Titel:
Staatenimmunität, Vollstreckbarerklärung, Schiedsvereinbarung, Präklusion, ordre public, Prozesskostensicherheit
Schlagworte:
Staatenimmunität, Vollstreckbarerklärung, Schiedsvereinbarung, Präklusion, ordre public, Prozesskostensicherheit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40162
Tenor
1. Der in dem vor dem Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (ICC) zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren Fall Nummer 19222/EMT am 5. Januar 2016 in Genf durch den Vorsitzenden Schiedsrichter […] und die beisitzenden Schiedsrichter […] und […] erlassene Schiedsspruch wird hinsichtlich der Ziffern (7) und (8) des Tenors, wonach der Antragsgegner verurteilt wird zur Zahlung von GBP […] nebst Zinsen in Höhe von 5% p. a. seit dem 26. Juni 2013 bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des Betrags im Hinblick auf unrechtmäßig in Anspruch genommene Mittel aus den Standby Letters of Credit und weiterer […] € sowie […] GBP sowie […] CHF sowie […] USD im Hinblick auf die Kosten des Schiedsverfahrens, für vollstreckbar erklärt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu […] € festgesetzt.
Gründe
1
Die im Vereinigten Königreich ansässige Antragstellerin begehrt die teilweise Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, den sie gegen den Antragsgegner erwirkt hat.
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Am 5. Mai 2008 schlossen die Antragstellerin und die Beschaffungsbehörde des damaligen x. Verteidigungsministeriums einen Vertrag „Contract No. GDUK-LCS100026/X. Procurement Department No. 11/2008“ (Anlage AG 1) über die Lieferung und Installation taktischer Kommunikationssysteme […].
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Dieser Vertrag enthält in Ziffer 32 eine Schiedsvereinbarung:
„The Parties will attempt to resolve any differences or disagreements by mutual agreement. All disputes in which mutual agreement cannot be reached arising out of or in connection with the present Contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one (1) or three (3) arbitrators. The award will be final and binding upon the Parties. The seat or legal place of arbitration shall be Geneva, Switzerland. The language to be used in the arbitral proceedings shall be English. The arbitrators shall have no authority to award aggravated or punitive damages and shall be bound by any limits on the PURCHASER’S and SELLER’S liability as set out in this Contract. The Parties undertake to keep confidential all awards and orders as well as all materials submitted by another party in the framework of the arbitral proceedings not otherwise in the public domain, save and to the extent that a disclosure may be required of a party by a legal duty, to protect or pursue a legal right. Both parties agree that the decision of the arbitration panel shall be final, binding and wholly enforceable.“
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In der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache (Anlage AS-2 Ü) lautet diese wie folgt:
„Die Parteien werden versuchen, alle Differenzen oder Meinungsverschiedenheiten im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Alle Streitigkeiten, bei denen kein gegenseitiges Einvernehmen erzielt werden kann und die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem (1) oder drei (3) Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien verbindlich. Der Sitz oder Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist Genf, Schweiz. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch. Die Schiedsrichter sind nicht befugt, verschärften Schadensersatz oder Strafschadensersatz zuzusprechen und sind an die in diesem Vertrag festgelegten Haftungsbeschränkungen des KÄUFERS und des VERKÄUFERS gebunden. Die Parteien verpflichten sich, alle Schiedssprüche und Beschlüsse sowie alle von einer anderen Partei im Rahmen des Schiedsverfahrens vorgelegten Materialien, die nicht anderweitig öffentlich zugänglich sind, vertraulich zu behandeln, außer und in dem Umfang, in dem eine Offenlegung von einer Partei aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, zum Schutz oder zur Verfolgung eines Rechtsanspruchs verlangt werden kann. Beide Parteien sind sich einig, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts endgültig, verbindlich und vollständig vollstreckbar ist.“
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Ziffer 33.1 des Vertrags bestimmt, dass dieser ausschließlich schweizerischem Recht unterliege und in Einklang mit diesem auszulegen sei. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werde ausdrücklich ausgeschlossen.
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Zwischen den Vertragsparteien kam es zu Streitigkeiten über die rechtliche Qualifikation sowie die Folgen der von der Antragstellerin nach Ausbruch des x. Bürgerkriegs im Jahr 2011 erklärten Kündigung des Vertrags.
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Am 14. Januar 2013 reichte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner bei dem Internationalen Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer ICC eine Schiedsklage ein. Mit ihrer Schiedsklage begehrte die Antragstellerin die Feststellung, dass die am 5. Oktober 2011 von ihr an den Antragsgegner übermittelte (Verzugs) Anzeige auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts gültig gewesen sei. Ferner begehrte sie, den Antragsgegner zur Zahlung von […] GBP zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% p. a. ab dem 26. Juni 2013 sowie weiterer […] GBP zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% p. a. aus einem Betrag von […] GBP ab dem 5. Oktober 2011 zu verurteilen.
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Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung der Schiedsklage und machte widerklagend gegen die Antragstellerin unter anderem einen Anspruch auf Zahlung von […] GBP geltend. Ausweislich des Schiedsspruchs hat der Antragsgegner in seiner Duplik geltend gemacht, die Berufung der Antragstellerin auf Art. 107 des Schweizerischen Obligationenrechts, welche lediglich auf die Umgehung vertraglicher Bestimmungen abziele, und den Antragsgegner seiner Rechte beraube, stelle einen Rechtsmissbrauch dar und einen Verstoß gegen die Verpflichtung zu Treu und Glauben (Anlage AS-2 Ü Rn. 99). Seine Widerklage stützte er nach den Ausführungen des Schiedsgerichts zu Ziffer XIII. „Gegenklage des Schiedsbeklagten“ (Anlage AS-2 Ü Rn. 495 ff.) darauf, das Schiedsverfahren sei charakteristisch für das Verhalten der Antragstellerin im Februar 2011. Es sei offensichtlich, dass die Antragstellerin versucht habe, die Lage auszunutzen. Die Vorwürfe hinsichtlich missbräuchlicher und unberechtigter Inanspruchnahme der Standby Akkreditive würden widerlegt werden. Es sei offensichtlich, dass das Schiedsverfahren gegen den Antragsgegner unbegründet und missbräuchlich sei. Die Antragstellerin sei für Rechtsmissbrauch und den Verstoß gegen die Verpflichtung, nach Treu und Glauben zu handeln, haftbar zu machen. Die Antragstellerin habe mit ihren Strategien, um den […]-Vertrag grundlos zu beenden, den Antragsgegner seiner vertraglichen Rechte beraubt. Die unrechtmäßige Beendigung des Vertrags durch die Antragstellerin habe zu einer beträchtlichen Verschwendung von Zeit, Arbeit und Ressourcen, einschließlich der Bezahlung für die ersten sechs Meilensteine geführt. Die durch den Antragsgegner erlittenen Folgen seien umso ungerechter, da er selbst nie mit einer vertraglichen Verpflichtung in Verzug gewesen sei.
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In dem am Schiedsort Genf geführten Verfahren erging am 5. Januar 2016 folgender Schiedsspruch (in der von der Antragstellerin vorgelegten Übersetzung in die deutsche Sprache):
„(1) ES WIRD FESTGESTELLT, dass die am 5. Oktober 2011 vom Schiedskläger an den Schiedsbeklagten übermittelte Anzeige auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts unwirksam war und eine unrechtmäßige Beendigung des […] Vertrags darstellte.
(2) ES WIRD FESTGESTELLT, dass die am 20. Mai 2011 und 26. August 2011 vom Schiedskläger an den Schiedsbeklagten übermittelten Anzeigen unwirksam waren.
(3) Die Forderung des Schiedsklägers in Höhe von GBP […] nebst Zinsen wird ABGEWIESEN.
(4) ES WIRD FESTGESTELLT, dass die Berufung des Schiedsklägers auf Art. 107 des Schweizerischen Obligationenrechts keinen Rechtsmissbrauch und keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zu Treu und Glauben darstellte.
(5) ES WIRD FESTGESTELLT, dass der Schiedskläger, als er nach dem Antrag vom 3. Dezember 2012 die Verlängerung der Akkreditive zur Stützung der Anzahlungsgarantie und der 10% Erfüllungsgarantie verweigerte, nicht gegen die Bestimmungen der Klauseln 19.1 und 19.2 des […] Vertrags verstoßen hat, aber der Schiedskläger verstieß am 14. Januar 2013 gegen die Klauseln 19.1 und 19.2, wie durch den Antrag auf Schiedsverfahren belegt ist.
(6) ES WIRD FESTGESTELLT, dass der Schiedsbeklagte nicht rechtmäßig befugt war, die Anzahlungsgarantie gemäß Klausel 19.7 des […] Vertrags oder die 10% Erfüllungsgarantie gemäß Klausel 19.4 des […] Vertrags in Anspruch zu nehmen.
(7) VERURTEIL T den Schiedsbeklagten, an den Schiedskläger den Betrag von GBP […] nebst Zinsen in Höhe von 5% p. a. seit dem 26. Juni 2013 bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des Betrags im Hinblick auf unrechtmäßig in Anspruch genommene Mittel aus den Standby Letters of Credit zu zahlen.
(8) VERURTEIL T den Schiedsbeklagten, an den Schiedskläger den Betrag von EUR […] sowie GBP […] sowie CHF […] sowie USD […] im Hinblick auf die Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen.
(9) Die Gegenklage des Schiedsbeklagten wird als unbegründet ABGEWIESEN.
(10) Alle anderen Anträge und Klagebegehren werden ZURÜCKGEWIESEN.“
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Nach der Darstellung in dem Schiedsspruch handelt es sich bei dem […] um ein digitales Kommunikations- und Informationssystem für eine sichere Sprach- und Datenübertragung im taktischen Bereich, welches in Fahrzeugen verbaut werde. Der Vertrag regle die Lieferung des […], dessen Einbau in die Fahrzeuge der x. Armee sowie die Bereitstellung der damit verbundenen Dienstleistungen, wie zum Beispiel Schulungen (Anlage AS-2 Ü Rn. 17).
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Die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von […] GBP begründete das Schiedsgericht damit, der Antragsgegner habe am 23. Dezember 2012 insgesamt […] GBP aus der Anzahlungsgarantie und der 10% Erfüllungsgarantie abgerufen und damit gegen die Klauseln 19.4, 19.5, 19.6 und 19.7 des Vertrags verstoßen. Wäre es nicht zu diesen Vertragsverletzungen gekommen, hätte die Antragstellerin diese Gelder behalten. Daraus folge, dass der Antragstellerin der Betrag von […] GBP aufgrund der Vertragsverletzung des Antragsgegners zustehe (Anlage AS-2 Ü Rn. 481, 577, 578). Bei dem Versuch, die unberechtigte Inanspruchnahme durch den Antragsgegner zu verhindern, seien der Antragstellerin Rechtsverfolgungskosten entstanden. Diese Kosten wären der Antragstellerin nicht entstanden, wenn der Antragsgegner nicht gegen den Vertrag verstoßen hätte, sodass die Antragstellerin auch Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von […] GBP habe.
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Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. April 2024 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs gestellt. Der Antragsgegner habe aus der schiedsgerichtlichen Verurteilung bis heute keine Zahlung an sie geleistet. Der Schiedsspruch sei nach schweizerischem Recht verbindlich und vollstreckbar, ein Aufhebungsantrag sei am Schiedsort nicht gestellt worden. Der Antragsgegner sei im Grundbuch des Amtsgerichts Z. als Eigentümer zweier im Bezirk des Bayerischen Obersten Landesgerichts belegener Grundstücke eingetragen.
13
Mit der Vereinbarung des Schiedsverfahrens habe der Antragsgegner auf die Staatenimmunität verzichtet. Der Einwand der Staatenimmunität sei nicht in der abschließenden Liste von Anerkennungsversagungsgründen in Art. V des New Yorker Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) aufgeführt. Der Antragsgegner habe zudem in Ziffer 32 des Vertrags sowohl für das Vollstreckbarerklärungsverfahren als auch für ein späteres Zwangsvollstreckungsverfahren ausdrücklich auf den Einwand der Staatenimmunität verzichtet. Bei dem Abschluss des Vertrags über Kommunikationssysteme habe es sich um privatrechtliches und damit nichthoheitliches Handeln des Antragsgegners gehandelt.
14
Das Bayerische Oberste Landesgericht sei örtlich zuständig, da die Antragstellerin die Möglichkeit der Vollstreckung in die in dessen Gerichtsbezirk belegenen Grundstücke schlüssig behauptet habe. Ob in diese Grundstücke vollstreckt werden könne, sei für die Begründung der Zuständigkeit unerheblich. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Auswärtigen Amtes ergebe sich, dass die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten in „Kooperationsbüros“ unzulässig sei. Zudem erstrecke sich der vom Antragsgegner in Ziffer 32 des Vertrags erklärte Immunitätsverzicht auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren.
15
Der Antragsgegner sei mit dem Einwand der unwirksamen Schiedsvereinbarung präkludiert, da er im Schiedsverfahren die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht gerügt, sondern sich auf deren Wirksamkeit berufen und eine Widerklage erhoben habe. Dem Antragsgegner sei es auch nach Treu und Glauben verwehrt, nach seiner rügelosen Einlassung im Schiedsverfahren erstmals im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend zu machen. Auch dem UNÜ wohne der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens als Rechtsprinzip inne. Die Schiedsvereinbarung sei außerdem nach dem Statut der Schiedsvereinbarung wirksam. Auf die Schiedsvereinbarung sei schweizerisches Recht anwendbar. Danach bestünden an der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung keine Zweifel. Die von dem Antragsgegner genannte x. Verwaltungsvorschrift, deren Existenz und Inhalt vorsorglich mit Nichtwissen bestritten werde, sei nicht Teil des schweizerischen Rechts und daher irrelevant.
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Die Antragstellerin beantragt,
Der am 5. Januar 2016 erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter […] und den beisitzenden Schiedsrichtern […] und […], in dem von der Internationalen Handelskammer administrierten Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen ICC Arbitration Case No. 19222/EMT, wird hinsichtlich der Ziffern (7) und (8) des Tenors (Randnummer 586 des Schiedsspruchs), wonach der Antragsgegner verurteilt wird,
- hinsichtlich unrechtmäßig in Anspruch genommener Mittel aus den Standby Letters of Credit an die Antragstellerin den Betrag von GBP […] nebst Zinsen in Höhe von 5% p.a. seit dem 26. Juni 2013 bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung zu zahlen und
- hinsichtlich der Kosten des Schiedsverfahrens an die Antragstellerin die weiteren Beträge von EUR […] sowie GBP […] sowie CHF […] sowie USD … zu zahlen, für vollstreckbar erklärt.
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Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs und Anordnung einer Sicherungsvollstreckung mangels inländischer Gerichtsbarkeit als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise:
das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber an das Kammergericht Berlin zu verweisen, äußerst hilfsweise:
den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs als unbegründet zurückzuweisen.
18
Der Antragsgegner vertritt den Standpunkt, er unterliege nicht der inländischen Gerichtsbarkeit, weil der Schiedsspruch aus einer hoheitlichen Tätigkeit hervorgehe. Auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren seien die Grundsätze der Staatenimmunität im Erkenntnisverfahren entsprechend anzuwenden. Ob eine staatliche Handlung hoheitlicher Natur sei, bestimme sich danach, ob der ausländische Staat unter Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und somit öffentlichrechtlich tätig werde. Eine Tätigkeit sei jedenfalls dann hoheitlich, wenn sie nicht auch von einer Privatperson vorgenommen werden könne. Dies sei vorliegend der Fall, da der Vertrag über die Lieferung und Installation militärischer Kampfsysteme nebst Schulung für die ehemalige x. Armee im Rahmen der mit dem Verteidigungsabkommen begründeten bilateralen Zusammenarbeit zwischen der britischen und der x. Regierung geschlossen worden sei. […], Kommandeur der zu der x. Armee gehörenden […]-Brigade und […] der Armee, habe die Erfüllung des Vertrags direkt überwacht und die von der x. Seite vorgenommenen Vertragsverhandlungen genehmigt. Die Gestaltung und Durchführung der Verteidigungspolitik eines Staates – einschließlich der Beschaffung militärischer Ausrüstung – stelle eine hoheitliche Tätigkeit dar. Selbst wenn eine privatwirtschaftliche Tätigkeit vorläge, würde diese aufgrund einer analogen Anwendung des Rechtsgedankens von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a) des UN-Übereinkommens über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit von 2004 der Staatenimmunität unterfallen, da der Vertrag im Rahmen des Verteidigungsabkommens zwischen der britischen und x. Regierung geschlossen worden und Teil einer bilateralen, öffentlichrechtlich geprägten staatlichen Zusammenarbeit gewesen sei. In Ziffer 32 des Vertrags sei nicht auf die Staatenimmunität verzichtet worden. Ein Verzicht auf jegliche Einwendungen gegen die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs, einschließlich jeglicher Immunitätseinwände des Antragsgegners, und dies weltweit, sei nach deutschem Recht unwirksam.
19
Das Bayerische Oberste Landesgericht sei örtlich nicht zuständig, sondern das Kammergericht in Berlin. Der Antragsgegner könne sich hinsichtlich der in Z. belegenen Grundstücke auf Vollstreckungsimmunität berufen. Der immunitätsrechtliche Schutz erstrecke sich nicht nur auf eine bereits bestehende hoheitliche Nutzung, sondern auch auf eine erstrebte Nutzung zu hoheitlichen Zwecken. Ein Vermögensgegenstand diene hoheitlichen Zwecken, wenn er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden solle. Es bestehe eine Vermutung zugunsten des Immunitätsanspruchs des ausländischen Staates. Die Grundstücke des Antragsgegners seien zweifelsfrei für hoheitliche Zwecke bestimmt, da auf dem Grundstück in […] ein Büro für wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen X. und der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Grundstück in […] ein Büro für technische Zusammenarbeit […] eingerichtet werde. Der Antragsgegner habe konkrete Schritte zur Umsetzung der geplanten hoheitlichen Nutzung der Grundstücke unternommen.
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Der Schiedsspruch sei gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 1 Buchst.a) und Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ nicht vollstreckbar, weil die Schiedsklausel nicht wirksam vereinbart worden sei. Die Beschaffungsbehörde des […] könne nach Art. xx der x. Verordnung über Verträge mit der Verwaltung (vorgelegt in englischer Übersetzung als Anlage AG-23) eine Schiedsklausel mit ausländischen Vertragsparteien nur dann wirksam vereinbaren, wenn das […] dies genehmigt habe. In allen anderen Fällen bestimme Art. xx der Verordnung, dass Streitigkeiten aus Verträgen zwischen x. Verwaltungsstellen und ausländischen Vertragsparteien ausschließlich der Zuständigkeit der x. Gerichte unterlägen. Für die in Ziffer 32 des Vertrags enthaltene Schiedsklausel liege eine solche Genehmigung des […] nicht vor. Der Geltendmachung dieses Einwands im inländischen Anerkennungsverfahren stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner ihn im Schiedsverfahren nicht erhoben habe.
21
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2025 hat der Antragsgegner beantragt, gemäß § 110 ZPO anzuordnen, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten habe, und der Antragstellerin hierzu gemäß § 113 Satz 1 ZPO eine Frist zu bestimmen, binnen derer sie die Sicherheit zu leisten habe. Der Antragsgegner hat angeregt, die Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die Antragstellerin in Höhe von […] € binnen 21 Tagen nach Erlass eines Zwischenurteils anzuordnen.
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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Bestimmungen zur Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen entsprechend anzuwenden. Der Sitz der Antragstellerin gemäß § 17 ZPO liege im Vereinigten Königreich, das weder der Europäischen Union noch als Vertragsstaat dem Europäischen Wirtschaftsraum angehöre. Art. 126 des Brexit-Austrittsabkommens sehe eine Übergangszeit lediglich bis zum 31. Dezember 2020 vor.
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Die Antragstellerin sei nicht gemäß § 110 Abs. 2 ZPO aufgrund bilateraler Übereinkommen von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht einschlägig. Art. 14 des Deutsch-Britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 befreie von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur, wenn die Klägerin einen Wohnsitz im Inland habe. Dies sei hier nicht der Fall. Das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (HZPÜ) vom 1. März 1954, das in Art. 17 eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit vorsehe, sei im Verhältnis zu Großbritannien mangels Ratifizierung nicht in Kraft getreten. Das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 gelte zwar auch im Verhältnis zu Großbritannien, sehe aber eine Befreiung zur Sicherheitsleistung nach Art. 9 und Art. 30 nur für natürliche Personen, nicht aber für Unternehmen vor. Das nach Art. 216 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende, derzeit allerdings nur vorläufig anwendbare Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 2020 sehe zwar in Art. IP.6 Abs. 2 eine Inländergleichbehandlung bei Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang, Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vor. Dies reiche aber zur Befreiung der Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allgemein nicht aus. Es bestünden zudem keine völkerrechtlichen Verträge, aufgrund derer eine Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Antragsgegner im Ausland vollstreckt werden würde. § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nur dann anwendbar sei, wenn der völkerrechtliche Vertrag die Vollstreckung einer Kostenentscheidung im Ausland unzweifelhaft gewährleiste. Das „Vollstreckungsabkommen vom 15. Juli 1961“ (Abkommen vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) sei auch für das Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit durch das EuGVÜ ersetzt worden. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union habe dieses Abkommen nicht wieder aufleben lassen. Es sei äußerst zweifelhaft, ob die Gerichte des Vereinigten Königreichs das Vollstreckungsabkommen zum Zweck der Vollstreckung einer Kostenentscheidung anwenden würden. Sowohl die britische Regierung als auch die EU-Kommission würden davon ausgehen, dass das Abkommen nicht mehr anwendbar sei.
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Bei der Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit gemäß § 112 Abs. 2 ZPO sei der maximale Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners zu Grunde zu legen. Hierbei sei grundsätzlich von den für alle Instanzen aufzuwendenden Beträgen auszugehen.
25
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der §§ 110 ff. ZPO auf das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs seien nicht erfüllt. Die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit sei jedenfalls nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entfallen, da das Vollstreckungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich vom 14. Juli 1960 ein völkerrechtliches Abkommen in diesem Sinne sei. Dieses Abkommen sei nach wie vor in Kraft und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Das Vollstreckungsabkommen habe auch während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union für Gerichtsverfahren mit Bezug zur Schiedsgerichtsbarkeit unverändert fortbestanden, da die EuGVÜ, die Brüssel-I-VO und die Brüssel-Ia-VO keine Anwendung für die Schiedsgerichtsbarkeit fänden. Der Antragsgegner habe keine Anhaltspunkte dargelegt, aus denen sich ergebe, dass englische Gerichte die Anerkennung und Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses unter Verstoß gegen die völkerrechtlichen Pflichten des Vereinigten Königreichs ablehnen würden. Zudem habe der Antragsgegner auf die Erhebung der Einrede der Kostensicherheit nach § 110 ZPO in Ziffer 32 des […] Vertrags durch die Erklärung, der Schiedsspruch sei „finally, wholly and enforceable“, verzichtet. Der vom Antragsgegner in den Raum gestellte Betrag für die Prozesskostensicherheit sei überzogen.
26
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
27
Der zulässige Antrag ist begründet.
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1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
29
a) Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Der Antragsgegner genießt im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs keine Staatenimmunität und unterliegt damit der deutschen Gerichtsbarkeit.
30
aa) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eigener Art (BGH, Beschluss vom 27. März 2002, III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933 Rn. 6). Auf das Verfahren sind deshalb die Grundsätze über die Immunität ausländischer Staaten im Erkenntnisverfahren anzuwenden (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013, III ZB 40/12, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 10).
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bb) Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Antragsgegner bestehen keine völkerrechtlichen Verträge zur Regelung der Staatenimmunität. Die Frage, ob der Antragsgegner der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, ist daher nach den gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 24. März 2016, VII ZR 150/15, BGHZ 209, 290 Rn. 17).
32
Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich dies auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt auch wegen des zunehmenden kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nichthoheitliches Handeln genießt (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014, 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 19; Beschluss vom 30. April 1963, 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27 [juris Rn. 140]; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2017, XI ZR 796/16, BGHZ 217, 153 Rn. 16 m. w. N.). Staatenimmunität besteht nach dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen („acta iure imperii“), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet (BGHZ 217, 153 Rn. 16).
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Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlichrechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfGE 16, 27 [juris Rn. 143 f.]; BGHZ 217, 153 Rn. 17; Urt. v. 8. März 2016, VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 14; Beschluss vom 30. Januar 2013, III ZB 40/12, NJW 2013, 3184 Rn. 11).
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Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG NJW 2014, 1723 Rn. 21; BVerfGE 16, 27 [juris Rn. 146]; BGHZ 217, 153 Rn. 18; BGHZ 209, 191 Rn. 15), hier also nach deutschem Recht. Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nichthoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (vgl. BVerfG NJW 2014, 1723 Rn. 21; BVerfGE 16, 27 [juris Rn. 150]; BGHZ 217, 153 Rn 18; BGHZ 209, 191 Rn. 15). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden Akt iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 16, 27 [juris Rn. 150 f.]; BVerfG NJW 2014, 1723 Rn. 21; BGHZ 217, 153 Rn. 18; BGHZ 209, 290 Rn. 19).
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cc) Die der Antragstellerin im Schiedsspruch vom 5. Januar 2016, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt, zugesprochenen Ansprüche auf Zahlung von […] GBP beruhen nicht auf hoheitlichem, sondern auf privatrechtlichem Handeln des Antragsgegners. Das Schiedsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrags, der Rechtsverfolgungskosten, die bei dem Versuch, die unberechtigte Inanspruchnahme durch den Antragsgegner zu verhindern, angefallen sind, sowie 70% der Kosten des Schiedsverfahrens und der im Schiedsverfahren angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung und anderer Auslagen der Antragstellerin verurteilt, weil der Antragsgegner am 23. Dezember 2012 unberechtigt insgesamt […] GBP aus der Anzahlungsgarantie und der 10% Erfüllungsgarantie abgerufen habe. Sowohl bei dem Abschluss des Vertrags vom 5. Mai 2008, gegen dessen Regelungen der Antragsgegner nach Ansicht des Schiedsgerichts durch den Abruf der Garantien verstoßen habe, als auch bei dem Abruf der Garantien handelte der Antragsgegner wie eine Privatperson mittels privatrechtlicher Erklärungen und nicht unter Einsatz hoheitlicher Macht. Außer Betracht zu bleiben hat, dass die Antragstellerin sich in dem Vertrag zur Lieferung und Installation von Kommunikationssystemen für militärische Fahrzeuge der […] der x. Armee sowie zur Schulung der x. Armee verpflichtete und der Abschluss des Vertrags und der Abruf der Garantien deshalb in Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Antragsgegners stand, da die Frage, ob einem Staat Immunität zusteht, nicht vom Zweck der Tätigkeit abhängt, den der ausländische Staat mit ihr verfolgt (BVerfGE 16, 27 [juris Rn. 152]). Dass – wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 vorgetragen hat – die vertragsgegenständlichen Güter bei der Ausübung staatlicher Gewalt im engeren Sinne eingesetzt wurden, ist für die Abgrenzung daher nicht maßgeblich. Die Tatsache, dass die Verteidigung eines Landes und die Unterhaltung von Streitkräften zu den hoheitlichen Aufgaben gehören, schließt nicht aus, dass Verträge, die mit dem Verkauf von Waffen und Munition in Zusammenhang stehen, auf dem Boden des Privatrechts abgeschlossen werden (OLG Koblenz, Urt. v. 10. Oktober 1972, 6 U 520/68, OLGZ 1975, 379, 381; Ehlers in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Stand Februar 2025, VwGO Vorbemerkung § 40 Rn. 43; v. Schönfeld, Die Immunität ausländischer Staaten vor deutschen Gerichten, NJW 1986, 2980, 2984; a. A. Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 13. Aufl. 2023, § 7 Rn. 8). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2003 (III ZR 245/98, BGHZ 155, 279) bereits nicht, dass „Handlungen im militärischen Bereich grundsätzlich als hoheitlich einzustufen“ seien. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, soweit das Landgericht Livadeia eine Qualifizierung des in Rede stehenden Kriegsverbrechens als hoheitliches Handeln verneint habe, sei dies methodisch nicht überzeugend. Es gebe Bestrebungen, den Grundsatz der Staatenimmunität noch enger zu fassen und diese bei Verstößen gegen zwingende Normen des Völkerrechts nicht anzuerkennen. Dies sei jedoch nach überwiegender Meinung nicht geltendes Völkerrecht. Eine militärische Aktion der hier in Rede stehenden Art während eines Krieges sei hiervon jedenfalls nicht erfasst (BGHZ 155, 279 [juris Rn. 14 ff.]). Aussagen, aus denen sich ableiten ließe, dass Handlungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von militärischer Ausrüstung als hoheitliche Tätigkeiten einzustufen seien, finden sich in dieser Entscheidung nicht.
36
Dahingestellt bleiben kann ferner, ob eine Privatperson einen derartigen Vertrag nur mit einer staatlichen Genehmigung wirksam hätte abschließen können und ob das […]System – sofern es auch für zivile Nutzung geeignet wäre – strengen Handelsbeschränkungen unterlegen wäre, da weder ein Genehmigungserfordernis noch Handelsbeschränkungen Auswirkungen auf die Rechtsnatur des Vertrags und damit auf die Einordnung als nichthoheitliches Tätigwerden haben.
37
Dahingestellt bleiben kann zudem, ob – wie der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 31. Juli 2025 und 9. Dezember 2025 vorgetragen hat – der Vertrag „im Rahmen der mit dem Verteidigungsabkommen begründeten bilateralen Zusammenarbeit zwischen der britischen und der x. Regierungen“ und mit Zustimmung und Unterstützung der britischen Regierung geschlossen wurde. Hierauf kommt es nicht an, da die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit sich nicht nach Motiv oder Zweck, sondern ausschließlich nach der Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses richtet. Der Abschluss des Vertrags im Rahmen des Verteidigungsabkommens hätte auch nicht zur Folge, dass der Regelungsgehalt von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a) des noch nicht in Kraft getretenen UN-Übereinkommens über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 entsprechend Anwendung fände. Art. 10 Abs. 1 des Abkommens sieht als Grundsatz vor, dass ein Staat, der ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft mit einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person schließt, sich in einem aus diesem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft ergebenden Verfahren, das aufgrund der anwendbaren Regeln des Internationalen Privatrechts unter die Gerichtsbarkeit eines Gerichts eines anderen Staates fällt, nicht auf die Immunität von dieser Gerichtsbarkeit berufen kann. Art. 10 Abs. 2 Buchst. a) des Abkommens sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wenn es sich um ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft zwischen Staaten handelt. Der Abschluss des Vertrags im Rahmen der durch das Verteidigungsabkommen begründeten bilateralen Zusammenarbeit zwischen der britischen und x. Regierung hätte nicht zur Folge, dass ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Staaten oder ein vergleichbares Rechtsgeschäft vorliegt, das ein Abweichen vom Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 des Abkommens rechtfertigen würde.
38
Es ist auch nicht ausnahmsweise geboten, das privatrechtliche Handeln des Antragsgegners gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden Akt iure imperii zu qualifizieren, da der Abschluss des Vertrags und der Abruf der Garantien nicht in den Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt fallen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners handelt es sich hierbei nicht um die Betätigung militärischer Gewalt, die dem unter den Staaten allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit zuzuordnen wäre.
39
dd) Es liegt ein dem Antragsgegner zurechenbares Handeln nichthoheitlicher Natur vor (vgl. BGHZ 209, 290 Rn. 22 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass das privatrechtliche Handeln der im Namen des Antragsgegners Auftretenden dem Antragsgegner nicht zurechenbar ist, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 wurde in der Stellungnahme vom 31. Juli 2025 in Randnummern 71 f. nicht dargelegt, dass eine Genehmigung nach Art. 5 der x. Verordnung über Verträge mit der Verwaltung fehle. Der Antragsgegner hat dort lediglich vorgebracht, für die in Ziffer 32 des Vertrags enthaltene Schiedsklausel liege die nach Art. xx der x. Verordnung über Verträge mit der Verwaltung erforderliche Genehmigung nicht vor. Der Beschaffungsbehörde habe daher die Fähigkeit gefehlt, die Schiedsvereinbarung wirksam abzuschließen. Ausführungen dazu, dass eine für den Abschluss des Vertrags erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen habe, enthält der Schriftsatz vom 31. Juli 2025 nicht. Mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 9. Dezember 2025, es gebe keinen Hinweis auf einen Beschluss des […], welche die Beschaffungsabteilung dazu befugt habe, den Vertrag bzw. die in Ziffer 32 des Vertrags enthaltene Schiedsklausel zu vereinbaren, wird das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung für den Abschluss des Vertrags nicht behauptet. Zudem ergeben sich aus dem Schiedsspruch Anhaltspunkte für einen wirksamen Vertragsschluss. Nach den Ausführungen im Schiedsspruch hat der Antragsgegner die Widerklage auf die Wirksamkeit des Vertrags gestützt. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Widerklage den Vorwurf erhoben, die Antragstellerin habe den Vertrag grundlos beendet und den Antragsgegner seiner vertraglichen Rechte beraubt. Er hat dort ferner ausweislich des Schiedsspruchs vorgebracht, die Antragstellerin habe sich zur Umgehung der vertraglichen Bestimmungen auf Art. 107 des Schweizerischen Obligationenrechts berufen und die Weigerung der Antragstellerin, die Standby Akkreditive zu verlängern, habe gegen die Klauseln 19.1 und 19.2 des Vertrags verstoßen. Dass er im Schiedsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei, behauptet der Antragsgegner nicht. Vortrag dazu, dass der Abruf der Garantien, in dem das Schiedsgericht einen Verstoß gegen die Klauseln 19.4, 19.5, 19.6 und 19.7 des Vertrags sieht, nicht dem Antragsgegner zuzurechnen sei, hat der Antragsgegner nicht gehalten.
40
b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist international und örtlich zuständig, weil sich Vermögen, in das vollstreckt werden soll, in dessen Zuständigkeitsbereich befindet, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO.
41
aa) Besteht – wie vorliegend – in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht oder das Oberste Landesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners befindet, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO.
42
bb) Der Antragsgegner ist unstreitig Eigentümer der in Z. belegenen Grundstücke […] und […].
43
cc) Der örtlichen Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts steht keine Vollstreckungsimmunität entgegen.
44
Dahingestellt bleiben kann, ob zuständigkeitsbegründend nach § 1062 Abs. 4 ZPO nur ein solcher Vermögensgegenstand sein kann, der einem Vollstreckungszugriff unterliegt (so OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2011, 34 Sch 20/11, juris Rn. 4; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1062 Rn. 10; a. A. KG, Beschluss vom 10. August 2006, 20 Sch 7/04, SchiedsVZ 2007, 108 [juris Rn. 86]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1062 Rn. 21), da die in Z. belegenen Grundstücke nicht hoheitlichen Zwecken des Antragsgegners dienen und daher keine Vollstreckungsimmunität besteht.
45
(1) Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität. Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG hinsichtlich der Vollstreckungsimmunität. Hiernach ist die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögensgegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, 2 BvR 2984/09, NJW 2012, 293 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 22. September 2016, V ZB 125/15, MDR 2017, 361 Rn. 10 m. w. N.; BGHZ 209, 290 Rn. 36). Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009, VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 17; Beschluss vom 4. Oktober 2005, VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 [juris Rn. 19]). Dabei zieht das allgemeine Völkerrecht zur Vermeidung einer Gefährdung der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit (BVerfG NJW 2012, 293 Rn. 29; Beschluss vom 13. Dezember 1977, 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342 [juris Rn. 124]; BGH MDR 2017, 361 Rn. 10; BGHZ 209, 290 Rn. 36).
46
Für die Bejahung der Vollstreckungsimmunität kommt es nicht darauf an, ob ein Gegenstand zum relevanten Zeitpunkt bereits für hoheitliche Zwecke genutzt wird. Vielmehr genügt es, dass seitens des ausländischen Staates eine entsprechende Zweckbestimmung besteht (BGH MDR 2017, 361 Rn. 20; BGHZ 209, 290 Rn. 37).
47
Ausreichend ist, dass ein zuständiges Organ des ausländischen Staates versichert, eine hoheitliche Zweckbestimmung sei erfolgt. Das folgt aus dem Schutz, den das Völkerrecht diplomatisch und konsularisch genutzten Gegenständen gewährt. Es wäre als völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates zu werten, wenn dieser vor Gericht die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darlegen müsste (BVerfGE 46, 342 Rn. 130; BGH MDR 2017, 361 Rn. 23; BGHZ 209, 290 Rn. 41; NJW 2010, 769 Rn. 29).
48
(2) Die Grundstücke fallen nicht unter die diplomatische Immunität. Die völkerrechtliche Norm ne impediatur legatio schließt Maßnahmen der Sicherung oder Zwangsvollstreckung in Gegenstände aus, die der diplomatischen Vertretung eines fremden Staates zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch sie die Erfüllung diplomatischer Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006, 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 [juris Rn. 45]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen und in der Verbalnote vom 7. Januar 2025 klargestellt, dass es sich bei den geplanten Büros nicht um Außenstellen der Botschaft handelt und die Büros nicht als Außenstellen der Botschaft geführt werden. Die Rolle der Botschaft beschränke sich lediglich darauf, diesen Büros Unterstützung und Hilfestellung zu leisten.
49
(3) Eine Vollstreckung in die Grundstücke würde auch nicht die allgemeine Staatenimmunität des Antragsgegners verletzen.
50
Die Staatenimmunität schützt die Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns nach außen. Hierzu gehört auch das Handeln selbstständiger Dienststellen, soweit die eingeleiteten Verfahren sich auf von diesen ausgeübte hoheitliche Funktionen beziehen. Die Staatenimmunität steht damit nicht nur dem Staat selbst, sondern auch Untergliederungen des Staates zu, durch die dieser handelt. Die Verbindung zum Staat als Hoheitsträger muss so eng sein, dass er auch in dieser Handlung durch die Immunität geschützt werden muss (BGH NJW 2010, 769 Rn. 23).
51
Der Betrieb der vom Antragsgegner geplanten Büros für wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen X. und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Grundstück in […] und für technische Zusammenarbeit […] auf dem Grundstück in […] stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar.
52
Nach dem Vorbringen des Antragsgegners sollen die geplanten Büros den Zweck verfolgen, die wirtschaftlichen Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland zu fördern und […] im technischen Bereich zu etablieren. Dies sei eine dem x. Staat zuzurechnende außenpolitische Tätigkeit, die nach deutschem Rechtsverständnis eine hoheitliche Aufgabe darstelle. Der Beschluss des x. Ministerpräsidenten vom 31. Januar 2024, die Verbalnoten der x. Botschaft vom 13. Dezember 2022, 16. Oktober 2024 und 7. Januar 2025 sowie das vom x. Ministerium der Arbeit und Qualifikation geschlossene „Memorandum of Understanding“ über Schulungsmaßnahmen für das beabsichtigte Büro für technische Zusammenarbeit […] belegten, dass der Antragsgegner auch konkrete Schritte zur Umsetzung der geplanten hoheitlichen Nutzung der Grundstücke unternommen habe.
53
Der Antragsgegner hat eine hoheitliche Zweckbestimmung der Grundstücke nicht hinreichend versichert. Soweit der Antragsgegner in der Verbalnote vom 7. Januar 2025 ausgeführt hat, „Beide Büros werden direkt den Ministerien des Staates X. angehören“, genügt dies für die Versicherung einer hoheitlichen Zweckbestimmung nicht. Mit Verbalnote vom 7. Mai 2025 hat das Auswärtige Amt darauf hingewiesen, dass die Ausübung hoheitlicher Gewalt, auch jenseits des Gesandtschaftsrechts, der ausdrücklichen Zustimmung des Territorialstaates bedürfe. Die Eröffnung von „Büros bestimmter Ministerien“ oder ähnlicher staatlicher Verbindungsbüros in Deutschland ohne Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland sei unzulässig, sofern in den Büros die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten beabsichtigt sei. Allein der Vortrag des Antragsgegners in den Schriftsätzen vom 31. Juli 2025 und 9. Dezember 2025, der Antragsgegner beabsichtige nunmehr, eine entsprechende Genehmigung der Bundesrepublik Deutschland einzuholen, da die Tätigkeit beider Büros tatsächlich als hoheitliche Tätigkeit einzustufen sei, und die Vorlage des „Memorandum of Understanding“ zwischen dem x. Ministerium der Arbeit und Qualifikation und dem Weiterbildungsträger […] und des Beschlusses des x. Ministerpräsidenten vom 31. Januar 2024 genügt für die erforderliche Glaubhaftmachung einer beabsichtigten hoheitlichen Tätigkeit nicht. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 ausführt, aufgrund eines Missverständnisses habe sich der Genehmigungsprozess verzögert, der Prozess laufe jedoch weiter und das Auswärtige Amt und die x. Botschaft klärten derzeit die Genehmigung der hoheitlichen Nutzung (Rn. 69 des Schriftsatzes), steht dies in Widerspruch zu dem Vorbringen in Randnummer 17 dieses Schriftsatzes, wonach der Antragsgegner beabsichtige, die erforderliche Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Bei der Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit handelt es sich nicht um den Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt oder sonstiges hoheitliches Handeln. Die geplante Tätigkeit ist nicht mit der Repräsentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland (vgl. BVerfGE 117, 141 [juris Rn. 43]; …69 Rn. 26) vergleichbar.
54
dd) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kommt es nicht darauf an, ob die in Z. belegenen Grundstücke zur Befriedigung der Antragstellerin ausreichen, da im Gerichtsbezirk nur Vermögen vorhanden sein muss, in das vollstreckt werden kann (OLG Köln, Urt. v. 15. Februar 2000, 9 Sch 13/99, juris Rn. 30; zum Gerichtsstand des § 23 ZPO im Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung: BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1996, X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325 [juris Rn. 9]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1062 Rn. 21).
55
c) Es liegt ein ausländischer Schiedsspruch vor. Dessen Vollstreckbarerklärung richtet sich nach § 1061 ZPO i. V. m. dem UNÜ. Zwar ist X. kein Vertragsstaat des Abkommens, wohl aber die Schweiz, wo der Schiedsspruch ergangen ist. Zudem erklärt § 1061 ZPO die Regeln des Abkommens – vorbehaltlich anderer Staatsverträge über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen – auch für solche ausländischen Schiedssprüche für anwendbar, die nicht vom UNÜ erfasst werden (Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1061 Rn. 3), jedenfalls wenn – wie es hier der Fall ist – die Entscheidung sich nicht auf hoheitliche Staatstätigkeit bezieht (vgl. Bredow in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 69. EL März, C. I. 3. b] 4).
56
Die Vorlageerfordernisse nach dem UNÜ sind erfüllt.
57
Zwar wurde die Schiedsvereinbarung nicht in der Form des Art. IV Abs. 1 UNÜ vorgelegt. Sie ergibt sich lediglich aus dem elektronisch vorgelegten Vertrag (Anlage AG 1) und dem Zitat in dem Schiedsspruch (Anlage der Antragstellerin zum Schriftsatz vom 29. April 2024). Dies genügt jedoch; die Regelungen in Art. IV Abs. 1 Buchst. a) und b), Abs. 2 UNÜ sind nicht als Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern als Beweisbestimmungen zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001, III ZB 71/99, WM 2001, 971 [juris Rn. 11]; BayObLG, Beschluss vom 1. Oktober 2024, 101 Sch 45/24 e, juris Rn. 36; Beschluss vom 26. Juni 2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 67 m. w. N.). Der Abschluss der schriftlichen Schiedsvereinbarung vom 5. Mai 2008 als solcher – jenseits der Frage der Wirksamkeit – und die Existenz sowie Authentizität des Schiedsspruchs sowie dessen Inhalt sind zwischen den Parteien jeweils unstreitig.
58
d) Es war nicht entsprechend § 110 Abs. 1 ZPO anzuordnen, dass die Antragstellerin wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat.
59
aa) Ist die Einrede der Leistung von Prozesskostensicherheit unbegründet, kann die Zurückweisung auch in den Gründen der Endentscheidung ausgesprochen werden (Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 113 Rn. 5; Muthorst in Stein/Jonas, 23. Aufl. 2016, ZPO, § 112 Rn. 1).
60
bb) §§ 110 ff. ZPO sind analog anwendbar in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen und ausländischen Schiedssprüchen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 33/22, WM 2023, 443 Rn. 16 ff.; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 110 Rn. 3; Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2025, § 110 Rn. 3; Jaspersen in BeckOK ZPO, 58. Edition Stand 1. September 2025, § 110 Rn. 10).
61
cc) § 110 Abs. 1 ZPO ist anwendbar, da der gewöhnliche Aufenthaltsort der Antragstellerin nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegt. Bei Kapitalgesellschaften ist als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts deren Sitz anzusehen. Umstritten und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt ist, ob insoweit auf den Gründungssitz oder den Verwaltungssitz abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 23. August 2017, IV ZR 93/17, NJW-RR 2017, 1320 Rn. 7). Dies kann dahingestellt bleiben, da mangels anderweitigen Vortrags der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass sowohl der Gründungssitz als auch der Verwaltungssitz der Antragstellerin im Vereinigten Königreich ist.
62
dd) Der Ausnahmetatbestand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Danach tritt die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht ein, wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann. § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfasst nur solche Verträge, die ausdrücklich von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreien. Nicht ausreichend sind dagegen Klauseln, die nur den freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten gewähren oder Ausländer und Inländer bei der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte gleichstellen (Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, § 110 Rn. 20; Jaspersen in BeckOK ZPO, § 110 Rn. 25; Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, § 110 Rn. 23; Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, § 110 Rn. 16).
63
(1) Art. 17 HZPÜ vom 1. März 1954 enthält zwar eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit, ist aber im Verhältnis zu Großbritannien mangels Ratifizierung nicht in Kraft getreten (BPatG, Beschluss vom 15. März 2021, 3 Ni 20/20 (EP), juris Rn. 5; Jaspersen in BeckOK ZPO, § 110 Rn. 25.1). Ebenso ist das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht in Kraft getreten (Jaspersen in BeckOK ZPO, § 110 Rn. 25.1).
64
(2) Das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 für Staatsangehörige der Vertragsstaaten (BGBl. 1959 II 998) sieht in Art. 9 Nr. 1 zwar eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit vor. Dieses Abkommen gilt nach Art. 30 Nr. 1 des Abkommens aber nur für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzen (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2023, IX ZR 143/22, MDR 2024, 458 Rn. 7; Beschluss vom 27. September 2022, VI ZR 68/21, MDR 2023, 126 Rn. 11; BPatG, Beschluss vom 15. März 2021, 3 Ni 20/20 (EP), juris Rn. 4; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, § 110 Rn. 19).
65
(3) Die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach Art. 14 des DeutschBritischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. 1928 II 624) gilt nur, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat (BGH, Urt. v. 30. Juni 2004, VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 [juris Rn. 10]; BPatG, Beschluss vom 15. März 2021, 3 Ni 20/20 (EP), juris Rn. 5; OLG München, Urt. v. 5. Dezember 2018, 7 U 1424/18, NJW-RR 2019, 188 [juris Rn. 7]; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, § 110 Rn. 19; Rüting in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 110 ZPO Rn. 31; Vorpeil in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand 69. EL März 2025, Vereinigtes Königreich III. 1. a]; Jaspersen in BeckOK ZPO, § 110 Rn. 25.7).
66
ee) Die Antragstellerin ist aber gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. Die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten des Antragsgegners würde, wie in dieser Vorschrift vorausgesetzt, aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags, nämlich des Deutsch-Britischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juli 1960 (BGBl. 1961 II 301 ff; im Folgenden: Deutsch-Britisches Abkommen vom 14. Juli 1960) im Vereinigten Königreich vollstreckt.
67
(1) Erforderlich ist, dass der multi- oder bilaterale Vertrag die Vollstreckung von Kostentiteln aus Verfahren der fraglichen Art ausdrücklich zusichert oder dass ganz allgemein die Vollstreckung ausländischer Titel zugesagt wird (OLG Köln, Urt. v. 6. Juni 2024, 8 U 13/23, IPRax 2025, 266 [juris Rn. 18]; Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, § 110 Rn. 40; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, § 110 Rn. 21). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist nicht erforderlich, dass der völkerrechtliche Vertrag die Vollstreckung des Kostentitels „unzweifelhaft“ gewährleistet. Zwar wird diese Ansicht von Herget in Zöller (ZPO, § 110 Rn. 6) und unter Bezugnahme auf diese Fundstelle vom Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 6. Juni 2024 (juris Rn. 20) vertreten. Als Beleg führt Herget die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2022 (VI ZR 68/21, MDR 2023, 126) an. In diesem Beschluss führt der Bundesgerichtshof jedoch lediglich aus, das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 sichere auch die Wirkungserstreckung von Kostentiteln (BGH, a. a. O., Rn. 13). Dass eine Vollstreckung des Kostentitels „unzweifelhaft“ gewährleistet sein müsse, ergibt sich hieraus nicht. Die Vollstreckung des Kostentitels muss gesichert sein. Dies ist bei einem Abkommen, das anwendbar ist und die Vollstreckung von Kostentiteln erfasst, der Fall.
68
(2) Das Deutsch-Britische Abkommen vom 14. Juli 1960 ist für die Vollstreckung einer Kostenentscheidung, die im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ergeht, anwendbar.
69
(a) Das Deutsch-Britische Abkommen vom 14. Juli 1960 wurde nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag aufgehoben.
70
(b) Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) hat das Deutsch-Britische Abkommen vom 14. Juli 1960 nicht für gerichtliche Entscheidungen, die im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ergehen, ersetzt. Art. 56 EuGVÜ bestimmt, dass die in Art. 55 EuGVÜ genannten Abkommen und Verträge – und damit das dort genannte Deutsch-Britische Abkommen vom 14. Juli 1960 – ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete behalten, auf die das EuGVÜ nicht anzuwenden ist. Nach Art. 1 Satz 2 Nr. 4 EuGVÜ ist dieses nicht anwendbar auf die Schiedsgerichtsbarkeit. Dieser Ausschluss bezieht sich auf die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren (EuGH, Urt. v. 25. Juli 1991, C-190/89, NJW 1993, 189 Rn. 18).
71
(c) Das Deutsch-Britische Abkommen vom 14. Juli 1960 wurde für gerichtliche Entscheidungen, die im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ergehen, auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO) und die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) ersetzt. Nach Art. 70 Abs. 1 Brüssel-I-VO bzw. Art. 70 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO behält das DeutschBritische Abkommen vom 14. Juli 1960 seine Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die die Brüssel-I-VO bzw. Brüssel-Ia-VO nicht anzuwenden ist. Die Brüssel-I-VO bzw. die Brüssel-Ia-VO sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) Brüssel-I-VO bzw. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) Brüssel-Ia-VO nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit, worunter nach Erwägungsgrund 12 der Brüssel-I-VO bzw. Erwägungsgrund 12 der Brüssel-Ia-VO auch Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen fallen.
72
(d) Auf die Frage, ob das Deutsch-Britische Abkommen vom 14. Juli 1960 hinsichtlich der Rechtsgebiete, in denen es durch die EuGVÜ, die Brüssel-I-VO und die Brüssel-Ia-VO ersetzt wurde, nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (wieder) anwendbar ist (so Vorpeil in Geimer/Schütze, Vereinigtes Königreich IV. 1., IV. 3. d]); Schütze, Zur Verpflichtung englischer Kläger zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten, IPRax 2022, 481 [482]; Hau, Die zivilrechtliche justizielle Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich seit dem Brexit, MDR 2021, 521 [524]), kommt es somit nicht an.
73
(e) Daraus, dass in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2021 (X ZR 54/19) das Deutsch-Britische Abkommen vom 14. Juli 1960 nicht angesprochen wird, kann nicht geschlossen werden, dass dieses Abkommen die Vollstreckung von Kostentiteln, die in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ergehen, nicht im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sichert. Dies ergibt sich auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung vom 12. März 2021 auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit dem Vereinigten Königreich PostBrexit“ (BT-Drs.19/27550, Seite 3), wonach unklar sei, ob das Deutsch-Britische Abkommen vom 14. Juli 1960 „wieder“ Anwendung finde. Eine hinsichtlich der Anwendbarkeit des Deutsch-Britischen Abkommens vom 14. Juli 1960 möglicherweise im Vereinigten Königreich bestehende unklare Rechtslage hat nicht zur Folge, dass eine Vollstreckung des Kostentitels in dem streitgegenständlichen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nicht hinreichend gesichert wäre. Aufgrund der klaren Regelung in Art. 55, 56 EuGVÜ, Art. 70 Abs. 1 Brüssel-I-VO und Art. 70 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO hat das Deutsch-Britische Abkommen vom 14. Juli 1960 seine Wirksamkeit für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche behalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht allein die abstrakte Gefahr einer abweichenden Auslegung, die bei jedem völkerrechtlichen Vertrag besteht, der Annahme einer Vollstreckungsmöglichkeit nicht entgegen (BGH MDR 2024, 458 Rn. 26). Dies muss auch hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des völkerrechtlichen Vertrags gelten. Es ist Aufgabe der Gerichte, die über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entscheiden, über die Frage der Anwendbarkeit des Deutsch-Britischen Abkommens vom 14. Juli 1960 zu entscheiden. Dass es seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union keine (veröffentlichten) Entscheidungen zur Anwendbarkeit des Deutsch-Britischen Abkommens vom 14. Juli 1960 gibt, führt nicht zur Unanwendbarkeit eines geschlossenen und nicht gekündigten völkerrechtlichen Vertrags.
74
(3) Das Deutsch-Britische Abkommen vom 14. Juli 1960 sichert die Vollstreckung eines im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergehenden Kostenfestsetzungsbeschlusses zu.
75
Hinsichtlich der Vollstreckung regelt Art. V des Abkommens, dass Entscheidungen im Sinne dieses Artikels, die von einem oberen Gericht in dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei erlassen sind, von den Gerichten in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf die in Art. VI bis IX bezeichnete Weise und unter den dort erwähnten Voraussetzungen vollstreckt werden.
76
(a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist „oberes Gericht“, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) des Abkommens.
77
(b) Nach Art. I Abs. 3 des Abkommens sind „gerichtliche Entscheidungen“ alle Entscheidungen eines Gerichts ohne Rücksicht auf ihre Benennung (Urteile, Beschlüsse und dergleichen), durch die über die Ansprüche der Parteien endgültig erkannt wird.
78
(c) „Zivil- und Handelssachen“ im Sinn von Art. V Abs. 2 Buchst. a), Art. I Abs. 6 des Abkommens sind auch zivilrechtliche Streitigkeiten im Bezug zu einem Schiedsverfahren. Eine Ausnahme hinsichtlich dieser Streitigkeiten formuliert das Abkommen – anders als etwa die Brüssel-Ia-VO – nicht.
79
(d) Bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ergeht, handelt es sich um eine Entscheidung, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lautet, Art. V Abs. 2 Buchst. c) des Abkommens. Art. V Abs. 2 Buchst. c) des Abkommens bezieht Kostenentscheidungen, die in Zivil- oder Handelssachen ergangen sind, ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Abkommens ein.
80
e) Auch ansonsten bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags.
81
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung nur insoweit, als das Schiedsgericht zu ihren Gunsten entschieden hat.
82
2. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 5. Januar 2016, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von […] GBP nebst Zinsen sowie zur Zahlung von Kosten in Höhe von […] €, […] GBP, […] CHF sowie […] USD verurteilt wurde, für vollstreckbar zu erklären, ist begründet. Gründe, nach denen dem Schiedsspruch gemäß § 1061 ZPO die Anerkennung im Inland zu versagen wäre, liegen nicht vor. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1060 Abs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 ZPO kommt von vornherein nicht in Betracht, da es sich um einen ausländischen Schiedsspruch handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023, I ZB 33/22, BGHZ 236, 277 Rn. 97).
83
a) Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung nicht nach § 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 Buchst. a) UNÜ zu versagen.
84
aa) Der Abschluss der Schiedsvereinbarung, den die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, I ZB 115/15, juris Rn. 17), als solcher ist hier – jenseits der Frage der Wirksamkeit – unstreitig. Sie genügt den Formanforderungen des Art. II UNÜ.
85
bb) Der Antragsgegner ist mit dem Vorbringen, der für ihn Handelnde habe keine Berechtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung gehabt, nicht deshalb präkludiert, weil er in der Schweiz keine Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch angestrengt hat.
86
Anerkennungsversagungsgründe können im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit der Begründung präkludiert werden, die Parteien hätten von einem inhaltlich einschlägigen (befristeten) Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch im Erlassstaat keinen Gebrauch gemacht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023, I ZB 37/23, SchiedsVZ 2024, 115 Rn. 33; Beschluss vom 16. Dezember 2010, III ZB 100/09, BGHZ 188, 1 Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2025, 102 Sch 250/23 e, juris Rn. 77).
87
cc) Der Antragsgegner ist mit dem Vorbringen, die Beschaffungsbehörde sei nach x. Recht mangels einer Genehmigung des […] nicht befähigt gewesen, eine Schiedsvereinbarung mit der Antragstellerin zu schließen, aber deshalb ausgeschlossen, weil er die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht hat.
88
(1) Der Antragsgegner hat im Schiedsverfahren nicht gerügt, eine wirksame Schiedsvereinbarung sei nicht zustande gekommen.
89
Dem Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe im Schiedsverfahren die Rüge der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht erhoben und sogar im Wege der Widerklage einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht, ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Er hat lediglich seine Rechtsmeinung vorgebracht, der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Schiedsklausel im Vollstreckbarerklärungsverfahren stehe nicht entgegen, dass er diesen Einwand im Schiedsverfahren nicht erhoben habe. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. Dezember 2025, der Antragsgegner habe der Antragstellerin die missbräuchliche und gegen Treu und Glauben verstoßende Einleitung des Schiedsverfahrens vorgeworfen und im Wege der Widerklage den Ersatz der wegen der missbräuchlichen Einleitung des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten geltend gemacht (Rn. 92 des Schriftsatzes), ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner im Schiedsverfahren den Einwand der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung erhoben habe. Dies lässt sich auch dem Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. Dezember 2025, er habe im Schiedsverfahren die Einleitung des Schiedsverfahrens durch die Antragstellerin bestritten (Rn. 93 des Schriftsatzes), nicht entnehmen. Dass der Antragsgegner im Schiedsverfahren gerügt habe, es liege keine wirksame Schiedsvereinbarung vor, ergibt sich auch nicht aus dem Schiedsspruch.
90
(2) Die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen sei, kann im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nicht mehr erhoben werden, wenn eine Partei sich rügelos im Schiedsverfahren eingelassen hat (OLG München, Beschluss vom 12. Januar 2015, 34 Sch 17/13, juris Rn. 25; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2005, 2 Sch 4/05, SchiedsVZ 2005, 260 [juris Rn. 26]; Althammer in Zöller, ZPO, § 1061 Rn. 19 und Anhang nach § 1061 Rn. 26; Hollweg-Stapenhorst in beckOGK, Stand 1. Oktober 2025, ZPO § 1061 Rn. 28; Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, UNÜ Art. V Rn. 9; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, Anhang zu § 1061 Rn. 153; Borris/Hennecke in Wolff, New York Convention, 2. Aufl. 2019, Art. V Rn. 61; Otto, Präklusion und Verwirkung von Vollstreckungsversagungsgründe bei der Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsentscheidungen, IPRax 2012, 223 [224]).
91
Art. V UNÜ enthält zwar keine ausdrücklichen Präklusionsregelungen. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann jedoch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen, dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersuchen nicht zu berücksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht (BGH, Beschluss vom 17. April 2008, III ZB 97/06, NJW-RR 2008, 1083, Leitsatz 1). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist nicht nur Bestandteil des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, sondern wird auch als ein dem UNÜ innewohnendes Rechtsprinzip verstanden, das im Rahmen der Art. II und V UNÜ zu beachten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2014, I-4 Sch 8/13, juris Rn. 63; KG, Beschluss vom 4. Juni 2012, 20 Sch 10/11, SchiedsVZ 2013, 112 [juris Rn. 78]; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. März 2000,16 SchH 5/99, juris Rn. 39; Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, UNÜ Art. V Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 44 Rn. 10; Kröll, Die Präklusion von Versagungsgründen bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche, IPRax 2007, 430 [434]). Die mangelnde Geltendmachung des Einwands der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung in der Phase des Schiedsverfahrens begründet im Regelfall ein widersprüchliches Verhalten, weil die betroffene Partei damit zum Ausdruck bringt, keine Einwendungen gegen den Gang des Verfahrens zu haben (OLG München, Beschluss vom 12. Januar 2015, 34 Sch 17/13, juris Rn. 26).
92
Entgegen der – nicht tragenden – Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken in seinem Beschluss vom 30. Mai 2011 (4 Sch 3/10, SchiedsVZ 2012, 47 [juris Rn. 32]) hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2010 (III ZB 100/09, BGHZ 188, 1) nicht ausgeführt, zur Vermeidung einer Präklusion müsse das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung nicht schon im ausländischen Schiedsverfahren gerügt werden. In dem Verfahren des Bundesgerichtshofs hatte sich die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren vielmehr von Anfang an auf eine fehlende Schiedsvereinbarung berufen (BGHZ 188, 1 Rn. 12).
93
Soweit teilweise vertreten wird, eine Präklusion des Einwands der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung komme nur bei Mängeln der Form der Schiedsabrede in Betracht (Mallmann, Die Bedeutung der Schiedsvereinbarung im Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche, SchiedsVZ 2004, 152 [157]), schließt sich der Senat dieser Ansicht nicht an. Die Präklusion ist Folge eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von Rügen, die die Form der Schiedsvereinbarung betreffen, und solchen, die die sonstige materiellrechtliche Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung betreffen, ist nicht ersichtlich.
94
Vorliegend hat der Antragsgegner die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Schiedsverfahren nicht gerügt und sogar Widerklage im Schiedsverfahren erhoben. Nach den Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch (Anlage AS-2 Ü Rn. 496) hat der Antragsgegner mit seiner Widerklage beantragt, die Antragstellerin zur Zahlung von Schadensersatz sowie zum Ersatz der mit dem Schiedsverfahren verbundenen Verfahrenskosten und Gebühren zu verurteilen. Er hat das Schiedsverfahren als unbegründet und missbräuchlich angesehen. Dass die Rechtsmissbräuchlichkeit des Schiedsverfahrens mit der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung begründet wurde, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragsgegners noch aus dem Schiedsspruch. Für die Antragstellerin wurde damit ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, der Antragsgegner sehe die Schiedsvereinbarung als für ihn bindend an und werde sich nicht in einem späteren Verfahren vor staatlichen Gerichten auf deren Unwirksamkeit berufen. Die Antragstellerin hat im Vertrauen darauf, der Antragsgegner halte sich an die Schiedsvereinbarung gebunden, das Schiedsverfahren mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand betrieben. Der Antragsgegner hat dadurch, dass er im Schiedsverfahren keine Einwände gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung erhoben hat, verhindert, dass das Schiedsgericht eine Entscheidung über seine Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 3 der ICC Schiedsordnung vom 1. Januar 2012 getroffen hat oder eine Entscheidung des Gerichtshofs nach Art. 6 Abs. 4 der ICC Schiedsordnung herbeigeführt werden konnte. Die Antragstellerin wurde durch dieses Verhalten des Antragsgegners davon abgehalten, für den Fall, dass eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts abgelehnt würde, den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zu beschreiten.
95
b) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs ist auch nicht deshalb zu versagen, weil er aus sonstigen Gründen dem ordre public international widerspräche, Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ.
96
Ist – wie hier – über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Beschluss vom 2. März 2017, I ZB 42/16, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 21; Beschluss vom 6. Oktober 2016, I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 55). Auch unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen ordre public kann einem ausländischen Schiedsspruch nur dann die Anerkennung versagt werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (vgl. BGH SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 54; Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, UNÜ Art. V Rn. 69). Dafür besteht vorliegend kein Anhaltspunkt.
97
Die Einhaltung des ordre public ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren zwar von Amts wegen zu prüfen. Dies führt jedoch nicht zu einer Amtsermittlung der hierfür erforderlichen Tatsachen. Diese sind nach dem insoweit anwendbaren autonomen Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaates aufgrund des in Deutschland geltenden Beibringungsgrundsatzes vielmehr von dem Antragsgegner darzulegen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, IX ZB 39/13, NJW 2016, 160 Rn. 9, 10; Beschluss vom 8. März 2012, IX ZB 144/10, MDR 2012, 129 Rn. 17).
98
Eine derartige Rechtsverletzung hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Der Antragsgegner begründet den Verstoß gegen den ordre public damit, die Beschaffungsbehörde sei nach x. Recht nicht befähigt gewesen, die Schiedsvereinbarung mit der Antragstellerin zu schließen. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner mit dem Vorbringen dieses Versagungsgrundes im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen ist, verletzt nicht den ordre public (vgl. zum Ausschluss des Einwands der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021, I ZB 31/21, SchiedsVZ 2022, 237 Rn. 9). Anhaltspunkte, die zu einem Verstoß gegen den ordre public führen könnten, hat der Antragsgegner nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat bereits nicht hinreichend dargetan, dass der Vertrag insgesamt mangels einer für den Abschluss des Vertrags erforderlichen Genehmigung unwirksam gewesen sei (s. o.). Zudem wäre die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auch dann, wenn die erforderliche Genehmigung bei Abschluss des Vertrags nicht erteilt gewesen wäre, jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem der im Schiedsverfahren ordnungsgemäß vertretene Antragsgegner sich seinerseits auf die vertraglichen Regelungen berufen hat, nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar. Der Vertrag und dessen Abwicklung verstoßen auch nicht gegen ein Waffenembargo. Laut den Angaben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die EU am […] – und damit erst deutlich nach dem Abschluss des Vertrags am 5. Mai 2008 – in Reaktion auf die Ausschreitungen und die Anwendung von Gewalt gegen Zivilpersonen in X. ein Waffenembargo verhängt. Außerdem ist die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht auf die Durchführung des Vertrags, sondern auf den Ausgleich von Zahlungen gerichtet, die vom Antragsgegner – vertragswidrig – in Anspruch genommen worden sind.
99
3. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
100
§ 1063 ZPO erfasst in Verbindung mit § 1025 Abs. 4 ZPO auch den Fall, dass bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über § 1061 Abs. 1 ZPO Versagungsgründe nach Art. V UNÜ in Betracht kommen. Bei den von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen (Art. V Abs. 2 UNÜ) bedarf es keiner begründeten Geltendmachung durch den Antragsgegner; vielmehr ist eine mündliche Verhandlung (bereits) dann anzuordnen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 33/22, WM 2023, 443 Rn. 21; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1063 Rn. 8 f.).
101
Daran fehlt es hier aus den oben dargelegten Gründen.
102
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
103
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO anzuordnen.
104
3. Der Streitwert wird gemäß § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit dem Wert der zu vollstreckenden Hauptforderung festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4).
105
Bezieht sich der Vollstreckbarerklärungsantrag – wie vorliegend – auf den Schiedsspruch in der Hauptsache und auf den vom Schiedsgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 1. Oktober 2024,101 Sch 45/24 e, juris Rn. 102).