Inhalt

AG München, Endurteil v. 20.11.2025 – 223 C 5188/25
Titel:

Tierhalterhaftung, Mitverschulden, Schmerzensgeldbemessung, Gefährdungshaftung, Beweiswürdigung, Schadensersatz, Streitwertfestsetzung

Schlagworte:
Tierhalterhaftung, Mitverschulden, Schmerzensgeldbemessung, Gefährdungshaftung, Beweiswürdigung, Schadensersatz, Streitwertfestsetzung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40176

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1467,84 € sowie weitere 367,23 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von € 1.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2025 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 4.254 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aufgrund der Tierhalterhaftung der Beklagten.
2
Die Klägerin befand sich am 20.04.2024 gegen 11:00 Uhr mit ihrem Hund, einem Beauceron, im Park in München. Der Hund der Klägerin trug ein Halsband, war aber nicht angeleint.
3
Dort traf die Klägerin auf die Beklagte und deren zwei Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback. Die Hunde der Beklagten wurden von dieser zunächst an der Leine geführt.
4
Als es zu einer Auseinandersetzung der drei Hunde kam, griff die Klägerin in den Kampf der Tiere ein, um diese zu trennen. Der Hund der Klägerin wurde durch die Hunde der Beklagten verletzt und musste operiert werden.
5
Die Klägerin behauptet, der Angriff sei von den Hunden der Beklagten ausgegangen.
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Die Hunde der Beklagten hätten bereits aus größerer Entfernung aggressiv an der Leine gepöbelt.
7
Plötzlich und ohne erkennbaren Grund habe die Beklagte die Leinen ihrer Hunde losgelassen. Daraufhin hätten sich die Hunde ohne Vorwarnung auf den Hund der Klägerin gestürzt.
8
Die Klägerin habe sich bei dem Versuch, die Hunde zu trennen, am Knie sowie am kleinen Finger der rechten Hand verletzt. Sie habe immer noch Bewegungseinschränkungen im Mittelgelenk des kleinen Fingers und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Arthrosebildung. Die Knieverletzung habe über 6 bis 8 Wochen hinweg Schmerzen verursacht, sei inzwischen aber ausgeheilt.
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Die Klägerin beantragt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 132,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.06.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.122,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.06.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.06.2024 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
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Die Beklagte bestreitet, dass der Angriff von ihren beiden Hunden ausgegangen sei. Die Aggression sei allein vom unangeleinten Hund der Klägerin ausgegangen, woraufhin sich die Hunde der Beklagten lediglich gewehrt hätten. Die Beklagte habe reflexartig die Leinen der Hunde losgelassen, als der Hund der Klägerin von hinten auf sie zu rannte.
12
Die Beklagte meint, dass eine Haftung ihrerseits aufgrund des gravierenden Mitverschuldens der Klägerin gem. § 254 BGB ausgeschlossen sei. Durch das Freilaufenlassen ihres Hundes sei vom Hund der Klägerin eine höhere Tiergefahr ausgegangen, während die Hunde der Beklagten an der Leine unter Kontrolle gewesen seien. Die Klägerin habe leichtfertig in das Geschehen der Hunde mit der ungeschützten Hand eingegriffen und sich dabei grob fahrlässiger Selbstgefährdung ausgesetzt.
13
In der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2025 hat das Gericht beide Parteien informatisch zur Sache angehört.
14
Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2025 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

A.
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Die zulässige Klage ist in der Hauptsache teilweise begründet.
16
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Vorfalls vom 20.04.2024 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1467,84 € sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1500 € aus § 833 S. 1 BGB. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.
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Dem liegt eine Haftungsquote der Parteien von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagtenseite zugrunde.
18
I. Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 833 S. 1 BGB liegen dem Grunde nach vor.
19
1. Die Beklagte ist Halterin von zwei Hunden der Rasse Rhodesian Ridgeback, die an der Auseinandersetzung vom 20.04.2024 mit dem Hund der Klägerin im Münchner Park beteiligt waren.
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Der Hund der Klägerin ist bei dieser Auseinandersetzung verletzt worden und musste operiert werden. Diese Kosten sind jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
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2. Die Klägerin trägt vor, sie habe bei dem Versuch, die Hunde zu trennen eine Verletzung am Knie sowie am kleinen Finger der rechten Hand erlitten. Der kleine Finger weise immer noch Bewegungseinschränkungen auf, es bestehe die Wahrscheinlichkeit einer Arthrosebildung.
22
Die Knieverletzung habe über 6 bis 8 Wochen hinweg Schmerzen verursacht, sei inzwischen aber ausgeheilt.
23
Die Verletzungen der Klägerin hat die Beklagtenseite mit Nichtwissen bestritten.
24
Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Behandlungsunterlagen (Anlagen K 1 und K 2) sowie der persönlichen Anhörung der Klägerin hat das Gericht an den von der Klagepartei vorgetragenen Verletzungen jedoch keine Zweifel. Die Klägerin schilderte ihre Beschwerden detailgetreu und sachlich ohne erkennbare Übertreibungen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den rechten kleinen Finger der Klägerin in Augenschein genommen und selbst wahrgenommen, dass dieser sich noch immer nicht vollständig strecken und beugen lässt.
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3. Diese Verletzungen der Klägerin sind entstanden, als sie versucht hat, die Hunde zu trennen, sie sind damit vom Schutzzweck des § 833 BGB erfasst.
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Die Beklagte haftet als Tierhalterin gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt worden ist (OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris).
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Denn § 833 BGB statuiert nicht (nur) die Verantwortlichkeit des Halters wegen der Verletzung eines Dritten unmittelbar durch das Tier, sondern begründet eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreift, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, VI ZR 225/04, juris Rn. 7 mwN; Palandt, BGB, § 833 Rn. 6 mwN). Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 9).
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Eine solche Tiergefahr hat sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stellt eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. Damit hat sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 12 und OLG München vom 12.12.2018, 20 U 1474/18).
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Irrelevant ist, welcher Hund mit der Rauferei begonnen hat (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris); bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize können eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 9).
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II. Zu sehen ist jedoch auch, dass an der Auseinandersetzung der Hunde, bei dem die Klägerin und ihr Hund verletzt worden sind, auch der Hund der Klägerin beteiligt war und die Klägerin selbst in die Rangelei eingegriffen hat.
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Unzweifelhaft trifft die Klägerin damit ein die Haftung der Beklagten beschränkendes Mitverschulden.
32
1. Die Klägerin hat die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren, insbesondere hat sich die Klägerin nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lassen (vgl. Palandt, BGB, § 833 Rn. 13 mwN), sondern mit ihre rechte Hand in unvorsichtiger Weise in die Rangelei der Hunde eingegriffen.
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2. Auch muss die Klägerin sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes, die den Schaden nach obigen Grundsätzen ebenfalls mitverursacht hat, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen.
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Die Ersatzpflicht bestimmt sich insoweit nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist (Palandt, BGB, § 833 Rn. 13 mwN).
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2.1. Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde ist streitig und ließ sich auch im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien nicht weiter aufklären.
36
Während die Klägerin vortrug, dass die Hunde der Beklagten an der Leine gepöbelt hätten, während ihr Hund ruhig geblieben ist, behauptete die Beklagte, der Hund der Klägerin sei plötzlich von hinten aus dem Gebüsch aufgetaucht und auf ihre beiden Hunden zugekommen.
37
Das Gericht sieht sich außer Stande einer der beiden Parteidarstellungen den Vorzug zu geben.
38
Keine der Parteien machte auf das Gericht einen unglaubwürdigen Eindruck, auch sind beide Darstellungen an sich glaubhaft und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Klägervertreterin sieht das Gericht vorliegend keine gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten in der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten. Unbeteiligte Zeugen stehen nicht zur Verfügung.
39
2.2. Das Gericht bewertet bei Abwägung der bekannten Gesamtumstände, insbesondere, der Tatsache, dass die Beklagte Halterin von zwei an der Auseinandersetzung beteiligten Hunde war, die Mithaftung der Klägerin mit 1/3. Da durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden eine gesteigerte Rudeldynamik besteht, überwiegt die spezifische Tiergefahr der Beklagten.
40
Die Tiergefahr des Hundes der Klägerin ist nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine war, denn als es zum letztendlichen Aufeinandertreffen der Hunde kam, waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine, so dass sich hier dieselben Gefahren gegenüberstanden.
41
Die Klägerin kann damit 2/3 der ihr entstandenen Schadenspositionen ersetzt verlangen. III. Die Klägerin steht insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1467,84 € zu.
42
1. Die von der Klägerin substantiiert und nachvollziehbar dargelegten Fahrtkosten sind damit in Höhe von 67,32 € von der Beklagten zu erstatten. Eine darüber hinausgehende Unkostenpauschale ist nicht erstattungsfähig, da die Unkostenpauschale gerade geringe Schadenspositionen wie Fahrkosten, Portokosten, etc. abgelten soll, die Klägerin aber vorliegend ihr Fahrtkosten detailliert abgerechnet hat.
43
2. Die Klägerin kann ebenfalls 2/3 der geltend gemachten Stornokosten ersetzt verlangen, mithin 1400,52 €. Der Anfall dieser Kosten ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Anlage K 3.
44
Die Stornokosten sind erst aufgrund und infolge des schädigenden Ereignisses entstanden und stellen damit keine frustrierten Aufwendungen dar. Unter Zugrundelegung der Differenzhypothese besteht ein Schaden der Klägerin in Höhe von 2122 € als Differenz vor und nach dem schädigenden Ereignis. Nach dem schädigenden Ereignis hat die Klägerin ohne Gegenwert eine selbstständige unfreiwillige Vermögenseinbuße in Höhe von 2122 € erlitten, welcher als Schaden hinreichend kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruht.
45
3. Die Klägerin hat unter Würdigung der Gesamtumstände einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 1.500,00, §§ 833, 249, 253 BGB.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Funktion des Schmerzensgeldes darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (BGHZ 18, 149 ff, 154 ff.; 80, 384 ff., 386). Die Schmerzensgeldhöhe ist unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festzusetzen und hat in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung zu stehen.
47
Im Streitfall war zu berücksichtigen, dass die Klägerin am kleinen Finger der rechten Hand erheblich verletzt worden ist. Es handelt sich um eine Verletzung des kleinen Fingers der dominanten rechten Hand der Klägerin, welche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verursachte. Bis heute besteht eine Streck- und Beugehemmung, die wohl bestehen bleiben wird. Die Entwicklung einer Arthrose wird nach Auskunft des behandelnden Arztes mit Wahrscheinlichkeit eintreten. Die Knieverletzung, die 6 – 8 Wochen Schmerzen verursachte, ist dagegen inzwischen ausgeheilt.
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Das Gericht erachtet vorliegend unter Berücksichtigung des Mitverursachungsbeitrags der Klägerin ein Schmerzensgeld von € 1.500,00 für angemessen, aber auch ausreichend.
B.
49
Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus der berechtigten Klageforderung plus Pauschale plus Mehrwertsteuer, dies sind vorliegend 367,23 €.
50
Verzugszinsen stehen der Klägerin, wie von ihr beantragt, seit dem 16.06.2024, bzw. seit der Rechtshängigkeit der Klage zu, §§ 280, 286, 288 BGB.
C.
51
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
D.
52
Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der Klageforderungen ohne die Nebenforderungen; für den Streitwert der Schmerzensgeldklage nimmt das Gericht einen Streitwert von 2000 € entsprechend dem Mittelwert des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldbetrages an.