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VG Augsburg, Urteil v. 25.09.2025 – Au 2 K 24.2594
Titel:

Keine Vergütung von Umkleidezeiten Justizvollzugsbeamter als Arbeitszeit

Normenkette:
GG Art. 33 Abs. 4, Abs. 5
Leitsatz:
Tätigkeiten mit dienstlichem Bezug, die die Beamten in der Dienststelle vornehmen müssen, stellen regelmäßig Dienstausübung dar und sind als Arbeitszeit zu bewerten, sofern sie mit einem mehr als geringfügigen zeitlichen Aufwand verbunden sind. Danach scheidet eine Einordnung der Umkleidezeit eines Justizvollzugsbeamten als Arbeitszeit aus. Es handelt sich um eine bloße Vor- bzw. Nachbereitungshandlung zum Dienst. Ein Justizvollzugsbeamter muss seine Dienstkleidung auch nicht an der Dienststelle anlegen. Ob Dienstkleidung/Uniform bereits auf dem Weg zum Dienst getragen wird, ist, ebenso wie die Frage, wie der Beamte zur Dienststelle gelangt, eine solche der privaten Lebensführung. (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Recht der Landesbeamten, Umkleidezeit eines Justizvollzugsbeamten als Arbeitszeit (verneint), Anspruch, Arbeitszeit, Beamte, Beamtenrecht, Dienstherr, Dienststelle, Inanspruchnahme, Arbeitszeitbegriff, Beamtenverhältnis, Dienstkleidung, Umkleidezeit, Vorbereitungshandlung, Justizvollzugsbeamter, Verwaltungspraxis, Rüstzeit, Justizvollzugsanstalt, Dispositionsfreiheit, Dienstausübung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40331

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darum, ob die vom Kläger für das An- und Ablegen seiner Dienstkleidung/Uniform aufgewendete Zeit Arbeitszeit ist.
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Der Kläger steht als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (JVA) im Dienst des Beklagten; er ist in der JVA ... tätig. Im Dienst hat er eine Uniform zu tragen, welche aus einer dunkelblauen Hose mit seitlichen hellblauen Streifen, einem dunkelblauen Hemd und einer dunkelblauen Jacke besteht. Der Schriftzug JUSTIZ befindet sich auf der Jacke vorne sowie hinten, auf dem Hemd vorne und am Ärmel. Der Schriftzug auf der Jacke hinten kann verdeckt werden. Das Wechseln der Kleidung dauert maximal fünf Minuten.
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Nach Aktenlage erstmals mit Schreiben vom 5. Mai 2021 beantragte der Kläger u.a. die Anerkennung seiner Umkleide- als Arbeitszeit. Mit Bescheiden vom 4. Oktober 2021 und vom 15. Juli 2022 (jeweils ohne Rechtsbehelfsbelehrung; letzterer ergangen auf „Widerspruch“ des Klägers gegen den erstgenannten) lehnte der (damalige) Leiter der JVA ... den Antrag des Klägers ab.
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Der Kläger ließ am 12. Juni 2023 gegen den Bescheid vom 15. Juli 2022 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (ursprünglich Au 2 K 23.906) mit dem Antrag,
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die Umkleidezeiten des Klägers als Arbeitszeit zu vergüten. Die erforderliche Zeit für den täglichen Umkleidevorgang wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.
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Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere des BAG) sei Umkleidezeit zu vergüten, wenn eine bestimmte, insbesondere auffällige Kleidung vom Dienstherrn vorgeschrieben werde (Kriterium Fremdnützigkeit) und es dem Beschäftigten nicht möglich sei, sich am Dienstort umzuziehen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung sei auch auf Beamte anwendbar; die EU-Arbeitszeitrichtlinie unterscheide insoweit nicht. Die Dienstkleidung eines Justizvollzugsbeamten sei auffällig und mache ihn nach außen als solchen kenntlich; ihr Anlegen falle ausschließlich in die Interessenssphäre des Dienstherrn. Dem Kläger sei es auch nicht zumutbar möglich, sich an der Dienststelle umzuziehen. Gem. Nr. 7.2 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) seien Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich und es den Beschäftigten nicht zuzumuten sei, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Die Umkleiden in der JVA ... entsprächen nicht den Vorgaben der ASR. Die Räumlichkeiten seien in den letzten beiden Jahren weder gereinigt noch desinfiziert worden. Seit 11. Juli 2024 seien zwar im Sportbereich neue Garderobenschränke nutzbar. Diese müssten aber zum Dienstende wieder geräumt werden. Man müsse daher zum Umkleiden dorthin laufen und anschließend dann mindestens wieder zur Zeiterfassung im Eingangsbereich zurück. Auch reiche die Zahl der Garderobenschränke nicht für die Anzahl der Mitarbeiter aus. Die Räume seien zudem ohne Fenster. Die vom Beklagten angeführte Möglichkeit, das Büro des Klägers als Schwerbehindertenvertreter zum Umkleiden zu nutzen, verfange nicht, weil auch seine Stellvertreterin einen Schlüssel zu diesem Büro habe. In sieben anderen bayerischen JVAs werde Umkleidezeit als Arbeitszeit vergütet.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Wesentlichen ist vorgetragen: Die klägerseits angeführte arbeitsrechtliche Rechtsprechung könne nicht unbesehen auf das Beamtenverhältnis übertragen werden. Dem Kläger stehe es frei, ob er sich zu Hause oder in der Dienststelle umziehe. Die in der JVA vorhandenen Umkleiden seien zumutbar nutzbar. Das An- und Ablegen der Uniform greife nur geringfügig in die individuelle Lebensführung des Klägers ein. Aus der Duldung des Anziehens der normalen blauen Dienstkleidungen in einzelnen bayerischen JVAs könne der Kläger keine Rechtsansprüche ableiten.
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Ein gerichtliches Mediationsverfahren und ein gerichtlicher Erörterungstermin führten nicht zu einer gütlichen Einigung.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 4. August 2025 (Kläger) bzw. 23. Juli 2025 (Beklagter) ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze, und den übermittelten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
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1. Der Antrag des Klägers auf „Vergütung von Umkleidezeit als Arbeitszeit“ war gem. § 88 VwGO als Antrag auf Feststellung, dass diese Zeit Arbeitszeit darstellt, auszulegen (vgl. VG Augsburg, U.v. 2.5.2013 – Au 2 K 12.1456 – UA Rn. 14). Eine solche Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist bei Streitigkeiten darüber, inwieweit die Inanspruchnahme eines Beamten Dienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne ist, statthaft (vgl. BayVGH, U.v. 8.10.2015 – 3 BV 13.1536 – juris Rn. 27 m.V.a. VGH BW, U.v. 28.7.2011 – 4 S 1676/10 – juris Rn. 13).
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2. Die Klage ist nicht begründet. Die Umkleidezeit des Klägers ist keine Arbeitszeit.
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2.1 Unmittelbare normative Anknüpfungspunkte für die Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten in die Arbeitszeit einzubeziehen sind, finden sich weder im Bayerischen Beamtengesetz noch in dem auch für Beamte geltenden Art. 2 Nr. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie). Insbesondere dem Wortlaut dieser Richtlinienbestimmung lässt sich kein Hinweis entnehmen, welche Tätigkeiten als dienstliche Verrichtungen auf die Arbeitszeit anzurechnen sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.10.2015 – 3 BV 13.1536 – juris Rn. 32 m.V.a. BVerwG, B.v. 25.8.2011 – 2 B 38.11 – juris Rn. 5).
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2.2 Daraus, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zuspricht bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansieht, kann der Kläger nichts herleiten. Dem stehen die strukturellen Unterschiede zwischen Beamtenrecht und Arbeits- bzw. Tarifrecht entgegen, die auch durch die im Laufe der Zeit veränderten Vorschriften über die Arbeitszeit und ihre weitgehende Angleichung nicht aufgehoben worden sind. Das Beamtenverhältnis ist dadurch geprägt, dass es als öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG) die Beteiligten wechselseitig und umfassend in Anspruch nimmt. Die Pflichtenbindung, in der der Beamte im Verhältnis zum Dienstherrn steht, ist umfassend. Die aus ihr erwachsenden Einzelverpflichtungen werden grundsätzlich durch die Dienstbezüge abgegolten. Im Gegensatz dazu wird das Arbeitsverhältnis als privatrechtliche Vertragsbeziehung bis in die Einzelheiten seiner Ausgestaltung durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung geprägt (vgl. näher OVG NW U.v. 2.12.2010 – 6 A 1546/10 – juris Rn. 33 ff.; bestätigend BVerwG, B.v. 25.8.2011 - 2 B 38.11 – juris; vgl. auch OVG NW, B.v. 16.3.2017 – 6 A 858/16 – juris Rn. 6; zum Beamtenverhältnis als öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis, welches die Beteiligten wechselseitig und umfassend in Anspruch nimmt, vgl. auch BayVGH, U.v. 8.10.2015 – 3 BV 13.1536 – juris Rn. 33).
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2.3 Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis rechtlicher Ausgangspunkt für die Beantwortung der hier streitigen Frage. Hingegen kann die maßgebliche Rechtslage nicht durch die Verwaltungspraxis in anderen JVAs bestimmt werden, die im Übrigen schon nach dem Klägervortrag nicht einheitlich ist.
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2.3.1 Nicht jede Inanspruchnahme des Beamten ist Dienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne. Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist. Wenn – wie hier – die streitigen Tätigkeiten im Grenz- bzw. Überschneidungsbereich zwischen Dienstausübung und Freizeit des Beamten liegen, bedarf es einer Entscheidung des Dienstherrn, dass die jeweilige Tätigkeit zu dem Kreis der dienstlichen Aufgaben gehört. Der Dienstherr muss sich bei der Entscheidung, ob er eine Vorbereitungshandlung in die Dienstausübung einbezieht, von verschiedenen Gesichtspunkten leiten lassen. So stellen Tätigkeiten mit dienstlichem Bezug, die die Beamten in der Dienststelle vornehmen müssen, regelmäßig Dienstausübung dar und sind als Arbeitszeit zu bewerten, sofern sie mit einem mehr als geringfügigen zeitlichen Aufwand verbunden sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.10.2015 – 3 BV 13.1536 – juris Rn. 33 m.V.a. BVerwG, B.v. 25.8.2011 – 2 B 38.11 – juris Rn. 6 sowie w.N. aus der obergerichtlichen Rspr., insoweit in Bestätigung von VG Augsburg, U.v. 2.5.2013 – Au 2 K 12.1456 – UA Rn. 18).
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2.3.2 Nach diesen Maßstäben scheidet eine Einordnung der Umkleidezeit des Klägers als Arbeitszeit aus.
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Es handelt sich um eine bloße Vor- bzw. Nachbereitungshandlung zum Dienst. Die Inanspruchnahme des Klägers bleibt nach ihrer Eigenart und Intensität deutlich hinter der Heranziehung zum Dienst zurück. Dies gilt sowohl in zeitlicher Hinsicht (nach den Angaben beim Erörterungstermin wenige Minuten [vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 26.2.2016 – 26 K 1540/15 – juris Rn. 43: 10 Minuten je Umziehakt geringfügig]) als auch hinsichtlich des ohne nennenswerte Beanspruchung durchführbaren Umkleidevorgangs als solchem.
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Der Kläger muss seine Dienstkleidung auch nicht an der Dienststelle anlegen. Dass der Kläger der Auffassung ist, er könne dies mangels zumutbarer, insbesondere (zumindest früher) rechtskonformer Umkleidemöglichkeiten in der JVA auch nicht, ist insoweit nicht von Bedeutung. Der Kläger kann seine Dienstkleidung jedenfalls und unbeschadet der Situierung und der Ausgestaltung der Umkleideräume in der JVA Zuhause an- und ausziehen. Damit erspart er sich das Anlegen von Zivilkleidung. Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der klägerseits geltend gemachten besonderen Auffälligkeit der Dienstkleidung geboten. Ob Dienstkleidung/Uniform bereits auf dem Weg zum Dienst getragen wird, ist, ebenso wie die Frage, wie der Beamte zur Dienststelle gelangt, eine solche der privaten Lebensführung (vgl. VG Augsburg, U.v. 2.5.2013 – Au 2 K 12.1456 – UA Rn. 25). Im Übrigen kann die Kammer weder im Einzelnen noch in einer Gesamtschau eine besondere Auffälligkeit der Dienstkleidung des Klägers erkennen. Insbesondere entsprechen Farbgebung (blau) und Zusammensetzung (Hemd, Hose, Jacke) üblicher Zivilkleidung. Einzig auffällig wird die Kleidung letztlich nur durch den Schriftzug „JUSTIZ“. Dieser kann aber weitgehend verdeckt werden; eine vollständige Nichterkennbarkeit dieses Schriftzugs und eine maßgebliche Verfremdung der Dienstkleidung insgesamt kann zudem durch einfache, aber ebenso der privaten Lebensführung zuordnende Maßnahmen erreicht werden (z.B. Überziehen eines weiteren Kleidungsstücks). Auch sonst sind konkrete Einschränkungen des Klägers in seiner persönlichen Lebensführung durch den Umstand, dass er die Dienstkleidung schon/noch auf dem Weg zum/vom Dienst trägt, nicht erkennbar. Die Dienstkleidung entspricht – wie erwähnt – weitgehend üblicher Zivilkleidung. Insbesondere der Schriftzug „JUSTIZ“ legt für Außenstehende zwar eine Tätigkeit des Klägers für einen Hoheitsträger nahe. Dies ist aber Folge des vom Kläger eingegangenen Dienstverhältnisses, inwieweit diese Erkennbarkeit negative Auswirkungen auf den Kläger haben sollte, ist auch deshalb nicht ersichtlich. Sollten Außenstehende die Dienstkleidung des Klägers seiner Tätigkeit in einer JVA zuordnen können, sind sie von dieser Tätigkeit nicht selbst betroffen.
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Schließlich ist in der verwaltungsgerichtlichen beamtenrechtlichen Rechtsprechung das An- und Ablegen einer Polizeiuniform und der Dienstkleidung der Feuerwehr wiederholt nicht als Arbeitszeit gewertet worden (vgl. zur Polizeiuniform: OVG NW, U.v. 2.12.2010 – 6 A 979/09 – juris Rn. 45, bestätigend BVerwG, B.v. 25.8.2011 – 2 B 38.11 – juris; VGH BW, U.v. 28.7.2011 – 4 S 1676/10 – juris Rn. 23; Dienstkleidung bei der Feuerwehr: OVG Berlin-Bbg, U.v. 4.11.2015 – OVG 4 B 28.12 – juris Rn. 39 ff.; OVG NW, B.v. 16.3.2017 – 6 A 858/16 – juris; VG Augsburg, U.v. 2.5.2013 – Au 2 K 12.1456 – UA Rn. 24 f.). Zu einer abweichenden Bewertung gibt die Dienstkleidung des Klägers – welche insbesondere in ihrer Auffälligkeit von den vorgenannten Dienstkleidungen, wenn überhaupt, nicht wesentlich abweicht – keinen Anlass.
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3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.