Titel:
Beschränkung der Abgabe von Waren zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch, Bierverkaufsverbot
Normenketten:
GastG § 5
GastG § 7
Schlagworte:
Beschränkung der Abgabe von Waren zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch, Bierverkaufsverbot
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40108
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nr. 1 und die Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 8. August 2025 wird wiederhergestellt, soweit es den Zeitraum vom 1. November bis 31. März betrifft.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nr. 3 des Tenors des Bescheids vom 8. August 2025 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte zu tragen. Die Vertretung des öffentlichen Interesses trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen gaststättenrechtlichen Auflagenbescheid.
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Der Antragsteller betreibt seit dem 1. Juni 2025 in der S. …straße 45, … … die erlaubnisfreie Gaststätte „… …“, in der er Getränke und zubereitete Speisen anbietet. Teil seines Angebots sind auch gaststättenrechtliche Nebenleistungen, insbesondere der Verkauf von Flaschenbier, das nicht zum Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen ist.
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Nachdem eine Kontrolle durch die Antragsgegnerin am 4. Juli 2025 ergeben hatte, dass sich um 23:32 Uhr mehrere Personen in der Umgebung der Gaststätte aufgehalten und dort Flaschenbier an Ort und Stelle verzehrt hätten und dass eine Person in der Einfahrt neben dem Kiosk uriniert habe, hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2025 zu dem Erlass eines beabsichtigten Anordnungsbescheids an. Die Antragsgegnerin führte aus, es sei seit Betriebsbeginn im unmittelbarem Umfeld des Betriebs vermehrt zu Lärmbelästigungen durch Personen gekommen, die sich in der Gaststätte mit Flaschenbier und anderen Waren versorgt und diese vor Ort, zum Teil auch auf geschlossenen Freischankflächen der umgebenden Gaststätten verzehrt hätten. Es sei festgestellt worden, dass es außerdem zu vermehrten Müllansammlungen, insbesondere Glasscherben, gekommen sei. Diese Belästigungen beziehungsweise Gefahren stünden in einem eindeutigen kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb des Antragstellers. Es sei daher beabsichtigt, den Verkauf von Flaschenbier täglich in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr zu untersagen. Hierauf sei die Kundschaft durch einen deutlich sichtbaren Aushang hinzuweisen. Alle Waren, die nicht unter § 7 Abs. 2 GastG fielen, sollten nach 20:00 Uhr mit einer geeigneten Abdeckung versehen und für die Kundschaft unzugänglich gemacht werden. Als Vollzugstermin sei der 9. August 2025, 20:00 beziehungsweise 22:00 Uhr, vorgesehen. Beabsichtigt sei auch die Androhung eines Zwangsgelds und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Der Antragsteller erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme bis Donnerstag, 7. August 2025.
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Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nahm mit Schreiben vom 7. August 2025, das die Antragsgegnerin am selben Tag erreichte, Stellung. Er erklärte, die genannten Probleme seien nicht oder zumindest nicht ausschließlich oder hauptsächlich auf den Betrieb des Antragstellers zurückzuführen. Zudem habe der Antragsteller für Freitag und Samstag Mitarbeiter angestellt, der die Kunden ermahne, ihre Getränke nicht an Ort und Stelle zu konsumieren. Zudem entsorgten diese Mitarbeiter stehengelassene Flaschen. Die angekündigte Regelung käme einer existenzbedrohenden Einschränkung des Kioskbetriebs gleich.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. August 2025 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Verkauf von Flaschenbier täglich von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr (Nr. 1 des Bescheidstenors) und verpflichtete den Kläger, hierauf durch geeigneten Aushang hinzuweisen (Nr. 2 des Bescheidstenors) sowie alle Waren, die nicht unter § 7 GastG fielen, nach 20:00 Uhr mit einer geeigneten Abdeckung zu versehen und den Kunden unzugänglich zu machen (Nr. 3 des Bescheidstenors). Zudem untersagte die Antragsgegnerin nach 20:00 Uhr den Verkauf aller Waren, die nicht von § 7 GastG erfasst seien (Nr. 4 des Bescheidstenors). Als Vollzugstermine bestimmte die Antragsgegnerin für Nr. 1 des Bescheidstenors den 9. August 2025, 22:00 Uhr, für die Nrn. 3 und 4 den 9. August 2025, 20:00 Uhr (Nr. 5 des Bescheidstenors). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Nr. 1 ausgesprochene Verbot drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,00 Euro an (Nr. 6 des Bescheidstenors). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 2 des Bescheidstenors wurde ein Zwangsgeld von 500,00 Euro angedroht (Nr. 7 des Bescheidstenors). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 und Nr. 4 drohte die Antragstellerin ein Zwangsgeld von jeweils 5.000,00 Euro an (Nr. 8 des Bescheidstenors). Für die Verfügungen unter Nrn. 1 bis 4 des Bescheidstenors ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit an (Nr. 9 des Bescheidstenors). Zuletzt erlegte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf und setzte eine Gebühr von 150,00 Euro fest (Nr. 10 des Bescheidstenors).
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Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, es seien seit Anfang 2024 Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern über nächtliche Ruhestörungen erhoben worden, die durch Personen, die in dem Betrieb des Antragstellers Flaschenbier erworben hätten und dieses sodann in unmittelbarer Nähe – an der Kreuzung B. … Straße – S. …straße – verzehren würden, verursacht worden seien. Gerade an warmen Sommertagen würden sich die Kundinnen und Kunden bis spät in die Nacht hinein mit Bier versorgen, was zu einer durch steigenden Alkoholpegel bedingten, höheren Lärmbelästigung geführt habe. Weiterhin sei in den Beschwerden auf eine über das normale Maß hinausgehende Verunreinigung der Gehwege, auch mit Glasscherben, hingewiesen worden. Die Anordnungen stützten sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GastG. Aufgrund der eingegangenen Beschwerden, die auch mit Fotografien belegt seien, und die in direktem kausalen und örtlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Antragstellers und dessen Verkauf von Flaschenbier stünden, sei ein gaststättenrechtliches Einschreiten erforderlich. Gemäß § 7 Abs. 2 GastG dürften Schank- oder Speisewirte außerhalb der Sperrzeit Getränke und zubereitete Speisen, die in ihrem Betrieb verabreicht würden, außerdem Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben. Dies führe dazu, dass Personen nach Ladenschluss die Möglichkeit nutzten, sich in der Gaststätte des Antragstellers mit Flaschenbier zu versorgen. Dabei hielten sie sich zum Konsumieren in unmittelbarer Umgebung an der nahegelegenen Kreuzung von S. …straße und A. …straße auf, belästigten die Anwohnerschaft durch sog. Wildpinkeln und verursachten massive Lärmbelästigungen sowie erhebliche, teils gefährliche Müllmengen im öffentlichen Raum. Das Verbot, nach 22.00 Uhr bis Beginn der Sperrzeit um 05:00 Uhr Flaschenbier zu verkaufen, sei geeignet, den gravierenden, von Verkauf von Flaschenbier zur Mitnahme ausgehenden Problemen, entgegenzuwirken. Die nächtlichen Lärmbelästigungen durch das vor den Betrieben auf nicht genehmigten Außenflächen stehende und vor Ort gekauften Alkohol konsumierende Publikum, werde durch die Festlegung des Verkaufsverbots auf den Beginn der Nachtruhe gelöst (22:00 Uhr). Ohne das verbindende Element des Alkohols und die Möglichkeit, sich vor Ort bei dem Betrieb des Antragstellers jederzeit Nachschub verschaffen zu können, bestehe kein Grund, sich ausgerechnet an dieser Lokalität aufzuhalten. Auch die dem Betrieb zuzurechnenden Menschentrauben, die die Gehwege in der Umgebung teilweise blockierten, würden durch das Flaschenbierverkaufsverbot wirksam verhindert. Die Lebensrealität zeige, dass sich das abendliche Ausgehverhalten in die späteren Abendstunden verlagere. Ein verhältnismäßig früher Beginn des Verkaufsverbots wirke also auch diesem Phänomen wirksam entgegen. Ebenso verhalte es sich mit der Verunreinigung des Gehweges. Durch die Anordnung der Abdeckung von Waren, die nicht mehr verkauft werden dürften, werde der Kaufanreiz eliminiert, die Waren, die nicht unter das Ladenschlussgesetz fielen und legal unter den Bedingungen des § 7 GastG verkauft werden dürften, seien sichtbarer, das Warensortiment werde wahrnehmbar eingeschränkt und Kunden könnten nicht eigenmächtig andere Waren zum Verkauf aussuchen. Die Anordnungen zur Sortimentsbeschränkung seien auch ermessensgerecht, zumal sie lediglich der Durchsetzung einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung dienten und aus diesem Grund keine zusätzliche Rechtsbeeinträchtigung vorliege. Andere Mittel, um die genannten Probleme zu beheben, würden keinen Erfolg zeigen. Eine Besserung in Bezug auf Lärmbelästigungen und die blockierten Gehwege habe sich allenfalls nur kurzfristig gezeigt. lnsbesondere erschienen auch anderweitige Maßnahmen, wie beispielsweise der Einsatz von sog. Silencern nicht sinnvoll, da diese die Kundinnen und Kunden zwar aus dem unmittelbaren Einflussbereich des Gastwirtes schicken und/oder zur Ruhe ermahnen könnten. Eine Lösung der genannten Probleme werde dadurch jedoch nicht erreicht, da letztlich nur von einer räumlichen Verlagerung auszugehen sei. lm Verhältnis zu anderen möglichen Maßnahmen, um die Anwohnerinnen und Anwohner vor den negativen Auswirkungen, die von dem Betrieb des Antragstellers ausgingen, zu schützen, sei das Verkaufsverbot ab 22:00 Uhr, sowie die Durchsetzung der Sortimentsbeschränkung das mildeste Mittel. Bei der Abwägung der lediglich fiskalischen Interessen des Betreibers, auch nach 22:00 Uhr Flaschenbier zur Mitnahme verkaufen zu dürfen, gegenüber dem Schutzbedürfnis (insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum) der Anwohnerinnen und Anwohner vor nächtlichen Lärmbelästigungen, versperrten Gehwegen, sog. Wildpinkeln und übermäßig verschmutzter Gehwege samt Gesundheitsgefahr durch Glasscherben, würden die letztgenannten Rechtsgüter bei weitem überwiegen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen habe, nicht allein der Betrieb des Antragstellers sei verantwortlich für die festgestellten Probleme, sei festzuhalten, dass der Betrieb sicherlich nicht alleine für die Beanstandungen verantwortlich gemacht werden könne, weshalb auch die weiter ausgemachten Betriebe mit entsprechenden Anordnungen belegt würden. Bereits daraus könne der Vorwurf einer Ungleichbehandlung entkräftet werden. Die Nichtbeachtung bzw. Nichterledigung der getroffenen Anordnungen würde zu erheblichen Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Sachgütern der Nachbarn führen. Es liege somit im überwiegenden öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung anzuordnen, um die Beachtung bzw. Durchführung der erteilten Anordnungen auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs zu gewährleisten. Etwaige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Betreibers an der Außerkraftsetzung der Anordnungen seien in Abwägung zu den gefährdeten Rechtsgütern eindeutig nachrangig. Bei Anordnungen zur Abwehr von Gefahren von gewichtigen Schutzgütern überwiege das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Betroffenen. Andernfalls bestünde die Besorgnis, dass sich die mit der Anordnung bekämpfte Gefahr realisiere, bevor es zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung komme. Insbesondere Lärm sei nach herrschender Rechtsmeinung als Gesundheitsgefahr einzustufen und lasse ein weiteres Zuwarten bis zur gerichtlichen Entscheidung über etwaig eingelegte Rechtsmittel nicht zu.
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Laut Aktenvermerk führten zwei Bedienstete der Antragsgegnerin in den Abendstunden des 16. August 2025 eine Kontrolle im Universitätsviertel durch und besuchten die Gaststätte des Antragstellers und weitere Kioske in der Umgebung. Um 21:17 Uhr stellten sie fest, dass im Betrieb des Antragstellers eine Flasche Weißwein und eine Flasche Prosecco an zwei Kunden verkauft worden seien. Der Mitarbeiter des Antragstellers sei hierauf angesprochen worden und es habe sich gezeigt, dass er das in Nr. 4 des Bescheidstenors ausgesprochene Verbot nicht richtig verstanden habe.
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Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2025, der am selben Tag per beA bei Gericht eingegangen ist, hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erhoben (M 16 K 25.5960). Zugleich hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
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Der Antragsteller macht geltend, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Um Belästigungen der Nachbarschaft zu vermeiden, habe er bereits vor Erlass des Anordnungsbescheids Mitarbeiter eingestellt, die Kundinnen und Kunden dazu aufforderten, sich leise zu verhalten und die gekauften Waren nicht in unmittelbarer Nähe zu dem Betrieb zu konsumieren. Zudem habe er deutlich sichtbare Hinweise ausgehängt. Die Antragsgegnerin habe den Bescheid zwar vorläufig außer Vollzug gesetzt, allerdings bereits angekündigt, an ihm festzuhalten und wieder in Vollzug zu setzen.
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Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Zur Begründung führt sie aus, auch bei einer Kontrolle in der Nacht vom 8. auf den 9. August 2025 seien Menschenansammlungen an der Ecke S. …straße – T. …straße festgestellt worden. Um 23:30 Uhr hätten sich zahlreiche Menschen bei dem Betrieb des Antragstellers mit Flaschenbier versorgt und hätten sich entweder in der Baustelleneinrichtung vor dem Betrieb oder nur wenige Meter davon entfernt aufgehalten. Bei einer weiteren Kontrolle am 16. August 2025 sei festgestellt worden, dass an einen Kunden eine Flasche Weißwein und an einen weiteren Kunden eine Flasche Valdo Prosecco verkauft worden seien. Trotz der zwischenzeitlich getroffenen Vereinbarung sei am 26. September 2025 eine weitere Beschwerde eingegangen. Der Bescheid sei vorläufig außer Vollzug gesetzt worden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig, aber unbegründet. Er richte sich gegen den Freistaat Bayern und damit gegen den falschen Antragsgegner. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei hinreichend begründet worden. Das Vollzugsinteresse überwiege vorliegend das Aussetzungsinteresse. Bei summarischer Prüfung sei von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids auszugehen.
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Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 erklärte die Regierung von Oberbayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses ihre Beteiligung an dem Verfahren.
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Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Er macht geltend, der Antrag sei unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Hauptsacheklage sei verfristet. Die Klageerhebung könne die Frist nicht wahren, da sie sich gegen den falschen Beklagten richte. Jedenfalls sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei formell ordnungsgemäß begründet worden. Das Vollzugsinteresse überwiege vorliegend, da alles für ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache spreche. Es sei sehr fraglich, ob der Antragsteller überhaupt ein Gaststättengewerbe betreibe. Sofern überhaupt Elemente eines Gaststättenbetriebs vorhanden seien, seien diese von untergeordneter Bedeutung. Das klägerische Betriebskonzept richte sich hauptsächlich an Laufkundschaft. Der Antragsteller leiste mit seinem Betrieb einen erheblichen Beitrag zu der im Universitätsviertel bestehenden Lärmproblematik. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Ergänzend zu der Begründung des Anordnungsbescheids werde darauf hingewiesen, dass es nicht angehen könne, dass sich eine im Gebiet der Antragsgegnerin stark zunehmende Zahl von Ladeninhabern in einem umsatzstarken Segment des Einzelhandels einen ungerechtfertigten Umsatz- und Gewinnvorteil gegenüber dem gesetzestreuen Einzelhandel verschaffe. Das Verkaufsverbot für Waren, die nicht unter § 7 GastG fielen (Nr. 4 des Bescheidstenors), stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Nach derzeitiger Sachlage bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller den Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand des Art. 2, Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayLadSchlG verwirkliche. Er habe bislang kein plausibles Konzept dafür geliefert, wie er die Sortimentsbeschränkung zu den Ladenschlusszeiten, welche insbesondere ein Feilbieten der vorgenannten Artikel ausschließe, in seinem einheitlichen Gesamtbetrieb einhalten wolle. Es sei auch bereits festgestellt worden, dass er gegen die Sortimentsbeschränkung des § 7 GastG verstoßen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag ist in vollem Umfang zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Vertretung des öffentlichen Interesses legte hierzu dar, dieses sei nicht gegeben, da der Antragsteller in der Hauptsache lediglich Klage gegen den Freistaat Bayern erhoben habe. Dies trifft nicht zu. In der Klageschrift nennt der Kläger die Landeshauptstadt München als handelnde Behörde; dies genügt zur Benennung der Beklagtenseite (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO). Es ist nicht erkennbar, dass er sich bewusst gegen den Freistaat Bayern wenden wollte und annahm, dieser werde durch die Landeshauptstadt München vertreten.
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2. Der Antrag ist teilweise begründet.
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a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederherstellen und in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall. Gegenstand dieser Abwägung sind einerseits das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und andererseits das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2019 – 1 VR 1/19 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 14.5.2009 – 6 VR 3/08 – NVwZ 2010, S. 459 <460 Rn. 5>).
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Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, insbesondere, wenn aufgrund der gebotenen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Offensichtlich sind die Erfolgsaussichten, wenn das beschließende Gericht im Eilverfahren meint, bereits mit hinreichender Sicherheit den Ausgang in der Hauptsache, also vorrangig seine eigene Entscheidung, prognostizieren zu können. Bei offener Erfolgsprognose ist eine (reine) Interessenabwägung durchzuführen, bei der die überschaubaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache gleichwohl mit einbezogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 11.6.2008 – 2 BvR 2062/07 – juris Rn. 12 ff.; VG München, B.v. 17.3.2023 – M 16 S 22.2821 – juris Rn. 15; VG München, B.v. 19.8.2021 – M 16 S 20.6845 – juris Rn. 21).
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Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt allein das Interesse an dem Erlass des Verwaltungsakts nicht, um die sofortige Vollziehbarkeit zu begründen. Sie ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn die Verwirklichung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, § 80 VwGO Rn. 206). Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG setzt dies voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2021 – 22 CS 21.2230 – juris) und somit auf den Eintritt der Bestandskraft nicht gewartet werden kann.
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Darüber hinaus bezieht sich die Prüfung im Eilverfahren auch auf die Frage, ob die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO eingehalten wurden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, § 80 VwGO Rn. 253).
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b) Hieran gemessen, erweist sich der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als teilweise begründet.
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aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde ordnungsgemäß begründet. Die Antragsgegnerin legte mit hinreichendem Einzelfallbezug dar, warum die Verfügungen aus ihrer Sicht sofort verwirklicht werden müssen. Erkennbar zielen ihre Ausführungen darauf ab, die sofortige Vollziehbarkeit aller in Nrn. 1 bis 4 des Bescheidstenors getroffenen Verfügungen zu rechtfertigen. Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin dabei darauf abstellte, dass eine typische Interessenlage im vorliegenden Einzelfall erfüllt ist (vgl. Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 80 VwGO Rn. 55).
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bb) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen das in Nr. 1 des Bescheidstenors verfügte Verkaufsverbot von Flaschenbier sowie gegen die in Nr. 2 des Bescheidstenors angeordnete Verpflichtung, auf das Verkaufsverbot durch Aushang hinzuweisen, wird wiederhergestellt, soweit sich die Verfügungen auf den Zeitraum vom 1. November bis 31. März beziehen. Die beiden Anordnungen sind insoweit offenkundig rechtswidrig. Im Übrigen sind sie rechtmäßig und überwiegende Gemeinwohlbelange streiten für ihre sofortige Verwirklichung.
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(1) Die beiden Anordnungen stützen sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GastG. Danach kann die zuständige Behörde gegenüber Gewerbetreibenden, die eine erlaubnisfreie Gaststätte betreiben, Anordnungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder des Nachbargrundstücks sowie für die Allgemeinheit treffen.
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(2) Die genannten Anordnungen können nicht beanstandet werden, soweit sie sich auf Monate April bis Oktober beziehen.
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(a) Bei dem Gewerbebetrieb des Antragstellers handelt es sich um eine erlaubnisfreie Gaststätte.
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Der Begriff der Gaststätte ist in § 1 GastG definiert. Danach liegt eine Schank- und Speisewirtschaft stets vor, wenn der Gewerbetreibende Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und dieser Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
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Der Antragsteller verabreicht in seinen Geschäftsräumen Getränke beziehungsweise zubereitete Speisen. Unerheblich ist, dass sein Betriebskonzept schwerpunktmäßig auf den Verkauf von Waren – gestützt auf § 7 GastG auch nach 20:00 Uhr – gerichtet ist. Die Regelung des § 1 Abs. 1 GastG schließt weitere erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie gewerbliche Betätigungen in den Räumen, in denen eine Gaststätte betrieben wird, nicht aus. Trotz der Vereinigung zweier verschiedener Gewerbe in einem einheitlichen Gesamtbetrieb behält grundsätzlich jeder Betrieb seine rechtliche Eigenständigkeit. Für die Einordnung eines Mischbetriebs auch als Gaststätte ist es im Übrigen unerheblich, ob nach den konkreten Gegebenheiten die Ausprägung als Einzelhandel oder als Gaststätte überwiegt (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2024 – 22 CS 24.586 – juris Rn. 13 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Gaststättenbetrieb als bloßer nebensächlicher Annex eines Ladengeschäfts darstellen würde (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2024 – 22 CS 24.586 – juris Rn. 13) oder der Betreiber nicht die Absicht hat, den Gaststättenbetrieb ernstlich durchzuführen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1960 – I C 41/56 – NJW 1960, S. 2209 <2210>). Dafür, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegen würde, hat das Gericht keine Anhaltspunkte; insbesondere hat die Antragsgegnerin bei ihren Besichtigungen vor Ort nicht festgestellt, was die Annahme, der Gaststättenbetrieb werde nicht ernstlich verfolgt oder habe nur äußerst untergeordneten Charakter, tragen können, denn sie geht ohne Weiteres davon aus, dass es sich (auch) um eine Gaststätte handelt. Die Vertretung des öffentlichen Interesses ist dem nicht durchgreifend entgegengetreten. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Bestimmung des § 7 GastG, die ein auch auf den Verkauf von bestimmten Waren gestütztes Betriebskonzept erst ermöglicht, gerade für Einrichtungen, wie sie der Antragsteller betreibt, geschaffen worden; Gaststätten, Trinkhallen und Kioske erfüllen, indem sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, Leistungen nach § 7 GastG zu erbringen, die Aufgabe, die Bevölkerung mit bestimmten Alltagsgegenständen zur Befriedigung spontan entstehender Bedarfe zu versorgen (vgl. BT-Drucks V/205, S. 15). Nicht notwendigerweise stellt der Verzehr von Getränken und Speisen unmittelbar vor Ort den Schwerpunkt dieser Betriebe dar; gleichwohl sind sie als Gaststätten einzustufen.
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(b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, es seien schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und weitere Gefahren für die Nachbarschaft zu erwarten, kann hinsichtlich der Monate April bis Oktober nicht beanstandet werden. Konkreter Feststellungen zur Häufigkeit bereits eingetretener Ruhestörungen bedarf es hierfür nicht; es genügt, wenn Vorfälle in der Vergangenheit ein Einschreiten in der Zukunft erforderlich erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 22 CS 18.2073 – juris Rn. 20).
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(aa) Die Antragsgegnerin stellte fest, im Nahbereich des Betriebs des Antragstellers, an der Kreuzung B. … Str. – S. …straße, sowie in der S. …straße Richtung A. …straße bildeten sich Ansammlungen von Menschen, die sich gerade an warmen Sommertagen bei dem Antragsteller und benachbarten Betrieben bis spät in die Nacht hinein mit Bier versorgen würden, was zu einer durch steigenden Alkoholpegel bedingten starken Lärmbelästigung und Störung der Nachtruhe der Anwohnerinnen und Anwohner führe. Weiterhin sei eine über das normale Maß hinausgehende Verunreinigung der Gehwege in Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohner genannt worden. In der Akte der Antragsgegnerin finden sich einige Fotografien, die dies in einem Fall dokumentieren.
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Es spricht, ausgehend von diesen Feststellungen, überwiegendes dafür, dass es jedenfalls in den Monaten von April bis Oktober in dem genannten Bereich zur Nachtzeit ab 22:00 Uhr zu Lärmimmissionen kommt, die von Menschen hervorgerufen werden, die sich – unter anderem – im Betrieb des Antragstellers mit Flaschenbier versorgen und dieses in Ausübung ihres Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG sodann in Gemeinschaft und geselliger Stimmung in der näheren Umgebung verzehren. Es ist davon auszugehen, dass dies in der auch durch Wohnnutzung geprägten Nachbarschaft zu Überschreitungen des Immissionsrichtswerts, der in dieser Umgebung in der vollen Nachtstunde maximal 45 dB(A) betragen darf, führt.
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Weiterhin spricht überwiegendes dafür, dass es zumindest zur Sommerzeit zu den von der Antragsgegnerin genannten Verunreinigungen und, davon ausgehend, zu entsprechenden Gefahren kommt.
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(bb) Diese Umstände sind dem Antragsteller als Betreiber einer Gaststätte zuzurechnen.
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Lärmimmissionen werden einer Gaststätte nicht nur dann zugerechnet, wenn sie unmittelbar von ihr verursacht werden, sondern auch dann, wenn sie in einem betriebstechnischen oder funktionellen Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb stehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 8 C 3/19 – juris Rn. 28). Zugerechnet wird einer Gaststätte damit auch derjenige Lärm, der von Gästen nach Verlassen der Gaststätte zugerechnet wird, solange sie noch als Gaststättenbesucher in Erscheinung treten und sich als solche verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 8 C 3/19 – juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, U.v. 7.5.1996 – 1 C 10/95 – juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 65 f.). Bei einer Gaststätte mit Flaschenverkauf gilt dies auch für Gäste, die sich zum Konsum von in der Gaststätte erworbenen Getränken oder zum weiteren Beisammensein auf einer der Gaststätte benachbarten Fläche aufhalten (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 8 C 3/19 – juris Rn. 28). Eine gaststättenrechtliche Anordnung gegen den Gaststättenbetreiber kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Betrieb einen relevanten Beitrag zu der schädlichen Lärmeinwirkung leistet (BayVGH, U.v. 16.9.2010 – 22 B 10.289 – juris Rn. 17).
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Die hier in Rede stehenden Lärmimmissionen, die die Nachtruhe stören, sind dem Antragsteller kraft dieses funktionalen Zusammenhangs zuzurechnen. Ein Fehlverhalten kann dem Antragsteller dabei nicht zur Last gelegt werden, da die Störungen nicht von dem von ihm zu kontrollierenden unmittelbaren Umgriff seines Betriebs ausgehen, sondern aus dessen weiterem Umfeld. Gleichwohl treten die Personen, die in seinem Betrieb Flaschenbier erwerben und im näheren, wenngleich nicht unmittelbarem Umkreis in Gesellschaft verzehren, noch als Besucherinnen und Besucher seiner Gaststätte in Erscheinung. Auch dann, wenn sie lediglich im Rahmen des Straßenausschanks mit der Gaststätte des Antragstellers in Berührung gekommen sind, ohne im eigentlichen Sinn Gäste gewesen zu sein, sind die von ihnen ausgehenden Belästigungen funktional noch dem Betrieb des Antragstellers zuzurechnen, da dies als Zu- und Abgangsverkehr zu bewerten ist (vgl. zur Zurechnung von in diesem Zuge entstandenen Lärms BVerwG, U.v. 7.5.1996 – 1 C 10/95 – juris Rn. 35). Der Antragsteller leistet, indem er insbesondere Flaschenbier verkauft, gemeinsam mit anderen Kioskbetreibern einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung solcher Störungen, da sein Angebot ein Verweilen in der Umgebung erst attraktiv erscheinen lässt.
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(c) Die Anordnung eines Verkaufsverbots und der Pflicht, durch Aushang hierauf hinzuweisen, wahrt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Insbesondere sind sie verhältnismäßig.
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Diese Verfügungen sind geeignet, Lärmimmissionen zu vermindern und damit den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfG, U.v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 – juris Rn. 121; BVerfG, B.v. 26.4.1995 – 1 BvL 19/94, 1 BvL 1454/94 – juris Rn. 52). Der Betrieb des Antragstellers und weitere Betriebe mit ähnlichem Geschäftsmodell tragen wesentlich dazu bei, dass es attraktiv ist, im Bereich der Kreuzung B. … Str. – S. …straße sowie in der S. …straße Richtung A. …straße auch zu später Nachtstunde noch zusammenzukommen und dort gesellig zu verweilen. Den Verkauf von Flaschenbier einzuschränken, hebt einen wesentlichen Anreiz, diesen Ort zu besuchen und sich dort aufzuhalten, auf.
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Die Anordnung des Verkaufsverbots und die Verpflichtung, dieses durch Aushang erkennbar zu machen, ist auch erforderlich. Mildere, gleich wirksame Mittel (vgl. BVerfG, U.v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 – juris Rn. 133; BVerfG, B.v. 26.4.1995 – 1 BvL 19/94, 1 BvL 1454/94 – juris Rn. 52) sind nicht ersichtlich. Die sachliche Gleichwertigkeit alternativer Maßnahmen muss in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, U.v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 – juris Rn. 133). Solche Mittel sind vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere ist es nicht als gleichermaßen wirksam anzusehen, dass die Antragsgegnerin nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 113 oder § 117 OWiG, nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LStVG oder aufgrund der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gegen die Personen vorgeht, die den störenden Lärm unmittelbar verursachen. Auf längere Sicht dürften derartige Anordnungen für täglich wiederkehrende Ansammlungen unterschiedlicher Personen an verschiedenen Orten besonders aufwendig und im Übrigen auch nicht sonderlich wirksam sein, zumal sich eine gesellige Stehbierkultur im Umfeld der Kioske bereits etabliert hat.
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Zuletzt belasten die Anordnungen den Antragsteller nicht unzumutbar. Die Schwere des Eingriffs steht nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Gründe, die ihren Erlass tragen (vgl. BVerfG, U.v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 – juris Rn. 145). Der Eingriff weist keine besonders schwere Intensität auf, da der Antragsteller von dem Recht, nach § 7 GastG bestimmte Waren auch nach Ladenschluss zu verkaufen, noch Gebrauch machen kann – wenngleich ein Teil des Sortiments, der nach allgemeiner Lebenserfahrung einen bedeutenden Teil des Umsatzes ausmachen dürfte, nur noch eingeschränkt verkauft werden darf. Das Recht der Anwohnerinnen und Anwohner, zur Nachtzeit vor Lärmbelästigungen geschützt zu werden, wiegt jedenfalls vorliegend bedeutend schwerer.
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(d) Soweit sich der streitgegenständliche Bescheid demnach als offenkundig rechtmäßig erweist, war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Überwiegende Gemeinwohlbelange verlangen die sofortige Verwirklichung der Verfügungen. Die Berufsfreiheit des Antragstellers tritt vorliegend zurück. Der Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor Lärmbelästigungen wiegt gerade während der Stunden der Nachtruhe besonders schwer und es kann ihnen nicht zugemutet werden, bis zum Eintritt der Bestandskraft abzuwarten.
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(3) Anders liegen die Dinge indes, soweit die Antragsgegnerin eine Regelung auch für die Monate November bis März getroffen hat.
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Aus den aktenkundigen Feststellungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass es auch in diesen Monaten zu Lärmbelästigungen während der Nachtzeit kommen wird. Konkrete Feststellungen dazu, wie die nähere Umgebung der Gaststätte des Antragstellers zur Nachtzeit frequentiert wird, sind nicht aktenkundig. Lediglich summarisch wurde festgehalten, es komme seit Anfang 2024 immer wieder zu Beschwerden. Hieraus kann nicht positiv der Schluss gezogen werden, es sei auch im Spätherbst und Winter mit Lärmbelästigungen zu rechnen. Im Gegenteil dürfte dann schon witterungsbedingt in weit geringerem Umfang als im Frühjahr und Sommer damit zu rechnen sein, dass sich Kundinnen und Kunden des Antragstellers im Bereich der Kreuzung B. … Str. – S. …straße, sowie in der S. …straße Richtung A. …straße aufhalten, um bei dem Antragsteller erworbenes Flaschenbier unmittelbar zu konsumieren. Daher war hinsichtlich des genannten Zeitraums die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen. Das Gericht orientiert sich dabei an der Erlaubnispraxis für Schanigärten und den Freischankflächenregelungen der Sondernutzungsrichtlinien der Antragsgegnerin (vgl. § 23 Abs. 14 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen v. 2.10.2024, MüABl. S. 743).
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cc) Darüber hinaus wird die aufschiebende Wirkung auch der Klage gegen die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Verfügung (Abdecken und Unzugänglichmachen von Waren) angeordnet.
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(1) Die Anordnung ist materiell rechtswidrig. Sie ist nicht verhältnismäßig. Schon von Gesetzes wegen bzw. aufgrund des verhängten Verkaufsverbots ist der Antragsteller daran gehindert, die im Bescheid genannten Waren zu verkaufen. Die Verfügung mag zwar dazu führen, dass er nicht in die Verlegenheit gebracht wird, den Verkauf gegenüber Kundinnen und Kunden ausdrücklich zu verweigern. Es ist einem Gaststättenbetreiber aber zuzutrauen und zuzumuten, gerade dies bei Bedarf zu tun. Ein praktischer Mehrwert eine Anordnung, die ab 20:00 Uhr nicht mehr verkäuflichen Waren abzudecken, ist für das Gericht nicht erkennbar.
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(2) Eine Umdeutung der Anordnung oder ein Austausch der Rechtsgrundlage dahingehend, sie auf Art. 7 Abs. 2 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayLadSchlG zu stützen, führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Vertretung des öffentlichen Interesses ist der Auffassung, dies sei notwendig und zulässig. Eine solche Umdeutung oder ein solcher Austausch der Rechtsgrundlage können indes nicht vorgenommen werden. Die Antragsgegnerin stützt ihre Anordnung auf § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GastG; die Ausübung des in dieser Vorschrift eingeräumten Verwaltungsermessens verfolgt den von der Norm vorgegebenen Zweck, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit vor Gefahren und Lärmbelästigungen zu schützen. Eine Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayLadSchlG wäre auf ein anderes Ziel gerichtet – Hauptzweck des Ladenschlussrechts ist der arbeitszeitliche Gesundheitsschutz, der arbeitnehmerbezogene Sonn- und Feiertagsschutz und die Vermeidung von Störungen der Sonn- und Feiertagsruhe. Eine Umdeutung kommt angesichts dieser gänzlich unterschiedlichen Zielrichtung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – juris Rn. 16 m.w.N.).
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dd) Zuletzt wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, soweit sie gegen Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids (Verbot des Verkaufs von Waren, die nicht unter § 7 GastG fallen, nach 20:00 Uhr) gerichtet ist.
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(1) Die Verfügung wiederholt allein die bereits kraft Gesetzes geltende Rechtslage.
52
Eine solche Verfügung ist nur dann rechtmäßig, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und wenn ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2011 – 22 CS 11.1989 – juris Rn. 14 m.w.N.).
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(2) Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestand ein solcher Anlass nicht. Feststellungen, die die Einschätzung tragen würden, der Antragsteller werde nach 20:00 Uhr Waren verkaufen, die nicht unter § 7 Abs. 2 GastG fallen, waren zum damaligen Zeitpunkt nicht getroffen worden.
54
Bei einer Kontrolle am 16. August 2025 stellten Bedienstete der Antragsgegnerin indes fest, dass im Betrieb des Antragstellers um 21:17 Uhr eine Flasche Weißwein und eine Flasche Prosecco verkauft worden seien. Der Verkauf war nicht nach § 7 Abs. 2 GastG gestattet, da der Antragsteller mangels gaststättenrechtlicher Erlaubnis nicht zum Ausschank dieser Getränke berechtigt ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG) und es sich hierbei weder um Flaschenbier, noch um alkoholfreie Getränke, noch um Tabak- oder Süßwaren handelte (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG). Dies stellt einen hinreichenden Anlass dar, eine die gesetzliche Rechtslage wiederholende, zwangsgeldbewehrte Verfügung zu erlassen. Bei Verwaltungsakten, die Dauerwirkung entfalten, sind nach Erlass eintretende Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 4.9.2025 – 3 C 3/24 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 16.7.2025 – 6 B 8/25 – juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 29.2.2024 – 1 WB 22/23 – juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 10.9.2020 – 3 C 3/19 – juris Rn. 11). Die Antragsgegnerin ergänzte jedenfalls im Rahmen der Antragserwiderung ihre Ermessenserwägungen entsprechend. Der Antragsteller hatte jedenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Bedenken dagegen, dass ein ursprünglich rechtswidriger, weil anlasslos erlassener Dauerverwaltungsakt durch eine Änderung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig werden kann, die darin begründet liegen, dass verwaltungsverfahrensrechtliche Vorgaben (etwa Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) umgangen und die behördliche Ermessensausübung entwertet werden (vgl. zu diesen Bedenken allgemein Schenke, JuS 2019, S. 833 [838 ff.]), greifen damit jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht durch.
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Damit war die Verfügung in Nr. 4 des Bescheidstenors bis zum 16. August 2025 zwar offenkundig rechtswidrig; angesichts der hier beachtlichen Änderung der Sachlage wurde ein Bedürfnis, diese Verfügung sofort zu vollziehen, anerkennenswert. Dieses überwiegt auch im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, sodass der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Zukunft gerichtete Eilantrag auch insoweit abzulehnen war.
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ee) Die Verfügungen in Nrn. 5 bis 8 des Bescheids betreffen den jeweiligen Vollzugstermin der in Nrn. 1 bis 4 getroffenen Verfügungen. Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen bedarf es nicht, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wurde. Es fehlt diesbezüglich an der Vollstreckungsvoraussetzung eines vollziehbaren Grundverwaltungsakts.
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ff) Nicht zu beanstanden ist die Kostenentscheidung der Antragsgegnerin.
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3. Die Entscheidung über die Kosten hinsichtlich der Hauptbeteiligten folgt aus § 161 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Die Vertretung des öffentlichen Interesses wird an der Tragung der Gerichtskosten nicht beteiligt, auch wenn sie einen Sachantrag gestellt hat. Ihre Beteiligung im öffentlichen Interesse hat keine zusätzlichen Kosten verursacht und ihr Vorbringen deckt sich im Wesentlichen mit dem der Antragsgegnerin. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.