Inhalt

AG München, Endurteil v. 22.05.2025 – 322 C 4750/25
Titel:

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Abtretung

Normenketten:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
ZPO § 287
Leitsatz:
Klagt der Sachverständige nach Abtretung der Schadensersatzforderung, kommt ihm das sog. "Sachverständigenrisiko" nicht zugute, er kann nur das übliche Honorar verlangen; insoweit stellt die Honorarbefragung des BVSK 2015 eine geeignete Schätzgrundlage dar. (Rn. 12 – 15 und 17 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abtretung, Sachverständigenkosten, Honorarbefragung

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 210,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 210,50 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 210,50 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.
3
Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeugs für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu 50%.
4
Die vorsteuerabzugsberechtigte Halterin des Klägerfahrzeugs hat ihre Ansprüche auf Zahlung von Sachverständigenkosten auch wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung wurde als Anlage K 7 vorgelegt. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation nicht bestritten.
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Streitig ist allein, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von EUR 210,50 erstattungsfähig sind oder nicht, ob also abzüglich der Mithaftungsquote zu Lasten der Klägerseite insgesamt Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 354,00 ersetzt werden müssen. Einen Betrag in Höhe von EUR 115,00 hat die Beklagte darauf bereits unstreitig vorgerichtlich reguliert.
6
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des OLG München, der sich das Gericht in eigener Würdigung anschließt, sind die Sachverständigenkosten hier erstattungsfähig.
7
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGHZ 61, 56 [58] = NJW 1973, 1647).
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Das Sachverständigengutachten dient der Ermittlung des Schadensumfangs. Die Kosten hierfür hat der Ersatzpflichtige als Sachfolgeschaden gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu tragen. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 953,956). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen.
9
Durch das Sachverständigengutachten wird der Geschädigte häufig erst in die Lage versetzt, zu entscheiden, welche konkrete Schadensabrechnungsart er wählen will. Darüber hinaus dient das Gutachten auch der Beweissicherung.
10
Eine mögliche Bagatellschadensgrenze ist bei Reparaturkosten über EUR 700,00 jedenfalls überschritten (s. BGH NJW 2007 S. 1450 Landgericht München I Urteil vom 19.4.2012 Az.19 S 23766/11). Ob diese existiert kann hier offen bleiben (LG Nürnberg-Fürth NZV 2009, S. 244).
11
Nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 26.02.2016, 10 U 579/15) gilt grundsätzlich für Fälle ab dem 01.01.2016 – wegen der für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeit der Ermittlung der üblichen Sachverständigenhonorare – das Folgende:
12
In Fällen, in denen „auch nur teilweise eine Erstattung der Kosten für ein Schadensgutachten durch einen Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, ist der Sachverständige im Rahmen seiner aus dieser Dreiecksbeziehung resultierenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber (als Nebenpflicht des Gutachtensauftrags) verpflichtet, spätestens in der Sachverständigenkostenrechnung schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen gemäß §§ 249, 633 Abs. 2 BGB liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt“ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 18).
„Falls der Geschädigte vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, bekommt der Geschädigte (nicht aber der klagende Sachverständige, § 242 BGB) in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung die volle Kostenrechnung des Sachverständigen erstattet, ist aber verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Versicherung/den Schädiger abzutreten. Handelt es sich um keinen Fall der subjektiven Schadensbetrachtung, erhält der Geschädigte oder der Sachverständige nur die üblichen Sätze“ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 19).
13
Vorliegend klagt der Sachverständige nach Abtretung der Schadensersatzforderung durch die Geschädigten. Somit besteht nur ein Anspruch auf die üblichen Sachverständigenhonorarsätze. Einem darüber hinaus gehenden Anspruch steht § 242 BGB entgegen. § 242 BGB bildet eine immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 242 Rn. 38) des Honoraranspruchs. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung ist als Rechtsüberschreitung unzulässig (vgl. BGH 12,157; OLG München, Urteil vom 23.09.2009, Az. 20 U 2749/09 – juris – Rn. 16).
14
Das Gericht hat dabei die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Der maßgebende Zeitpunkt der Beurteilung der Gesamtumstände, ist die Geltendmachung des Rechts, im Rechtsstreit die letzte Tatsachenverhandlung (vgl. BGH 13, 350), vorliegend der 21.05.2025, der als Schluss der mündlichen Verhandlung gilt. Die Generalklausel des § 242 BGB muss dabei im hiesigen Funktionskreis anhand folgender Tatbestandsvoraussetzungen wertend konkretisiert werden: Voraussetzung ist das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung im weiteren Sinne (BGH 95, 279/88; Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 242 Rn. 5). Diese ist vorliegend in der Dreieckskonstellation Geschädigter – Sachverständiger – Haftpflichtversicherer zu sehen. Kommt eine Erstattung der Kosten für ein Schadensgutachten durch „Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht, ist der Sachverständige im Rahmen seiner aus dieser Dreiecksbeziehung resultierenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber (als Nebenpflicht des Gutachtensauftrags)“ zur oben ausgeführten Aufklärung verpflichtet (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 18).
15
Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet grundsätzlich zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten (Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 242 Rn. 9). Überdies ist die Verkehrssitte in dem beteiligten Kreis zu berücksichtigen. Die nach § 242 BGB erforderliche umfassende Interessenabwägung (BGH 135, 133/37; Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 242 Rn. 7), ergibt somit eine grundsätzliche Begrenzung des Anspruchs der Klägerin. Der Sachverständige muss sich seine Expertise anrechnen lassen. Ihm ist im vorliegenden Fall bekannt, wenn die Sätze oberhalb des üblicherweise Zulässigen liegen. Stellt er dem Geschädigten gleichwohl überhöhte Sätze in Rechnung und macht er nach Abtretung des Anspruchs gegenüber dem Versicherer geltend, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung sowie bei Erhebung der Klage bekannt ist, dass die in Rechnung gestellten Sätze nach obergerichtlicher Rechtsprechung überhöht sind, ist sein Anspruch auf Grundlage von § 242 BGB zu begrenzen.
16
Vorliegend befindet sich das klageweise geltend gemachte restliche Sachverständigenhonorar im Rahmen des Üblichen.
17
Bei Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschaden – wie im hiesigen Fall – kann nach der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 14.12.2015, 10 U 579/15) – der das Gericht folgt – gemäß § 287 ZPO die Honorarbefragung des BVSK 2015 als üblich Vergütung herangezogen werden – auch in Bezug auf die Nebenkosten.
18
Das OLG München (Beschluss vom 14.12.2015, 10 U 759/15) führt dazu aus: „Bei dieser Honorarbefragung handelt es sich [..] um die einzige überhaupt vorhandene Liste über die Abrechnungspraxis von Schadensgutachtern auf breiterer Tatsachengrundlage. Die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/14, a.a.O.) hat die BVSK-Umfrage 2013 lediglich hinsichtlich der Nebenkostenumfrage für nicht tragfähig erachtet. Die BVSK-Umfrage 2015 hat dem ausdrücklich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH Rechnung getragen, so dass eine Verwertbarkeit der Honorarbefragung 2015 des BVSK jedenfalls im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des BGH nicht ausgeschlossen ist. Da weder Sachverständige noch die Versicherungswirtschaft belastbare anderslautende Erhebungen vorgelegt haben und die Abrechnungstableaus einzelner Versicherungen naturgemäß keine verlässlichen Zahlenwerke beinhalten, da sie ausschließlich von der Interessenlage der jeweiligen Versicherung geprägt sind, ist eine alternative tragfähige Schätzgrundlage nicht ersichtlich.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.
19
Die von der Beklagten favorisierte Zeitaufwandsermittlung erscheint weder vorzugswürdig noch praktikabel. Der Zeitaufwand soll im Übrigen wiederum von der Schadenhöhe, der Fahrzeugklasse, der Schadenintensität und dem Umfang abhängen, so dass im Ergebnis – wie bei der BVSK-Umfrage – genau die von der Beklagen monierten Parameter doch zum Tragen kommen.
20
Darüber hinaus hat der BGH in seiner Entscheidungen vom 07.03.2024 (VI ZR 280/22) eine Abrechnung des Grundhonorar nach Schadenshöhe und nicht nach Stunden im Ergebnis nicht beanstandet.
21
Das erkennende Gericht erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des OLG München und des LG München I die Honorarbefragung des BVSK 2015 für eine geeignete Schätzgrundlage. Das gilt zur Überzeugung des Gerichts auch für Honorarbefragung 2024 als Fortschreibung der Honorarbefragung 2015.
22
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der klägerische Sachverständige nicht Mitglied im BVSK ist. Die bloße Mitgliedschaft sagt nichts dazu aus, ob die Honorarbefragung des BVSK als taugliche Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Sofern die Beklagte bestreitet, dass der klägerische Parteigutachter über eine Qualität und Qualifikation verfüge, wie die Mitgliedschaft im BVSK es voraussetze, erscheint dies unbeachtlich. Abgerechnet wurden vorliegend nicht Dienste eines – wie auch immer qualifizierten – Sachverständigen, sondern es wurde ein Werklohn in Rechnung gestellt. Dass das Gutachten als Werk minderwertig sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
23
Das angemessene Grundhonorar ohne Mehrwertsteuer bestimmt sich demnach nach dem BVSK 2024 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrages minus des unteren Betrages des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist und/oder 50% Aufschlag des oberen Betrages minus des unteren Betrages des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat. Dies rechtfertigt sich darin, dass in diesem Korridor die Mehrheit der BVSK-Mitglieder (50 bis 60%) je nach Schadenshöhe abrechnen und es sich daher um die übliche Vergütung eines Sachverständigen für ein Standardschadensgutachten handelt.
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Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) sind entsprechend der BSVK 2015/18/20/22/24-Vorgabe als angemessen anzusehen bis zu:
Fahrtkosten: 0,70 €/km
Fotokosten: 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes
Porto/Telefon pauschal 15,00 €
Schreibkosten 1,80 €/Seite und 0,5 €/Kopie
25
Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind und letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind.
26
Nach Ansicht des OLG München ist insgesamt eine Gesamtbetrachtung der Honorarrechnung vorzunehmen, um zu vermeiden dass der Sachverständige benachteiligt wird, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlangt (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt.
27
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführung ergeben sich im vorliegenden Fall folgende Werte: Beim Grundhonorar ist der untere Betrag des Korridors anzuwenden, da der Sachverständige weder seinen Sitz im Großraum München hat noch öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist. Die Schadenhöhe, an der sich das Grundhonorar nach BVSK orientiert, wird als Reparaturkosten netto zuzüglich einer etwaigen Wertminderung definiert. Damit beträgt das Grundhonorar EUR 699. Das Gutachten besteht aus 6 reinen Schreibseiten. Die Kalkulationsausdrucke betreffend die Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungswert werden durch ein Programm automatisch generiert. Die zugrundeliegenden Eingaben sind Teil der mit dem Grundhonorar abgerechneten Ingenieursleistung und keine gesondert abrechenbare Schreibleistung. Die Anzahl der abgerechneten Lichtbilder begegnet im Interesse einer gründlichen Schadensdokumentation, die andernfalls oftmals bemängelt wird, keinen Bedenken. Fahrtkosten sind nicht dargelegt, ebenso wenig wie Kopierkosten oder ein 2. Fotosatz.
EUR Gesamt Grundhonorar max 699,00
Anzahl
Fahrtkosten 0,70 EUR/km
Fotokosten 2,00 EUR 12 24,00
2. Fotosatz (0,50 EUR)
Schreibkosten (1,80 EUR/S.) 6 10,80
Kopien (0,50 EUR /Kopie)
Porto/Telefon 15,00
Gesamtsumme Nebenkosten 49,80
Gesamtsumme incl. Grundhonorar netto 748,80
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Demnach ist die Klageforderung vorliegend nicht übersetzt. Die Klägerin kann 50% der Sachverständigenkosten, mithin EUR 374,40 geltend machen. Abzüglich der bereits auf die Sachverständigenkosten regulierten EUR 115,00 verbleibt die geltend gemachte berechtigte Restforderung von EUR 210,50.
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Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
31
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
32
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.