Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 04.06.2025 – 19 Ks 107 Js 2645/24
Titel:

Tötungsvorsatz, Würgegriff, Polizeigewalt, Täter-Opfer-Ausgleich, Schuldfähigkeit, Strafzumessung, Beweiswürdigung

Schlagworte:
Tötungsvorsatz, Würgegriff, Polizeigewalt, Täter-Opfer-Ausgleich, Schuldfähigkeit, Strafzumessung, Beweiswürdigung
Rechtsmittelinstanz:
BGH vom 17.12.2025 – 6 StR 450/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39721

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 22, 23, 46a, 49, 52 StGB

Entscheidungsgründe

A.
Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse
1
Der ledige Angeklagte wurde am ... 2002 in K. in Griechenland als Mitglied der türkischstämmigen Minderheit geboren. Er wuchs als zweitältestes Kind zusammen mit vier Schwestern und einem Bruder bei seinen Eltern auf. In Griechenland besuchte er bis zur 12. Klasse eine türkische Schule. Nach der Schule erlernte er keinen Beruf, sondern war im Bereich der Installation von Klimaanlagen als Helfer tätig.
2
Im Jahre 2022 verzog der Angeklagte zusammen mit seiner Familie nach Deutschland. Dort lebte er zusammen mit seiner aus demselben Kulturkreis wie er selbst stammenden Lebensgefährtin und seinen beiden kleinen Kindern. Der Angeklagte war in Deutschland bis etwa 5 Monate vor seiner Inhaftierung als Fensterputzer beruflich tätig und zuletzt arbeitslos.
3
Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel und nur gelegentlich Alkohol.
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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
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Er befindet sich seit 09.12.2024 in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA N..
II. Sachverhalt
1. Geschehen vor der Tat
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In den Abendstunden des 30.11.2024 befand sich der Angeklagte mit seiner Familie auf einer Hochzeitsfeier in einer Eventhalle in Fürth. Dort konsumierte der Angeklagte über den Abend verteilt alkoholische Getränke bis zur Beendigung der Feierlichkeiten gegen Mitternacht. Im Anschluss machte sich der Angeklagte zusammen mit der Hochzeitsgesellschaft mit einem gemieteten Linienbus auf den Heimweg in Richtung Fürther Innenstadt. Bereits im Bus kam es zu Streitigkeiten und Rangeleien zwischen mehreren Hochzeitsgästen. Daraufhin hielt der Bus am 01.12.2024 kurz vor 00:25 Uhr an der Bushaltestelle B. Ost in der H. Straße in ... F. an. Zahlreiche Hochzeitsgäste verließen daraufhin den Bus. Vor dem Bus kam es zu weiteren körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Hochzeitsgästen. Diese fanden teils auf der zur Nachtzeit wenig befahrenen Straße und auf den Gehwegen beidseits der Straße statt. Die Örtlichkeit war aufgrund von Straßenlaternen gut ausgeleuchtet. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen ging unter anderem die 14-jährigen Schwester des Angeklagten, N. C., auf eine Frau, die ebenfalls Teil der Hochzeitsgesellschaft war, los. Der Angeklagte wirkte daraufhin deeskalierend auf seine aggressive Schwester ein und hielt sie zunächst von weiteren Attacken auf die nicht näher bekannte Frau ab.
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Aufgrund der tumultartigen Gesamtsituation wurde von mehreren Teilnehmern der Hochzeitsgesellschaft die Polizei verständigt. In der Folge kamen zwei uniformierte Streifen in ihren Dienstfahrzeugen unter eingeschaltetem Blaulicht bestehend aus der Polizeimeisterin S., der Polizeihauptmeisterin R., dem Polizeioberwachtmeister W. sowie dem späteren Geschädigten Polizeihauptmeister L. an die Bushaltestelle ... Ost. Der Geschädigte trug – wie die übrigen Polizeibeamte auch – eine Dienstuniform.
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Nach dem Eintreffen der beiden Polizeistreifen ging die Schwester des Angeklagten gegen 00:30 Uhr erneut auf die vorgenannte Frau los, woraufhin es zwischen den beiden zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf sich die beiden Frauen gegenseitig schlugen und an den Haaren zogen. Die Polizeibeamten PM'in S., PHM'in R., POW W. sowie der Geschädigte schritten ein und trennten die beiden Frauen voneinander, in dem sie diese festhielten und voneinander wegzogen. Der Geschädigte war bei der Trennung der Frauen der Schwester des Angeklagten zugewandt und hielt diese fest.
2. Tatgeschehen
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Trotzdem dem Angeklagten die Rechtmäßigkeit der gegen seine Schwester gerichteten polizeilichen Maßnahmen bewusst war, entschloss sich der Angeklagte seine Schwester zu unterstützen und die gegen sie gerichteten polizeilichen Maßnahme zu unterbinden. Der Angeklagte, welcher zu diesem Zeitpunkt im Rücken des Geschädigten stand, sprang daher den Geschädigten von hinten an und legte sofort von hinten seinen rechten Unterarm um dessen Hals und zog den Würgegriff mit Unterstützung seines linken Armes mit voller Kraft zu. Der von einem solchen Angriff völlig überraschte Geschädigte und der Angeklagte fielen daraufhin nach hinten zu Boden, so dass der Geschädigte mit seinem Rücken auf dem Bauch des Angeklagten zum Liegen kam, welcher seinerseits mit seinem Rücken auf dem Boden lag. Auch in dieser Position hielt der Angeklagte seinen Würgegriff mit Unterstützung seines linken Armes über einen Zeitraum von mindestens 15 Sekunden weiter mit voller Kraft aufrecht. Hierbei handelte der Angeklagte in der Vorstellung, dass der Geschädigte infolge des massiven Würgens zu Tode kommen könnte und nahm ein solches Geschehen auch billigend in Kauf.
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Der Geschädigte geriet aufgrund der ihm abgeschnittenen Luftzufuhr in Todesangst. Er konnte keine Gegenwehr mehr leisten oder um Hilfe rufen. Er konnte aufgrund des Würgens nur noch ein Röcheln von sich geben, lief rot an, hatte sehr schnell keine Kraft mehr in den Armen und Beinen, sah nur noch verschwommen und war kurz davor das Bewusstsein zu verlieren.
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Nachdem die übrigen Polizeibeamten PM'in S., PHM'in R. und POW W. sowie der Hochzeitsgast M. Y. auf die Notsituation aufmerksam wurden, eilten diese dem Geschädigten zur Hilfe. Den Polizeibeamten und M. Y. gelang es zunächst nicht, den Würgegriff des Angeklagten zu lockern, trotzdem sie massiv auf den Angeklagten einwirkten. PHM'in R., POW W. sowie der Hochzeitsgast M. Y. versuchten jeweils zunächst durch Ziehen am Arm des Angeklagten dessen Würgegriff zu lösen. Aufgrund der Heftigkeit des Griffes gelang ihnen dies jedoch nicht. PM'in S. und der Hochzeitsgast M. T. O. schrien den Angeklagten an und forderte ihn mehrfach erfolglos auf, den Geschädigten endlich loszulassen. POW W., der sich am Kopf des Angeklagten befand und ebenfalls den Angeklagten mehrfach aufforderte, den Geschädigten loszulassen, versuchte nunmehr, den Griff des Angeklagten zu lösen, indem er an bestimmten Kieferdruckpunkten bei dem Angeklagten Schmerzgriffe anwandte. Dies führte jedoch ebenfalls nicht zur Lockerung des Griffes, sondern dazu, dass der Angeklagte seinen Würgegriff noch fester zuzog, indem er seine Schulterblätter nach hinten durchdrückte. Daher schlug POW W. dem Angeklagten gezielt mindestens dreimal mittels sogenannter Schockschläge massiv mit der Faust gegen die rechte Gesichtshälfte. Jedoch führte auch dies nicht zu einer Lockerung des Griffes. Erst nachdem PM'in S. einen weiteren Schmerzgriff anwandte, bei dem sie dem Angeklagten mit den Fingern gezielt in die Augen griff, lockerte dieser den Würgegriff so weit, dass es PM'in S. und POW W. gelang, durch ruckartiges Ziehen am rechten Arm des Angeklagten, diesen vom Hals des Geschädigten zu lösen und die Arme des Angeklagten zu fixieren. Dem Angeklagten war nunmehr bewusst, dass ihm ein weiteres Einwirken auf den Geschädigten nicht mehr möglich war.
3. Geschehen nach der Tat
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Sodann wurde der Angeklagte zu Boden gebracht und schließlich unter Mitwirkung des Geschädigten gefesselt. Bei der Verbringung des Angeklagten zum Transportbus verhielt sich der Angeklagte erneut aggressiv gegenüber dem Geschädigten und forderte diesen zu einem Zweikampf auf.
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Eine dem Angeklagten am 01.12.2024 um 03:22 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 Promille.
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Im Rahmen der Hauptverhandlung bat der Angeklagte den Geschädigten persönlich um Entschuldigung und bot dem Geschädigten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro an. Diesen Geldbetrag hielt der Angeklagte über seine Verteidiger in der Hauptverhandlung bereit. Der Geschädigte nahm die Entschuldigung des Angeklagten zur Kenntnis. Er nahm zwar den Geldbetrag im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung nicht entgegen, lehnte die Annahme des angebotenen Geldbetrages für die Zukunft aber nicht gänzlich ab.
4. Tatfolgen
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Der Geschädigte erlitt im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung eine Rötung im Kehlkopfbereich, Hals- und Kopfschmerzen, Schmerzen in der linken Schulter sowie Schwindel und Übelkeit. Er war bis zum 22.12.2024 dienstunfähig krankgeschrieben.
III. Zur Schuldfähigkeit
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Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren bei Tatbegehung weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
B.
Beweiswürdigung
I. Zu den persönlichen Verhältnissen
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Die getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. anlässlich der Exploration. Der Sachverständige gab diese Äußerungen des Angeklagten in öffentlicher Hauptverhandlung wieder. Der Angeklagten bestätigte diese Ausführungen als zutreffend.
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Die fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen stehen fest aufgrund der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.2025.
II. Zu den Feststellungen zur Sache
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Die Feststellungen zum Tatsachverhalt beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des Geschädigten und der Zeugen PM'in S., PHM'in R. und POW W. sowie der Zeugen M. Y. und M. T. O..
1. Einlassung des Angeklagten
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Im Rahmen der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte mittels einer Verteidigererklärung ein, die er als richtig bestätigte. Im Ermittlungsverfahren hatte sich der Angeklagte gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. bereits zur Sache eingelassen.
a) Einlassung in der Hauptverhandlung
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Der Angeklagte ließ sich in der Hauptverhandlung über eine Verteidigererklärung wie folgt ein:
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Er sei am Tattag mit weiteren Hochzeitsgästen, u.a. seiner jüngeren Schwester, N. C., auf einer Hochzeit in Fürth gewesen. Auf dem Heimweg habe der Bus aufgrund von Auseinandersetzungen angehalten. Er habe dann seine Schwester um Hilfe rufen hören. Daraufhin habe er den Geschädigten, der bei seiner Schwester gewesen sei, von hinten von ihr weggezogen, um seiner Schwester zu helfen. Hierbei habe er seinen rechten Unterarm flächig über den oberen Brust-/Halsbereich des Geschädigten gelegt. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen direkten Kontakt zum Hals des Geschädigten gehabt, weil dieser einen Pullover und eine Jacke getragen habe. Er habe den Geschädigten nicht gezielt würgen, sondern lediglich kurz festhalten wollen, damit sich seine Schwester befreien könne. Hierbei habe er keinen Kampfsportgriff angewandt. Einen solchen beherrsche er nicht, da er keinen Kampfsport betreibe. Einen tödlichen Ausgang habe er nicht gewollt. Er habe keinen Beamten angreifen wollen. Er habe nicht mitbekommen, dass der Geschädigte keine Luft mehr bekommen habe. Wenn er dies bemerkt hätte, hätte er in sofort losgelassen. Es sei ihm so vorgekommen, als habe der Vorfall nur wenige Sekunden gedauert. Der Vorfall habe jedenfalls nicht länger gedauert als die von den Zeugen angegebenen 15-20 Sekunden. Er habe den Griff bereits gelockert, als ihn mehrere Personen gepackt haben.
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Auf der Feier habe er Alkohol getrunken. Er könne nicht mehr sagen, wie viel Alkohol er getrunken habe. In diesem Zusammenhang revidierte der Angeklagte seine Angaben zum Trinkverhalten vor dem psychiatrischen Sachverständigen und führte an, dass er nicht so viel getrunken habe, wie er dort angegeben habe.
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Der Angeklagte erklärte persönlich, dass er seinen Fehler sehr bedauere und es ihm leidtue, was passiert sei. Er beabsichtige, dem Geschädigten persönlich im Rahmen der Hauptverhandlung ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro aus seinen Ersparnissen zukommen zu lassen.
b) Angaben im Ermittlungsverfahren
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Im Explorationsgespräch am 11.02.2025 ließ sich der Angeklagte – wie der Sachverständige Dr. S. der Kammer berichtete – dahingehend ein, dass am 30.11.2024 eine Hochzeit stattgefunden habe, die gegen 18:30 Uhr begonnen habe. Er sei dort mit seiner Familie anwesend gewesen. Sie haben mit dem Bus die Hochzeitsörtlichkeit verlassen. Auf der Heimfahrt sei es bereits im Bus zwischen ihm nicht näher bekannten Personen zu einer Diskussion gekommen. Der Bus habe dann angehalten und er sei ausgestiegen. Hierbei habe er ein zweijähriges Kind auf dem Arm gehabt. Dann habe sich seine jüngere Schwester vor dem Bus mit einer anderen Person gestritten und haben sich auch an den Haaren gezogen. Er sei daraufhin dazwischen gegangen und habe die beiden Mädchen erfolgreich getrennt und sich seiner Schwester zugewandt. Allerdings haben sich die beiden Mädchen dann erneut gestritten. Aufgrund dessen sei die Polizei kommen, um die beiden Mädchen auseinander zu bringen. Nachdem die Polizei gekommen sei, haben die Polizisten die Arme seiner Schwester auf ihrem Rücken fesseln wollen. Daraufhin sei er dazwischen gegangen. Er habe den Polizisten nicht gewürgt. Er habe niemals einen Polizisten angegriffen oder geschlagen. Er habe sich der Polizei gegenüber nicht falsch verhalten. Er habe nichts gemacht und sich auch nicht gewehrt. Die Polizei habe ihn dann auf den Boden geworfen und gefesselt.
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Weiter gab der Angeklagte – so der Sachverständige weiter – an, dass er keine Betäubungsmittel konsumiere und dies auch an dem Tattag nicht gemacht habe. Er habe an diesem Tag allerdings sehr viel Alkohol konsumiert und sei sehr betrunken gewesen. Er habe eine kleine Flasche Raki allein getrunken. Die Größe der Flasche konnte im Rahmen der Exploration – wie der Sachverständige berichtete – nicht eruiert werden. Zudem habe er elf oder zwölf Flaschen Bier der Marke Becks von jeweils 500 ml getrunken.
2. Zum Geschehen vor der Tat
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Die Feststellungen zum Geschehen vor der Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den glaubhaften Angaben des Geschädigten, der Zeugen PM'in S., PHM'in R. und POW W. sowie des Zeugen M. Y. und der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung des am Tatort vorbeifahrenden Tesla.
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Die Zeugen berichteten der Kammer übereinstimmend und detailliert, wie sich die Situation vor Ort unmittelbar vor dem Tatgeschehen dargestellt hat.
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Im Hinblick auf die zweite Auseinandersetzung zwischen der Schwester des Angeklagten und der unbekannten weiblichen Person in Anwesenheit der Polizeibeamten erläuterten der Geschädigte sowie die Zeuginnen PM'in S. und PHM'in R., dass es sich bei der Schwester des Angeklagten um die Aggressorin gehandelt habe, die die unbekannte weibliche Person angegriffen habe. So führte die Zeugin PM'in S. aus, dass die Schwester des Angeklagten plötzlich lauter und aggressiver geworden und auf eine unbekannte weibliche Person zugelaufen sei und dieser an den Haaren gezogen habe. Der Geschädigte und die Zeugin PHM'in R. bestätigten gleichfalls übereinstimmend, dass die Schwester des Angeklagten auf die unbekannte Frau zu gerannt sei und diese angegriffen habe. Im Anschluss daran sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen gekommen, im Rahmen derer sich die Frauen unter anderem gegenseitig an den Haaren gezogen haben.
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Die Kammer konnte sich auch durch in Augenscheinnahme der Videoaufzeichnung, die von einem am Tatort unmittelbar vor dem Tatgeschehen vorbeifahrenden Fahrzeug Tesla aufgenommen wurde, einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass die Aggression bereits bei der ersten Auseinandersetzung – vor Eintreffen der Polizeistreifen – zwischen der Schwester des Angeklagten und der unbekannten weiblichen Person von der Schwester des Angeklagten ausging. Auf diesem ist klar und eindeutig zu erkennen, dass die Schwester des Angeklagten, N. C., zielgerichtet, erkennbar aufgebracht und wild gestikulierend auf die weibliche unbekannte Person zulief und sie zunächst vom Angeklagten weggeschoben wurde.
3. Feststellungen zur Tat
a) Tatörtlichkeit
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Die Feststellungen zu der Tatörtlichkeit und den Lichtverhältnissen ergeben sich aus der Videoaufzeichnung des Tesla sowie aus den Bodycam-Aufzeichnungen, die kurz nach dem Tatgeschehen gefertigt wurden. Diese Aufnahmen zeigen, dass die Lichtverhältnisse an der Tatörtlichkeit durch die vorhandene Straßenbeleuchtung zur Nachtzeit gut waren. Dadurch sind die beteiligten Personen klar erkennbar und identifizierbar. Diese Einschätzung wird auch durch den Geschädigten und die weiteren Polizeibeamte PM'in S., PHM'in R. und POW W., die im Tatzeitpunkt vor Ort anwesend waren, bestätigt.
b) Tatzeit
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Die Feststellung zur Tatzeit beruht auf der glaubhaften Angabe des Geschädigten und steht im Einklang mit den Ausführungen der Zeugen PM'in S., PHM'in R. und POW W.. Diese gaben übereinstimmend an, dass sie gegen 00:25 Uhr aufgrund der eingegangenen Notrufe zum Tatort beordert und kurz darauf dort eingetroffen seien.
c) Tatgeschehen
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Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann und im Übrigen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des Geschädigten und der Zeugen PM'in S., PHM'in R. und POW W. sowie den Zeugen M. Y. und M. T. O..
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Der Angeklagte hat eingeräumt, den Angeklagten von hinten angegriffen und seinen rechten Unterarm um den Brust-/Halsbereich des Geschädigten gelegt zu haben. Der Angeklagte hat ein gezieltes Würgen von hinten in Abrede gestellt.
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Dass der Angeklagte – wie festgestellt – den Geschädigten beidarmig von hinten mit erheblichem Kraftaufwand über eine Dauer von mindestens 15 Sekunden gewürgt hat, steht für die Kammer fest aufgrund der Aussagen des Geschädigten und der Zeugen PM'in S., PHM'in R. und POW W. sowie der Zeugen M. Y. und M. T. O..
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aa) So berichtete der Geschädigte, dass er mit seiner Streifenpartnerin PM’in S. gegen 00:25 Uhr zur Bushaltestelle B. Ost in der Hinteren Straße in Fürth beordert worden sei. Die beiden Kollegen PHM’in R. und POW W. seien bereits vor Ort gewesen. Kurze Zeit nach ihrer Ankunft sei die Schwester des Angeklagten plötzlich in aggressiver Weise auf eine weibliche Person zugelaufen. Die beiden Frauen haben sich gegenseitig geschlagen und an den Haaren gezogen. Er und seine drei Kollegen seien dazwischen gegangen und haben die beiden Frauen auseinandergebracht, indem sie diese festgehalten und auseinandergezogen haben. Hierbei habe er und sein Kollege POW W. die Schwester des Angeklagten und die beiden anderen Kollegen die andere weibliche Person festgehalten. Plötzlich sei er unvermittelt von hinten von dem Angeklagten angegriffen worden. Dieser habe ihm einen Arm von hinten um seinen Hals gelegt. Er könne sicher sagen, dass der Angeklagte seinen rechten Arm um seinen Hals gelegt habe. Ob der Angeklagte auch seinen anderen Arm mit eingesetzt habe, habe er nicht wahrnehmen können, da der Angriff von hinten gekommen sei. Er vermute allerdings, dass der Angeklagte seinen linken Arm zur Unterstützung genommen und ihm diesen auf den Kopf gelegt habe, da es ihm aufgrund der erheblichen Kraftaufwendung durch den Angeklagten nicht einmal möglich gewesen sei, den Arm des Angeklagten wenigstens zu lockern. Der rechte Arm habe auf seinen Kehlkopf gedrückt. Er sei sodann ruckartig nach hinten weggezogen worden und habe hierdurch das Gleichgewicht verloren und sei nach hinten gefallen. Der Griff sei sehr stark gewesen. Der Würgegriff habe ihm sehr schnell die Luft abgeschnürt, er habe deswegen auch nicht mehr sprechen/schreien oder sonst auf sich aufmerksam machen können, weil der Angeklagte mit sehr hohem Druck zugedrückt habe. Er habe lediglich noch ein Röcheln und Stöhnen von sich geben können. Zunächst habe er noch versucht, einen Arm des Angeklagten wegzuziehen, er habe jedoch sehr schnell keine Kraft mehr gehabt und sei wie ein „nasser Sack“ auf dem Angeklagten gelegen. Er habe schon leicht verschwommen gesehen. Der Geschädigte beschrieb dies der Kammer in Form einer Art „Bitzeln“ in den Augen. Um ihn herum habe er nichts mehr wahrnehmen können. Er sei kurz davor gewesen, bewusstlos zu werden. Er könne sich daher auch nicht mehr erinnern, wie er von seinen Kollegen befreit worden sei. In dem Moment des Würgens habe er Todesangst verspürt. Er habe gedacht, dass es für ihn jetzt vorbei sei, da nach und nach alle körperlichen Funktionen ausgefallen seien. Das Würgen habe ca. 15 bis 20 Sekunden gedauert. Auch nach der Befreiung aus dem Würgegriff sei er noch verwirrt gewesen und habe einen Kollegen angeschrien, da er diesen nicht als Kollegen erkannt habe.
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bb) Diese Angaben stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugen POW W., M. Y. und M. T. O., die insbesondere von einem beidarmigen Würgen berichteten. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass der Angeklagte auch seinen linken Arm beim Würgen eingesetzt habe und konkretisieren den Würgevorgang dahingehend übereinstimmend. Die Kammer konnte sich aufgrund dieser Angaben die Überzeugung bilden, dass der Angeklagte den rechten Arm von hinten um den Hals des Geschädigten gelegt und den Würgegriff mit Unterstützung seines linken Armes mit voller Kraft zugezogen hat.
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(1) So erläuterte der Zeuge POW W., der in nächster Nähe zum Angeklagten stand und auf diesen einwirkte, der Kammer, dass der Angeklagte von hinten auf den Geschädigten gesprungen sei und den Geschädigten von hinten dergestalt in den Schwitzkasten genommen habe, dass er dem Geschädigten – so demonstrierte der Zeuge der Kammer – von hinten beide Arme um den Hals des Geschädigten gelegt und zugedrückt habe. Hierdurch sei der Geschädigte zu Boden gerissen worden. Der Geschädigte habe sodann mit seinem Rücken auf dem Bauch des Angeklagten, der mit seinem Rücken auf dem Boden gelegen sei, gelegen. Der Angeklagte habe den Würgegriff mindestens 15 Sekunden aufrechterhalten.
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(2) Der Zeuge M. Y., der sich ebenfalls direkt am Angeklagten aufhielt und auf diesen einwirkte, berichtete der Kammer in Übereinstimmung zum Zeugen POW W. und zum Geschädigten, dass der Angeklagte von hinten auf den Rücken des Geschädigten gesprungen sei und seinen rechten Arm um den Hals des Angeklagten gelegt habe. Seinen linken Arm habe der Angeklagte im Nacken des Geschädigten positioniert. Hierbei handele es sich um einen sog. rear naked choke, bei dem es sich um eine Würgetechnik aus dem Kampfsport handele. Der Zeuge gab weiter übereinstimmend an, dass der Angeklagte den Geschädigten mindestens ca. 15 bis 20 Sekunden gewürgt habe.
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(3) Der Zeuge M. T. O., der sich seinen eigenen Angaben zufolge im Zeitpunkt des Geschehens auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufhielt, führte aus, dass der Angeklagte dem Geschädigten – so demonstrierte der Zeuge der Kammer – von hinten seinen rechten Arm um den Hals des Geschädigten gelegt habe. Am Boden liegend – so demonstrierte der Zeuge der Kammer weiter – habe der Angeklagte den Geschädigten mit beiden Armen von hinten am Hals gewürgt. Der Zeuge führte weiter aus, dass der Geschädigte von den Polizeibeamten gerettet worden sei. An die Dauer des Würgens könne er sich nicht mehr sicher erinnern.
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(4) Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die genaue Position des linken Armes im Einzelnen nicht eindeutig rekonstruiert werden konnte, da die Zeugen POW W., M. Y. und M. T. O. unterschiedliche Angaben hierzu machten. In ihrem wesentlichen Gehalt sind die Aussagen jedoch dahingehend übereinstimmend, dass der Angeklagte seinen Würgegriff mit beiden Armen im Halsbereich des Geschädigten derart ausgeführt hat, dass sein rechter Arm von hinten um den Hals des Geschädigten gelegt war und er den Würgegriff durch Unterstützung des linken Armes zugezogen hat. Die Abweichungen im Detail sind nach Auffassung der Kammer auf die hochdynamische Situation zurückzuführen, in der die Tat stattfand und in der es den Zeugen in erster Linie darauf ankam, den Geschädigten aus der lebensgefährlichen Situation zu befreien.
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cc) Die Angaben der Zeugen POW W., M. Y. und M. T. O. werden durch die Angaben der Zeuginnen PHM'in R. und PM'in S. bestätigt, die ebenfalls versuchten, den Geschädigten aus dem Würgegriff zu befreien. Diese gaben übereinstimmend an, dass der Angeklagte jedenfalls seinen rechten Arm von hinten um den Hals des Geschädigten gelegt hat. Ob der Angeklagte auch seinen linken Arm zur Unterstützung herangezogen hat, konnten beide nicht wahrnehmen. Beide gaben an, dass sie aufgrund ihrer Perspektive hierzu keine Wahrnehmungen machen konnten, aber nicht ausschließen können, dass der Angeklagte auch seinen linken Unterarm zur Unterstützung eingesetzt hat. So führte die Zeugin PHM'in R. aus, dass der Zeuge M. Y., der sehr nah an dem Angeklagten gestanden sei und daher die Würgetechnik besser habe wahrnehmen können, ihr die Sicht auf den linken Arm des Angeklagten versperrt habe. Die Zeugin PM'in S. berichtete, dass der Geschädigte und der Angeklagte bereits am Boden gelegen haben, als sie den Angriff wahrgenommen habe und die beiden so eng aneinander gelegen seien, dass sie den weiteren Arm des Angeklagten nicht habe sehen können.
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dd) Die Intensität des Würgens ergibt sich für die Kammer auch aus den von den Zeugen PM'in S., PHM’in R., POW W. und M. Y. übereinstimmend mit dem Geschädigten geschilderten Symptomen des Geschädigten während der Tat und den von den Zeugen PM'in S., PHM’in R., POW W., M. Y. und M. T. O. geschilderten zunächst erfolglosen Rettungsbemühungen.
44
(1) Die bei dem Geschädigten aufgetretenen klinischen Zeichen veranschaulichen eindrucksvoll die Heftigkeit des Würgens durch den Angeklagten.
45
So berichtete die Zeugin PM'in S., dass die Arme des Geschädigten, als dieser am Boden gelegen sei, ohne Körperspannung schlaff zur Seite gehangen seien und sich der Geschädigte nicht mehr bewegt habe. Seine Augen seien bereits halb geschlossen gewesen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Geschädigte nahe der Bewusstlosigkeit gewesen sei. Er hätte sich nicht mehr bewegt.
46
Dies bestätigte auch die Zeugin PHM'in R., die der Kammer erläuterte, dass sich der Geschädigte nicht mehr bewegt habe und sie den Eindruck gehabt habe, dass er keine Luft mehr bekomme. Zudem habe der Geschädigte auch nach dem Lösen des Würgegriffs weiterhin mit der Atmung gekämpft.
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Der Zeuge POW W. berichtete im Einklang hierzu, dass der Geschädigte, der ein sportlicher Mann sei, keine Reaktion mehr gezeigt habe. So habe er sich nicht mehr bewegt, sich nicht mehr zur Wehr gesetzt und nicht um Hilfe geschrien. Er sei rot angelaufen. Auch nach der Befreiung aus dem Würgegriff sei der Geschädigte verwirrt gewesen und habe einen Kollegen – wie dies der Geschädigte auch selbst erläuterte – angeschrien, da er diesen nicht als Kollegen erkannt habe.
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Auch der Zeuge M. Y. bekundete, dass der Geschädigte nichts mehr von sich gegeben habe, er habe nur noch geröchelt und Atemnot gezeigt. Sein Gesicht sei gerötet gewesen. Dies habe für ihn auf einen Sauerstoffmangel hingewiesen. Aus seiner Sicht sei der Geschädigte in einem Schockzustand gewesen.
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Diese klinischen Zeichen deuten – so erläuterte der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. S. der Kammer nachvollziehbar – auf eine Kompression im Halsbereich hin, wie sie typischerweise durch einen großflächigen und intensiven Druck – etwa mittels beidarmigen Würgens – verursacht werden kann.
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(2) Auch der Umstand, dass es sich bei dem Geschädigten um einen kräftigen jungen Mann handelt, wovon sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck verschaffen konnte, dem es nicht gelang, sich aus dem Griff des Angeklagten, der diesem nicht körperlich überlegen war, wovon sich die Kammer ebenfalls einen persönlichen Eindruck im Rahmen der Hauptverhandlung verschaffen konnte, spricht für die Heftigkeit des Würgens.
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(3) Dass es selbst den hinzueilenden Polizeibeamten PM'in S., PHM'in R. und POW W. trotz ihnen im Rahmen der Polizeiausbildung vermittelter Angriffs- und Verteidigungstechniken sowie ihrer personellen Überlegenheit gegenüber dem Angeklagten erst nach mehrfacher Anwendung von Schmerzgriffen und massiven Faustschlägen in das Gesicht des Angeklagten möglich war, den Würgegriff des Angeklagten zu lockern, veranschaulicht ebenfalls die Heftigkeit des Würgegriffs des Angeklagten deutlich.
52
So schilderte die Zeugin PM'in S., dass POW W. zunächst versucht habe, den Griff des Angeklagten zu lösen. Dies sei ihm allerdings nicht gelungen. Auch sie selbst habe versucht, durch Ziehen am Arm des Angeklagten den Griff zu lösen. Dieser sei jedoch so fest gewesen, dass ihr dies nicht gelungen sei. Sie habe zudem den Angeklagten mehrfach aufgefordert, den Geschädigten loszulassen. Der Angeklagte habe jedoch keinerlei Reaktion auf die Ansprache gezeigt. Dann habe POW W., der sich am Kopf des Angeklagten befunden habe, dem Angeklagten mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasst, was jedoch ebenfalls keine Wirkung gezeigt habe. Sie selbst habe schließlich versucht, bei dem Angeklagten Schmerzpunkte zu setzen, indem sie diesem in die Augen gegriffen habe. Erst dann habe der Angeklagte seinen Griff gelockert.
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Die Zeugin PHM'in R. berichtete, dass sie ebenfalls versucht habe, den Arm des Angeklagten wegzureißen, ihr dies aber nicht gelungen sei, da der Arm des Angeklagten zu fest am Hals des Geschädigten gewesen sei. Sie berichtete weiter, dass auch der Hochzeitsgast M. Y. versucht habe, den Arm des Angeklagten zu lösen. Sie habe diesen jedoch gebeten, sich zu entfernen, da dieser im Weg gewesen sei.
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Diese Angaben betätigte der Zeuge M. Y. und führte aus, dass er versucht habe, den Griff des Angeklagten zu lockern. Der Griff des Angeklagten sei sehr fest gewesen. Er sei dann aber von einer Polizeibeamtin weggeschickt worden.
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Der Zeuge POW W. führte ergänzend aus, dass er den Angeklagten angeschrien habe, dass der den Geschädigten loslassen soll. Er sei am Kopf des Angeklagten gestanden. Er habe auch versucht, Druckpunkte am Hals/Kinn (sog. Schmerzpunkte) anzuwenden, mit dem Ziel, dass der Angeklagten seinen Griff lösen würde. Dies habe jedoch keine Wirkung gezeigt. Der Angeklagte habe hieraufhin sogar noch fester zugedrückt, indem er nochmal seine Schultern nach hinten gezogen und durchgedrückt habe, um mehr Kraft aufwenden zu können. Er habe den Eindruck gehabt, dass je fester die Polizeibeamten eingegriffen haben, desto fester habe der Angeklagte gewürgt. Er selbst habe nur noch eine Möglichkeit gesehen, den Geschädigten zu retten und habe dem Angeklagten dreimal mit der Faust auf die rechte Gesichtshälfte geschlagen. Jedoch habe der Angeklagte seinen Würgegriff dennoch nicht gelockert. Dann habe er bemerkt, dass der Angeklagte die rechte Hand gelöst habe und habe diese fixieren können.
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Der Zeuge M. T. O. bestätigte, dass die Polizeibeamten den Angeklagten angeschrien haben und führte ergänzend aus, dass auch er den Angeklagten aufgefordert habe, den Geschädigten loszulassen. Zudem habe er den Angeklagten darauf hingewiesen, dass es sich um einen Polizeibeamten handele. Dieser habe jedoch seinen Griff nicht gelöst. Der Geschädigte habe aus seiner Sicht nur durch den Einsatz der Polizeibeamten gerettet werden können. Der Angeklagte habe nicht von sich aus den Würgevorgang beendet.
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ee) Die lediglich leichten Verletzungen des Geschädigten stehen dem festgestellten erheblichen Würgen durch den Angeklagten nicht entgegen.
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Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten beruhen auf den Angaben des Geschädigten, dem Befundbericht des Dr. H. vom 01.12.2024, der den Geschädigten unmittelbar nach dem Vorfall ärztlich untersucht hat, dem Arztbrief der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Klinikums Fürth vom 01.12.2024 sowie den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S., der der Kammer als fachkundiger Gelehrter seines Sachgebiets mit umfangreicher forensischer Erfahrung bekannt ist und der die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung referierte.
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Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. S. legte der Kammer nachvollziehbar und plausibel dar, dass sich die Verletzungen des Geschädigten mit dem vom Geschädigten geschilderten dynamischen Geschehensablauf in Einklang bringen ließen.
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Der Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr. S. bei der Untersuchung des Geschädigten am 02.12.2024 bei diesem keine schwerwiegenderen Befunde wie Einblutungen oder eine obere Einflussstauung feststellen konnte, die auf eine Kompression im Halsbereich schließen lassen, lässt sich – so berichtete der Sachverständige der Kammer überzeugend – durch das Würgen mittels Unterarm und die Tatsache, dass der Geschädigte aufgrund seiner Kleidung über eine gute Polsterung am Hals verfügte, erklären. Denn die Druckverteilung beim Unterarmwürgen auf die Halsweichteile, die im vorliegenden Fall – wie der Geschädigte der Kammer berichtete – mit einem Rollkragenpullover, einer Fleecejacke und einer Weste bedeckt gewesen seien und somit eine Polsterung darstellen, erfolge flächenhaft mit der Folge, dass bei derartigen Verletzungshandlungen trotz intensiver Kompression keine ausgeprägten Befunde, insbesondere auch keine Einblutungen in die Halshaut resultieren müssen. Zudem wären Einblutungen bzw. Zeichen einer oberen Einflussstauung erst bei einer deutlich länger andauernden Halskompression zu erwarten gewesen.
61
ff) Der Geschädigte und die Zeugen PHM'in R. und POW W. sowie M. Y. bestätigten übereinstimmend, dass der gesamte Würgevorgang mindestens 15 Sekunden gedauert hat. Dies stellte auch der Angeklagte nicht in Abrede.
d) Gesamtwürdigung der Beweise zum objektiven Tatgeschehen
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Zusammenfassend konnte sich die Kammer hinsichtlich der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen ihre volle Überzeugung aufgrund der bereits dargestellten Einzelbetrachtung und Würdigung der Zeugenaussagen und Indizien sowie aufgrund einer sich daran anschließenden kritischen Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel und der sich daraus ergebenden Tatumstände unter Berücksichtigung des festgestellten Geschehens vor und nach der Tat bilden.
63
In der Gesamtschau und unter Würdigung aller Indizien ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte dem Geschädigten den rechten Arm von hinten um den Hals gelegt und ihn mit Unterstützung seines linken Armes mit erheblichem Kraftaufwand über eine Dauer von mindestens 15 Sekunden heftig gewürgt hat. Hierbei folgt die Kammer den im Kern übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen POW W., M. Y. und M. T. O., die auch von den Zeuginnen PM'in S. und PHM'in R. bestätigt werden. Dass die genaue Position des eingesetzten linken Armes im Einzelnen nicht eindeutig rekonstruiert werden konnte, ist nach der Auffassung der Kammer der hochdynamische Situation geschuldet, in der die Tat stattfand und in der es den Zeugen in erster Linie darauf ankam, den Geschädigten aus der lebensgefährlichen Situation zu befreien.
64
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angaben des Geschädigten und der Zeugen PM'in S., PHM'in R., POW W. sowie der Zeugen M. Y. und M. T. O. glaubhaft sind. Die Angaben werden insbesondere vom Angeklagten selbst in wesentlichen Teilen bestätigt. So räumte der Angeklagte ein, dass der den Geschädigten von hinten angegriffen habe und seinen rechten Unterarm um den Brust-/Halsbereich des Geschädigten gelegt habe. Der Geschädigte und die Zeugen sagten detailliert und konsistent zu ihren polizeilichen Vernehmungen aus. Sie machten ihre Angaben ruhig und sachlich und hielten sich sichtlich an das, was sie noch wirklich erinnern konnten. Sie scheuten sich nicht, Unsicherheiten offen zu legen. So führten die Zeuginnen PM'in S. und PHM'in R. offen an, dass sie nicht wahrnehmen konnten, ob der Angeklagte seinen zweiten Arm zum Würgen eingesetzt habe. Auch der Geschädigte gab offen zu, dass er nur vermuten könne, dass der Angeklagte auch seinen linken Arm zum Würgen eingesetzt habe. Sie begründeten ihre Unsicherheit auch plausibel und nachvollziehbar. Der Geschädigte legte dar, dass seine Wahrnehmung aufgrund der Tatsache, dass der Angriff von hinten erfolgt sei, eingeschränkt gewesen sei. Die Zeuginnen PM'in S. und PHM'in R. begründeten ihre offen gelegten Unsicherheiten ebenfalls plausibel mit Sichteinschränkungen aufgrund des dynamischen Geschehensablaufs und der Vielzahl an vor Ort handelnden Personen. Die Kammer konnte im Hinblick auf den Zeugen M. Y. auch keine Motive für eine Falschbelastung erkennen. Dieser steht in keinem persönlichem Verhältnis zu dem Angeklagten oder seiner Familie. Er war auf der Hochzeitsfeier lediglich als Unterstützung seiner Schwester anwesend, die auf dieser als Hochzeitsfotografin tätig war. Er kannte den Angeklagten zuvor nicht. Auch der Zeuge M. T. O., der der Mann der Cousine des Angeklagten ist, zeigte kein Falschbelastungsmotiv.
65
Die Angaben der Zeugen werden zudem auch durch objektive Beweismittel bestätigt. So konnten auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Lichtbilder gesichert werden, die am Abend des 01.12.2024 aufgenommen wurden, auf denen der Angeklagte mit einer Verletzung auf seiner rechten Gesichtshälfte, die mit einer weißen Creme eingecremt ist, zu sehen ist. Die Verletzung lässt sich in Einklang mit den von den Zeugen PM'in S. und POW W. geschilderten Faustschlägen bringen. Auf die Lichtbilder auf Bl. 72 bis 74 des Sonderheftes Auswertung Handy wird bzgl. der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. Auch die Verletzungen des Geschädigten ließen sich – so bestätigte der Sachverständige Prof. Dr. S. der Kammer – in Einklang mit dem Tatgeschehen bringen.
66
Die Kammer konnte sich daher bei einer Gesamtwürdigung der gesamten Beweisaufnahme davon überzeugen, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat.
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Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass die Schwester des Angeklagten, N. C., in der Hauptverhandlung gegenläufige Angaben gemacht hat.
68
So hat sie der Kammer gegenüber zwar bestätigt, dass sie auf die weibliche Person losgegangen sei und sie sich gegenseitig an den Haaren gezogen haben. Sie gab allerdings an, dass die Polizeibeamten auf sie und das andere Mädchen mit Schlagstöcken eingeschlagen haben und dass der Angeklagte den Geschädigten nicht gewürgt habe. Zunächst führte sie an, dass der Angeklagte den Geschädigten – so demonstrierte sie der Kammer – lediglich am Arm gepackt habe. Dann räumte sie ein, dass der Angeklagte den Geschädigten – so demonstrierte sie wiederum der Kammer – von hinten auf Brusthöhe, jedoch nicht am Hals, mit beiden Armen umklammert habe. Der Geschädigte und der Angeklagte seien dann beide nach hinten umgefallen. Der Geschädigte sei auf dem Angeklagten zum Liegen gekommen. Darüber hinaus führte sie aus, dass der Angeklagte derart betrunken gewesen sei, dass er kaum mehr habe laufen können.
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Diesen Angaben vermag die Kammer allerdings keinen Glauben zu schenken. Die Angaben stehen bereits im Widerspruch zu den Angaben der übrigen Zeugen und werden von keinem anderen Zeugen bestätigt. Zudem zeigte die Schwester des Angeklagten in der Hauptverhandlung deutliche Entlastungstendenzen im Hinblick auf den Angeklagten und Belastungstendenzen im Hinblick auf die Polizeibeamten.
70
Die Schwester des Angeklagten bagatellisierte gegenüber der Kammer die Beteiligung des Angeklagten und führte an, dass dieser derart betrunken gewesen sei, dass er kaum noch habe laufen können. Die Kammer konnte sich jedoch insbesondere durch in Augenscheinnahme der Videoaufzeichnung des Tesla davon überzeugen, dass der Angeklagte keine körperlichen Ausfallerscheinungen zeigte, wie auch sämtliche einvernommenen Polizeibeamten, die am Tattag mit dem Angeklagten in Kontakt waren, bestätigten. Auf der Videoaufzeichnung ist eindeutig zu erkennen, dass der Angeklagte geradeaus laufen konnte und insgesamt stabil wirkte. Zudem ist zu sehen, dass er auf das unbekannte Mädchen, mit dem seine Schwester Streit hatte, beschwichtigend eingewirkt und sie in den Arm genommen hat, was darauf hindeutet, dass er in der Lage war, ruhig und kontrolliert zu handeln.
71
Im Hinblick auf die eingesetzten Polizeibeamten wiederum zeigte die Schwester des Angeklagten deutlichen Belastungseifer, indem sie diese bezichtigte, dass sie mit Schlagstöcken auf sie und die unbekannte Frau eingeschlagen hätten, um sie auseinanderzubringen. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass bei der Trennung der beiden Frauen durch die Polizeibeamten keine Schlagstöcke gegen die Schwester des Angeklagten oder die unbekannte Frau eingesetzt wurden. Dies erläuterten der Geschädigte sowie die eingesetzten Polizeibeamten PM'in S., PHM'in R. und POW W. übereinstimmend der Kammer. So gab der Geschädigte an, dass er seit drei bis vier Jahren keine Schlagstöcke mehr mit sich führe. Die Zeugin PM'in S. bekundete, dass sie keinen Schlagstock eingesetzt habe und dies in der konkreten Situation aufgrund der Menschentraube bestehend aus vier Polizeibeamten und den beiden streitenden Frauen auch nicht angezeigt gewesen sei, da die Gefahr bestanden habe, dass eine Person getroffen werde, die nicht getroffen werden sollte. Auch der Zeuge M. Y. betätigte, dass keine Schlagstöcke zum Einsatz kamen und führte aus, dass die Polizeibeamten die beiden Frauen nur mit den Händen versucht haben zu trennen. Im Einklang hierzu schilderte auch der Zeuge M. T. O., dass er zwar Schlagstöcke gesehen habe, diese jedoch nicht eingesetzt worden seien.
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Zudem waren die Angaben der Zeugin inkonsistent. So berichtete die Zeugin zunächst, dass der Angeklagte den Geschädigten lediglich am Arm gepackt habe. Sodann korrigierte sie im weiteren Verlauf ihre Angaben dahingehend, dass der Angeklagte seine Arme von hinten auf Brusthöhe des Geschädigten um diesen gelegt habe, jedoch keine Berührung mit dem Hals des Geschädigten stattgefunden habe. Letzteres steht bereits im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten selbst, der ausführte, dass er seinen rechten Arm um den Oberkörper-/Halsbereich des Angeklagten gelegt habe.
e) Tötungsvorsatz
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Die Kammer ist aufgrund einer Einzel- und Gesamtbetrachtung der Tatumstände davon überzeugt, dass der Angeklagte durch das Würgen des Geschädigten mit beiden Armen die Beifügung tödlicher Verletzungen zumindest billigend in Kauf nahm: Ihm war das Schicksal des Geschädigten und damit auch der für möglich erkannte Tod des Geschädigten im Zeitpunkt der Tathandlungen zumindest gleichgültig (bedingter Tötungsvorsatz).
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Die Kammer nahm hierbei in den Blick, dass bedingter Tötungsvorsatz grundsätzlich dann vorliegt, wenn der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement), gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt und einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (Wollenselement). Dies ist bereits dann gegeben, wenn dem Täter die Folgen seiner Tat zumindest gleichgültig sind (BGH, Urteil vom 15.07.2020 – 6 StR 43/20). Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
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Zur Feststellung des bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9). Hierzu sind sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Täter sprechenden Umstände des Einzelfalls in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (BGH BeckRS 2024, 2064; BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – 4 StR 364/13; BGH, Urteil vom 22.03.2012 – 4 StR 558/11); vor allem die objektive Gefährlichkeit der Gewaltanwendung, die konkrete Angriffsweise des Täters, aber auch dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivationslage sind in diese Abwägung einzubeziehen (BGH BeckRS 2024, 2064; BGH, Urteil vom 08.12.2016 – 1 StR 351/16; BGH, Urteil vom 16.05.2013 – 3 StR 45/13). Bei äußerst gefährlichen Handlungen – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalls – liegt es dabei nahe, dass der Täter die Möglichkeit, das Opfer könne durch seine Handlungen zu Tode kommen, erkennt und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH BeckRS 2024, 2064; BGH, NStZ 2024, 481; BGH, Urteil vom 18.05.2022 – 6 StR 587/21; BGH, Urteil vom 16.10.2013 – 3 StR 45/13; BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – 4 StR 364/13). In solchen Fällen ist ein Vertrauen des Täters auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges zu verneinen, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (BGH, Urteil vom 01.12.2011 – 5 StR 360/11). Auch eine möglicherweise affektive Erregung des Täters spricht nicht per se gegen einen Tötungsvorsatz, da eine gewisse affektive Erregung bei einem tödlichen Angriff als üblich anzusehen ist (BGH, Urteil vom 20.09.2011 – 1 StR 120/11).
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Gemessen hieran war die Kammer vom Vorliegen des erforderlichen Wissens- und Willenselementes bei dem Angeklagten im Tatzeitpunkt überzeugt:
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aa) Dies folgt zum einen aus der besonderen Gefährlichkeit eines von hinten um den Hals angesetzten, mit Unterstützung des linken Armes mit voller Kraft zugezogenen Würgegriffs, welcher nach einem Sturz zu Boden auch im Liegen mit voller Kraft über einen Zeitraum von ca. 15 – 20 Sekunden jedenfalls bis an den Rand der Bewusstlosigkeit des Opfers aufrechterhalten wird.
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Insofern legte der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. S. – in Übereinstimmung mit dem der Kammer allgemein bekannten medizinischen Wissen – nachvollziehbar und plausibel dar, dass Würgen im Halsbereich hochgefährlich sei und den Tod verursachen könne. Denn bei einem Angriff gegen den Hals im Sinne des Würgens könne es über mehrere Mechanismen zu einer akuten Gefährdung bzw. zum Ableben des Geschädigten kommen. Ein Angriff gegen den Hals könne zum einen die oberen Atemwege komprimieren, was zu einem generalisierten Sauerstoffmangel im Blut und damit auch in den inneren Organen, insbesondere im Gehirn, führen könne. Ebenso könne die Halsschlagader komprimiert werden mit der Folge einer Mangeldurchblutung im Sinne einer Ischämie. Das Würgen könne auch zu einer oberen Einflussstauung führen. Bei allen drei Mechanismen würde es aufgrund des hierdurch bedingten Sauerstoffmangels des diesbezüglich besonders empfindlichen Hirngewebes in einer Größenordnung von drei Minuten zu irreversiblen Hirnschäden bis hin zum Hirntod kommen. Der Sachverständige legte weiter plausibel dar, dass es selbst bei einer nur kurzfristigen, wirksamen Kompression der Halsweichteile über vegetative Reflexe zu einer akuten Gefährdung kommen könne. Beim Druck auf den Hals können solche Reflexe ausgelöst werden, die entweder eine vagotone Reaktion mit sofortigem Abfall der Herzfrequenz bis hin zur Asystolie (Herzstillstand) oder einen Blutdruckanstieg bis hin zum Kammerflimmern hervorrufen können. Es sei hierbei durch den Würgenden nicht kontrollierbar, wann der Herzstillstand eintrete. Dieser könne auch sofort eintreten. Der Würgende habe es nicht in der Hand, welche Mechanismen durch das Würgen ausgelöst werde. Dies hänge rein vom Zufall ab.
79
Die besondere Gefährlichkeit seiner Tathandlung erkannte der Angeklagte auch. Die potenzielle Lebensgefahr beim Würgen mit beiden Armen im Halsbereich als hochsensible Körperregion ist allgemein und damit auch dem Angeklagten bekannt. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass der psychiatrische Sachverständige Dr. S. die kognitivintellektuelle Leistungsfähigkeit des Angeklagten eher dem unteren Durchschnittsbereich bis dem leicht unterdurchschnittlichen Bereich zuordnete. Allerdings lagen Anhaltspunkte für ein derartiges intellektuelles Defizit, das die Erkenntnisfähigkeit entfallen lässt, bei dem Angeklagten nach den für die Kammer schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. angesichts der für sich genommen einfach strukturierten, leicht zu durchschauenden Lebenssituation nicht vor. Die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten war auch im Zeitpunkt der Tathandlung gegeben. Die Kammer hat hier in den Blick genommen, dass konstellative Faktoren wie eine affektive Erregung und eine Alkoholisierung dem Täter grundsätzlich eine realistische Situationseinschätzung verstellen können. Allerdings ist ein alkoholbedingtes oder affektiv veranlasstes Verkennen der lebensgefährlichen Gefahrendimension der Tathandlung in einfach strukturierten und anschaulichen Situationen eher fernliegend. Hierzu führte zudem der psychiatrische Sachverständige Dr. S. in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kammer aus, dass die Alkoholisierung des Angeklagten auch im Zusammenspiel mit der affektiven Erregung des Angeklagten die Wahrnehmungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten in der Tatsituation nicht beschränkt habe. Ebenso könne – so der Sachverständige Dr. S. weiter – keine tiefgreifende affektive Erregung des Angeklagten festgestellt werden, die ein solches Ausmaß erreicht habe, dass seine Wahrnehmungs- und Erkenntnismöglichkeiten in der Tatsituation beschränkt gewesen seien. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte erkannte, dass ein beidarmiges Würgen des Geschädigten tödliche Verletzungen bei dem Geschädigten verursachen kann.
80
bb) Zentrales Indiz für die Annahme des voluntativen Vorsatzelements ist die vom Täter zutreffend erkannte hochgradige Lebensgefährlichkeit seines Angriffs. Das Ausmaß der hochgradigen Gefährlichkeit der Tathandlung legt den Schluss auf das Wollen der Tatfolgen sehr nahe, wobei im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten auch gegenläufige vorsatzkritische Faktoren bedacht werden müssen.
81
In diesem Zusammenhang hat die Kammer wiederum insbesondere die affektive Erregung und alkoholische Beeinflussung des Angeklagten sowie die Spontanität der Tatbegehung und deren mögliche Auswirkung auf sein Risikobewusstsein in den Blick genommen. Diese Umstände müssen für sich genommen nicht dagegen sprechen, dass dem Angeklagten ein etwaiger Tod seines Opfers gleichgültig war, was für die billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolges ausreichend ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die alkoholische Enthemmung des Angeklagten und sein Erregungszustand trotz der objektiven Gefährlichkeit seines Tuns zu der Fehleinschätzung geführt hat, sein Handeln würde keine tödlichen Verletzungen verursachen, und er deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraute, liegen nicht vor.
82
Die Tatsache, dass der Angeklagte in einem Zustand affektiver Erregung handelte, kann grundsätzlich sowohl für als auch gegen einen Tötungsvorsatz sprechen. Auch bei einem in einer Augenblicksituation in affektiver Erregung gefassten Tatentschluss kann bedingter Tötungsvorsatz grundsätzlich gegeben sein, weil dies keine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele und Handlungsweisen erfordert. Auch das Handeln auf Grund spontanen Entschlusses spricht nicht gegen das Vorliegen von Tötungsvorsatz zum Handlungszeitpunkt. Vielmehr ist das Handeln in affektiver Erregung und auf Grund spontanen Entschlusses nach sicherer Erfahrung gerade besonders geeignet, die Hemmschwelle auch für besonders gravierende Gewalthandlungen herabzusetzen (BGH NStZ-RR 2010, 214).
83
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass der Angeklagte seinen Angriff auf den Geschädigten auch fortgesetzt hat, obwohl drei Polizeibeamte sowie der Zeuge M. Y. gewaltsam auf ihn eingewirkt und versucht haben, seinen Würgegriff zu lösen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte – wie der Zeuge POW W. der Kammer schilderte – trotz der Rettungsbemühungen der Polizeibeamten und des Zeugen M. Y. den Würgegriff noch verstärkte, indem er seine Schulterblätter nach hinten drückte, um noch mehr Kraft aufwenden zu können, obwohl er zu diesem Zeitpunkt sein primäres Handlungsziel, nämlich die polizeilichen Maßnahmen gegen seine Schwester zu verhindern, bereits erreicht hatte.
84
Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass sie keine konkreten Feststellungen zu einem Motiv des Angeklagten für eine Tötung des Geschädigten treffen konnte. Sie konnte lediglich feststellen, dass der Angeklagte die gegen seine Schwester gerichteten polizeilichen Maßnahme unterbinden wollte. Ein fehlendes Motiv für eine Tötung des Geschädigten spricht jedoch ebenfalls nicht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz, weil der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter kein Tötungsmotiv im engeren Sinne hat, da er den tödlichen Erfolg gerade nicht erstrebt, sondern seinen Eintritt lediglich in Kauf nimmt. Insofern war die Kammer nicht gehalten, das Motiv im engeren Sinne näher in den Blick zu nehmen (BGH BeckRS 2024, 2064).
85
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte trotz der affektiven Aufladung der Situation, welche einem solchen Delikt regelmäßig innewohnt und des spontanen Handelns nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang vertraut hat und ihm der Tod des Geschädigten letztlich gleichgültig war.
f) weitere Feststellungen zur inneren Tatseite
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aa) Die Kammer ist überzeugt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass es sich bei dem Geschädigten um einen Polizeibeamten handelte, der in Ausübung seines Dienstes handelte.
87
Der Geschädigte war klar als Polizeibeamter erkennbar. Er trug – wie die übrigen eingesetzten Polizeibeamten auch – eine als solche deutlich erkennbare Polizeiuniform. Dies berichtete neben dem Geschädigten auch die Schwester des Angeklagten N. C. selbst und auch der Zeuge M. T. O., der der Kammer erläuterte, dass trotz der Nachtzeit aufgrund der vorhandenen Beleuchtung und der Uniformierung erkennbar gewesen sei, dass der Geschädigte Polizeibeamter gewesen sei. Davon, dass der Geschädigte eine Polizeiuniform getragen hat und dass die Lichtverhältnisse am Tatort so gut waren, dass die Uniform ohne Weiteres als solche wahrzunehmen war, konnte sich die Kammer durch in Augenscheinnahme der Bodycam-Aufzeichnungen, die nach der Tat aufgezeichnet wurde, einen eigenen Eindruck verschaffen. Hierauf ist der Geschädigte zu sehen, der erkennbar eine Polizeiuniform trägt. Weiter ist zu erkennen, dass der Tatort durch die vorhandene Straßenbeleuchtung sehr gut ausgeleuchtet ist. Weiter kommt hinzu, dass die Polizeibeamten – wie der Zeuge POW W. der Kammer berichtete – mit einem Einsatzfahrzeug unter eingeschaltetem Blaulicht zum Tatort gekommen sind.
88
Dafür, dass der Angeklagte die Situation verkannt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Ihm wurde während des Angriffes auf den Geschädigten auch durch den Zeugen M. T. O. – wie dieser der Kammer berichetet – mitgeteilt, dass es sich bei dem Geschädigten um einen Polizeibeamten handele. Dennoch hat der Angeklagte seinen Angriff fortgesetzt. Der Angeklagte teilte auch zu keinem Zeitpunkt im Nachgang seines Angriffes – so berichtete der Zeuge POW W., der bei der Fesselung des Angeklagten und bei der Verbringung zum Dienstfahrzeug zugegen war – mit, dass er den Geschädigten nicht als Polizeibeamten erkannt hat.
89
bb) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht irrig angenommen hat, dass seine Schwester angegriffen wird, was der Angeklagte der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung glauben machen wollte.
90
Der Angeklagte erkannte, dass die Handlungen der eingesetzten Polizeibeamten zu jedem Zeitpunkt rechtmäßig waren. Es gibt weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus den sonstigen Umständen in der Gesamtschau einen Hinweis, dass von dem Verhalten des Geschädigten Anzeichen ausgegangen wären, die tatsächlich auf ein Angriffsverhalten gegen die Schwester des Angeklagten hätten hindeuten können.
91
Sämtliche Zeugen berichteten, dass die Schwester des Angeklagten auf die unbekannte weibliche Person losgegangen ist und diese angegriffen hat. Die beiden Frauen wurden von den Polizeibeamten – wie diese übereinstimmend schilderten – mittels einfacher körperlicher Gewalt getrennt. Die Kammer ist aufgrund der Angaben des Geschädigten und der Zeugen PM'in S., PHM'in R. und POW W. sowie der Zeugen M. Y. und M. T. O. davon überzeugt, dass bei der Trennung keine Schlagstöcke gegen die Schwester des Angeklagten eingesetzt wurden (siehe unter B.II.3.d)). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Situation verkannt hat, liegen nicht vor.
4. Geschehen nach der Tat
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Die Feststellungen zum Verhalten nach der Tat und zur Festnahme des Angeklagten ergeben sich aus der Aussage des Geschädigten, die im Einklang mit den Angaben des Zeugen POW W., steht. Diese gaben übereinstimmend an, dass der Angeklagten den Geschädigten nach seiner Fesselung zu einem Zweikampf aufgefordert habe. Der Zeuge POW W. bekundete weiter, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang aggressiv reagiert habe und einen Kopfstoß nach vorne in Richtung des Geschädigten ausgeführt habe, der diesen aber nicht habe treffen können, da der Geschädigte zu weit entfernt von dem Angeklagten gestanden habe.
5. Zur Schuldfähigkeit
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In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., war die Kammer davon überzeugt, dass im Zeitpunkt der Tat die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erhalten war.
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Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S., dem sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließt. Dr. S. verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine fundierte praktische Expertise und auch über eine umfangreiche forensische Erfahrung; er ist der Kammer bereits geraume Zeit als kompetent und zuverlässig bekannt.
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Nach den Angaben des Sachverständigen stützen sich seine gutachterlichen Äußerungen auf die Akten, auf die persönliche Exploration und Untersuchung des Angeklagten sowie den Eindruck vom Angeklagten, den er in der Hauptverhandlung gewinnen konnte.
96
Die Kammer konnte in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen – gegen dessen wissenschaftliche Arbeit und das Ergebnis seiner Begutachtung seitens des Angeklagten, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft keine Einwände erhoben wurden – feststellen, dass für den Tatzeitpunkt am 01.12.2024 – auch vor dem Hintergrund der Alkoholisierung des Angeklagten – die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder erheblich vermindert noch aufgehoben war.
a) keine Intelligenzminderung
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Eine forensisch relevante Intelligenzminderung konnte der Sachverständige bei dem Angeklagten nicht feststellen. Zwar ist bei dem Angeklagten die kognitivintellektuelle Leistungsfähigkeit im unteren Durchschnittsbereich bzw. als leicht unterdurchschnittlich einzuordnen, allerdings war – nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen – ein forensisch relevanter Grad einer Intelligenzminderung nicht erkennbar.
b) keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung
98
Weiter legte der Sachverständige der Kammer überzeugend dar, dass eine affektive Ausnahmesituation im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ebenfalls nicht vorgelegen habe. Die Kammer hat hierbei nicht übersehen, dass nach dem festgestellten Tatgeschehen eine gewisse affektive Erregung vorlag. Eine affektive Erregung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, welche über die bei vorsätzlichen Tötungsdelikten normaltypische affektive Erregung maßgeblich hinausgeht, schloss die Kammer im Einklang mit dem Befund des Sachverständigen aus. Zwar hat die Kammer hierbei die spontane Tatausführung ohne Vorbereitungshandlungen und Sicherungstendenzen für eine Tat sowie die Alkoholisierung des Angeklagten gesehen, die für einen Affekt sprechen können. Als wesentlich gegen einen Affekt sprechend sah die Kammer allerdings, dass es keine spezifische Vorgeschichte der Tat mit einer konfliktbehafteten Täter-Opfer-Beziehung gegeben hat. Vor der Tat hat es keinerlei Interaktion des Angeklagten mit dem Geschädigten gegeben, vielmehr war dem Angeklagten der Geschädigte völlig unbekannt. Auch zeigte sich der Angeklagte nach der Tat nicht schwer erschüttert (“Aufwachen in der Realität“), sondern forderte den Geschädigten nochmals zu einem Zweikampf auf. Zuletzt spricht auch das im Detail erhaltene Erinnerungsvermögen des Angeklagten an das Tatgeschehen indiziell gegen eine schwere akute Belastungsreaktion mit einer relevanten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (vgl. Streng in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, StGB § 20 Rn. 76) .
99
Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich bei den herangezogenen Indikatoren nur um Beweisanzeichen und nicht etwa um Ausschlusskriterien handelt. Das Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat belegt jedoch, dass seine Handlungskompetenz nach wie vor hoch und nicht durch einen Erregungszustand beeinträchtigt war, so dass die Kammer nach Vornahme einer Gesamtbetrachtung in Übereinstimmung mit den Sachverständigen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt ausschließt.
c) keine schwere andere seelische Störung
100
Auch ergäben sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür – so der Sachverständige weiter –, dass bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsproblematik vom Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung bestehe. Insbesondere könne keine Störung festgestellt werden, die von den Auswirkungen her vergleichbar mit den Auswirkungen psychiatrischer Erkrankungen im engeren Sinne sei, so dass auch eine schwere andere seelische Störung nicht vorliege.
d) keine krankhafte seelische Störung
101
Eine überdauernde oder vorübergehende krankhafte seelische Störung habe sich bei dem Angeklagten ebenfalls nicht feststellen lassen, so der Sachverständige. Insbesondere bestehe bei ihm keine hirnorganische Schädigung, Schizophrenie oder affektive Psychose.
102
Auch würden – so der Sachverständige weiter – keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten eine forensisch relevante Alkoholintoxikation vorlag. Eine am 01.12.2024 um 03:22 Uhr entnommene Venenblutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 Promille. Eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt (ca. 00:30 Uhr) führt – da kein Nachtrunk festgestellt oder von dem Angeklagten selbst behauptet wurde – unter Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbauwertes von 0,2 Promille und eines zusätzlichen einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille (vgl. BGH NStZ-RR 2024, 104) zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille.
103
Zwar schließen Blutalkoholkonzentrationen von bis zu 2,00 Promille eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- und Unrechtseinsichtsfähigkeit nicht grundsätzlich aus. Denn es gibt keinen gesicherten medizinischstatistischen Erfahrungssatz dafür, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Dies gilt insbesondere, wenn eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit durch Rückrechnung aus dem Wert einer später entnommenen Blutprobe bestimmt worden ist. Eine ermittelte Blutalkoholkonzentration kann daher zwar ein – bei hohen Werten auch gewichtiges – Beweisanzeichen für eingeschränkte oder aufgehobene Schuldfähigkeit, aber keinesfalls ein für sich genommen entscheidendes Indiz sein. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (vgl. BGH NStZ-RR 2024, 104). Für den Angeklagten ist eine Verminderung der Steuerungs- und Unrechtseinsichtsfähigkeit im konkreten Fall zu verneinen, denn sein gezeigtes Leistungsverhalten steht eindeutig der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Steuerungs- und Unrechtseinsichtsfähigkeit entgegen. Er handelte zielstrebig, reaktionsschnell und ohne körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen zu zeigen. Hiervon konnte sich die Kammer auch durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung des Tesla, die einen Zeitraum kurz vor der verfahrensgegenständlichen Tat wiedergibt, ein eigenes Bild machen. Auf der Videoaufzeichnung ist zu sehen, dass die Schwester des Angeklagten auf eine unbekannte weibliche Person aggressiv zugeht und der Angeklagte beschwichtigend und beruhigend auf die beiden einzuwirken und zu deeskalieren versucht und seine Schwester wegschiebt. Der Angeklagte zeigte unmittelbar vor der Tat weder koordinative noch motorische Ausfallerscheinungen. Dem Angeklagten war es – wie die Videoaufzeichnung zeigt – noch möglich, adäquat zu reagieren und zumindest versuchsweise schlichtend auf die streitenden Personen einzuwirken. Darüber hinaus – so der Sachverständige weiter – schildert auch keiner der zum Tatzeitverhalten vernommenen Zeugen Hinweise auf einen höhergradigen Intoxikationszustand.
C.
Rechtliche Würdigung
I. Totschlag
104
Der Angeklagte hat sich durch das Würgen des Geschädigten des versuchten Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
105
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch nach § 24 Abs. 1 StGB scheidet aus, da ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGH, NStZ 2019, 198). Nachdem der Geschädigte durch die übrigen Polizeibeamten befreit und der Angeklagte gefesselt werden konnte, war der Tötungsversuch zur Überzeugung der Kammer fehlgeschlagen. Denn dem Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt gerade aus seiner Sicht klar, dass er nun die Tötung des Geschädigten nicht mehr würde erreichen können. Durch das Eingreifen der Zeugen und die Fesselung war der Angeklagten daran gehindert, den direkten Angriff auf den Geschädigten fortzusetzen.
106
Die Kammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte Mordmerkmale des § 211 StGB – hier in Form der Heimtücke – verwirklicht haben könnte, dies im Ergebnis jedoch verneint.
107
Die Kammer konnte nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen, dass der Angeklagte mit dem notwendigen Ausnutzungsbewusstsein handelte. Für das Ausnutzungsbewusstsein genügt es zwar, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Beschluss vom 14.6.2017 – 2 StR 10/17). Das Ausnutzungsbewusstsein kann jedoch bei „Augenblickstaten“ fehlen, insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen; auch kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat (BGH, Urt. v. 8.1.2025 − 6 StR 495/24; BGH, Urt. v. 29.1.2015 − 4 StR 433/14).
108
Aus Sicht der Kammer hat die affektive Erregung des Angeklagten, die Spontanität des Tatentschlusses und die Alkoholisierung des Angeklagten zwar nicht zu einer Situationsverkennung an sich geführt, allerdings kann sich die Kammer vor dem Hintergrund dieser Umstände nicht die notwendige Überzeugung davon bilden, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat mit dem erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein handelte.
109
Es stellt auch keinen Widerspruch dar, wenn zwar das Ausnutzungsbewusstsein im Rahmen des Heimtückemerkmals des § 211 Abs. 2 StGB verneint, aber bedingter Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Geschädigten bejaht wird (BGH, Urt. v. 29.1.2015 − 4 StR 433/14).
II. Gefährliche Körperverletzung
110
Der Angeklagte hat sich durch das Würgen auch wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht.
111
Der von dem Angeklagten konkret vorgenommene Angriff gegen den Hals des Geschädigten im Sinne eines beidarmigen heftigen und zeitlich nicht unerheblichen Würgens bedeutete für diesen – so erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. S. der Kammer nachvollziehbar und überzeugend – eine abstrakte Lebensgefahr, so dass darin eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu sehen ist. Für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung” i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist erforderlich, aber auch genügend, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden. Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16.01.2013 – 2 StR 520/12; BGH, Beschluss vom 14.10.2004 – 4 StR 403/04).
III. Tätlicher Angriff und Widerstand auf Vollstreckungsbeamte
112
Der Angeklagte hat sich zudem durch das Würgen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht.
113
Das Anspringen und Würgen des Geschädigten von hinten stellt einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB dar. Durch dieselbe Handlung hat der Angeklagte auch Widerstand gemäß § 113 Abs. 1 StGB geleistet. Unerheblich ist, dass sich die Diensthandlung nicht gegen den Angeklagten, sondern gegen seine Schwester gerichtet hat. Denn Täter eines Widerstandes kann jedermann sein, nicht nur der von der Diensthandlung Betroffene (Fischer/Anstötz in: Fischer, Strafgesetzbuch, 72. Auflage 2025, § 113 Rn. 22).
114
Das polizeiliche Handeln des Geschädigten war auch zu jedem Zeitpunkt – was auch die Verteidigung nicht in Frage gestellt hat – rechtmäßig.
IV. Keine Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe
115
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe hinsichtlich der verwirklichten Tatbestände vor.
116
1. Eine Rechtfertigung gemäß § 32 StGB scheidet aus, da der Tat nach den Feststellungen kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff seitens des Geschädigten auf die Schwester des Angeklagten vorausging und ein solcher auch nicht unmittelbar bevorstand. Der Angeklagte selbst hat keinen rechtswidrigen körperlichen Angriff auf seine Schwester geschildert. Das polizeiliche Handeln des Geschädigten war zu jedem Zeitpunkt – was auch die Verteidigung nicht in Frage gestellt hat – rechtmäßig. Gegen rechtmäßige Diensthandlungen besteht kein Notwehrrecht (BGH NJW 1975, 2075; BayObLGSt 1990, 141; Erb in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, StGB § 32 Rn. 49).
117
2. Die Vorsatzschuld des Angeklagten entfällt auch nicht nach den Grundsätzen der Putativnotwehr als Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums. Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht irrig angenommen hat, dass eine Notwehrlage gegeben ist und seine Schwester rechtswidrig angegriffen wird. Der Angeklagte erkannte vielmehr, dass kein rechtswidriger Angriff durch den Geschädigten stattfand oder unmittelbar bevorsteht. Ein Handeln mit Verteidigungswillen lag nicht vor. Wie dargestellt gibt es weder aus seiner eigenen Einlassung noch aus den sonstigen Umständen in der Gesamtschau einen Hinweis, dass von dem Verhalten des Geschädigten Anzeichen ausgegangen wären, die tatsächlich auf ein Angriffsverhalten gegen die Schwester des Angeklagten hätten gedeutet werden können. Insbesondere war der Geschädigte und die übrigen Polizeibeamten auch eindeutig durch ihre Uniformen als solche für den Angeklagten zu erkennen und Schlagstöcke nicht im Einsatz.
V. Konkurrenzen
118
Die verwirklichten Delikte stehen allesamt in Tateinheit zueinander, § 52 StGB.
D.
Strafzumessung
I. Strafrahmen
119
Die Kammer hat den Strafrahmen aus § 212 Abs. 1 StGB entnommen (52 Abs. 2 Satz 1 StGB), den sie gemäß §§ 23 Abs. 2, 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemildert hat.
120
1. Ein Fall des § 213 Alt. 1 StGB, wonach der Angeklagte ohne eigene Schuld aufgrund einer ihm zugefügten Misshandlung oder schweren Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stellung zur Tat hingerissen worden ist, lag nicht vor. Für die Kammer bestehen insofern keine Anhaltspunkte, dass der Geschädigte den Angeklagten oder dessen Angehörigen vorab in einer Art und Weise misshandelt oder beleidigt hätte, die nach ihrem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet erschiene, die Jähtat als verständliche Reaktion hierauf auszuweisen (vgl. zu diesem eingeschränkten Maßstab m.w.N. Schneider, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, § 213, Rn. 13). Dies wird auch von dem Angeklagten nicht behauptet.
121
2. Auch unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer es unter Außerachtlassung der beiden vertypten Milderungsgründe auch nicht für angebracht, einen minder schweren Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB anzunehmen.
122
Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer insbesondere, dass der Angeklagte ein Teilgeständnis abgegeben hat und nicht vorbestraft ist. Zudem wertete die Kammer zu seinen Gunsten seine affektive Erregung und den Umstand, dass es sich um eine Spontantat mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Auch stellte die Kammer zu seinen Gunsten ein, dass der Geschädigte infolge der Tat nur geringfügige Verletzungen erlitt. Auch sein noch junges Alter und die alkoholbedingte Enthemmung berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten.
123
Zu Lasten wertete die Kammer indes, dass der Angeklagten vier Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte und das Tatbild in Form eines heimtückeähnlichen Angriffs auf den Geschädigten von hinten. Nach Maßgabe dessen konnte sich die Kammer unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte nicht davon überzeugen, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in bereits in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint
124
3. In einem weiteren Schritt hat die Kammer erwogen, ob die Annahme eines minder schweren Falls dadurch begründet werden kann, dass nur einer der beiden verwirklichten vertypten Milderungsgründe in die vorbeschriebene Abwägung eingestellt wird. Letztlich vermag jedoch insbesondere im Hinblick auf das Tatbild weder der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 23 Abs. 2 StGB noch der nach § 46a Nr. 1 StGB jeweils für sich genommen einen minder schweren Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB begründen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kammer neben dem Tatbild auch die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände und das Nachtatverhalten, nämlich den Umstand, dass der Angeklagte nach dem Fehlschlag des Versuchs den Geschädigten nochmals zum Zweikampf aufforderte. Die Tat des Angeklagten weicht somit einschließlich aller subjektiven Momente und seiner Täterpersönlichkeit nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße ab, der die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gebieten würde.
125
Die Annahme eines minder schweren Falles unter Einbeziehung beider fakultativer vertypter Milderungsgründe hat die Kammer dagegen grundsätzlich bejaht. In diesem Zusammenhang hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass diese bei Annahme eines minder schweren Falles wegen § 50 StGB dann nicht mehr für eine weitere Strafrahmenverschiebung zur Verfügung stehen und gesehen, dass sich die doppelte Verschiebung des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB über §§ 23 Abs. 2, 49 StGB und §§ 46a Nr. 1, 49 StGB als für den Angeklagten günstiger erweist als die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB. Daher hat die Kammer zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit der zweifachen Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 StGB Gebrauch gemacht und den Strafrahmen des § 212 StGB in Ausübung ihres Ermessens gem. §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemildert, da es keine Gründe gibt dem Angeklagten den für ihn günstigeren Strafrahmen zu versagen.
126
Die Voraussetzungen für die Milderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB liegen vor, da Vollendungsnähe nicht gegeben war.
127
Auch die Voraussetzungen für die Milderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB sind gegeben. Die Kammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten insgesamt einen kommunikativen Prozess, in dem sich der Angeklagte freiwillig zu seiner Verantwortung bekennt und um einen umfassenden Ausgleich bemüht hat. Der Angeklagte ist weitgehend geständig und hat sich bereit erklärt, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro an den Geschädigten zu zahlen. Den Geldbetrag hat er über seine Verteidiger in die Hauptverhandlung mitbringen lassen. Zudem hat er sich ausdrücklich in der Hauptverhandlung bei dem Geschädigten entschuldigt. Zwar hat der Geschädigte erklärt, dass eine Geldannahme vorerst im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung nicht gewünscht ist, die Annahme jedoch nicht gänzlich abgelehnt. Dies ist jedoch dem Angeklagten nicht anzulasten, vielmehr hat er die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Bemühungen für einen friedensstiftenden Ausgleich angestellt und versucht, den Geschädigten einzubeziehen. Der teilgeständige Angeklagte hat damit eine Wiedergutmachung unter Anerkennung seiner Schuld wenigstens ernsthaft erstrebt. Nach Dafürhalten der Kammer war von dem Angeklagten unter Berücksichtigung der Opferinteressen nicht mehr zu verlangen.
128
Der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB fand gemäß § 52 Abs. 2 StGB im konkreten Fall keine Anwendung, da dieser ebenfalls nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern war. Auch die Strafrahmen der §§ 113 und 114 StGB treten im konkreten Fall gemäß § 52 Abs. 2 StGB zurück. Hierbei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des besonders schweren Falles nach §§ 113 Abs. 2, 114 Abs. 2 StGB vorliegen. Denn jedenfalls ist der konkrete Strafrahmen unabhängig davon, ob aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen wird oder die Regelwirkung des besonders schweren Falles nach §§ 113 Abs. 2, 114 Abs. 2 StGB verneint wird, milder als der des doppelt gemilderten § 212 StGB.
II. Strafzumessung im engeren Sinn
129
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der bereits zuvor aufgeführten unter D.I. aufgeführten positiven und negativen allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung – wenn auch mit geringerem Gewicht – der Umstände, die zu den beiden vertypten Strafmilderungsgründen des Versuchs und des Täter-Opfer-Ausgleichs geführt haben, erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
E.
Keine Maßregel der Besserung und Sicherung
130
In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Voraussetzungen entsprechender Anordnungen vorlagen.
I. § 63 StGB
131
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hatte bereits deshalb zu unterbleiben, weil es an einer überdauernden psychischen Erkrankung beim Angeklagten fehlt.
II. § 64 StGB
132
Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen, da nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten die Voraussetzungen zur Überzeugung der Kammer hierfür nicht vorliegen. Der Angeklagte weist bereits keinen Hang zu übermäßigem Rauschmittelkonsum auf.
133
1. Für einen Hang gemäß § 64 StGB n.F. – der sicher feststehen muss, ohne dass für den Zweifelssatz Raum wäre – bedarf es einer Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Von dem Begriff „Substanzkonsumstörung“ erfasst werden die medizinischen Klassifikationen der „substanzbezogenen Abhängigkeitserkrankung“/ des „Abhängigkeitssyndroms“ sowie eine „schwere Form des schädlichen Gebrauchs“/ ein „schädliches Gebrauchsmuster“, nicht hingegen ein „einfacher schädlicher Gebrauch“/ ein „episodenhafter schädlicher Gebrauch“ (BT-Drs. 20/5913, 44 f., 69).
134
2. Nach den getroffenen Feststellungen liegt bei dem Angeklagten bereits keine Substanzkonsumstörung vor. Der Sachverständige konnte unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten weder eine Alkohol- noch eine Betäubungsmittelproblematik feststellen. Der Angeklagte konsumierte seinen eigenen Angaben zufolge, die im Einklang mit dem Ergebnis des chemischtoxikologischen Gutachten der Forensisch-Analytischen Laboratorien Prof. Dr. med. P. B. vom 19.12.2024 stehen, zu keinem Zeitpunkt in seiner Vergangenheit illegale Rauschmittel. Alkohol konsumierte er lediglich im sozialüblichen Maß.
F.
Kosten
135
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.