Titel:
Asyl, Herkunftsland: Gambia, Einreise als Minderjähriger, Junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 77 Abs. 3
Schlagworte:
Asyl, Herkunftsland: Gambia, Einreise als Minderjähriger, Junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40110
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet.
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Der Antragsteller, ein nach eigenen Angaben am 20. Mai 2007 geborener gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Mandingo und islamischen Glaubens, reiste am 8. Dezember 2023 als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der förmliche Asylantrag datiert auf den 24. April 2024.
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Bei seiner persönlichen Anhörung am 23. August 2024 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, mit seinem Stiefvater und seiner Großmutter in …, einem Fischerdorf im Distrikt Kombo South, gelebt zu haben. Sein Stiefvater und seine Großmutter, würden immer noch dort leben, die Mutter und der leibliche Vater des Antragstellers seien bereits verstorben. Der Antragsteller habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Nach dem Tod seines Vaters habe ihn die Großmutter von der Schule genommen und ihn verpflichtet bei der Fischerei mitzuhelfen. Er habe bei der Fischerei mit seinem Onkel zusammengearbeitet, zu dem er ein gutes Verhältnis habe und mit dem er weiterhin in Kontakt stehe. Die Großmutter habe dem Antragsteller manchmal kein Essen gegeben und behauptete der Antragsteller sei ein Hexer. Der Antragsteller trug weiter vor, dass er von seinem Stiefvater geschlagen werde, wenn er nicht zur Arbeit erscheine. Seine Großmutter schimpfe und beleidige ihn dagegen nur. Der Onkel des Antragstellers habe ihn auch geschlagen.
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Mit Bescheid vom 4. November 2025, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 17. November 2025, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Dem Antragsteller wurde unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids die Abschiebung nach Gambia angedroht, wobei die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids). Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Mit Schreiben vom 21. November 2025, eingegangen am Verwaltungsgericht München am 24. November 2025, erhob der Antragsteller Klage (Az. M 10 K 25.35647) und beantragt zugleich,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wiederherzustellen.
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Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass er in Gambia ohne Eltern oder Schutz aufgewachsen sei. Nach dem Tod seines Vaters sei er bei seiner Großmutter untergebracht worden. Dort sei er schlecht behandelt, zu Arbeit gezwungen worden und habe kaum etwas zu essen bekommen. Er hätte dort keine Sicherheit, keine Versorgung und keine Perspektive. Seit seiner Flucht leide der Antragsteller unter Schlafproblemen, Angstzuständen und Sorgen. Er hätte Angst davor, wieder nach Gambia zurück zu müssen. Eine Rückkehr würde ihn psychisch und gesundheitlich gefährden. In Gambia wäre er obdachlos und schutzlos. Eine Abschiebung würde ihn in eine menschenunwürdige und lebensgefährliche Situation bringen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (Az. M 10 K 25.35647) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der ursprünglich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichtete Antrag richtet sich nach dem tatsächlichen Rechtschutzbegehren des Antragstellers und ist daher gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) entfallenden aufschiebenden Wirkung auszulegen.
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Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist unbegründet.
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Entfaltet ein Rechtsbehelf von Gesetz wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sofern die Klage dagegen bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein wird, tritt das Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück.
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Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Fall der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags jedoch nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand hält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Anknüpfungspunkt ist daher die Prüfung, ob die Antragsgegnerin den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
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Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebeandrohung. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begegnet keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken.
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a) Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Antrags nicht von Belang sind.
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Aus dem Vortrag des Antragstellers ist weder eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgrund im Sinne § 3 AsylG ersichtlich. Er hat lediglich Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Antrags nicht von Belang sind. Die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle, dass er nach dem Tod seines Vaters nicht mehr die Schule besuchen konnte bzw. durfte, die Behauptung er sei von seinem Stiefvater und seinem Onkel geschlagen worden, sowie die Behauptung der Großmutter des Antragstellers, er habe seinen Vater zu Tode verhext, stellen keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG dar. Auch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG ist nicht erkennbar.
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Die Voraussetzungen des § 4 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Soweit der Antragsteller behauptet, von seinem Stiefvater und seinem Onkel geschlagen worden zu sein, handelt es sich gegebenenfalls um ihm widerfahrenes, individuelles Unrecht. Diesbezüglich ist der Antragsteller auf die innerstaatlichen gambischen Behörden bzw. Polizei zu verweisen. Es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller in Gambia auch weiterhin ein sicherer Ort zur Verfügung stehen wird. Nach seinem eigenen Vortrag ist beispielsweise das Verhältnis zu seinem Onkel gut.
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b) Nach Aktenlage sind keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu erkennen.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris). Zur Beurteilung der Frage, ob ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ für die erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK erreicht ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist ein Abschiebungsverbot jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielt und sich damit ein Leben am Rand des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist ein begründeter Ausnahmefall, der im konkreten Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK rechtfertigen könnte, vorliegenden nicht gegeben. Mit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen im Fall der freiwilligen Rückkehr (vgl. zu Gambia https://www.returningfromgermany.de/en/countries/gambia-the/ und allg. https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/FoerderprogrammREAGGARP/reaggarp-node.html) könnte der Antragsteller etwaige Start- bzw. Anlaufschwierigkeiten nach einer Rückkehr überwinden (vgl. allg. zu § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Gambia auch VGH BW, U.v. 24.4.2024 – A 13 S 1931/23 – juris Rn. 48 ff., insbes. Rn. 53).
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Der Antragsteller kann nach seiner Rückkehr weiterhin auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum er beispielweise nicht wieder von seinem Onkel oder Stiefvater, denen er bereits bei der Fischerei geholfen hat, aufgenommen werden würde. Selbst wenn man zugrunde legt, dass der Antragsteller in Gambia nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, ist davon auszugehen, dass er seine Existenz dort selbst sicher kann.
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Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im konkreten Einzelfall davon auszugehen, dass der Antragsteller als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in Gambia seinen Lebensunterhalt jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sichern können wird.
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Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aus anderen Gründen vorliegen.
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Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf hilfsweise Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Zu eventuellen Krankheiten fehlt substantiierter Vortrag. Das pauschale Behaupten von Schlafproblemen, Angstzuständen und Depressionen genügt nicht den rechtlichen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Gem. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG wäre der Antragsteller zudem verpflichtet, eine Erkrankung, die eine Abschiebung beeinträchtigen kann, durch Vorlage einer qualifizierten, ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen. Eine solche hat der Antragsteller jedoch nicht vorgelegt. Der Antragsteller hat nichts dargelegt, was die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe entgegenstehen, erschüttern könnte.
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Die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Integrationsbemühungen (Besuch der Schule, voraussichtlicher Ausbildungsplatz im Einzelhandel, Aufbau eines neuen Lebens) spielen im Rahmen der für die Abschiebungsandrohung maßgeblichen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote keine Rolle und vermögen daher nicht zu einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung zu führen.
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c) Im Übrigen folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollumfänglich den Ausführungen des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren inhaltlichen Darstellung ab.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).