Inhalt

VG München, Beschluss v. 30.12.2025 – M 26a S 25.8140
Titel:

Rundfunkbeitrag, Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht in Frage gestellt, BVerwG, Urteil vom 15.10.2025,, 6 C 5.24, Keine unbillige Härte durch Vollziehung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 4 S. 3
VwGO § 80 Abs. 6 S. 1
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht in Frage gestellt, BVerwG, Urteil vom 15.10.2025,, 6 C 5.24, Keine unbillige Härte durch Vollziehung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40079

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 45,31 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung von Festsetzungsbescheiden für Rundfunkbeiträge.
2
Der Antragsteller wird vom Antragsgegner unter der Beitragsnummer … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung in …ring 33, … … (im Folgenden: Wohnung) herangezogen.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 3. Februar 2025 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. September 2024 bis 30. November 2024 zulasten des Antragstellers für die Wohnung Rundfunkbeiträge in Höhe von 63,08 EUR (einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 8 EUR) fest.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2025 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Februar 2025 zurück.
5
Am 3. April 2025 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2025. Über die Klage (Az. M 26a K 25.2082) wurde bisher noch nicht entschieden.
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Am 4. April 2025 überwies der Antragsteller an den Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 237,87 EUR zur Begleichung ausstehender Rundfunkbeiträge für die Wohnung. Nach der Kontoaufstellung des Antragsgegners wurde damit vom Festsetzungsbescheid vom 3. Februar 2025 ein Teilbetrag in Höhe von 5,28 EUR ausgeglichen (vgl. Blatt 5 und 33 der Verwaltungsakte).
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Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Juni 2025 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025 zulasten des Antragstellers für die Wohnung Rundfunkbeiträge in Höhe von 118,16 EUR (einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 8 EUR) fest.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2025 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Juni 2025 zurück.
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Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 beantragte der Antragsteller im Verfahren M 26a K 25.2082, auch den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 21. Juli 2025 in die Klage mit einzubeziehen.
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Mit Schreiben vom 19. August 2025 mahnte der Antragsgegner die Zahlung der Festsetzungsbescheide vom 3. Februar 2025 (soweit noch nicht ausgeglichen) sowie vom 2. Juni 2025.
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Mit Vollstreckungsauftrag vom 3. November 2025 beauftragte der Antragsgegner das Amtsgericht Rosenheim, die Vollstreckung der beiden Festsetzungsbescheide vom 3. Februar 2025 sowie vom 2. Juni 2025 durchzuführen.
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Mit Schriftsatz vom 19. November 2025 beantragt der Antragsteller,
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die Vollziehung der streitgegenständlichen Beitragsbescheide gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist.
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Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die sofortige Vollstreckung für den Kläger einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bedeute, da bereits Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung, Kontosperrung oder Eintrag in Schuldnerverzeichnis) drohen würden. Zudem wäre eine Vollziehung der Bescheide angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 rechtsstaatlich bedenklich.
15
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 beantragt der Antragsgegner,
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den Antrag abzulehnen.
17
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO zum einen unzulässig und zum anderen auch unbegründet sei. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide seien nicht vorgetragen. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte für eine unbillige Härte durch die Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide.
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Mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
19
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
21
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller vor der Stellung des gerichtlichen Eilantrags keinen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt. Jedoch ist der gerichtliche Aussetzungsantrag hier ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO zulässig, weil aufgrund des Vollstreckungsauftrags vom 3. November 2025 die Vollstreckung der beiden streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide droht. Hiermit hat der Antragsgegner nämlich konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Durchsetzung der Ansprüche getroffen (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 8 CS 8.1117 – beckonline m.w.N.). Auch die bereits erfolgte teilweise Bezahlung des Festsetzungsbescheides vom 3. Februar 2025 lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit nicht entfallen, weil die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sonst obsolet wäre (vgl. VG Ansbach, B.v. 12.05.2020 – AN 19 S 20.00473 – beckonline Rn. 27-34; VG Regensburg, B.v. 3.7.2025 – 11 S 25.1173 – beckonline Rn. 19-22).
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2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch unbegründet.
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2.1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
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Soweit, wie vorliegend, jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs in der Fallgestaltung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, nämlich bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, entfällt, ist die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, wonach die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn ein Obsiegen des Betroffenen im Hauptrechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Offene Erfolgsaussichten reichen hingegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2025 – 7 CS 25.216 – juris Rn. 10-12).
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2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Antrag abzulehnen. Das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte durch den Vollzug der Beitragsbescheide.
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2.2.1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide vom 3. Februar 2025 und vom 2. Juni 2025 (jeweils in der Fassung der zugehörigen Widerspruchsbescheide) bestehen nicht.
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(1) Die Bescheide beruhen auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages – RFinStV – vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566) in der jeweils gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages; siehe BayVerfGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 – Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) und späteren Zustimmungsbeschlüssen kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
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aa) Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) geklärt.
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Diese vom Bundesverfassungsgericht festgestellte grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Beitragsmodells wird auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025, Az. 6 C 5.24, in der es über die mit Beschluss vom 23. Mai 2024, Az. 6 B 70/23, zugelassene Revision entschieden hat, nicht in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in dieser Entscheidung zwar davon aus, dass es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV fehlt, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verletzt (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 34 und 39). Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 35). Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 36). Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 37). Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht ist insbesondere noch nicht in Frage gestellt, wenn das öffentlichrechtliche Programmangebot nur vereinzelt oder punktuell in ein Missverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben gerät. Infolge der flächendeckenden Empfangsmöglichkeit sämtlicher öffentlichrechtlicher Medienangebote ist vielmehr eine Kompensation eines defizitären Programmangebots einzelner Rundfunkanstalten durch das Programmangebot anderer öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten möglich (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn 40).
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bb) Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn 39 f.). Dafür, dass dies vorliegend für den von den Festsetzungsbescheiden umfassten Zeitraum von September 2024 bis Mai 2025 der Fall ist, bietet das Vorbringen des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte, so dass das Gericht für das vorliegende Verfahren weiterhin von der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ausgeht.
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(2) Die Festsetzungsbescheide vom 3. Februar 2025 und vom 2. Juni 2025 (jeweils in der Fassung der zugehörigen Widerspruchsbescheide) sind formell und materiell rechtmäßig.
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Das oben skizzierte verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beitragssystem zugrunde gelegt, ist der Antragsteller als Inhaber der in den streitgegenständlichen Bescheiden genannten Wohnung gemäß §§ 2 und 3 RBStV gesetzlich zur Beitragsleistung für die festgesetzten Zeiträume verpflichtet. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).
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Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 5. Dezember 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Auch insoweit folgt die Zahlungspflicht unmittelbar aus der gesetzlichen Grundlage.
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2.2.2. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass durch die Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide in Höhe von insgesamt 181,24 EUR wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine spätere Rückzahlung der Beiträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder dass die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2010 – 2 BvR 1710/10 – beckonline –).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte der Streitwert in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt. Streitwert der Hauptsache sind die mit den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden festgesetzten Beträge in Höhe von insgesamt 181,24 EUR. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt damit 45,31 EUR. Er ist Grundlage für die nachfolgende Berechnung der Verfahrenskosten.