Titel:
Provisionsrückforderung, Bereicherungsrecht, Handelsvertretervertrag, Stornofälle, Entreicherungseinwand, Mitursächlichkeit, Nachbearbeitungspflicht
Leitsätze:
1. Die klagende Versicherung kann von ihrem Vertreter A grundsätzlich gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung von Vorschüssen, die sie an ihn gezahlt hat, verlangen, wenn die zugrunde liegenden Versicherungsverträge von einem anderen Vertreter B nur fingiert und unter eigenmächtiger Verwendung der Agenturdaten des Vertreters A bei der Klägerin eingereicht worden waren.
2. Der Vertreter A, der die Vorschüsse von der Klägerin erhalten hat, kann sich nicht auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn der Vertreter B, der die zugrunde liegenden Verträge fingiert und eigenmächtig über die Agentur des Vertreters A eingereicht hat, ihn später über den Sachverhalt aufklärt und der Vertreter A infolgedessen die erhaltenen Vorschüsse an den Vertreter B weiterreicht.
Schlagworte:
Provisionsrückforderung, Bereicherungsrecht, Handelsvertretervertrag, Stornofälle, Entreicherungseinwand, Mitursächlichkeit, Nachbearbeitungspflicht
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39683
Entscheidungsgründe
1
Die Beklagte hat für die Klägerin, eine Versicherung, von 2009 bis 2011 Versicherungsverträge vermittelt. Dazu hatte sie eine Agentur in Bremen übernommen.
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Nach dem Vertriebsvertrag war die Beklagte als hauptberufliche Versicherungsvertreterin tätig, ohne Bezirksagentin gemäß § 87 Abs. 2 HGB zu sein. Die Klägerin zahlte der Beklagten für die von ihr vermittelten Verträge Vorschüsse auf die Abschlussprovision. Im Falle eines Stornos innerhalb der Haftzeit musste die Beklagte diese anteilig zurückzahlen.
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Der Nebenintervenient leitete die der Beklagtenagentur übergeordnete Subagentur.
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1. Mitunter reichte der Nebenintervenient von ihm erstellte Versicherungsanträge über die Agentur der Beklagten ein. Hintergrund war, dass die Klägerin gegenüber dem Nebenintervenienten höhere Rückzahlungsansprüche hatte; der Nebenintervenient wollte mit der Einreichung über die Beklagte vermeiden, dass die Klägerin mit diesen Rückzahlungsansprüchen gegen seinen Provisionsanspruch für den eingereichten Antrag aufrechnete.
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Diese Einreichungen nahm der Nebenintervenient, der als Inhaber der übergeordneten Subdirektion Zugriff auf die EDV der Beklagtenagentur hatte, ohne Beteiligung und zunächst ohne Wissen der Beklagten vor. Die Beklagte erfuhr jeweils erst im Nachhinein durch den Nebenintervenienten davon.
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Dabei kam es vor, dass der Nebenintervenient die dergestalt über die Beklagte eingereichten Verträge nur fingierte, indem er den Antrag unter dem Namen eines vermeintlichen Versicherungsnehmers erstellte, ohne dass dieser davon wusste. Als Konto für die Prämienzahlungen gab der Nebenintervenient eigene Konten an.
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Die Klägerin zahlte jeweils die betreffenden Abschlussprovisionen als Vorschuss an die Beklagte. Der Nebenintervenient stellte sodann die Provisionen der Beklagten in Rechnung, wobei er ihr nunmehr mitteilte, dass die betreffenden Verträge von ihm und nicht von der Beklagten vermittelt worden waren. Die Beklagte reichte daraufhin das von der Klägerin vereinnahmte Geld an den Nebenintervenienten weiter. Die Beklagte und der Nebenintervenient hatten vereinbart, dass der Nebenintervenient das so erlangte Geld wieder an die Beklagte zurückzahle, wenn sich Rückforderungen der Klägerin gegen die Beklagte ergeben sollten.
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Teilweise zahlte der Nebenintervenient Prämien auf die fingierten Verträge und stellte die Zahlungen sodann später ein. In der Folge stornierte die Klägerin die betreffenden Verträge und forderte (anteilig) die an die Beklagte vorgeschossene Provision von dieser zurück.
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Konkret hatte auf diese Weise der Nebenintervenient 14 hier streitgegenständliche Verträge fingiert und über die Beklagtenagentur eingereicht; nachdem die Verträge wegen der späteren Zahlungseinstellungen durch den Nebenintervenienten von der Klägerin storniert worden waren, forderte diese einen anteiligen Vorschussbetrag in Höhe von insgesamt 17.769,83 € von der Beklagten zurück.
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Die Beklagte behauptet, dass sie sich bereits im Jahr 2010 wiederholt bei der Klägerin über den Nebenintervenienten beschwert habe, jedoch erfolglos. Die Beklagte meint, dass der Klägerin ihr gegenüber keine Rückzahlungsansprüche zustünden; ggf. müsse sich die Klägerin an den Nebenintervenienten halten.
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Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin in genau der Höhe der geltend gemachten Rückforderungsansprüche. Hierzu meint sie, dass infolge des Nichttätigwerdens der Klägerin auf ihre Beschwerde hin die Klägerin ihre Schutzpflichten gegenüber der Beklagten aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt habe.
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2. Zudem vermittelte die Beklagte einen Vertrag für die Versicherungsnehmerin M (die den gleichen Nachnamen wie die Beklagte hat). Dafür erhielt sie 735,80 € Provisionsvorschuss. Die Klägerin stornierte den Vertrag, nachdem nur 13/60 Prämien innerhalb der Haftzeit gezahlt worden waren. Die Klägerin fordert daher anteilig 576,38 € von der Beklagten hierfür zurück.
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Die Klägerin behauptet, dass es sich hierbei um einen Eigenvertrag der Beklagten gehandelt habe. Die Beklagte bestreitet das und trägt vor, dass es sich bei der Versicherungsnehmerin M um ihre Schwester handele.
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3. Ferner vermittelte die Beklagte einen Lebensversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer W. Die Klägerin zahlte 540,14 € Provisionsvorschuss. Die Klägerin stornierte den Vertrag, nachdem nur 4/60 der Prämien gezahlt wurden. Sie fordert daher von der Beklagten 504,14 € zurück.
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Zwischen den Parteien war streitig, ob die Klägerin den Vertrag korrekt nachbearbeitet hatte. Eine vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass der Versicherungsnehmer W den Vertrag nach Rücksprache mit der Beklagten beendet hatte.
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Im Jahr 2011 kündigte die Beklagte den Vermittlervertrag mit der Klägerin zum 1.5.11.
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Im Jahr 2013 kündigte die Klägerin den Agenturvertrag mit dem Nebenintervenienten fristlos.
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In der Folgezeit erhob die Beklagte gegen den Nebenintervenienten Klage vor dem LG Bremen mit dem Antrag auf Freistellung von Rückzahlungsansprüchen der Klägerin wegen der in vorliegendem Verfahren streitgegenständlichen 14 Stornofälle in Höhe von insgesamt 17.769,83 €. Mit Urteil vom 15.2.15 gab das LG Bremen der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 17.769,83 € für die von dem Nebenintervenienten eingereichten 14 Verträge, 576,38 € für den Vertrag M sowie 504,14 € für den Vertrag W zu zahlen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
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Der Senat hat den nachfolgenden Hinweisbeschluss erlassen. Im weiteren Verlauf hat sodann – entsprechend dem Vorschlag im Hinweisbeschluss – die Klägerin ihre Klage bezüglich des Vertrags M mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und die Beklagte im Übrigen ihre Berufung zurückgenommen.
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Der Senat weist gemäß § 139 ZPO, nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage und zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, auf folgenden derzeitigen Beratungsstand hin:
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach derzeitigem Beratungsstand nur in Höhe von 576,38 € (bezüglich der Provisionsrückforderung der Klägerin wegen des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnehmerin M) Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
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Die Klage ist zulässig (1.). Sie ist hinsichtlich der Provisionsvorschussrückzahlungen in Höhe von 17.769,23 € bezüglich der vom Nebenintervenienten über die Beklagten-Agentur eingereichten 14 Versicherungsverträge, die auch schon den Streitgegenstand im Verfahren vor dem LG Bremen bildeten, begründet (2.), sowie auch hinsichtlich der Provisionsrückzahlung in Höhe von 504,14 € bezüglich des Vertrags des Versicherungsnehmers W (3.). Demgegenüber steht der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 576,38 € bezüglich des Vertrags der Versicherungsnehmerin M zu (4.).
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1. Die Klage ist zulässig.
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Es liegt ein bestimmter Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Die vom Landgericht zugesprochenen und in der Berufung allein noch streitgegenständlichen Klageforderungen wurden von der Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 04.04.2013 (Bl. 27 f. d.A.) hinreichend genau bezeichnet, indem sie dieser die Anlage K8 beigab, in der u.a. diese Forderungen aufgelistet sind.
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2. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von geleisteten Provisionsvorschüssen in Höhe von insgesamt 17.769,23 € für die vom Nebenintervenienten über die Beklagtenagentur eingereichten 14 Versicherungsverträge, die auch schon den Streitgegenstand im Verfahren vor dem LG Bremen bildeten.
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2.1. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die in der folgenden Tabelle dargestellten Verträge (…)
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2.2. Zwar ergibt sich der Rückzahlungsanspruch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus § 87a Abs. 2 HGB iVm § 346 Abs. 1 BGB.
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2.2.1. Die § 87a Abs. 2, 2. Hs. HGB iVm §§ 346 ff. BGB sind entsprechend anwendbar, wenn der Unternehmer die bereits gezahlte Provision im Falle einer von ihm nicht zu vertretenen Nichtausführung des Geschäfts gemäß § 87a Abs. 3 HGB zurückfordert (BGH ZVertriebsR 2017, 224 Tz. 46).
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2.2.2. Die Anwendung des § 87a Abs. 3 HGB setzt allerdings voraus, dass überhaupt grundsätzlich ein zugunsten des Handelsvertreters provisionspflichtiges wirksames Kundengeschäft zustande gekommen ist, das sodann nicht ausgeführt wird im Sinne der Norm (vgl. Hopt/Hopt, 44. Aufl. 2025, HGB § 87a Rn. 21; MüKoHGB/Ströbl, 6. Aufl. 2025, HGB § 87a Rn. 28; Staub/Emde, 6. Aufl. 2021, HGB § 87 Rn. 55). Daran fehlt es hier. Denn die streitgegenständlichen 14 Verträge stellten von vornherein keine eine Provisionspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten auslösenden Geschäfte dar.
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2.2.2.1. Dabei kann dahinstehen, ob die betreffenden Verträge schon deshalb von vornherein keine wirksamen Geschäfte waren, weil sie der Nebenintervenient unstreitig nur fingiert hatte (LGU S. 6 iVm S. 9; Schreiben der Beklagten vom 15.07.2014 S. 2 iVm Liste im Anhang; Schriftsatz des Klägervertreters vom 01.04.2016 S. 2 f., Bl. 292 f. d.A.).
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2.2.2.2. Denn jedenfalls haben diese Verträge von vornherein keine Provisionspflicht der Klägerin gerade gegenüber der Beklagten ausgelöst.
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Die Beklagte ist nämlich für das Zustandekommen dieser Verträge nicht gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB wenigstens mitursächlich geworden. Hierzu hätten die Geschäfte auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sein müssen. Dies erfordert, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass das Zustandekommen des konkreten Abschlusses in Zweifel zu ziehen wäre (MüKoHGB/Ströbl, aaO, § 87 Rn. 38). Der Vertreter muss den Abschluss des konkreten Kundengeschäfts gefördert und somit mitbewirkt haben (Flohr/Wauschkuhn/Fröhlich, 3. Aufl. 2023, HGB § 87 Rn. 34). Vorliegend wollte die Beklagte demgegenüber nach ihrem eigenen Vortrag nie, dass der Nebenintervenient die Verträge über ihr Konto meldete; der Nebenintervenient tat dies, ohne die Beklagte vorab zu informieren und wies allein nachträglich darauf hin (Schriftsatz vom 10.01.2024 S. 2, Bl. 122 d.A.). Eine Mitursächlichkeit iSd § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB liegt seitens der Beklagten mithin nicht vor. Hinzu kommt, dass der Nebenintervenient die Vertragsanträge nur deshalb über die Agentur der Beklagten eingereicht hat, um Verrechnungen der Klägerin mit Gegenansprüchen gegen ihn zu vermeiden (Schreiben der Beklagten vom 17.01.2013 und vom 24.02.2013, Bl. 13, 22 d.A.; Schriftsatz vom 16.08.2013 S. 4, Bl. 69 d.A.). Die Zwischenschaltung der Beklagtenagentur erfolgte also gerade nicht zum Zwecke der Förderung des Geschäftsabschlusses mit der Klägerin, sondern allein zur Vermeidung einer Verrechnungssituation zulasten des Nebenintervenienten.
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Die 14 Verträge waren auch nicht nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB gegenüber der Beklagten zu verprovisionierende Kundengeschäfte: Erstens ging es hier nicht um Nachbestellungen im Sinne dieser Norm; zweitens ist die Norm gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 HGB auf die Beklagte als Versicherungsvertreterin nicht anwendbar.
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Eine Provisionsberechtigung der Beklagten für die 14 Verträge ergab sich schließlich nicht aus § 87 Abs. 2 HGB. § 2.1 des Vertriebsvertrags (Anlage K1) schließt die Bezirksprovision ausdrücklich aus. Dies ist rechtlich zulässig (BGH NJW 2014, 1735 Tz. 11).
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2.3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen der 14 streitgegenständlichen, vom Nebenintervenienten eingereichten Verträge ergibt sich jedoch (mindestens) in Höhe von 17.769,83 € jedenfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Es kann somit dahinstehen, ob der Anspruch zusätzlich auch aus § 280 Abs. 1 BGB folgen würde.
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2.3.1. Die Beklagte hat von der Klägerin für die 14 Verträge Provisionszahlungen in der in obiger Tabelle (Spalte „Gutschrift“) dargestellten Höhe erlangt.
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2.3.2. Die Klägerin hat diese Provisionsvorschusszahlungen auf eine in ihren Augen vermeintlich bestehende Provisionsschuld gegenüber der Beklagten gezahlt, mithin solvendi causa geleistet.
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2.3.3. Die Leistung an die Beklagte erfolgte ohne Rechtsgrund. Wie oben dargestellt ist für die 14 fingierten Verträge, die der Nebenintervenient ohne Zutun und zunächst auch ohne Wissen der Beklagten über die Beklagtenagentur einreichte, kein Provisionsanspruch der Beklagten gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB entstanden.
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2.3.4. Der Bereicherungsanspruch ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen.
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§ 814 setzt voraus, dass der Leistende im Zeitpunkt der Leistung wusste, dass er nichts schuldet. „Kennen müssen“ genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl. 2025, § 814 Rn. 4). Zweifel am Bestehen der Schuld stehen der positiven Kenntnis von der Nichtschuld nicht gleich (Grüneberg/Retzlaff, aaO, § 814 Rn. 4).
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Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 814 BGB hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin jeweils bei der konkreten einzelnen Provisionsauszahlung wusste, dass es sich in gerade diesem Fall um einen nur von dem Nebenintervenienten eingereichten, fingierten Vertrag handelte: Der Nebenintervenient reichte die Anträge über die Beklagtenagentur ein, die Klägerin sah also nicht, dass der konkrete Antrag in Wahrheit von dem Nebenintervenienten stammte. Daran ändert auch der bestrittene Beklagtenvortrag nichts, dass sie sich im Juni 2010 bei der Landesdirektion über die Machenschaften des Nebenintervenienten beschwert habe und dass sich im November 2010 auch die Zeugin S in vergleichbarer Weise geäußert habe. Denn daraus konnte die Klägerin nicht die Kenntnis ableiten, welche der von der Beklagtenagentur kommenden Versicherungsverträge tatsächlich von dem Nebenintervenienten kamen und welche von der Beklagten.
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Abgesehen davon hat die Beklagte nicht dargetan, dass die Personen, die die Beklagte nach ihrer Behauptung informiert hatte, auch diejenigen Personen waren, die sodann die konkreten 14 Verträge bearbeiteten oder dass im Verhältnis dieser zueinander § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB greifen würde (vgl. Grüneberg/Retzlaff, aaO, § 814 Rn. 7).
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2.3.5. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil sie die von der Klägerin für die 14 Verträge vereinnahmten Provisionen später an den Nebenintervenienten weiterleitete.
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2.3.5.1. Der Entreicherungseinwand ist schon gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Danach kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf Entreicherung berufen, wenn er vor der Weitergabe des Geldes erkannt hatte, dass der Bereicherungsgläubiger ohne Rechtsgrund gezahlt hatte (BGH NJW 1978, 2149 unter II.2.).
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Hier wusste die Beklagte im Moment der Auszahlung der von der Klägerin vereinnahmten Provision an den Nebenintervenienten, dass der der Provisionszahlung zugrunde liegende Vertrag vom Nebenintervenienten stammte – andernfalls hätte die Beklagte die Provision nicht an den Nebenintervenienten weitergeleitet, sondern das Geld behalten. Der Nebenintervenient hatte denn auch jeweils vor den Auszahlungen der Beklagten die entsprechenden Beträge in Rechnung gestellt und dabei ganz offen darauf hingewiesen, dass er – nicht die Beklagte – die betreffenden Einreichungen vorgenommen hatte (Anlagen B1-B11). Damit war der Beklagten aber im Moment der Weggabe des von der Klägerin erhaltenen Geldes bewusst, dass die Klägerin ihr (der Beklagten) es nicht geschuldet hatte, weil die Beklagte den zugehörigen Vertrag in Wahrheit gar nicht vermittelt hatte. Die Beklagte wusste also bei Auszahlung an den Nebenintervenienten, dass die Zahlung von der Klägerin an sie rechtsgrundlos erfolgt war.
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Die Beklagte, die gemäß § 86 Abs. 1 HGB verpflichtet war, die Interessen der Klägerin zu wahren, hätte angesichts dessen das Geld nicht an den Nebenintervenienten auskehren dürfen. Vielmehr hätte sie die Klägerin umgehend konkret über den jeweiligen einzelnen Vertragsvorgang in Kenntnis setzen müssen und die zugehörige (ihr nicht zustehende) Abschlussprovision an die Klägerin zurückzahlen müssen. Der Nebenintervenient hätte sich sodann wegen der von ihm kommenden (und im Übrigen hier nur von ihm fingierten) Verträge mit der Klägerin direkt auseinandersetzen müssen.
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2.3.5.2. Der Entreicherungseinwand greift vorliegend zudem auch deshalb nicht, weil die Beklagte infolge der Auszahlungen an den Nebenintervenienten einen gleich hohen Rückzahlungsanspruch gegen diesen erworben hat, wenn und soweit die Klägerin sie, wie dies in vorliegendem Verfahren geschieht, auf Rückzahlung in Anspruch nehmen würde. Dies hatte ihr der Nebenintervenient nämlich so zugesagt (Schriftsatz vom 16.08.2013 S. 5, Bl. 70 d.A.; Anlagen B1 ff.). Es ist nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Forderung gegen den Nebenintervenienten uneinbringlich wäre oder ihre Durchsetzung äußerst schwierig (vgl. hierzu BGH NJW 1978, 2149 unter II.1.). Im Gegenteil: Die Beklagte hat bereits einen entsprechenden rechtskräftigen Titel gegen den Nebenintervenienten in Form des Urteils des LG Bremen erlangt.
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2.3.6. Der Anspruch ist nicht verjährt gemäß § 214 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB begann nicht vor Ende 2010 zu laufen, weil auch nach dem Beklagtenvortrag die Klägerin erst im Jahr 2010 über die Machenschaften des Nebenintervenienten informiert wurde. Regulärer Fristablauf wäre mithin frühestens der Ablauf des Jahres 2013. Die Anspruchsbegründung vom 04.04.2013 (zugestellt an die Beklagte am 19.06.2013) hemmte also den Fristlauf noch rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. In der Anspruchsbegründung wurden die streitgegenständlichen Forderungen über insgesamt 17.769,83 € auch hinreichend bestimmt dargetan (s.o. 1.).
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2.3.7. Die von der Beklagten erklärte hilfsweise Prozessaufrechnung ist zulässig, aber unbegründet. Der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung, weil die Klägerin dem Treiben des Nebenintervenienten nicht früher Einhalt geboten habe, steht ihr nicht zu. Es fehlt jedenfalls ein zu einer unterstellten Pflichtverletzung der Klägerin zurechenbar kausaler Schaden der Beklagten. Die Auszahlung der Provisionen durch die Klägerin an die Beklagte führte noch zu keinem Schaden der Beklagten. Ein solcher entstand auch nicht dadurch, dass die Beklagte sodann das erhaltene Geld an den Nebenintervenienten weitergab. Denn im Gegenzug hat sie als Kompensation einen Rückzahlungs- bzw. Freistellungsanspruch gegen den Nebenintervenienten erhalten, den sie sogar bereits rechtskräftig gegen diesen tituliert hat (s.o.). Außerdem hat die Beklagte im Moment der Weiterleitung des Geldes an den Nebenintervenienten gewusst, dass sie das Geld von der Klägerin nicht behalten durfte, weil sie das zugrunde liegende Geschäft gar nicht vermittelt hatte (s.o.). Dass sie das Geld gleichwohl in voller Tatsachenkenntnis eigenverantwortlich weiterleitete, kann der Klägerin nicht mehr zugerechnet werden (vgl. zur parallelen Zurechnungsproblematik im Strafrecht bei eigenverantwortlichem Dazwischentreten Dritter BGH NStZ 2022, 163 Tz. 23 f.).
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3. Die Klägerin hat des Weiteren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von geleisteten Provisionsvorschüssen in Höhe von 504,14 € für den Lebensversicherungsvertrag des Versicherungsnehmers W.
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Anspruchsgrundlage ist insoweit § 346 Abs. 1 BGB, § 87a Abs. 2, 2. Hs. HGB analog, § 87 Abs. 3 HGB (vgl. BGH ZVertriebsR 2017, 224 Tz. 46).
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Im Rahmen der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der Zeuge W gut nachvollziehbar und glaubhaft ausgesagt, dass er diesen Vertrag tatsächlich abgeschlossen und später nach Rücksprache mit der Beklagten storniert habe (Protokoll vom 26.02.2016 S. 2, Bl. 280 d.A.).
55
Daraus ergibt sich zum einen, dass es sich bei diesem Vertrag um ein wirksames, von der Beklagten ordnungsgemäß vermitteltes Kundengeschäft handelte. Zum anderen folgt draus, dass die Klägerin die Stornierung und also weitere Nichtausführung des Vertrags nicht zu vertreten hatte. Denn da der Zeuge vor der Stornierung Rücksprache mit der Beklagten als Vermittlerin gehalten hatte, konnte diese den Vertrag selbst ohne weiteres in der gebotenen Weise nachbearbeiten. Die Klägerin brauchte insoweit nichts weiter zu veranlassen.
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Die Forderung (aus dem Jahr 2011) ist nicht verjährt, weil auch sie in der Anspruchsbegründung vom 04.04.2013 iVm Anlage K8 bereits enthalten war und also der Verjährungsfristlauf rechtzeitig gehemmt wurde.
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4. Demgegenüber steht der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 576,38 € bezüglich des Vertrags der Versicherungsnehmerin M gemäß § 346 Abs. 1 BGB, § 87a Abs. 2, 2. Hs. HGB analog, § 87 Abs. 3 HGB zu.
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Zwar liegt auch insoweit unstreitig ein echter, von der Beklagten vermittelter Vertrag vor. Die Klägerin, die lediglich meint, dass es sich um einen keine Provisionspflicht auslösenden Eigenvertrag der Beklagten handelte, stellt dies nicht in Abrede.
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Jedoch hat die Klägerin in Bezug auf diesen Vertrag nicht ausreichend dargetan, dass sie die Stornierung nicht zu vertreten habe. Sie hält keinen ausreichenden Vortrag dazu, welche Nachbearbeitungsmaßnahmen sie insoweit ergriffen habe. Der Verweis auf einen Eigenvertrag durch die Klägerin trägt nicht: Die Beklagte hat hierzu substantiiert dargetan, dass es sich bei der Versicherungsnehmerin um ihre Schwester handelte. Die Namensverschiedenheit (…) weist tatsächlich deutlich darauf hin, dass die Versicherungsnehmerin nicht personengleich mit der Vermittlerin war. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
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5. Zur effizienten, zeitnahen Beilegung des Rechtsstreits regt der Senat an, dass die Parteien folgendes Vorgehen erwägen:
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Die Klägerin nimmt die Klage in Höhe von 576,38 € (Provisionsrückforderung bezüglich des Vertrages mit der Versicherungsnehmerin M) zuzüglich diesbezüglicher Zinsen zurück. Die Beklagte stimmt dieser Teilklagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zu und nimmt im Übrigen ihre Berufung gemäß § 516 ZPO zurück. Die Folge dieses Vorgehens wäre, dass das Urteil des Landgerichts in Höhe der Teilklagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 letzter Hs. ZPO wirkungslos würde. Der verbleibende Teil des Landgerichtsurteils würde infolge der Berufungsrücknahme rechtskräftig. Der Verhandlungstermin könnte in diesem Fall aufgehoben werden.
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6. Das Landgericht hat den Streitwert für die erste Instanz zutreffend auf 21.073 € festgesetzt. Entgegen der Meinung der Beklagten sind die Klage auf 21.073 € und der vorangegangene Vollstreckungsbescheid über 9.566,89 € nicht zu addieren. Denn die Klägerin hat immer nur maximal 21.073 € begehrt, dies war ihr maximales wirtschaftliches Interesse an dem Rechtsstreit in erster Instanz. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Vollstreckungsbescheid zunächst unbestimmte Forderungen betraf.