Titel:
Online-Glücksspiel, Bereicherungsrecht, Anspruchshöhe, Schätzung von Schäden, Prozessführungsbefugnis, internationale Zuständigkeit
Schlagworte:
Online-Glücksspiel, Bereicherungsrecht, Anspruchshöhe, Schätzung von Schäden, Prozessführungsbefugnis, internationale Zuständigkeit
Vorinstanzen:
OLG München, Versäumnisurteil vom 05.11.2025 – 37 U 830/25
LG Augsburg vom -- – 103 O 4168/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39625
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 05.11.2025 (37 U 830/25) wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ausgleich von Spielverlusten aus der Teilnahme an von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen.
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Die Beklagte bietet auf der deutschsprachigen Website ... Online-Casino und Online-Poker sowie Sportwetten für jedermann in Deutschland an, ohne eine von einer deutschen Behörde erteilte Konzession zu haben. Sie verfügte im gegenständlichen Zeitraum nur über eine Glücksspiellizenz für Malta, nicht jedoch über eine Deutsche Lizenz. Eine deutsche Lizenz für Online-Poker erhielt die Beklagte erst am 22.03.2023.
3
Im Zeitraum vom 18.02.2018 bis 31.07.2021 nahm der Kläger an den angebotenen Spielformen in Form von Online-Casino, Online-Poker und Sportwetten teil.
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Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung der von ihm in dieser Zeit erlittenen Verluste.
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Die Höhe seiner Verluste belegte er durch Vorlage der Anlage K1, die die vom Kläger behaupteten Einzahlungen und auch die Auszahlungen durch die Beklagte enthält. Ausweislich Anlage K1 erlitt der Kläger im gegenständlichen Zeitraum einen Verlust von insgesamt 10.062,48 €, den er (nebst Antrag auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) mit der Klage geltend macht.
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Die Beklagte hatte erstinstanzlich die Höhe der vom Kläger getätigten Spielverluste bestritten.
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Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 10.02.2025 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich die Höhe der Klageforderung nicht berechnen lasse, da es sich bei den vom Kläger in seiner Tabelle K1 aufgelisteten Zahlungen um Euro-Beträge handele, die aus der Währung USD zurückgerechnet worden seien. Der Kläger hätte sich aber die Mühe machen müssen, die tatsächlich erfolgten Euro-Zahlungen aufzulisten, da diese dasjenige seien, was die Beklage im bereicherungsrechtlichen Sinne „erlangt“ hätten. Gleiches gelte auch für die Höhe eines deliktischen Schadensersatzanspruches.
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Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass das Landgericht die Schadenshöhe bzw. die Höhe der Bereicherung hätte schätzen müssen gem. § 287 ZPO. Eine Schätzung sei hier geboten gewesen, da nicht angenommen werden könnte, dass – selbst wenn die genauen tagesrelevanten Umrechnungskurse streitig seien – der Anspruch des Klägers insgesamt entfallen würde.
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Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München am 05.11.2025 nicht erschienen war, erging auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil (zugestellt an die Beklagte am 20.11.2022), mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.
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Nach Einspruch vom 02.12.2025 gegen das Versäumnisurteil beantragt der Kläger zuletzt:
1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts vom 25.112025, Aktenzeichen: 37 U 830/25 wird aufgehoben.
2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Augsburg Aktenzeichen: 103 O 4168/23 wird Beklagte verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 10.062,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.11.2023 zu zahlen.
3. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Augsburg Aktenzeichen: 103 O 4168/23 wird Beklagte verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.212,61 EUR der freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 05.11.2025 aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Kläger hätte bis heute keinen Beweis für seine getätigten Einzahlungen vorgelegt. Anlage K1 sei als Beweis untauglich, da es sich lediglich um eine Berechnung handele, die der Kläger selbst getätigt habe. Zudem weist sie auf den Widerspruch des klägerischen Vortrags hin, dass es sich bei den aus der Tabelle ergebenden Zahlungen, die dort in USD und in Euro aufgelistet seien, ausnahmslos um „krumme“ Beträge handele, während der Kläger selbst in seiner informatorischen Anhörung angegeben habe, nur „runde“ Beträge, in Höhe von 50,00 oder 100,00 € eingezahlt zu haben. Die Klageforderung sei daher aufgrund dieses Widerspruchs bereits unschlüssig.
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Im Übrigen führt sie in der Berufungserwiderung die bereits in erster Instanz dargelegten Argumente auf, insbesondere dass die einzelnen Spielverträge nicht wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig seien und auch deliktische Ansprüche mangels Schutzgesetzcharakter ausscheiden würden. Es fehle an einem kausalen Schaden. Die Beklagt erhebt die Einrede der Verjährung.
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In erster Instanz hatte die Beklagte zudem damit argumentiert, dass die Klage nicht nur aufgrund der unsubstanziierten Darstellung der behaupteten klägerischen Verluste gem. Anlage K1 (durch die Umrechnung von Euro zu USD und zurück) zu Recht abgewiesen worden sei, sondern dass zudem der Kläger nicht zwischen den verschiedenen Spielformen (Casino, Poker und Sportwette) unterschieden habe. Da es sich beim Online-Poker in der Form, wie es der Kläger gespielt habe, jedoch um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein Glücksspiel handele, falle der On-line-Poker schon gar nicht unter den Anwendungsbereich des GlüStV, sodass – unabhängig von den übrigen rechtlichen Einwänden der Beklagten gegen die Ansprüche des Klägers insgesamt – jedenfalls diese Spieleinsätze herauszurechnen wären. Da dies mangels Differenzierung nicht möglich sei, hätte das Landgericht die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen.
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Beim Online-Poker sei darüber hinaus zu beachten, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten beim Online-Poker keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung bestehe. Immer dann, wenn der Kläger seine Pokereinsätze verspielt hätte, sei der Gewinnpot an den jeweiligen menschlichen Gegenspieler ausgezahlt worden. Der Verlust der Klagepartei sei damit jeweils (mit Ausnahme einer Rate in Höhe von 5%) an den Gewinner geflossen, weshalb die Beklagte schon gar nicht passivlegitimiert sei.
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Hinsichtlich der Einsätze, die der Kläger behauptet, bei Sportwetten verloren zu haben, weist die Beklagte darauf hin, dass die Veranstaltung und die Teilnahme an Sportwetten in Deutschland legal gewesen sei. Denn das im GlüStV vorgesehene Konzessionsverfahren sei unions- und verfassungsrechtswidrig. Damit könne die Notwendigkeit einer inländischen Konzession den Anbietern mit Sitz im EU-Ausland nicht entgegen gehalten werden. Zudem seien die betreffenden Glücksspielangebote von den deutschen Behörden geduldet worden.
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1. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt gem. §§ 339f. ZPO.
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2. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 05.11.2026 ist aufrechtzuerhalten (§ 342 S. 2 ZPO). Das Landgericht Augsburg hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
a. Internationale Zuständigkeit
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Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht. Die Voraussetzungen der Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO sind erfüllt.
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Der Kläger handelte als Verbraucher im Sinne der Verordnung. Ausweislich seiner informatorischen Anhörung nahm dieser an den Online-Glücksspielen im Rahmen einer privaten Freizeitbeschäftigung ohne gewerbliche Zielrichtung teil. Die Beklagte richtete ihr Online-Angebot erkennbar auf den deutschen Markt aus, u. a. durch deutschsprachige Inhalte, Zahlungsabwicklung in Euro und eine Registrierungsmöglichkeit für deutsche Verbraucher.
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Der Einwand, wegen der Einschaltung eines Prozessfinanzierers könne die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand des Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO abgeleitet werden, verfängt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Maßgeblich für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft ist nicht etwa die Art der Geltendmachung der sich aus einem Vertrag ergebenden Ansprüche, sondern die Zielsetzung des Vertrags bei Abschluss und Durchführung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2023, 19 U 44/23, Rdnr. 48). Eine Forderungsabtretung kann nämlich für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16 –, Rdnr. 48 m.w.N.).
b. Prozessführungsbefugnis des Klägers
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Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht die Prozessführungsbefugnis der des Klägers bejaht. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts unter Verweis auf Anlage K 2 hat dieser seine Forderung nicht an den Prozessfinanzierer abgetreten und ist damit prozessführungsbefugt (und einziehungsberechtigt).
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Die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO. Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Eine wirksame Rechtswahl zugunsten maltesischen Rechts wurde mangels Gültigkeit der Spielverträge nicht getroffen. Eine entsprechende AGB-Klausel wäre gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO unbeachtlich.
d. Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB.
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Der Kläger hat zwar grundsätzlich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen seinen Einsätzen und den ausbezahlten Gewinnen gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB, dies unabhängig davon, ob es sich um Casiono-Spiele, Online-Poker oder Sportwetten handelte.
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aa) Das Angebot der Beklagten auf Casino-Spiele in diesem Zeitraum verstieß gegen das Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel waren verboten. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
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Die mit der Regelung verbundene Einschränkung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ist gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet gewesen ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. BVerwG Urteil v. 26.10.2017 – 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895 Rn. 38 ff.; BGH Hinweisbeschluss v. 22.3.2024 – I ZR 88/23; OLG Dresden, Urteil v. 27.10.2022 – 10 U 736/22; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 – 9 U 3/22).
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Die der Beklagten von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilte Lizenz rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C 316/07 – juris, Rn. 112; s. auch BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 79/22 – juris, Rn. 26).
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bb) Wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 27.08.2025 ausgeführt hat, handelt es sich auch beim Online-Poker um Glücksspiel im Sinne des GlüStV, sodass auch die diesbezüglichen Spielverträge nichtig sind. Insoweit kann auf dem Hinweis vom 27.08.2025 verwiesen werden.
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cc) Auch die Sportwettenverträge waren, da die Beklagte im gegenständlichen Zeitraum über keine Lizenz verfügte, nichtig. Es kann auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2024 (I ZR 88/23) verwiesen werden.
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Letztlich kommt es auf die Frage, ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Regelungen des GlüStV 2012 hat, nicht an, da der Senat die Anspruchshöhe nicht feststellen kann, dies auch nicht im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO.
32
Zur Möglichkeit der Schätzung der Anspruchshöhe gem. § 287 Abs. 2 ZPO auch in „Glücksspielfällen“ sei zunächst auf die Ausführungen im Hinweis des Senats vom 27.08.25 verwiesen.
33
Vorliegend liegen dem Senat nach wie vor jedoch keine ausreichenden Anknüpfungspunkte vor, anhand derer er die Glücksspielverluste des Klägers schätzen könnte, die er von der Beklagten herausverlangen kann. Zwar enthalten sowohl Anlage K1, bei der es sich nach dem Klägervortrag um die Transaktionsliste für den Zeitraum vom 18.02.2018 bis 31.07.2021 handelt, als auch die auf den Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 31.10.2025 vorgelegte Anlage BK2 eine umfangreiche Auflistung von Zahlungsvorgängen. Jedoch kann – worauf der Senat bereits hingewiesen hat – Anlage K1 nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden, da die dortigen Zahlen der Angabe des Klägers, er habe Einzahlungen von je 50,00 oder 100,00 € vorgenommen, widersprechen. Solche Beträge lassen sich selbst unter Berücksichtigung von im Einzelnen streitigen Umrechnungskursen von US-Dollar zu Euro der Anlage K1 nicht entnehmen. Diesen Widerspruch hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 05.11.2025 nicht beseitigt, oder etwa erläutert, woher die Beträge in Anlage K1 kommen, die (auch bei Umrechnung von USD zu Euro) ersichtlich nicht auf Zahlungen in Höhe von 50,00 oder 100,00 € zurückzuführen sind. Entgegen dem Hinweis des Senates, dass der Kläger z.B. seine PayPal -Transaktionen vorlegen möge, hat er dies bis zur mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 nicht getan. Vielmehr erklärte der Kläger persönlich angehört in der mündlichen Verhandlung, dass er diese Zahlen mangels Vorbereitung nicht parat habe (vgl. Protokoll v. 17.12.2025) Eine Schätzung der Höhe des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte gem. § 287 Abs. 2 ZPO war dem Senat daher aufgrund von Anlage K1 nicht möglich.
34
Auch die auf Hinweis des Senats vom 27.08.2025 durch die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 31.10.2025 vorgelegte Tabelle BK2, bei der es sich nach Angaben der Klagepartei (wohl unstreitig) um die von der Beklagten vorgelegte vollständige Transaktionsliste handelt, kann nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Denn auch dieser lassen sich keine Beträge entnehmen, die sich mit der Angabe des Klägers, dass er jeweils 50,00 oder 100,00 € eingezahlt habe, decken. Im Gegenteil, hierin sind enthalten nunmehr Beträge in Höhe von mehreren 100,00 bis über 2.000,00 USD, die sich mit den Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung gar nicht in Übereinstimmung bringen lassen. Darüber hinaus stimmen die insbesondere im zweiten Teil der Anlage BK2 (ab Seite 12 der Anlage) aufgeführten Zahlvorgänge mit den in Anlage K1 an den jeweiligen Daten genannten Zahlen nicht annähernd überein. Als Beispiel seien hier genannt die ersten beiden Zeilen aus Anlage K1, in der unter dem 18.02.2018 zwei Zahlungen in Höhe von 36,3 und 36,31 USD enthalten sind. Den Einträgen ab Seite 12 der Anlage BK2 lassen sich diese Beträge aus den Einträgen zu diesem Datum nicht entnehmen. Als weiteres Beispiel seien genannt die Einträge vom 08.04.2018 in Höhe von 1.450,00 USD und 749,27 USD, während in Anlage BK2 unter diesem Datum gänzlich andere Einträge enthalten sind. Schließlich umfasst die Tabelle BK2 (trotz gleichen Zeitraums und annähernd gleicher Schriftgröße) nunmehr 48 Seiten, während Anlage K1 nur 11 Seiten umfasst. Anlage BK2 enthält damit wesentlich mehr Vorgänge, ohne dass auch nur ansatzweise vorgetragen ist, woher dieser Unterschied rührt. Allein die Vorlage einer 48-Seitigen Tabelle, dies mit über 50 Zeilen pro Seite, stellt keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich aus einer umfangreichen Tabelle ohne jede Erläuterung diejenigen Daten, die möglicherweise als Anknüpfungstatsache für eine Schadensschätzung genügen könnten, herauszusuchen.
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Da mithin die Anspruchshöhe vom Kläger nicht im Einzelnen und berechenbar vorgetragen ist und es dem Senat auch nicht möglich ist, einen Mindestanspruch zu schätzen, war die Klage – wie vom Landgericht geschehen – insoweit abzuweisen.
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Auch Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger folglich nicht.
37
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen und das Versäumnisurteil des Senats vom 05.11.2025 aufrechtzuerhalten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 3 ZPO.