Titel:
Schadensersatzanspruch, Abtretungserklärung, Sachverständigenhonorar, Übliche Vergütung, BVSK-Honorarbefragung, Erstattungsfähigkeit, Zessionar
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Abtretungserklärung, Sachverständigenhonorar, Übliche Vergütung, BVSK-Honorarbefragung, Erstattungsfähigkeit, Zessionar
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39701
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 728,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll- streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 728,28 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 05.06.2024 auf der A8 bei M..
2
Die Haftung der Beklagten dem Grund nach gegenüber der Geschädigten ... ist unstreitig. Zur Schadensfeststellung beauftragte der Geschädigte den Kläger mit der Erstattung eines Gutachtens. Der Kläger begehrt hierfür Zahlung in Höhe von 902,00 € netto bzw. 1.073,38 € brutto. Die Beklagte bezahlte hierauf 345,10 €.
3
Der Kläger behauptet, die Geschädigte habe ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten an ihn abgetreten.
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Der Kläger meint, er verfolge lediglich die Kosten nach dem untersten Rand der BVSK-Honorarbefragung 2022, auf welche das Gericht zur Schätzung zurückgreifen könne.
5
Die Klagepartei beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 728,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2024 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
7
Die Beklagte meint, die Abtretung sei unwirksam. Sie meint, die zur Feststellung des Schadens aufgewandten Kosten müssen in einer angemessenen Relation zur Höhe des entstandenen Schadens stehen. Werde die Höhe der Sachverständigenvergütung lediglich an der Höhe des entstandenen Schadens festgemacht, so sei dies willkürlich, denn der Zeitaufwand des Sachverständigen hänge nicht allein von der Höhe des entstandenen Schadens ab. Die BVSK-Honorarbefragung sei für die Schätzung der Sachverständigenkosten ungeeignet. Der Sachverständige erfülle nicht die Anforderungen des BVSK.
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Es wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
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Die Parteien erklärten ihr Einverständnis mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB.
12
Eine wirksame, insbesondere hinreichend bestimmte Abtretungserklärung liegt vor. Es handelt sich um eine eindeutig formulierte Abtretung an Erfüllungs statt.
13
Hat sich der Sachverständige die Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen, kann er sich als Zessionar nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Rn. 22, NJW 2024, 2035).
14
Es ist der objektiv erforderliche Betrag maßgeblich, der unter Heranziehung der üblichen Sätze zu bestimmen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15, Rn. 19).
15
Bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann nach Auffassung des OLG München gemäß § 287 Abs. 1 ZPO die Honorarbefragung des BVSK als übliche Vergütung herangezogen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15, Rn. 19).
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Der BGH (Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Rn. 31, NJW 2024, 2035) nannte Listen wie die BVSK-Honorarbefragung als Orientierungshilfe.
17
Das Landgericht München hält die BVSK-Honorarbefragung für eine geeignete Grundlage, um zu überprüfen, ob sich die geltend gemachten Sachverständigengebühren im üblichen und angemessenen Rahmen bewegen (vgl. Beschluss vom 07.06.2024, Az. 19 S 3501/24; Beschluss vom 02.10.2024, Az 19 S 8045/24).
18
Auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Beklagtenseite hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung weiterhin für eine geeignete Schätzgrundlage.
19
Der Kläger begehrt nur den untersten Betrags des Grundhonorars innerhalb des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2022.
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Diese begehrten 902 € netto bzw. 1.073,38 € brutto sind erstattungsfähig.
21
Abzüglich der bereits gezahlten 345,10 € sind daher noch die beantragten 728,28 € zu zahlen.
22
Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
23
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.
24
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.