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LG Augsburg, Endurteil v. 10.02.2025 – 103 O 4168/23
Titel:

Internationale Zuständigkeit, Verbraucherklage, Online-Glücksspiel, Prozessfinanzierung, Darlegungslast, Schadensermittlung, Währungsumrechnung

Schlagworte:
Internationale Zuständigkeit, Verbraucherklage, Online-Glücksspiel, Prozessfinanzierung, Darlegungslast, Schadensermittlung, Währungsumrechnung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39667

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.062,48 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger fordert von der Beklagten Ausgleich seiner beim Online-Glücksspiel erlittenen Verluste sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
2
Die Beklagte betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die deutschsprachige Webseite ..., auf der sie die Teilnahme an Online-Casinospielen, Online-Poker und Sportwetten anbot. Das Angebot auf der Internetseite ist mittlerweile in Deutschland eingestellt.
3
Sie verfügte im verfahrensrelevanten Zeitraum lediglich über eine maltesische Glücksspiellizenz, nicht jedoch über eine deutsche Konzession zum Betreiben von Online-Glücksspiel in Deutschland.
4
Am 18.02.2018 registrierte sich der Kläger auf der o. g. Website der Beklagten mit seiner E-Mail-Adresse und dem Benutzernamen und unter Angabe von Informationen zu seiner Wohnanschrift. Daraufhin nahm er im Zeitraum 18.02.2018 bis 31.07.2021 an Online-Casinospielen, Online-Poker und Sportwetten bei der Beklagten teil.
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Mit Schreiben v. 14.11.2023 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages unter Fristsetzung bis zum 28.11.2023 auf. Die Beklagte leistete hierauf nicht.
6
Die Klagepartei betreibt den Prozess mittels einer Prozessfinanzierung.
7
Der Kläger behauptet im Wesentlichen,
- Ansprüche seien an den Prozessfinanzierer nicht abgetreten worden.
- Zu keinem Zeitpunkt der Teilnahme an den streitgegenständlichen Spielen habe er sich außerhalb von Deutschland oder im Bundesland Schleswig-Holstein aufgehalten.
- Er habe für die von der Beklagten angebotenen Online-Casinospiele insgesamt 21.456,17 € eingezahlt. Unter Berücksichtigung der Gewinne und des Guthabens habe er einen Verlust i. H.v. 10.062,48 € erlitten.
- Er habe im Vertrauen auf die Legalität an den streitgegenständlichen Glücksspielen teilgenom-men Der Kläger ist insbesondere der Ansicht,
- die Beklagte sei verpflichtet, ihm den so verlorenen Geldbetrag zurückzuerstatten.
- Der mit dem Beklagten abgeschlossene Online-Spielvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig; das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV stehe mit Unionsrecht im Einklang.
- Daher stehe ihm ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 BGB und § 823 BGB zu.
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Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 10.062,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.11.2023 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.212,61 EUR der freizustellen.
9
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10
Die Beklagte behauptet insbesondere,
- der Kläger sei aufgrund des Prozessfinanzierungsvertrages nicht aktivlegitimiert.
- Es gebe klare Indizien, dass sich Kläger zumindest teilweise auch außerhalb Deutschlands aufgehalten habe.
- Die klägerseits vorgetragene Verlusthöhe sei unzutreffend. Die dem Gericht von Klageseite vorgelegte Anlage K 1, aus welcher sich nach dem Vortrag des Klägers die Verlusthöhe ergebe, stamme nicht von der Beklagten.
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Die Beklagte ist insbesondere der Auffassung,
- die Klage sei unschlüssig und unsubstantiiert, weil nicht zwischen den unterschiedlichen Spielformen unterschieden werde.
- dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückerstattung von Verlusten bei Online-Casinospielen zu; § 134 BGB sei auf Glücksspielverträge nicht anwendbar
- der GlüStV a. F. sei auf die von der Klagepartei gespielten Pokervarianten nicht anwendbar, da es sich insoweit nicht um ein Glücks-, sondern Geschicklichkeitsspiel handele.
- Online-Sportwetten seien im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland legal gewesen.
12
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13.01.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
13
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Das Landgericht Augsburg ist zuständiges Gericht. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 18 I, 17 I lit. C der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Der Verbraucher kann hiernach an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Der Kläger handelte bei der Nutzung des von der Beklagten angebotenen On-line-Glücksspiels als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Zudem ist das Angebot der Beklagten zum Online-Glücksspiel auch auf deutsche Spieler und damit auf den deutschen Markt ausgerichtet. Dies lässt sich bereits daran erkennen, dass Deutsch eine der auf der Website und sogar beim Kundenservice verfügbaren Sprachen ist, der Kläger sich unter Angabe seiner deutschen Anschrift dort registrieren konnte. Beim Betrieb von Glücksspiel im Internet handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Norm. Diese umfasst auch das zwischen den Parteien zustande gekommene Schuldverhältnis.
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2. Die Klage erweist sich auch unter Berücksichtigung der Finanzierung des Prozesses durch einen Prozessfinanzierer als zulässig. Der Kläger hat seinen Anspruch ausweislich des vorgelegten Schreibens des Prozessfinanzieres vom 10.01.2025, Anlage K2, nicht abgetreten und ist weiterhin prozessführungsbefugt. Er hat nachgewiesen, dass er berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche in eigenem Namen gelten zu machen und Zahlung an sich selbst zu verlangen.
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II. Die Klage ist indes unbegründet.
18
Auf den Sachverhalt ist deutsches materielles Zivilrecht anzuwenden, weil der Kläger als Verbraucher nach § 6 Abs. 1 Rom I-VO in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die obige Erwägung zur Verbrauchereigenschaft gilt auch bei der Frage des anwendbaren Rechts entsprechend (Hüßtege/Mansel/Dauner-Lieb/Heidel/ Ring, BGB, Rom-Verordnungen, Rom I Art. 6, Rn. 23). Eine wirksame Rechtswahl i. S.d. Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung ist nicht ersichtlich.
19
Der Kläger hat auf keiner Rechtsgrundlage gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.062,48 €.
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1. Ein entsprechender Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 BGB.
21
Der Anspruch des Klägers scheitert, unabhängig von den weiteren beklagtenseits aufgeworfenen Fragen, jedenfalls daran, dass der Kläger gegen die Beklagte nur Anspruch auf Herausgabe des Erlangten hat, er jedoch mit seinem Antrag nicht das seitens der Beklagten Erlangte herausverlangt.
22
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 10.062,48 Euro. Bei diesem Betrag soll es sich nach dem klägerischen Vortrag um die Summe der in Anlage K1 dargestellten Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen handeln. Bei Durchsicht der tabellarischen Darstellung, Anlage K1, wird jedoch zum einen ersichtlich, dass es sich bei den dort aufgeführten Eu-ro-Beträgen um eine Umrechnung von USD in Euro handelt. Zum anderen ist zu sehen, dass es sich bei jedem so errechneten Euro-Betrag um eine krumme Zahl handelt. Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung indes an, stets glatte Beträge in Höhe von 50 oder 100 Euro auf sein Spielerkonto eingezahlt zu haben. Entsprechende Einzahlungsbeträge finden sich indes in keiner einzigen Zeile der Aufstellung wieder.
23
Tatsächlich erlangt hat die Beklagte als in Malta sitzendes Unternehmen jedoch die Zahlungen des Klägers, welche dieser ursprünglich in Euro vorgenommen hat. Auf die Frage, ob und ggf. wie die Beklagte vom Kläger erhaltene Gelder in US-Dollar umgerechnet hat (etwa um dem Kläger auf dessen Wunsch hin die Teilnahme an Tischen zu ermöglichen, bei denen die Währung nicht Euro, sondern US-Dollar war), kommt es nicht an. Dies ist ein rein rechnerischer Vorgang, der nichts am durch die Beklagte Erlangten ändert. Der Kläger hätte sich die Mühe machen müssen, zu allen einzelnen Einzahlungen vorzutragen, welchen Betrag in Euro die Beklagte erlangt hat.
24
2. Der Kläger hat auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 keinen Zahlungsanspruch.
25
Auch bei einer deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage stellt sich für den Kläger das Problem, dass er einen Antrag auf eine Zahlung stellt, welche so nicht seinen Schaden darstellt (siehe dazu oben) und nicht ausreichend zum Schaden vorgetragen hat. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als beim bereicherungsrechtlichen Anspruch.
26
Eine Anwendung des § 287 ZPO (Schätzung des Schadens) scheidet hier aus. Es ist nicht Aufgabe des § 287 ZPO, die darlegungs- und beweisbelastete Partei davon zu entbinden, einen Antrag zu stellen im Hinblick auf den ihr konkret entstandenen Schaden, nur weil eine entsprechende Darlegung des Schadens mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
27
III. Zinsen aus dem Hauptsachebetrag sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger bereits mangels Anspruchs in der Hauptsache nicht verlangen.
B.
28
Die Entscheidung über die Kosten erfolgte nach § 91 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach § 709 ZPO zu entscheiden.