Titel:
Ausweisung ohne strafrechtliche Verurteilung, Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, Öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung, Beiträge in den sozialen Medien mit Jihadismussowie HAMAS-Bezügen, Kommunikationsmittelverbot, Freiwillige Ausreise, Erledigung begleitender ausländerrechtlicher Maßnahmen
Normenketten:
AufenthG § 53
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 10
AufenthG § 55
Schlagworte:
Ausweisung ohne strafrechtliche Verurteilung, Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, Öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung, Beiträge in den sozialen Medien mit Jihadismussowie HAMAS-Bezügen, Kommunikationsmittelverbot, Freiwillige Ausreise, Erledigung begleitender ausländerrechtlicher Maßnahmen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40095
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein 30-jähriger tadschikischer Staatsangehöriger, begehrt Rechtsschutz gegen eine Ausweisung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.
2
Der Kläger reiste am 14. November 2020 erstmals mit einem Visum der Kategorie D in das Bundesgebiet ein. Er absolvierte eine Ausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und war ab dem 1. Mai 2022 als Elektriker beschäftigt. In der Zeit vom 31. Oktober 2022 bis zum 17. Januar 2023 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Seit dem 1. November 2022 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung mit Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2024.
3
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) mit, dass der Kläger über sein I. -Benutzerprofil mit dem Benutzernamen „shm* …“ und dem Anzeigenamen des Klägers, welchem mehr als 1.500 Nutzer folgten, sogenannte Storys veröffentlicht habe, welche Bezüge zum Jihadismus und zur Harakat al-Muqawama al-Islamiya (HAMAS) aufzeigen würden:
4
- Am 11. November 2023 sei um 16:22 Uhr eine ungefähr zwei Stunden zuvor veröffentlichte Story festgestellt worden, die eine Grafik eines schwarzen Reiters enthielt, der eine schwarze Flagge hält (erste Story). Auf der Flagge sei wahrscheinlich das islamische Glaubensbekenntnis und darunter ein Schwert zu sehen. Beigefügt gewesen sei der dreiteiligen Bilder-Story auf Arabisch sowie Tadschikisch die wie folgt übersetzte Koransure 3, Vers 169: „Und meine ja nicht, diejenigen die auf A. Weg getötet worden sind, seien wirklich tot. Nein! Vielmehr sind sie lebendig bei ihrem Herrn und werden versorgt.“
5
- Ebenfalls am 11. November 2023 sei um 16:25 Uhr eine ungefähr eine Stunde zuvor veröffentlichte Story festgestellt worden, die eine Grafik einer Kampfszene enthielt, bei der eine einzelne Person mehreren Personen gegenübersteht (zweite Story). Beigefügt gewesen sei der Story auf Arabisch sowie Tadschikisch die wie folgt übersetzte Koransure 4, Vers 76: „Diejenigen, die glauben, kämpfen auf A. Weg und diejenigen, die ungläubig sind, kämpfen auf dem Weg der falschen Götter. So kämpft gegen die Gefolgsleute des Satans! Gewiss, die List des Satans ist schwach.“
6
- Am 13. November 2023 sei um 15:17 Uhr eine ungefähr 20 Stunden zuvor veröffentlichte Story festgestellt worden, die in einer fünfteiligen Bilder-Story mehrere offenbar verstorbene Personen zeige (dritte Story). Das letzte Foto der Story zeige eine männliche Person, die auf dem Kopf sehr wahrscheinlich ein Stirnband der Izzudin Al-Qassam-Brigaden (Kassam-Brigaden) trage. Beigefügt gewesen sei auf Arabisch die wie folgt übersetzte Koransure 2, Vers 154: „Und nennt nicht diejenigen, die auf A. Weg getötet wurden „Tote“, denn sie leben, ihr aber nehmt es nicht wahr.“ Auf Tadschikisch war der Story zudem folgender Text beigefügt: „Schauen Sie sich die Gesichter der Märtyrer an und sehen Sie, wie glücklich sie sind, zu gehen. Möge Allah mir ein solches Märtyrertum gewähren.“
7
- Als Profilbild habe der Kläger für sein Benutzerprofil ein Bild mit dem Schriftzug „Free Palestine“ sowie einer menschlichen Symbolfigur, die die palästinensische Flagge schwenkt, eingestellt.
8
Auf eine Anhörung vom 22. Januar 2024 durch das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) zu den beabsichtigten Maßnahmen nahm der Kläger zunächst am 25. Januar 2024 telefonisch und nochmals mit E-Mail vom 26. Januar 2024 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass er in Deutschland leben und arbeiten wolle. Er würde Geld an seine Eltern im Ausland schicken. Die Jihadismus- und HAMAS-Bezüge der I. -Storys seien ihm nicht aufgefallen, da er sowohl die arabische als auch die altpersische Sprache kaum beherrsche. Es sei ihm erst nach dem Anhörungsschreiben des LfAR bewusst geworden, um was es in den Beiträgen wirklich ging. Er habe die Beiträge nur in seiner Story weitergeteilt und sie nicht selber von externen Quellen heruntergeladen, verfilmt oder zusammengestellt. Zudem habe er die Beiträge auch nur deswegen geteilt, da ihm die gesungene Rezitation des Korans gefallen habe. Darüber hinaus seien bei seinem I. -Benutzerprofil von den angeblich 1.500 Abonnenten nur ungefähr 250 reale Personen aus seinem Bekanntenkreis, wovon durchschnittlich nur 30 bis 40 tatsächlich aktiv seien. Der Rest seien nur gekaufte „Follower Bots“. Er würde sich aufrichtig für sein Fehlverhalten entschuldigen und dies in Zukunft unterlassen. Er habe im Sommer 2023 in Tadschikistan geheiratet. Seine Ehefrau absolviere im Moment eine medizinische Ausbildung in Tadschikistan und lerne Deutsch. Sie wolle bald ebenfalls in das Bundesgebiet einreisen.
9
Mit Bescheid des LfAR vom 23. Februar 2024, zugestellt am 27. Februar 2024, wurde der Kläger ausgewiesen (Nr. 1). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf sieben Jahre ab der Abschiebung oder Ausreise befristet (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 15 Tagen ab Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen (Nr. 3). Die Abschiebung des Klägers unter anderem nach Tadschikistan wurde angedroht (Nr. 4). Der Kläger wurde verpflichtet, die aktuell in seinem Besitz befindliche Aufenthaltserlaubnis spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe des Bescheides dem Ausländeramt des Landratsamts ... (Landratsamt) auszuhändigen (Nr. 5) sowie seinen Nationalpass auszuhändigen und in Verwahrung zu geben (Nr. 6). Er wurde weiterhin verpflichtet, bestimmte EDVgestützte Kommunikationsmittel, wie beispielsweise Internet, E-Mails, Newsgroups, soziale Netzwerke sowie Sprachassistenten, Mobiltelefone aller Art, öffentliche und private Fernsprecher aller Art und Faxgeräte aller Art mit der Ausnahme eines nichtinternetfähigen Mobiltelefons nach Anzeige dessen Telefon-, Karten- und Gerätenummer beim LfAR nicht zu nutzen (Nr. 7). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 5 des Bescheids wurde die Abnahme der Aufenthaltserlaubnis durch unmittelbaren Zwang angedroht (Nr. 8). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 6 des Bescheids wurde die Abnahme des Nationalpasses durch unmittelbaren Zwang angedroht (Nr. 9). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 7 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro angedroht (Nr. 10). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 11). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf § 53 Abs. 1 i.V.m. §§ 54 Abs. 1 Nr. 2 sowie Nr. 4 AufenthG beruhe. Die vom LfV gesicherten Beiträge seien offenkundige Gutheißungen des militanten Jihad sowie des Märtyrertums. Darüber hinaus habe mindestens ein Beitrag offensichtliche Bezüge zu den terroristischen Kassam-Brigaden und der Kläger habe in einer Story den eindeutigen Wunsch geäußert, selbst als Märtyrer sterben zu wollen. Aufgrund der im Profilbild genutzten Symbolik in Form der palästinensischen Flagge und des Schriftzugs „Free Palestine“ sei außerdem festzustellen, dass die Veröffentlichungen auf I. vor dem Hintergrund des Angriffs der HAMAS auf Israel vom 7. Oktober 2023 stattgefunden hätten. Seine vermeintliche Distanzierung bzw. vorgetäuschte Unwissenheit während des Anhörungsverfahrens sei unglaubwürdig. Die Ausweisung werde darüber hinaus auch auf generalpräventive Gründe gestützt, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Aufgrund eines anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen Verbreitung von Kinderpornographie liege auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG (a.F.) vor. Das Bleibeinteresse des Klägers wiege hingegen weder besonders schwer noch schwer i.S.d. § 55 AufenthG. Dass er seine Ehefrau nach eigenen Angaben in Tadschikistan geheiratet habe, wiege eher umgekehrt hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückverlagerung seines Aufenthalts und Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in seinem Herkunftsstaat. Zu seinen Gunsten seien lediglich die in Deutschland absolvierte Berufsausbildung sowie die hieran anschließende Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen, da nicht nachhaltig von einer Veränderungsbereitschaft ausgegangen werden könne.
10
Am 1. März 2024 gab der Kläger seine Aufenthaltserlaubniskarte beim Landratsamt ab. Laut Grenzübertrittsbescheinigung vom 2. März 2024 verließ der Kläger an diesem Tag das Gebiet der Schengen-Staaten über den Luftweg.
11
In einem Telefonat vom 18. März 2024 teilte der Kläger dem LfAR mit, dass er mittlerweile sein I. -Benutzerprofil kontrolliert und hierbei festgestellt habe, dass er die Beiträge nicht selbst erstellt habe, sondern sein Benutzerprofil gehackt worden sei. Dieser Hacker habe die Beiträge auf I. veröffentlicht.
12
Am 22. März 2024 hat der Kläger hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen lassen,
13
den Bescheid vom 23. Februar 2024 aufzuheben.
14
Zur Begründung wird mit Antragsbegründungen vom 2. sowie 18. April 2024 im Wesentlichen ausgeführt, generalpräventive Erwägungen seien in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers zu begründen. Der Kläger sei in Deutschland langjährig ohne Vorkommnisse als Fachkraft beschäftigt gewesen. Eine akute Gefahr gehe von ihm nicht aus. Eine einmalige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genüge allein nicht, um eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Hierbei sei von herausragender Bedeutung, dass der Großteil der Äußerungen des Klägers von Art. 5 GG gedeckt sei. Außerdem habe er sich gegenüber der Behörde bereits für seinen Fehler entschuldigt, die Beiträge gelöscht und beteuert, dass dies nicht wieder vorkommen werde. Gegen den Kläger liege noch keine strafrechtliche Verurteilung vor und seine Beiträge seien auch nicht geeignet, eine signifikante Steigerung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit darzustellen. Der Verweis auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG passe nicht, da der Begriff „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bezeichne und der Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen vom Kläger nicht angegriffen würden. Ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sei nicht gegeben, da sich die Beiträge auf I. nicht an einen unbestimmten Adressatenkreis richten würden. Die Bilder einer Person mit einem Stirnband einer verbotenen Organisation würden keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im rechtlichen Sinne darstellen. Der Kläger beherrsche überdies die arabische Sprache nicht. Es sei in der Gesamtschau auch das Benutzerprofil des Klägers in Gänze zu betrachten. Abgesehen von den Beiträgen mit Bezug zum Israel-Palästina-Konflikt seien die Beiträge durchweg von einer großen Begeisterung für Deutschland und Europa gekennzeichnet. Der Kläger könne vor dem Hintergrund seines Profils kaum als Jihadist bezeichnet werden. Vielmehr scheine er stolz darauf zu sein, in Deutschland als Elektriker zu arbeiten. Zumindest ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren sei völlig unangemessen.
15
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2025 beantragt,
17
Mit Schriftsatz vom 2. April 2024 wird im Wesentlichen dahingehend Stellung genommen, dass es teilweise bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Mit der freiwilligen Ausreise bzw. Rückgabe des Titels habe der Kläger gezeigt, dass er mit dem Erlöschen seines Aufenthaltstitels und der damit eintretenden Ausreisepflicht einverstanden sei. Das Kommunikationsmittelverbot sei auf die Zeit bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht beschränkt. Hinsichtlich des Erlasses und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehe wegen dessen fortbestehender Wirkungen ein Rechtsschutzbedürfnis. Diesbezüglich sei die Klage aber unbegründet. Zur weiteren Begründung wird auf den Akteninhalt sowie den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
18
Mit Beschluss vom 29. April 2024 lehnte die Kammer einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (M 27 S 24.1501).
19
Am 17. Juni 2024 teilte die Staatsanwaltschaft … mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach § 154f StPO vorläufig eingestellt worden sei (510 Js 23237/24).
20
Am 10. Juni 2025 beantragte der Kläger bei der deutschen Botschaft in … die Erteilung eines Visums. Auf Anfrage vom 11. Juni 2025 teilte das LfAR mit Schreiben vom 18. Juni 2025 mit, dass der Visumserteilung die Ausweisungsverfügung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegenstünde.
21
Die Kammer hat am 18. Dezember 2025 mündlich zur Sache verhandelt. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm per Bild- und Tonübertragung an der mündlichen Verhandlung teil.
22
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im Hauptsache- (M 27 K 24.1500) und Eilverfahren (M 27 S 24.1501) sowie auf die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23
Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
24
1. Die Klage ist hinsichtlich der Nrn. 3 bis 12 des streitgegenständlichen Bescheids unzulässig. Diesbezüglich hat sich die Klage bereits vor ihrer Erhebung erledigt, sodass diese insoweit nicht mehr statthaft ist bzw. es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Verwaltungsakte sind nicht mehr wirksam, da sie sich erledigt haben, vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 – 4 C 11.97 – juris Rn. 16 zur gleichlautenden Regelung in § 43 Abs. 2 VwVfG).
25
Mit der Herausgabe der Aufenthaltserlaubniskarte sowie der freiwilligen Ausreise des Klägers sind jeweils die Regelungswirkungen der Ausreiseaufforderung (Nr. 3), der Abschiebungsandrohung (Nr. 4), der Herausgabeverpflichtung hinsichtlich der ausgehändigten Aufenthaltserlaubnis (Nr. 5) sowie des Nationalpasses (Nr. 6), des Kommunikationsmittelverbots (Nr. 7) und der jeweiligen Zwangsmittelandrohungen (Nrn. 8, 9 und 10) entfallen. Die zeitliche Geltungsdauer sowohl der Passherausgabeverpflichtung als auch des Kommunikationsmittelverbots ist zwar nicht ausdrücklich auf den Zeitraum bis zur Ausreise begrenzt worden. Aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschriften des § 50 Abs. 5 sowie § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergibt sich jedoch, dass die getroffenen Maßnahmen dahingehend auszulegen sind, dass diese als Begleitmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nur die Funktion erfüllen sollten, die Aufenthaltsbeendigung sicherzustellen und demzufolge auch nur bis zur Ausreise Rechtswirkungen entfalten sollten. Aus Gründen der inneren Sicherheit besteht ein Bedürfnis für eine spezielle Rechtsgrundlage für die Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer lediglich im Zeitraum zwischen Ausweisung und tatsächlicher Ausreise (vgl. BT-Drs. 19/10047 Begr. S. 36). Die Vorschriften sollen für einen kurzen Zeitraum über das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht hinausgehende Maßnahmen ermöglichen. Zudem ist im Hinblick auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung geboten.
26
2. Hinsichtlich der Ausweisung und des Erlasses und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nrn. 1 und 2) ist die zulässige Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 23. Februar 2024 ist insofern rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27
2.1 Die Ausweisung des Klägers (Nr. 1) ist rechtmäßig und nicht rechtsverletzend.
28
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Entscheidung sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch G.v. 27. Oktober 2025 (BGBl I Nr. 256), zugrunde zu legen.
29
Die Kammer folgt in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Lediglich zusammenfassend und ergänzend wird ausgeführt:
30
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – nach Abs. 2 insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder einem anderen aufnahmebereiten Staat, die Folgen seiner Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat – vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (insbesondere nach den vertypten Ausweisungsinteressen gem. § 54 AufenthG) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (insbesondere nach den vertypten Bleibeinteressen gem. § 55 AufenthG) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
31
Der Kläger hat durch sein Verhalten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AufenthG verwirklicht, das in einer Abwägung sein Bleibeinteresse überwiegt.
32
2.1.1 Die gem. § 53 Abs. 1 AufenthG auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG erforderliche vom Kläger ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland besteht sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts fort.
33
Die gefahrabwehrrechtlich notwendige Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegt aufgrund der Beiträge des Klägers in seinem I. -Benutzerprofil vor. Die drei Story-Beiträge stellen Gutheißungen und Sympathiewerbung für den militanten Jihad sowie das Märtyrertum dar. Die dritte Story weist darüber hinaus durch die Abbildung eines den Kassam-Brigaden zuzuordnenden Stirnbandes Bezüge zur HAMAS auf. In dieser Story äußerte der Kläger ausdrücklich den Wunsch, selbst als Märtyrer zu sterben. Hierdurch droht ein Schaden an diversen Individualrechtsgütern, insbesondere des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der freien Entfaltung des Einzelnen.
34
Die vorgetragene Unwissenheit über Bedeutung und Inhalte der Beiträge des Klägers ändern nichts an dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Sie ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Der Einwand, der Kläger beherrsche die arabische und altpersische Sprache nicht ausreichend und habe die Bedeutung der Koranzitate daher nicht erfasst, überzeugt nicht. In den ersten beiden Storys sind die Koransuren jeweils sowohl in arabischer als auch tadschikischer Sprache wiedergegeben. Die dritte Story enthält zu der Koransure in arabischer Sprache eine vom Kläger in tadschikischer Sprache verfasste Anmerkung, die inhaltlich auf das Koranzitat Bezug nimmt. Der Einwand, der Kläger habe die veröffentlichten Storys nicht selbst verfilmt und zusammengestellt, sondern nur weitergeleitet, und ihm habe lediglich die gesungene Rezitation des Korans gefallen, führt ebenfalls nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr. Auch ein bloßes öffentliches Weiterleiten solcher Beiträge beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Einwand des Klägers im Telefonat vom 18. März 2024, sein Benutzerkonto sei gehackt worden und die drei Story-Beiträge würden nicht von ihm stammen, ist angesichts der früheren, hierzu widersprüchlichen Einlassungen ebenfalls nicht schlüssig und für einen solchen Hacker-Angriff sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich.
35
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers sind die drei Story-Beiträge des Klägers zudem für sich genommen geeignet, eine solche Gefahr zu begründen. Es ist daher unerheblich, ob die Beiträge im Benutzerprofil des Klägers im Übrigen von einer großen Begeisterung für Deutschland und Europa gekennzeichnet sind. Voraussetzung für das Vorliegen einer Gefahr ist nicht, dass der Kläger „als Jihadist bezeichnet werden kann“, sondern es reicht insofern aus, dass durch weitere vergleichbare öffentliche Beiträge im Rahmen der Spezialprävention die erforderliche Gefahr eines Schadenseintritts vorliegt bzw. im Rahmen der Generalprävention eine abschreckende Wirkung erzeugt wird.
36
Auch gegen die generalpräventive Begründung der Ausweisung des Klägers ist rechtlich nichts zu erinnern, insbesondere im Hinblick auf die infolge des Angriffs der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 angespannte Sicherheitslage auch im Bundesgebiet.
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2.1.2 Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist unter anderem auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder einer Verurteilung bedarf es zur Annahme einer solchen Gefährdung nicht, da die Schwelle der Strafbarkeit aufgrund des Zwecks der präventiven Gefahrenabwehr dieser Vorschrift nicht überschritten sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 19) . Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Für den Ausländer muss die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein; auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 8.1.2020 – 10 B 18.2485 – juris Rn. 26 m.w.N.). Zur effektiven Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus ist der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG von einem weiten Unterstützungsbegriff und einer Herabsetzung der Eingriffsschwelle geprägt (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2022 – 19 CS 19.1114 – juris Rn. 26). Erfasst sind somit alle Verhaltensweisen, insbesondere auch die Sympathiewerbung, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 21). Auf einen nachweisbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint (vgl. OVG Hamburg, B.v. 2.10.2025 – 6 Bs 81/25 – juris Rn. 30).
38
In der dritten Story nahm der Kläger durch Veröffentlichung des letzten der fünfteiligen Bilder-Story, auf dem ein verstorbener Mann mit einem Stirnband der Kassam-Brigaden abgebildet ist, auf die HAMAS Bezug, eine mit Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 verbotene Vereinigung (vgl. BAnz AT 2.11.2023 B 10). Sowohl die HAMAS als auch die Kassam-Brigaden sind als den Terrorismus unterstützende Vereinigungen einzustufen (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.5.2025 – OVG 3 B 73/23 – juris Rn. 28). Bei den Kassam-Brigaden handelt es sich laut Bericht des Verfassungsschutzes des Bundes um den militärischen Flügel der HAMAS, der bereits seit 2001 als Terrororganisation auf der EU-Terrorliste geführt wird (vgl. VG Berlin, U.v. 23.8.2023 – 24 K 7/23 – juris Rn. 56 m.w.N.). Damit sind die Zwecke und Tätigkeiten der beiden in Bezug genommenen Vereinigungen erkennbar (auch) auf die Unterstützung von Terrorismus gerichtet. Die Wiedergabe des Koranzitats durch den Kläger verbunden mit seiner Anmerkung, wie glücklich die Märtyrer aussehen würden und dass er selbst zum Märtyrer werden wolle, ist aufgrund der öffentlichen Sympathiewerbung für die Ziele der Organisationen nach objektiver Betrachtungsweise eine sich auf das Aktionspotenzial der Kassam-Brigaden bzw. der HAMAS möglicherweise positiv auswirkende Handlung zu sehen. Dies rechtfertigt die – insoweit nach dem reduzierten Beweismaßstab ausreichende (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 – juris Rn. 16) – Schlussfolgerung, dass der Kläger individuell diese terroristische Vereinigung unterstützt.
39
Hierbei ist es unerheblich, ob es sich noch um von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerungen handelt oder die Ausweisung in die von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützte Religionsfreiheit eingreift. Im Rahmen einer Abwägung müssten die Grundrechte auf Meinungs- und Religionsfreiheit zumindest hinter den wichtigen verfassungsrechtlich geschützten Zielen der inneren Sicherheit und der Abwehr von Gefahren für die in Art. 1, 2 GG geschützten Individualrechtsgüter zurückstehen. Denn liegt im Hinblick auf den Normzweck ein potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne des Ausweisungsinteresses vor, sind die (religiösen) Äußerungsrechte insoweit verhältnismäßig beschränkt (vgl. zur Meinungsfreiheit BVerwG, U.v. 15.3.2005 – 1 C 26.03 – juris Rn. 27; U.v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 – juris Rn. 20 f.).
40
Der Kläger hat von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln auch nicht glaubhaft Abstand genommen oder sich hiervon distanziert. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BayVGH, U.v. 8.1.2020 – 10 B 18.2485 – juris Rn. 41). Zwar hat der Kläger mit E-Mail vom 26. Januar 2024 zunächst die Veröffentlichung der Storys eingeräumt, sich für sein Fehlverhalten entschuldigt und angekündigt, ein solches Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Gleichzeitig relativierte er jedoch sein Verhalten, indem er angab, die arabische und altpersische Sprache nicht zu beherrschen und den Inhalt der Beiträge nicht erfasst zu haben. Im Telefonat vom 18. März 2024 bestritt der Kläger schließlich die Urheberschaft der Story-Beiträge und begründete die Veröffentlichungen mit einem Hacker-Angriff. Eine glaubhafte Distanzierung scheidet vor diesem Hintergrund aus.
41
Ob der Kläger auch aufgrund sonstiger Verhaltensweisen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AufenthG gefährdet, kann aufgrund der Verwirklichung des in § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AufenthG geregelten Spezialfalles dahinstehen.
42
2.1.3 Gem. § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse ferner besonders schwer, wenn der Ausländer sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
43
Ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen. Der Aufruf zu Gewalttätigkeiten ist öffentlich, wenn er für eine größere oder unbestimmte Anzahl von Menschen bestimmt und wahrnehmbar ist; er richtet sich nicht an eine bestimmte Person oder an eine durch persönliche Merkmale individualisierte Gruppe von Personen, sondern an einen unbestimmten Adressatenkreis (vgl. OVG LSA, B.v. 8.8.2022 – 2 M 38/22 – juris Rn. 37 m.w.N.).
44
Die I. -Storys stellen ein solches Einwirken dar. Durch das Zitat der Koransure 4, Vers 76 „So kämpft gegen die Gefolgsleute des Satans!“ in der zweiten Story in Kombination mit der Grafik einer Kampfszene ruft der Kläger zur Anwendung von Gewalt gegenüber den „Ungläubigen“ und somit zum sogenannten Jihad auf.
45
Es ist unerheblich, wie viele Abonnenten die Beiträge auf dem Benutzerprofil des Klägers auf I. tatsächlich eingesehen haben, da die erforderliche Öffentlichkeit vorliegt. Das Benutzerprofil des Klägers war öffentlich einsehbar, sodass jeder Beitrag an einen potenziell unbeschränkten Adressatenkreis gerichtet und für einen solchen wahrnehmbar war.
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2.1.4 Es kann dahinstehen, ob daneben ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse in Form eines nicht nur vereinzelten Verstoßes gegen Rechtsvorschriften gem. § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG wegen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Kinderpornographie und Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt, da die beiden besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG in der vorzunehmenden Abwägung die Bleibeinteressen des Klägers nach summarischer Prüfung für sich genommen überwiegen. Der Beklagte ist richtigerweise davon ausgegangen, dass vertypte Bleibeinteressen gem. § 55 AufenthG nicht vorliegen. Die wirtschaftliche Integration des Klägers infolge der Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wurde als Bleibeinteresse entsprechend berücksichtigt. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet liegen nicht vor, sondern sprechen im Gegenteil für eine Zumutbarkeit der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat. Mit einer Aufenthaltsdauer von zuletzt etwas mehr als drei Jahren liegt auch ein verhältnismäßig kurzer Aufenthalt vor.
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2.2 Auch der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 2) nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5 AufenthG mit einer Dauer von sieben Jahren ab dem Tag der Ausreise wird sich voraussichtlich als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend erweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere sind Ermessensfehler im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, auf die die gerichtliche Überprüfung insoweit beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von bei Ausweisungen aufgrund von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG festgelegten Rahmen und hat die Bleibeinteressen des Klägers berücksichtigt.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.