 B 10.81 – juris Rn. 7). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten Ermessens des Normgebers bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei – wie hier – relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise. Dass unbefriedigende Ergebnisse – gleich welcher Grundstücksbegriff der Gebührenerhebung zugrunde gelegt wird – nicht durchweg oder doch nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden können, stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (BVerwG, B.v. 9.12.1993 – 8 NB 5.93 – juris Rn. 6). Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht (oder dem Gebührenschuldner) die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2002 – 9 B 16.02 – juris Rn. 7).
43
Wie bereits erwähnt, erlauben die in den Satzungsbestimmungen der Beklagten vorgesehenen Kriterien der Straßenfrontlänge und der verlängerten seitlichen Grenzen des Vorderliegergrundstücks gerade durch das Abstellen auf formale Kriterien insbesondere praktikable und rechtlich eindeutige Ergebnisse. Die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, könnte zwar im Einzelfall zu einem (allerdings sowohl vorliegend als auch regelmäßig ohnehin geringfügigen) „Mehr“ an Gebührengerechtigkeit führen, dies aber um den Preis einer stark wertungsbedürftigen, einzelfallabhängigen und ermittlungsaufwändigen Beurteilung. Ein derartiges Vorgehen ist gerade angesichts der Massenverwaltung bei Erlass von Straßenreinigungsgebührenbescheiden und den vergleichsweise geringen Gebührenunterschieden bei der Anwendung unterschiedlicher Grundstücksbegriffe rechtlich nicht geboten.
44
2.2.2.2 Im Übrigen wäre, selbst wenn die Bildung wirtschaftlicher Einheiten mehrerer bei formaler Betrachtung unterschiedlicher Grundstücke auch im bayerischen Straßenreinigungsgebührenrecht anerkannt würde, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht von einer solchen Einheit auszugehen.
45
Im Erschließungs- und (früher) Straßenausbaubeitragsrecht wird eine Abweichung von dem formellen Grundstücksbegriff nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn ein Festhalten an ihm gröblich unangemessen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 29). Für einen solchen Ausnahmefall (BayVH, U.v. 27.9.2018 – 6 BV 17.1319 – juris Rn. 18) ist hier nichts ersichtlich. Die hier geltend gemachte Eigentümeridentität sowie einheitliche Nutzung mehrerer aneinandergrenzender Grundstücke ist keine hinreichende Bedingung für ein Abgehen vom formellen Grundstücksbegriff (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2001 – 6 CS 01.1950 – juris Rn. 8). Zudem kann das klägerische Grundstück Fl.Nr. B/29# nicht als „Handtuchgrundstück“ im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung angesehen werden; es ist vielmehr etwa so groß wie das vorderliegende Grundstück Fl.Nr. B/21#, welches mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Schließlich ist nach dem Klägervortrag die Entstehung der Grundstückssituation vor allem ihrer (privaten) Sphäre im Zuge der Errichtung und Erschließung ihrer Wohnanwesen zuzuordnen. U.a. das Grundstück Fl.Nr. B/29... sei bei der Einmessung der bebaubaren Grundstücke durch die Notwendigkeit einer mit Fahrzeugen benutzbaren abknickenden Streckenführung für die gemeinsame Zufahrt zu den Anwesen der Kläger entstanden. Am Zuerwerb der in der Innenkurve liegenden Restflächen seien die Eigentümer der Vorderliegeranwesen nicht interessiert gewesen. Diese Gesichtspunkte lassen es nicht als gröblich unangemessen erscheinen, dass gerade die Kläger sich an dem formalen Grundstücksbegriff festhalten lassen müssen.
46
3. Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.
47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
48
Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil der vorliegende Fall entscheidungserhebliche, durch die Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht geklärte Fragen zum Grundstücksbegriff im Bereich der Straßenreinigungsgebühren nach bayerischem Landesrecht aufwirft.