Titel:
Erschließungsbeitrag, Abschnitt, Abschnittsbildung, Bestimmtheit eines Beschlusses über die Abschnittsbildung, Unwirksamkeit, Rechtsverletzung, Straßenentwässerung
Normenketten:
KAG Art. 5a
BauGB §§ 123 ff.
Schlagworte:
Erschließungsbeitrag, Abschnitt, Abschnittsbildung, Bestimmtheit eines Beschlusses über die Abschnittsbildung, Unwirksamkeit, Rechtsverletzung, Straßenentwässerung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40156
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag.
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Der Kläger ist Eigentümer des 706 m² großen Grundstücks FlNr. 1. … der Gemarkung 2. …, das an die 3. …gasse angrenzt. Die Beklagte führte 2017 Baumaßnahmen an der 3. …gasse mit Stichstraße durch. Der Gemeinderat der Beklagten fasste am 19.09.2022 einen Abwägungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB und einen Beschluss über eine Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 BauGB. Einen weiteren Beschluss zur Abschnittsbildung fasste der Gemeinderat der Beklagten am 06.11.2023. Auf den Inhalt der jeweiligen Beschlüsse wird Bezug genommen.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.12.2022 setzte die Beklagte für das klägerische Grundstück einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der 3. …gasse in Höhe von 8.075,36 € fest. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 03.01.2023 Widerspruch erheben und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
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Mit Schreiben vom 28.09.2023, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhob der Kläger vorliegende Klage, zunächst als Untätigkeitsklage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt 4. …, und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. RN 11 S 23.1773). Das Eilverfahren wurde infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien mit gerichtlichem Beschluss vom 07.02.2024 eingestellt.
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Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beitragserhebung nach Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung nur die Kosten umfassen dürfe, die für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage anfielen. Dies sei bei den Kosten, die mit Bescheid vom 09.12.2022 beim Kläger geltend gemacht würden, nicht der Fall. Der erstmalige Ausbau der 3. …gasse habe bereits im Jahr 1976 begonnen. Ab dem Jahre 1982 sei die 3. …gasse durch Anlieger weiter ausgebaut worden. Die 3. …gasse bestehe in ihrer jetzigen Form bereits seit etwa 50 Jahren. Schon in den Jahren 1993-1994 seien die Straßenlaternen installiert worden. Diese seien im Zuge der nunmehr erfolgten Sanierung im Jahr 2016 durch LED-Lampen ausgetauscht worden. Kürzlich sei lediglich eine Verlängerung um ca. 100 m erfolgt, die jedoch keine eigenständige Erschließung darstelle, für die Beiträge erhoben werden könnten. Auch die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen würden belegen, dass es sich nicht um die erstmalige Herstellung der 3. …gasse gehandelt habe, sondern um eine Sanierung. So enthalte z. B. die Kostenberechnung des Planungsbüros 5. … vom 28.05.2015 unter Position 01.11 die eindeutige Beschreibung „Sanierung der 6. … Str./3. …gasse“. Ebenso enthalte die Schlusszahlungsmitteilung an die 7. … GmbH & Co. KG vom 08.11.2017 den Hinweis auf die Baumaßnahme „Sanierung der 3. …gasse“. Zudem sei unter Position 01.11.0042 das Aufbrechen eines gebundenen Oberbaus abgerechnet worden. Zudem seien die Sanierungskosten der 3. …gasse mit 160.148,75 Euro beziffert worden. Die Kosten würden sich hierbei aus der Schlussrechnung der 8. … GmbH & Co. KG vom 10.08.2017 ergeben. Ein Abgleich habe jedoch ergeben, dass in dieser Schlussrechnung auch Arbeiten an der 6. … Straße abgerechnet worden seien, die von den Anliegern der 3. …gasse nicht zu bezahlen seien.
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Falsch sei, dass die 3. …gasse vor Durchführung der jetzt abgerechneten Maßnahmen nicht den Herstellungsmerkmalen der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung entsprochen habe. Die Satzung verlange hierfür in § 9 Abs. 1 eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise, mit dem technischen notwendigen Unterbau, Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie einen Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Sämtliche Voraussetzungen hätten bereits vor dem Ausbau vorgelegen. Die Fahrbahn habe Randabgrenzungen und Entwässerungseinrichtungen besessen.
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Auf gerichtlichen Hinweis teilte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 04.10.2023 mit, dass sich die Klage gegen die Beklagte richte. Ein Austausch der Beklagten sei nach § 91 Abs. 1 VwGO möglich.
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Der Widerspruch des Klägers wurde vom Landratsamt 4. … mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2024 zurückgewiesen, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz vom 20.09.2024 den Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren einbezog.
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Durch die Beklagte sei kein relevanter neuer Abschnitt hergestellt worden, schon gar nicht im Bereich des klägerischen Flurstücks, da hier die Straße bereits ausgebaut gewesen sei. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, dass die Gemeinde erstmals im Jahr 2016 den Willen zur Herstellung der 3. …gasse gehabt haben solle. Die 3. …gasse bestehe mindestens seit den 1970er Jahren. Anfang der 1990er Jahre seien die Straßenlaternen erneuert worden. Zu dieser Zeit sei bereits eine Straße vorhanden gewesen. Dass die Gemeinde über 40 Jahre nach Entstehen der Straße und beinahe 25 Jahre nach der Durchführung von Modernisierungsarbeiten einen erstmaligen Planungswillen gehabt haben solle, sei abwegig. Insoweit sei auch widersprüchlich, dass die Gemeinde im Jahr 1976 keinen Erschließungswillen gehabt haben solle, sondern lediglich die Arztpraxis (FlNr. 9. …, Hausnr. 5) von der Staatsstraße befahrbar machen habe wollen. Dieses Ansinnen stelle gerade eine Erschließung dar.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
Der Bescheid der Gemeinde 2. … vom 09.12.2022, Az. … und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts 4. … vom 16.09.2024, Az. SG … werden aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Bei der 3. …gasse habe es sich um keine bereits erstmals endgültig hergestellte Erschließungsanlage gehandelt. Die 3. …gasse habe in den 70/80er Jahren des letzten Jahrhunderts mit der seinerzeit erfolgten Bebauung der anliegenden Grundstücke Erschließungsfunktion erlangt. Bei der Straße habe es sich ehemals um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg gehandelt. 1976 sei die Straße bis zur Mitte des Grundstücks FlNr. 9. …, auf welchem sich eine Arztpraxis befunden habe, mit einer Asphaltschicht versehen worden. Weitere Ausbaumaßnahmen im Westteil der Straße und im Bereich der nach Süden verlaufenden Stichstraße seien im Auftrag des Eigentümers der FlNr. 9. … im Jahr 1981 bzw. im Auftrag des Eigentümers der FlNrn. 10. …und 11. … in den Jahren 1981/1982 erfolgt.
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Die 3. …gasse mit der Stichstraße habe in ihrem früheren Ausbauzustand nicht den Herstellungsmerkmalen der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung entsprochen. Die Fahrbahn habe in weiten Bereichen keine Randabgrenzung besessen. Auf dem von Osten nach Westen verlaufenden Straßenstück sei auf der Straßennordseite keinerlei Randabgrenzung vorhanden gewesen. Vor der Einmündung der 3. …gasse in die Hauptstraße auch auf der südlichen Straßenseite und bei der nach Süden verlaufenden Stichstraße habe eine Randabgrenzung gefehlt. Erschließungsstraßen bedürften einer seitlichen Oberflächenbefestigung. Ohne entsprechende Befestigungen an der Straßenkante bestehe die Gefahr eines Wegbrechens der Oberfläche bei auch nur geringfügigen Belastungen. Bei der Stichstraße sei darüber hinaus die Fahrbahn im südlichen Bereich nicht asphaltiert gewesen.
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Zudem habe die 3. …gasse keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung besessen. Eine einwandfrei funktionierende Straßenentwässerung sei bereits in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts für die erstmalige Straßenherstellung erforderlich gewesen. Eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung verlange nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen, durch welche das Oberflächenwasser gezielt abgeleitet werde. Straßen, bei denen das Oberflächenwasser aufgrund der Straßenwölbung über die Bankette oder gar in Privatgrundstücke ablaufe, würden nicht den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen genügen. Vorgelegten Lichtbildern könne entnommen werden, dass bei der 3. …gasse jedenfalls auf einer Straßenseite die erforderlichen Entwässerungsleiteinrichtungen nicht vorhanden gewesen seien. Auch bei der Stichstraße habe es keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung gegeben. Im Ergebnis habe daher die 3. …gasse mit der Stichstraße bei Durchführung der hier abgerechneten Erschließungsmaßnahmen den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung vom 29.01.1975, welche in § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine Fahrbahndecke neuzeitlicher Bauweise sowie in § 7 Abs. 1 Nr. 2 eine Straßenentwässerung vorgesehen habe, nicht entsprochen.
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Die Schlussrechnung beinhalte keine Arbeiten an der 6. … Straße. Die Herstellung der 6. … Straße sei auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages durch den Erschließungsunternehmer 12. … erfolgt. In der Schlussrechnung der Fa. 7. … seien keine Kosten für diese Straße enthalten.
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Es habe vor den im Jahr 2016 eingeleiteten Erschließungsarbeiten auch kein Herstellungsbeginn i. S. d. Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG vorgelegen. Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG erfordere einen zielgerichteten Herstellungsbeginn. Die Bauarbeiten müssten objektiv auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage gerichtet sein. Maßgeblich sei insoweit das von der Gemeinde aufgestellte Bauprogramm. Dabei sei es erforderlich, dass sich die Planung nicht nur auf die Herstellung einer Teileinrichtung beziehe; sie müsse vielmehr sämtliche Teileinrichtungen der Straße einschließen. An einem derartigen Herstellungsbeginn fehle es vorliegend. Wie aus den vorgelegten Fotos ersichtlich, habe es sich bei der Fahrbahn der Straße vor Durchführung der gegenständlichen Straßenbaumaßnahme um ein bloßes Provisorium gehandelt. Im Jahr 1982 seien auf Antrag des seinerzeitigen Eigentümers Dr. 13. … in Höhe der 3. …gasse 5 zwei Leuchtkörper errichtet worden. 1983 sei bei dem seinerzeit zur Bebauung anstehenden Grundstück 3. …gasse 16 eine weitere Brennstelle errichtet worden. Schließlich sei 1986 bei der 3. …gasse 11 ein Leuchtkörper angebracht worden. Die sporadischen Maßnahmen seien allein aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt. Seitens der Beklagten sei seinerzeit nicht beabsichtigt gewesen, die Straße herzustellen. Es habe kein auf die endgültige Straßenherstellung gerichtetes Bauprogramm gegeben.
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Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Gerichts- und Behördenakten im Verfahren Az. RN 11 S 23.1773 wurden zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, da die Prozessparteien ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Parteiänderung auf Beklagtenseite (ursprünglicher Beklagter: Freistaat Bayern; jetzige Beklagte: Gemeinde 2. ….) stellt eine zulässige Klageänderung nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO dar, da sie sachdienlich ist. Eine Sachdienlichkeit ist – dem Gedanken der Prozessökonomie folgend – dann anzunehmen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff auch für die geänderte Klage im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, U. v. 18.08.2005 – 4 C 13.04 – juris Rn. 22, U. v. 22.02.1980 – IV C 61.77 – juris Rn. 23). Dies ist vorliegend gegeben, da im gesamten Verfahren im Kern die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung durch die jetzige Beklagte im Streit steht.
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Die ursprünglich als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Klage wurde nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 16.09.2024 unter Einbeziehung desselben zulässigerweise als (Einheits-)Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufrechterhalten und fortgeführt. Auf die Frage, ob hierfür die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren ist (verneinend: HessVGH, B. v. 07.05.2020 – 1 A 661/20; bejahend: BayVGH, B. v. 12.03.2010 – 11 ZB 08.1495), kommt es vorliegend nicht an, da die Einbeziehung des Widerspruchsbescheids mit Schriftsatz vom 20.09.2024 jedenfalls fristgerecht erfolgt ist.
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Die in ihrer letzten Fassung zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts 4. … vom 16.09.2024 rechtmäßig ist und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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I. Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 5a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 20.12.2021, in Kraft getreten am 01.02.2022. Gründe, die gegen die Wirksamkeit der EBS sprechen, wurden weder im Klageverfahren vorgetragen, noch sind solche Gründe für das Gericht ersichtlich.
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II. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.03.2021 ist nicht zu beanstanden.
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1. Der Abrechnung des Erschließungsaufwands wurde im Ergebnis das zutreffende Abrechnungsgebiet zugrunde gelegt. Erschließungsanlage ist dabei die 3. …gasse von der Hauptstraße bis zur Verengung zum Fußweg im Südwesten samt der Stichstraße (FlNr. 14. ….).
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a) Wie weit eine Straße als einzelne Erschließungsanlage (nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, U. v. 30.11.2016 – 6 B 15.1835 – juris Rn. 23; B. v. 25.03.2019 – 6 ZB 18.1416 – juris Rn. 9; B. v. 28.10.2024 – 6 ZB 24.1040 – juris Rn. 15). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2015 – 6 CS 15.389 – juris Rn. 11). Der maßgebende Gesamteindruck der „Straßenführung“ hat sich an der Frage zu orientieren, auf welcher Trasse der Verkehrsteilnehmer den Eindruck hat, auf derselben Straße zu bleiben, und auf welcher er den Eindruck gewinnt, abzubiegen (BayVGH, B. v. 10.03.2009 – 6 ZB 08.2450 – juris Rn. 5).
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Nach dieser Maßgabe stellt die 3. …gasse ab der Hauptstraße bis zur Höhe des südlichsten Punkts des Grundstücks FlNr. 33. … eine eigene Erschließungsanlage dar. Die Straßenführung zwischen der Hauptstraße und dem o. g. Verengungspunkt zu einem Fußweg weist eine nahezu durchgehend gleiche Straßenbreite und -ausstattung auf und erscheint bei natürlicher Betrachtungsweise als eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes. An letztgenanntem Punkt verschmälert sich die Straßenbreite von über fünf auf ca. drei Meter und setzt sich südwestlich als Fußweg fort. Diese durchgehende Fahrbahnverschmälerung stellt sich als eine wesentliche, augenfällige Zäsur im Verlauf der 3. …gasse dar.
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b) Die Stichstraße FlNr. 14. … gehört zur abgerechneten Erschließungsanlage und ist keine eigenständige Erschließungsanlage.
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aa) Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbständige Anbaustraße bildet oder noch ein lediglich unselbständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Unselbständige Zufahrten werden in der Regel angelegt, um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbständige Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbständige Zufahrt‚ sondern die Anbaustraße‚ in die diese Zufahrt einmündet. Besondere Bedeutung für die Unterscheidung zwischen (schon) selbstständigen Erschließungsanlagen und (nur) unselbständigen Zuwegungen kommt dabei der Ausdehnung der Anlage, ihrer Beschaffenheit‚ der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße‚ in die sie einmündet, zu. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ausschließlich auf die Straße angewiesen ist‚ von der sie abzweigt‚ sie darin einer unselbständigen Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt‚ bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erweckt. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder sich verzweigt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 10a; BayVGH, B. v. 17.09.2020 – 6 ZB 20.1501; U. v. 30.11.2016 – 6 B 15.1835 – juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG‚ U. v. 16.09.1998 – 8 C 8.97).
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bb) Gemessen daran vermittelt die vorliegende Stichstraße (FlNr. 14. ….) ohne Weiteres den Eindruck einer Zufahrt für die an sie anliegenden Grundstücke. Sie ist ca. 68 Meter lang und weder abgeknickt noch verzweigt.
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Die Stichstraße dient – auch bereits optisch – der Erschließung der an ihr gelegenen Grundstücke. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für den unbefangenen Beobachter der Gesamteindruck der tatsächlichen Verhältnisse an der Stichstraße – insbesondere unter Berücksichtigung des Maßes der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße, der Zahl der durch die Stichstraße erschlossenen Grundstücke, deren überbaubare Grundstücksflächen sowie von Art und Maß der baulichen Nutzung und Bauweise der Gebäude im Bereich der Stichstraße – die Zufahrtsähnlichkeit der Stichstraße in Frage stellen könnte. Insbesondere ist keine „Bebauungsmassierung“ ersichtlich (vgl. zu diesen Kriterien: BVerwG, U. v. 26.09.2001 – 11 C 16/00 – juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 20.04.2012 – 6 ZB 09.1855 – juris Rn. 8; B. v. 24.01.2008 – 6 ZB 05.1397 – juris Rn. 6). Die Zufahrt zur Stichstraße ist auch nur über die 3. …gasse möglich, sodass die Stichstraße auch in hohem Maße von der 3. …gasse, von der sie abgeht, abhängig ist.
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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ursprünglich schon existente 3. …gasse verlängert wurde.
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aa) Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise kann aus Rechtsgründen ein einheitlich erscheinender Straßenzug in mehrere, jeweils selbständig zu betrachtende Erschließungsanlagen zerfallen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine schon endgültig hergestellte Anbaustraße nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. Dann stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine – grundsätzlich gebotene – natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen und des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt.
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bb) Gemessen daran zerfällt die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht aus Rechtsgründen in mehrere Erschließungsanlagen, da es sich bei der ursprünglichen 3. …gasse nicht um eine „endgültig hergestellte Anbaustraße“ in oben genanntem Sinne handelt. Sie war vor den streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen nicht endgültig hergestellt.
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(1) Ob eine Anbaustraße endgültig hergestellt ist, bestimmt sich unter der Geltung des zum 30.06.1961 in Kraft getretenen Bundesbaugesetzes (BBauG) und seines Nachfolgegesetzes, des zum 01.07.1987 in Kraft getretenen Baugesetzbuchs (BauGB), danach, ob sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 76. Auflage, Rn. 400 m. w. N.). Dass die Gemeinde den Ausbauzustand als vorläufig bzw. als Provisorium ansieht, ist hingegen irrelevant. Entspricht der Ausbauzustand bereits der satzungsmäßigen Ausbauweise, verhindert dies die endgültige Herstellung nicht. Dies wäre nur mit einer darauf gerichteten speziellen Satzungsregelung zu erreichen (BVerwG, U. v. 15.05.2013 – 9 C 3/12 – juris Rn. 21).
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(2) Bis zu den streitgegenständlichen Baumaßnahmen entsprach die 3. …gasse jedenfalls hinsichtlich der Straßenentwässerung nicht den Vorgaben der EBS der Beklagten (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 EBS 1963/1972/1975; § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 EBS 2021).
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Eine Straßenentwässerung muss nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich durchgehend auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage vorhanden sein (vgl. BayVGH, B. v. 04.05.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 14). Sie stellt schon begrifflich eine technisch abgrenzbare Teileinrichtung dar (vgl. BayVGH, B. v. 06.03.2006 – 6 ZB 03.2961 –, juris Rn. 9). Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen (vgl. BayVGH, U. v. 05.11.2007 – 6 B 05.2551 –, juris Rn. 33). Es muss eine gezielte Ableitung des Straßenoberflächenwassers stattfinden. Der technische Standard ist nicht erfüllt, wenn das Straßenoberflächenwasser in die anliegenden Grundstücke läuft (vgl. BayVGH, B. v. 12.06.2014 – 6 CS 14.1077 –, juris Rn. 11).
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Nach den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.01.2024 vorgelegten Fotos, die am 13.04.2016 – mithin vor den Baumaßnahmen – gefertigt wurden (siehe Schriftsatz vom 27.10.2025), waren die o. g. Anforderungen jedenfalls nicht auf der gesamten Länge der damaligen 3. …gasse erfüllt. Insbesondere an der Nordseite der Straße fehlten Randsteine und Rinnen, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern B1 und B2 ergibt. Die vorgelegte Fotodokumentation legt vielmehr nahe, dass das Oberflächenwasser unkontrolliert und ungeleitet an der Straße entlanglief. Auch an der Ostseite der Stichstraße befanden sich weder Randsteine noch Rinnen (vgl. Lichtbild Anlage B5). Den von der Klägerseite vorgelegten Bildern lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Sie vermögen nicht zu belegen, dass eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf der gesamten Länge der damaligen 3. …gasse vorhanden war.
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Ob die übrigen Satzungsmerkmale jeweils vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen erfüllt waren, ist daher nicht mehr entscheidungserheblich.
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d) Eine andere Beurteilung der vorliegenden Anlage ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Abschnittsbildung. Die vom Gemeinderat der Beklagten beschlossene Abschnittsbildung vom 19.09.2022, welche mit Beschluss des Gemeinderats vom 06.11.2023 „konkretisiert“ werden sollte, war unwirksam.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Abschnitt – neben anderen rechtlichen Voraussetzungen – grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 06.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13; B. v. 21.07.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9).
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Daran fehlt es vorliegend. Nach den vorgelegten Unterlagen aus der Sitzung des Gemeinderates der Beklagten vom 19.09.2022 war ein Ausbau zwar vorgesehen, jedoch erst „nach Durchführung weiterer Untersuchungen und damit Konkretisierung der Baumaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt“. Ebenfalls ist in den Unterlagen zur Gemeinderatssitzung vom 06.11.2023 lediglich die Rede davon, dass ein Ausbau „zu einem späteren Zeitpunkt“ vorgesehen ist. Konkrete weitere Vorstellungen für den weiteren Ausbau der 3. …gasse bzw. ein konkretes Bauprogramm kann die Beklagte mithin nicht vorweisen.
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bb) Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Beschlüsse vom 19.09.2022 und vom 06.11.2023 inhaltlich hinreichend bestimmt sind.
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Der Beschluss über die Bildung des Abschnitts muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies betrifft insbesondere die Frage, wo genau die Grenze des Abschnitts gezogen werden soll. Die Abschnittsgrenzen müssen so genau bezeichnet sein, dass keine Zweifel oder Unklarheiten über die Grenzziehung verblieben können; dies muss im Beschluss selbst unmittelbar oder wenigstens durch Bezugnahme auf Pläne oder sonstige Unterlagen erfolgen (vgl. BayVGH, U. v. 13.04.2017 – 6 B 16.2125 – juris Rn. 30; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 720).
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Zwar wurde in der Anlage 1 zum Beschluss hinsichtlich der Abschnittsbildung vom 19.09.2022 (von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz vom 27.10.2025) der beabsichtigte Abschnitt rot dargestellt, was zur Konkretisierung zwar ausreichend sein dürfte, jedoch werden in diesem Beschluss örtlich erkennbare Merkmale oder rechtliche Gesichtspunkte (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB), nach denen Abschnitte einer Erschließungsanlage gebildet werden können, nicht mit der erforderlichen Klarheit bezeichnet (vgl. BayVGH, U. v. 01.12.2011 – 6 B 09.2893, BeckRS 2012, 52718 Rn. 28). Insoweit führt zwar der Beschluss des Gemeinderats vom 06.11.2023 aus, dass der Abschnitt im Osten beginnend bei der Einmündung der 3. …gasse in die Hauptstraße und im Westen endend bei der Einmündung der von Norden kommenden Straße 15. …feld (mittig) in die 3. …gasse gebildet werden soll. Dem entspricht auch die dem Beschluss vom 06.11.2023 beigefügte Anlage samt roter Markierung.
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Hierbei ist jedoch zu berücksichtigten, dass der Beschluss vom 06.11.2023 der „Klarstellung“ bzw. „Konkretisierung“ des Beschlusses vom 19.09.2022 dienen sollte. Anders als im Beschluss vom 19.09.2022 ist aber nach den Unterlagen zum Beschluss vom 06.11.2023 die Stichstraße (FlNr. 14. ….) nicht mehr Teil des gebildeten Abschnitts, da sie auch in der Anlage zu diesem Beschluss nicht rot markiert ist. Es lässt sich aus der Zusammenschau der beiden Beschlüsse samt den Anlagen nicht hinreichend klar entnehmen, welcher Bereich der 3. …gasse nunmehr der gebildete Abschnitt sein soll. Sie sind insoweit widersprüchlich. Dies auch insbesondere deshalb, weil die Anlieger der Stichstraße offensichtlich auch in das Abrechnungsgebiet des Erschließungsbeitrags einbezogen wurden, aber nach dem Beschluss vom 06.11.2023 die Stichstraße nicht mehr dem gebildeten Abschnitt zugehörig sein soll.
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cc) Des Weiteren bestehen erhebliche Zweifel daran, dass ein etwaiger Restabschnitt, der nach der Abschnittsbildung verbleiben würde, die notwendige eigenständige Bedeutung hat (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 710a m. w. N. aus der Rechtsprechung).
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dd) Nachdem die Abrechnung von Abschnitten einer Erschließungsanlage die Ausnahme vom Grundsatz, dass die Erschließungsanlage im Gesamten abgerechnet wird, darstellt (vgl. Eiding in: BeckOK BauGB, 67. Edition 01.08.2025, BauGB, § 130 Rn. 19 ff.), ist Folge der unwirksamen Beschlüsse über die Abschnittsbildung, dass die Erschließungsanlage nur in ihrer Gesamtheit abgerechnet werden könnte.
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Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wurden die Grundstücke FlNrn. 16. …, 1. … (klägerisches Grundstück), 17. …, 18. …, 19. …, 11. …, 20. …, 21. …(wohl gemeint: 22. ….), 23. …, 24. …, 25. …, 26. …, 9. …, 27. …und 28. …in das Abrechnungsgebiet für den gebildeten Abschnitt einbezogen. Auf diese Anlieger wurde der Erschließungsaufwand in Höhe von 200.195,40 € umgelegt. Dieser Erschließungsaufwand bezieht sich nach den Angaben der Beklagten auf den Bereich der 3. …gasse zwischen der Hauptstraße bis zur Einmündung der Straße „15. …feld“ und der Stichstraße nach Süden.
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Dies sind dieselben Grundstücke, die heranzuziehen wären, würde die gesamte, oben definierte Erschließungsanlage als Grundlage der Abrechnung dienen. Denn die für das Abrechnungsgebiet weiteren, möglicherweise relevanten Grundstücke FlNrn. 29. …, 30. …, 31. … und 32. … liegen entweder im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) oder es handelt sich um im Bebauungsplan „6. … Straße“ festgesetzte öffentliche Grünflächen. Sie sind daher nicht durch die Erschließungsanlage „erschlossen“ im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und daher nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen (vgl. Eiding in: BeckOK BauGB, 67. Edition 01.08.2025, BauGB § 131 Rn. 35, 36.1).
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Würde nun jedoch der Erschließungsaufwand für die gesamte Erschließungsanlage abgerechnet (samt 560 m² Straße westlich des o. g. Bereichs), würde sich unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung der Beklagten (Anlage B7 zum Schriftsatz vom 27.10.2025) ein Beitragssatz von 12,65 € ohne Berücksichtigung der Außenbereichsgrundstücke bzw. Grünflächen ergeben.
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Im Ergebnis ist dem Kläger durch die vorliegende Abrechnung kein Nachteil entstanden. Bei Abrechnung der vollständigen Erschließungsanlage (die infolge der unwirksamen Abschnittsbildung angezeigt gewesen wäre) hätte der Kläger einen höheren Erschließungsbeitrag als für ihn festgesetzt bezahlen müssen. Eine Rechtsverletzung ist daher nicht gegeben.
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2. Für die streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen in der 3. …gasse konnte ein Erschließungsbeitrag – und nicht etwa nur ein Straßenausbaubeitrag – festgesetzt werden, denn bei dieser Erschließungsanlage bzw. ihren zuvor existenten Teilen handelt es sich weder um eine sogenannte „historische Straße“, die als vorhandene Erschließungsanlage gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (vgl. auch § 242 Abs. 1 BauGB) dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entzogen wäre (a), noch wurde die Anlage nach Inkrafttreten des erschließungsbeitragsrechtlichen Teils des Bundesbaugesetzes/BauGB am 30.06.1961 bereits ohne die nun abgerechneten Maßnahmen erstmalig endgültig hergestellt (b).
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a) Die zugrunde gelegte Erschließungsanlage stellt keine sog. „historische Straße“ dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt eine vorhandene (historische) Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck – nach den damaligen rechtlichen Anforderungen – endgültig hergestellt war (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.08.2017 – 6 ZB 17.840 – juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 21.11.2013 – 6 ZB 11.2973 – juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 19.01.2015 – 6 ZB 13.1548 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 03.07.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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aa) In nicht beplanten Gebieten erhält die Straße die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden. Sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr gehäuft eine Bebauung einsetzt, d. h. zumindest für eine Straßenseite nach heutiger Sicht bauplanungsrechtlich Innenbereichslage i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB zu bejahen ist (st. Rechtsprechung, u. a. BayVGH v. 28.09.1992 – 6 B 92.1241 und B. v. 18.12.2006 – 6 ZB 05.672 –, Rn. 6, juris). Nach den dem Gericht vorliegenden historischen Luftbildaufnahmen (Zeitreise BayernAtlas) waren direkt an der 3. …gasse 1961 lediglich zwei Gebäude vorhanden. Dies dürfte schon nicht ausreichend sein, um eine Innenbereichslage anzunehmen.
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Darüber hinaus muss eine Straße, um als vorhandene Erschließungsstraße angesehen werden zu können, bis zum Stichtag 30.06.1961 auch für den Zweck der Erschließung endgültig hergestellt gewesen sein. Das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung war bereits seit 1934 Voraussetzung hierfür (vgl. BayVGH, B. v. 18.08.2022 – 6 ZB 22.264 – juris Rn. 8 f.; BayVGH, B. v. 29.11.2016 – 6 CS 16.1932 – juris Rn. 8; B. v. 15.11.2018 – 6 ZB 18.1516 – juris Rn. 7 m. w. N.). Eine solche war jedoch bis zum streitgegenständlichen Ausbau der 3. …gasse nicht vorhanden (s. o.).
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bb) Die 3. …gasse war auch nach dem Inkrafttreten des BauGB ohne die abgerechneten Maßnahmen nicht zu einem früheren Zeitpunkt erstmals endgültig hergestellt, da sie zu keinem früheren Zeitpunkt den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten entsprach. Diese erforderten jedenfalls eine Straßenentwässerung, die bis zur nunmehr streitgegenständlichen Maßnahme fehlte (s. o.).
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3. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen war vorliegend auch nicht wegen Ablaufs der 20-jährigen Ausschlussfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbsatz 1 KAG bzw. der 25-jährigen Ausschlussfrist nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ausgeschlossen.
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a) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbsatz 1 KAG ist § 169 AO mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist. Mit dieser Ausschlussfrist hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, nach der das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können, und der Gesetzgeber daher verpflichtet ist, sicherzustellen, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (BVerfG, B. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 – BVerfGE 133, 143 ff.; B. v. 03.11.2021 – 1 BvL 1/19 – BVerfGE 159/183 ff).
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Diese Ausschlussfrist von 20 Jahren ist im Fall der 3. …gasse noch nicht abgelaufen. Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbsatz 1 KAG genannte Vorteilslage tritt bei einer Anbaustraße nach ständiger Rechtsprechung (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertig gestellt ist, das heißt, dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BayVGH, U. v. 24.02.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 31; U. v. 16.11.2018 – 6 BV 18.455 – juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. VG Augsburg, U. v. 23.02.2023 – Au 2 K 22.416). Bei einer beitragsfähigen Erschließungsanlage kann dies nur angenommen werden, wenn sie insbesondere nach den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen technisch endgültig fertiggestellt ist (vgl. VG Augsburg a. a. O.). Dass die Anlage bereits vorher benutzbar war, ist unerheblich (vgl. BayVGH, B. v. 30.03.2016 – 6 ZB 15.2426 – juris). Die Vorteilslage ist daher vorliegend erst mit Abschluss der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen eingetreten, weil es bis zur Durchführung derselben an der erforderlichen ordnungsgemäßen Straßenentwässerung fehlte (s. o.).
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b) Ebenso ist die anwendbare 25-Jahres-Frist nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG vorliegend zwar noch nicht abgelaufen. Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG trat zum 01.04.2021 in Kraft (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 08.03.2016; GVBl. 2016 S. 36) und damit vor Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheids.
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aa) Die Frist beginnt mit dem „Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage“. Bei ihrer Auslegung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nicht nur vom Beginn der erstmaligen technischen Herstellung spricht, sondern diese ausdrücklich auf eine Erschließungsanlage bezieht, mithin auf den Anfang des durch zentrale erschließungsbeitragsrechtliche Begriffe umschriebenen Vorgangs der „erstmaligen Herstellung“ (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) einer beitragsfähigen „Erschließungsanlage“ (§ 127 Abs. 2 BauGB) abstellt. Demnach wird der fristauslösende Beginn nicht durch irgendwelche sichtbaren Bauarbeiten markiert, sondern nur durch solche, die objektiv auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage gerichtet sind. Gemeint ist der Beginn des sichtbaren technischen Ausbaus („erster Spatenstich“), an dessen Ende die jeweilige Erschließungsanlage in der gesamten vorgesehenen Ausdehnung mit sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen erstmalig hergestellt ist (vgl. BayVGH, B. v. 05.02.2024 – 6 ZB 23.1545; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 1101a). Die Frage nach dem Beginn kann ebenso wie diejenige nach dem Ende der erstmaligen technischen Herstellung allein danach beurteilt werden, welche Planung die Gemeinde als Trägerin der Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) verfolgt. Maßgeblich sind daher neben dem Teileinrichtungs- und dem technischen Ausbauprogramm in der Erschließungsbeitragssatzung insbesondere das auf die konkrete Anlage bezogene Bauprogramm, das von der Gemeinde auch formlos aufgestellt werden kann und in der Regel wird (vgl. BayVGH, B. v. 05.02.2024 – 6 ZB 23.1545 – Rn. 13; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 5 Rn. 15 ff. und § 8 Rn. 24). Kein Beginn der technischen Herstellung einer Erschließungsanlage liegt vor, wenn die Gemeinde lediglich ein Provisorium anlegen will, also nur irgendeine Verkehrsanlage, um für anliegende Grundstücke eine Bebauung zu ermöglichen oder um eine Verbindung zwischen zwei Straßen herzustellen, oder wenn die Gemeinde lediglich beabsichtigt, eine Teileinrichtung wie etwa die Fahrbahn technisch herzustellen, ihre Planung also die übrigen Teileinrichtungen nicht einschließt (vgl. Driehaus, KStZ 2022, 102/105).
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bb) Das Bauprogramm, das für die beitragsrechtliche Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung hat, kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist. Mit dieser Maßgabe ist dann, wenn es an einem förmlich aufgestellten Bauprogramm fehlt, maßgeblich das Planungskonzept, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist; in einem solchen Fall ist die Planung der Verwaltung oder die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung als hinreichend anzusehen und kann sich der Umfang des Bauprogramms aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben (BayVGH, B. v. 10.04.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 m. w. N.).
63
cc) Der Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG liegt im Beginn der streitgegenständlichen Baumaßnahme.
64
Die Beklagte gab an, dass ein Bauprogramm bzgl. der endgültigen Herstellung der 3. …gasse nicht vorgelegen habe. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Einrichtung der Leuchtkörper in den 1980er Jahren bereits darauf gerichtet war, die Erschließungsanlage vollständig herzustellen. Eine konkrete Planung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage (mit sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen) hatte es damals noch nicht gegeben. Ohne Vorhandensein eines konkreten, auf die jeweilige Erschließungsanlage bezogenen – gegebenenfalls formlosen – Bauprogramms, das auch für die Weiterführung der Ausbauarbeiten einen konkreten zeitlichen Horizont vorsieht, kann von einem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung aber nicht gesprochen werden (vgl. BayVGH, B. v. 05.02.2024 – 6 ZB 23.1545 – Rn. 18).
65
Weitere Maßnahmen der Beklagten, die darauf hindeuten würden, dass mit der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlage 3. …gasse vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen begonnen wurde, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der sichtbare technische Ausbau, an dessen Ende die Erschließungsanlage in der gesamten vorgesehenen Ausdehnung mit sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen erstmalig hergestellt ist, hat damit erst mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen begonnen. Diese Baumaßnahmen waren darauf gerichtet, die Erschließungsanlage nach den Vorgaben der EBS 2021 der Beklagten, insbesondere nach deren § 9, endgültig herzustellen und stellen somit den Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage dar. Die 25-Jahres-Frist ist folglich noch nicht abgelaufen.
66
4. Das klägerische Grundstück mit der FlNr. 1. … liegt unstreitig an der Erschließungsanlage an und wird daher durch diese erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
67
5. Soweit der Kläger meint, aus der Kostenberechnung des Planungsbüros 5. … vom 28.08.2015 und der Schlusszahlungsmitteilung an die 7. … GmbH & Co. KG bzw. deren Schlussrechnung ergebe sich, dass es sich nicht um eine erstmalige Herstellung der 3. …gasse handele, ist die Bezeichnung einer Maßnahme in einer Kostenabrechnung eines Planungsbüros oder in einer Schlusszahlungsmitteilung hierfür nicht relevant. Ob eine erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage oder eine Straßenausbaumaßnahme vorliegt, bestimmt sich allein nach den bereits erörterten rechtlichen Gesichtspunkten. Die Beklagte hat ferner – von Klägerseite unwidersprochen – vorgetragen, dass in der Schlussrechnung keine Arbeiten an der 6. … Straße enthalten sind.
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Da der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten auch im Übrigen keinen Bedenken begegnet, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
69
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).