Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 23.10.2025 – 102 VA 120/25
Titel:

Akteneinsicht, rechtliches Interesse, Justizverwaltungsakt, Gesamtschuldnerausgleich, Vergleichswirkung, Geheimhaltungsinteresse, Ermessensausübung

Schlagworte:
Akteneinsicht, rechtliches Interesse, Justizverwaltungsakt, Gesamtschuldnerausgleich, Vergleichswirkung, Geheimhaltungsinteresse, Ermessensausübung
Vorinstanz:
LG München I vom -- – 18 O 16212/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39821

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. August 2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich mit einem Antrag nach § 23 EGGVG gegen eine vom Landgericht München I bewilligte Einsicht in die Akten des Verfahrens 18 O 16212/23.
2
Hinsichtlich ein und desselben Bauvorhabens sind bzw. waren beim Landgericht München I die Verfahren 18 OH 4303/21, 18 O 5003/24 und 18 O 16212/23 anhängig. Nachdem die am zuletzt genannten Verfahren beteiligten Parteien, die E. GmbH als Klägerin und die hiesigen Antragsteller als Beklagte, in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2025 einen Vergleich geschlossen hatten, begehrte die im Rahmen des Verfahrens 18 O 5003/24 über das Faktum des Vergleichsschlusses informierte B.  GmbH mit Schriftsatz vom 29. April 2025 Einsicht in die Akten des Verfahrens 18 O 16212/23, an dem sie nicht beteiligt ist.
3
Die B. GmbH hat das selbständige Beweisverfahren 18 OH 4303/21 gegen die hiesigen Antragsteller wegen Klärung der Ursachen von aufgetretenen Parkettmängeln am Anwesen der Antragsteller und Zuordnung der Verursacher dieser Mängel eingeleitet; die hiesigen Antragsteller haben in diesem selbständigen Beweisverfahren der E. GmbH den Streit verkündet, die u. a. eine Fußbodenheizung eingebaut hat. Die B. GmbH war mit der Lieferung und Verlegung des Parketts sowie mit der Bauaufsicht beauftragt.
4
In dem Verfahren, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, hat die E. GmbH Restwerklohn gegen die hiesigen Antragsteller eingeklagt, nachdem diese die gesamten Leistungen der E. GmbH abgenommen hätten. Wie ausgeführt, ist dieses Verfahren durch den Vergleichsschluss vom 7. April 2025 beendet worden, nachdem die Antragsteller zuvor die Auffassung vertreten hatten, aus der im selbständigen Beweisverfahren erfolgten Begutachtung Mängeleinreden gegen die Werklohnforderung der E. GmbH herleiten zu können.
5
Im Verfahren 18 O 5003/24 haben die hiesigen Antragsteller die B. GmbH wegen eigener Ausführungsfehler und etwaiger Bauüberwachungsfehler verklagt; der E. GmbH wurde durch die B. GmbH in diesem Verfahren der Streit verkündet.
6
Nachdem die hiesigen Antragsteller dem Akteneinsichtsgesuch vom 29. April 2025 mit der Begründung entgegengetreten waren, es fehle am erforderlichen rechtlichen Interesse, hat das Landgericht München I mit Verfügung vom 3. Juni 2025 seine gegenteilige Rechtsauffassung dargelegt. Mit dieser Verfügung wurde den übrigen Beteiligten auch der Schriftsatz der die Akteneinsicht begehrenden B. GmbH vom 26. Mai 2025 übermittelt.
7
Mit durch einen von einem Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter unterzeichneten „Beschluss“ vom 24. Juli 2025 hat das Landgericht München I die beantragte Akteneinsicht gewährt, die Vollziehung der Entscheidung jedoch bis zur Rechtskraft ausgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht unter Übernahme seiner Ausführungen in der Verfügung vom 3. Juni 2025 nach einer allgemeinen Erläuterung des Begriffs des rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: „Im Hinblick auf den Zusammenhang der Rechtsstreitigkeiten und das Vorbringen der Antragstellerin liegt ein rechtliches Interesse vor, denn sie trägt konkret vor, welche möglichen Informationen, die aus ihrer Sicht in plausibler Weise in der Akte enthalten sein können, für sie relevant sein könnten. Im Rahmen der Ermessensausübung überwiegt das Interesse der Antragstellerin das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, denn es stehen erhebliche wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin im Raum und zugunsten der Beklagten besteht kein hervorgehobenes Geheimhaltungsinteresse wie etwa bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder Informationen aus der Persönlichkeitssphäre.“
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Gegen diese ihren Bevollmächtigten am 25. Juli 2025 zugestellte Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrem am 25. August 2025 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1, § 24 EGGVG mit dem Ziel der Aufhebung des „Beschlusses“ vom 24. Juli 2025 und der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs.
9
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, während die E. GmbH (wie bereits gegenüber dem Landgericht) erklärt hat, keine Einwände gegen die beantragte Gewährung der Akteneinsicht zu haben. Die B. GmbH hat beantragt, den Antrag mangels substantiierten Vortrags eines aus sich heraus verständlichen geschlossenen Sachverhalts, aus dem sich eine schlüssige Rechtsgutsverletzung ergibt, als unzulässig zu verwerfen.
II.
10
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet.
11
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
12
a) Bei dem Angriffsgegenstand handelt es sich trotz seiner Bezeichnung als „Beschluss“ und trotz des Umstands, dass der Unterschrift des entscheidenden Richters nicht der Zusatz „I. A.“ („Im Auftrag“) vorangestellt ist, erkennbar nicht um einen in richterlicher Unabhängigkeit getroffenen Beschluss, sondern um eine regelnde Maßnahme der Justizverwaltung mit Außenwirkung, mithin um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Dafür spricht nicht nur sein Inhalt (Entscheidung über das Gesuch eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten auf Einsicht in die Akte eines abgeschlossenen streitigen Verfahrens nach der Zivilprozessordnung auf der Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO), sondern vor allem die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, der zufolge gegen die Entscheidung nicht (wie gemäß § 567 Abs. 1 ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG gegen einen Beschluss) die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Bayerischen Obersten Landesgericht (§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG) statthaft ist. Auch in seiner vorangegangenen Verfügung vom 3. Juni 2025 hat das Landgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass gegen eine Gewährung der beantragten Akteneinsicht „Rechtsschutz gemäß § 23 EGGVG möglich“ wäre.
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Das Landgericht hat daher ‒ für die Parteien erkennbar ‒ einen Justizverwaltungsakt erlassen, und als solchen haben die Antragsteller den als „Beschluss“ bezeichneten Bescheid vom 24. Juli 2025 auch richtigerweise angesehen.
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b) Da der Bescheid den Bevollmächtigten der Antragsteller am 25. Juli 2025 zugestellt wurde, wahrt der am 25. August 2025 beim gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG.
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c) Die Antragsteller haben auch hinreichend die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG dargelegt.
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Zutreffend weist die B. GmbH in ihrem Schriftsatz vom 24. September 2025 allerdings darauf hin, dass ein Antragsteller zur Wahrung dieses Erfordernisses innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG einen Sachverhalt dartun muss, aus dem sich eine Rechtsbeeinträchtigung durch die angefochtene oder unterlassene Maßnahme feststellen lässt (vgl. ausführlich BayObLG, Beschluss vom 26. August 2024, 102 VA 108/24, juris Rn. 45 m. w. N.).
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Zu bedenken ist aber, dass es den Antragstellern nicht um die Gewährung, sondern im Gegenteil um die Versagung von Akteneinsicht geht. Da die Akte zum Verfahren 18 O 16212/23, in welche die B. GmbH Einsicht nehmen möchte, auf jeden Fall personenbezogene Daten der Antragsteller enthält, die Partei dieses Verfahrens waren, genügte es für eine Verletzung ihrer Rechte durch die gewährte Akteneinsicht bereits, wenn es tatbestandlich an einem rechtlichen Interesse der B. GmbH im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO fehlte, so dass ein (Rechtsfolge-)Ermessen hinsichtlich der Einsichtsgewährung von vornherein nicht eröffnet gewesen wäre. Das Gegebensein genau einer solchen Situation machen die Antragsteller geltend, indem sie rechtliche Argumente gegen die Gründe vorbringen, auf welche die B. GmbH in ihrem Schriftsatz vom 29. April 2025 ihr Akteneinsichtsgesuch gestützt hat (S. 3 der sofortigen Beschwerde, vor- und drittletzter Absatz). Damit legen sie die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Rechten im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG hinreichend dar.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat, wenn auch sehr knapp, durch die dafür zuständige Stelle zutreffend das Bestehen eines rechtlichen Interesses der B. GmbH an der Akteneinsicht bejaht und ermessensfehlerfrei angenommen, dass dieses das Geheimhaltungsinteresse der Antragsteller überwiegt.
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a) Für den Erlass des Bescheids war der Vorsitzende der 18. Zivilkammer des Landgerichts München I in seiner Eigenschaft als das Verfahren 18 O 16212/23 leitender Einzelrichter zuständig, so dass der Bescheid formell rechtmäßig ist. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, hat die Präsidentin des Landgerichts München I, verbreiteter Praxis entsprechend, mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (LG M I 1451 E-745-2020, Abschnitt VI) die Befugnis zur Erteilung von Akteneinsicht durch Dritte gemäß § 299 Abs. 2 ZPO auf den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Einzelrichter der Zivilkammern übertragen.
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b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
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aa) Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache; danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, IX AR (VZ) 2/19, NZI 2021, 123 Rn. 14; Beschluss vom 5. April 2006, IV AR (VZ) 1/06, ZIP 2006, 1154 Rn. 15, jeweils m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 18. September 2024, 102 VA 16/24, ZIP 2025, 43 [juris Rn. 43]; Beschluss vom 18. Juni 2024, 101 VA 178/23, juris Rn. 27; Beschluss vom 8. April 2022, 101 VA 6/22, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.).
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Das Erfordernis der Darlegung und Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses umfasst nicht, dass der Antragsteller schon vorzutragen hätte, dass die von ihm begehrten Informationen in der einzusehenden Akte tatsächlich enthalten seien; denn diese Kenntnis wird ihm in der Regel fehlen, wie gerade sein Akteneinsichtsgesuch zeigt (vgl. BGH ZIP 2006, 1154 Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2021, 3 Va 16/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. September 2020, 20 VA 9/19, juris Rn. 117; Beschluss vom 16.7.2020, 20 VA 19/19, r+s 2020, 574 Rn. 83 [= juris Rn. 87]).
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Ist die Darlegung und Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht zu bejahen, kommt es der Gerichtsverwaltung und dem die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung überprüfenden Senat nicht zu, bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch anhand des Akteninhalts abschließend und verbindlich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Auge gefasste Rechtsverfolgung tatsächlich erfolgreich ist; dies ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, das in dem Verfahren zu entscheiden hat, in welchem die Erkenntnisse aus der Akteneinsicht nutzbar gemacht werden sollen (vgl. OLG Nürnberg ZinsO 2022, 1079 [juris Rn. 19]). Zudem kann die Akteneinsicht auch dann von konkreter Bedeutung sein, wenn sich aus ihr ergeben sollte, dass keine (weiteren) Erkenntnisse zu erlangen sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2021, 20 VA 59/19, juris Rn. 63; r+s 2020, 574 Rn. 82 [juris Rn. 86]).
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bb) Hieran gemessen, hat das Landgericht zutreffend das Bestehen eines rechtlichen Interesses der B. GmbH an der Akteneinsicht bejaht.
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(1) Allerdings ist festzustellen, dass das Landgericht selbst ein rechtliches Interesse der B. GmbH an der begehrten Akteneinsicht nicht argumentativ begründet hat. Es hat insoweit aber auf die allen Beteiligten bekannte Argumentation der B. GmbH Bezug genommen und sie damit zum Inhalt seiner Entscheidung gemacht.
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(2) Damit hat das Landgericht das Bestehen des rechtlichen Interesses aus den Gründen bejaht, welche die B. GmbH in ihrem Akteneinsichtsgesuch vom 29. April 2025 sowie in ihrem weiteren diesbezüglichen Schriftsatz vom 26. Mai 2025 dargetan hat. Jedenfalls ein Teil dieser Gründe trägt das rechtliche Interesse im dargelegten Sinne.
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(a) Im Verfahren 18 O 16212/23 haben die Antragsteller der gegen sie eingeklagten Werklohnforderung angebliche Mängel des von der E. GmbH erstellten Gewerks entgegengehalten; im Verfahren 18 O 5003/24 machen die Antragsteller wegen korrespondierender Bauüberwachungsfehler und eigener lokaler Ausführungsfehler Ansprüche gegen die B. GmbH geltend, die wiederum der E. GmbH den Streit verkündet hat.
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(b) Vor diesem Hintergrund hat die B. GmbH in ihrem Akteneinsichtsgesuch vom 29. April 2025 geltend gemacht, von dem im Verfahren 18 O 16212/23 geschlossenen Vergleich sei auch ihr Rechtsverhältnis zu den Antragstellern sowie gegenüber der E. GmbH betroffen.
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(aa) Die beantragte Akteneinsicht könne im Hinblick auf den Vergleich Auskunft darüber geben, ob zwischen den Parteien des Verfahrens 18 O 16212/23 zum Nachteil der B. GmbH eine Haftungsfreistellung und Schadloshaltung vereinbart worden sei.
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Eine solche Vereinbarung, wie immer sie konkret beschaffen sein könnte, stellte jedoch einen Vertrag zu Lasten eines Dritten (der B. GmbH) ohne dessen Mitwirkung dar. Solche Verträge sind unzulässig und dem Dritten gegenüber unwirksam (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 1995, V ZR 31/94, NJW 1995, 3183 [juris Rn. 14 m. w. N.]), so dass sie seine Rechtsposition nicht berühren können. Damit ist die Vermutung, es könnte ein solcher Vertrag geschlossen worden sein, ungeeignet, ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zu begründen.
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(bb) Des Weiteren hat die B. GmbH vorgetragen, die begehrte Akteneinsicht diene einer Prüfung und Bewertung etwaiger Regressansprüche der B. GmbH gegen die E. GmbH.
32
Allein aus diesem Vortrag erschließt sich ebenfalls kein rechtliches Interesse im dargelegten Sinne. Bei der oben zu (a) dargelegten Konstellation kommt als Grundlage für einen Regressanspruch, worauf die Antragsteller zutreffend hingewiesen haben, nur der Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Betracht, soweit nämlich die Antragsteller einerseits die E. GmbH wegen Werkmängeln und andererseits die B. GmbH wegen korrespondierender Bauüberwachungsfehler und eigener lokaler Ausführungsfehler als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen können. Auf den Bestand und die Höhe des selbständigen Anspruchs des Gesamtschuldners auf Ausgleich im Innenverhältnis hat ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner geschlossene Vergleich aber (vorbehaltlich der Ausführungen sogleich zu [cc]) keinen Einfluss (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2000, IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942 [juris Rn. 24]; Urt. v. 9. März 1972, VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216 [juris Rn. 13]).
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(cc) Ferner vermutet die B. GmbH, dass mit dem Vergleich sämtliche Ausführungsmängel für das Gewerk Heizung und Sanitär der E. GmbH, insbesondere im Hinblick auf die von dieser ausgeführte Fußbodenheizung, abgegolten worden seien, in welchem Fall eine Geltendmachung behaupteter Bauüberwachungsfehler gegen die B. GmbH nicht in Betracht komme.
34
Damit ist die Frage angesprochen, ob bzw. unter welchen Umständen sich der vergleichsweise Erlass einer Forderung gegenüber einem Gesamtschuldner zugunsten eines anderen Gesamtschuldners auswirkt, die Frage also, ob einem solchen Vergleich Gesamtwirkung oder Einzelwirkung (vgl. §§ 423, 425 Abs. 1 BGB) zukommt.
35
α) Die dieser Frage zugrunde liegende Problematik besteht darin, dass der am Vergleich beteiligte Gesamtschuldner im Ergebnis seinen durch den Vergleich bewirkten Forderungserlass einbüßen würde, wenn er zwar von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger befreit, sodann aber im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 Abs. 1 BGB weiterhin vollständig in Anspruch genommen werden könnte (vgl. Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 423 Rn. 27 m. w. N.). Wie oben zu (aa) ausgeführt, kann diese Problematik wegen des Verbots eines Vertrags zu Lasten Dritter nicht dadurch gelöst werden, dass die Parteien des Vergleichs den selbständigen Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB ausschließen, soweit er zu dem Inhalt des Vergleichs in Widerspruch stünde. Möglich ist hingegen, dass die am Vergleich beteiligten Parteien einen Vertrag zugunsten des daran nicht beteiligten Gesamtschuldners des Inhalts schließen, dass dieser vom Gläubiger insoweit nicht in Anspruch genommen werden kann, als er sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner schadlos halten könnte (BGH, Urt. v. 22. November 2011, VII ZR 7/11, BGHZ 192, 182 [juris Rn. 22]; NJW 2000, 1942 [juris Rn. 24]).
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β) Eine solche beschränkte Gesamtwirkung hat der mit einem Gesamtschuldner geschlossene Vergleich nach den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aber nicht per se, sondern nur dann, wenn sich ergibt, dass die den Vergleich schließenden Parteien eine solche beschränkte Gesamtwirkung gewollt haben.
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γ) Daraus ergibt sich das rechtliche Interesse der B. GmbH an der begehrten Akteneinsicht. Diese hat ihr Gesuch auch damit begründet, dass bei einer Abgeltung der Werkmängelhaftung ihre Haftung für korrespondierende Bauüberwachungsfehler nicht in Betracht komme. Um prüfen zu können, ob mit dem Abschluss des Vergleichs im Verfahren 18 O 16212/23 eine beschränkte Gesamtwirkung im Sinne der Ausführungen oben zu α) und β) intendiert war, ist sie auf die Einsicht in die Verfahrensakte angewiesen.
38
(dd) Ob weitere in den Schriftsätzen vom 29. April und vom 26. Mai 2025 vorgebrachte Argumente ebenfalls ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO begründen würden, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
39
cc) Im Rahmen der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite des § 299 Abs. 2 ZPO hat das Landgericht ausgeführt, das Interesse der B. GmbH überwiege das Geheimhaltungsinteresse der hiesigen Antragsteller, denn es stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen der B. GmbH im Raum, während zugunsten der Antragsteller kein hervorgehobenes Geheimhaltungsinteresse wie etwa bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder Informationen aus der Persönlichkeitssphäre bestehe. Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Die Antragsteller selbst haben bis zuletzt kein besonderes Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht, das im Rahmen der Ermessensausübung besonders zu gewichten wäre, sondern lediglich an ihrer von Anfang an vertretenen Auffassung festgehalten, es bestehe schon tatbestandlich gar kein rechtliches Interesse der B. GmbH an der Akteneinsicht, so dass die Voraussetzungen für die Ausübung eines (Rechtsfolge-)Ermessens nicht vorlägen. Dem ist jedoch, wie oben zu bb) ausgeführt, nicht zu folgen.
III.
40
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bei einem erfolglosen Antrag wie vorliegend unmittelbar aus § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1, § 34 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 KV-GNotKG. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller nach § 30 Satz 1 EGGVG bleibt im Streitfall schon deshalb kein Raum, weil das erfolglos gebliebene Rechtsschutzbegehren kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war.
41
2. Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 GNotKG-KV erforderliche Geschäftswertfestsetzung war auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 GNotKG vorzunehmen. Auf den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG darf nur zurückgegriffen werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung vorhanden sind. Es genügen Anhaltspunkte, die eine wenigstens annäherungsweise Schätzung erlauben, weil eine solche Schätzung dem wahren Wert immer noch näher kommt als ein Rückgriff auf § 36 Abs. 3 GNotKG; in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kommt deshalb der Auffangwert des Absatzes 3 nur im Ausnahmefall zur Anwendung, weil sich ein vorrangiger Bezugswert, von dem der Geschäftswert des Verfahrens abgeleitet werden kann, in den meisten Fällen ermitteln lässt (BayObLG, Beschluss vom 8. September 2023, 101 VA 117/23, juris Rn. 68 m. w. N.). Dieser Bezugswert ist für den Fall, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Gewährung von Akteneinsicht gerichtet ist, das mit einem Bruchteil anzusetzende Durchsetzungs- oder Abwehrinteresse, das der Antragsteller mit der begehrten Akteneinsicht verfolgt; Entsprechendes gilt aber auch dann, wenn sich der Antragsteller (wie im vorliegenden Fall) mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die erfolgte Bewilligung von Akteneinsicht zur Wehr setzt (BayObLG, a. a. O., juris Rn. 70).
42
Der Senat schätzt vor diesem Hintergrund den Streitwert auf ein Zehntel der von den Antragstellern im Verfahren 18 O 16212/23 auf 50.000,00 € bezifferten Mängelbeseitigungskosten, also auf 5.000,00 €.
43
3. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.