Inhalt

LG Bayreuth, Endurteil v. 18.03.2025 – 43 O 715/23
Titel:

Internationale Zuständigkeit, Verbrauchereigenschaft, Prozessfinanzierung, Sicherungsabtretung, Anwendbares Recht, Räumlicher Anwendungsbereich, Substanziierungspflicht

Schlagworte:
Internationale Zuständigkeit, Verbrauchereigenschaft, Prozessfinanzierung, Sicherungsabtretung, Anwendbares Recht, Räumlicher Anwendungsbereich, Substanziierungspflicht
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 30.07.2025 – 6 U 17/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39607

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 34.597,50 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht mit der Klage gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche und deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche aus der Teilnahme des Klägers an einem Online-Casino-Angebot und Online-Sportwettenangebot der Beklagten geltend.
2
Der Kläger nutzte das Online-Casino-Angebot und Online-Sportwettenangebot, welches unter der deutschsprachigen Website „- zur Nutzung angeboten wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Glücksspiele mit einer maltesischen Glücksspiellizenz angeboten. Eine deutsche Glücksspielerlaubnis besaß die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 14.04.2015 bis zum 31.07.2023. Der Kläger nutzte das Angebot der Beklagten, hauptsächlich Poker-Spiele, über seinen in Deutschland registrierten Account „ . Bei der Anmeldung stimmte der Kläger den entsprechenden AGB zu. Nach entsprechender Aufforderung erteilte die Beklagte Auskunft über die getätigten Spieleinsätze des Klägers. Mit Schreiben vom 01.11.2023 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages unter Fristsetzung auf. Der Kläger bedient sich bei der vorliegenden Klage eines sog. „Prozesskostenfinanzierers“.
3
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen den Glücksspielstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung verstoßen und die zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Verträge seien daher nichtig. Zudem habe die Beklagte ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet, sodass auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch bestehe. Er verlangt deshalb die Rückzahlung seiner Spieleinsätze, soweit sie von der Beklagten nicht bereits als Gewinn an ihn ausbezahlt wurden. Der Kläger trägt vor, er habe jeweils als Verbraucher an den Online-Glücksspielen der Beklagten teilgenommen und innerhalb der letzten zehn Jahre Net-to-Verluste, also Einzahlungen abzüglich Auszahlungen, in Höhe von 34.597,50 € erlitten. Der Kläger behauptet, ihm sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bekannt oder bewusst gewesen, dass dies in dieser Form ohne deutsche Lizenz verboten war.
4
Die Klagepartei beantragte,
1.
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerpartei 34.597,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr seit dem auf den 31.07.2023 folgenden Tag zu zahlen;
2.
die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.626,49 € freizustellen.
5
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
6
Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger weder bereicherungsrechtliche noch deliktische Ansprüche zustehen. Die Beklagte hebt die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Die Klage ist nach Ansicht der Beklagten mangels Differenzierung seitens der Klagepartei, welche exakte Höhe der Verluste auf die Spielteilnahme innerhalb bzw. außerhalb Deutschlands entfällt, unschlüssig. Zudem sei die Klage unschlüssig, weil nicht näher vorgetragen wurde, aus welcher Art von Spielen und Spielvorgängen die einzelnen Verluste herrührten. Beim Online-Poker komme der Spielvertrag zwischen den Spielern zustande, die Spielbank erhalte lediglich eine Gebühr („rake“). Die Spielguthaben der Spieler verwalte die Beklagte treuhänderisch. Das Aufladen des Spielerkontos sei eine neutrale Vorbereitungshandlung. Bei Pokerspielen handele es sich nicht um Glücks-, sondern Geschicklichkeitsspiele, die nicht unter der Glücksspielstaatsvertrag fielen. Jedenfalls führe ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag in der jeweils gültigen Fassung nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der mit dem Kläger geschlossenen Glücksspielverträge. Der Kläger habe die umfangreiche Medienberichterstattung zur Illegalität des Online-Glücksspiels zur Kenntnis genommen und sich deshalb leichtfertig im Sinne des § 817 Satz 2 BGB der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns verschlossen. Ebenso wäre § 762 Abs. 1 BGB zu beachten. Auch stehe den klägerischen Ansprüchen nach § 242 BGB der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Deliktische Ansprüche kämen ebenfalls nicht in Betracht, denn es fehle bereits an der Verletzung eines Schutzgesetzes.
7
Die Klage ist am 05.06.2024 an die Beklagte in Form eines internationalen Rückscheins zugestellt worden. Der Kläger ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 gemäß § 141 Abs. 3 ZPO informatorisch angehört worden. Mit Beschluss vom 28.01.2025 wurde den Prozessvertretern hinsichtlich der im Termin vom 28.01.2025 erteilten gerichtlichen Hinweise Schriftsatzfrist bis einschließlich 25. Februar 2025 gewährt. Weiter wurde dem Vertreter der Beklagten hinsichtlich des Schriftsatzes der Klagepartei vom 22.01.2025 in vorgenannter Frist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
8
Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
10
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Bayreuth ist sowohl international als auch örtlich und sachlich zuständig.
11
I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchst. c der seit dem 10.01.2015 in Kraft befindlichen VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
12
Für die Verbrauchereigenschaft ist grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.
13
Aufgrund des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung am erfolgten informatorischen Anhörung des Klägers hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Online-Angebote der Beklagten jeweils als Verbraucher wahrgenommen hat. Dieser hat insoweit dazu ausgeführt, dass er im Zeitraum seines Spielens als Fleischer tätig war.
14
Die Beklagte übte mit ihrem Angebot eine gewerbliche Tätigkeit aus und richtete diese unter anderem auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus.
15
Das Einschalten eines Prozessfinanzierers und eine Forderungsabtretung haben keine Auswirkung auf die Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft nicht die jetzige Art der Geltendmachung, sondern die Zielsetzung des Vertrags bei dessen Abschluss und seine Durchführung entscheidend sind. Eine Forderungsabtretung allein kann die Bestimmung des zuständigen Gerichts hiernach nicht beeinflussen (vgl. EuGH NJW 2018, 1003, 1005; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 27.04.2023, Az.: 21 U 202/22).
16
Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten der Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland und dem konkreten Vertragsabschluss ist nicht erforderlich (Zöller/Geimer, ZPO, 35. Auflage, Art. 17 EuGVVO, Rn. 27 m.w.N.). Daher ist es für die internationale Zuständigkeit unerheblich, von wo aus die Spielteilnahmen des Klägers erfolgt sind.
17
II. Zudem ist das Landgericht Bayreuth auch sachlich zuständig, da der Streitwert den Schwellenwert der 5.000,00 € gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG übersteigt.
18
Die örtliche Zuständigkeit folgt schließlich aus Art. 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchst. a, b EuGVVO, da die Klägerschaft ihren Wohnsitz in Bayern und damit im hiesigen Landgerichtsbezirk hat.
19
III. Der Kläger ist im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugt.
20
Der Kläger hat die streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen des Prozessfinanzierungsvertrags an die Getright24 GmbH zur Sicherung abgetreten. Es ist insoweit von einer Sicherungsabtretung auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Prozessfinanzierer aus der Forderung selbst einen „Erlösanteil“ erhält, steht der Annahme einer Sicherungszession nicht entgegen.
21
Eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen einer Sicherungsabtretung ist allgemein anerkannt (vgl. BeckOK, § 51 ZPO, Rn. 50-51, 54). Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers und des Rechtsinhabers ist bei einer Sicherungszession grundsätzlich gegeben (BGH, Urteil vom 24.2.2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959, 1961). Nach Ziff. C.4, B.1.2 kann die Klägerpartei vorliegend Zahlung an sich verlangen.
B.
22
Für die geltend gemachten Ansprüche ist deutsches Recht anwendbar.
23
I. Hinsichtlich des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gilt, dass sich das auf die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags anzuwendende Recht gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) nach den Bestimmungen dieser Verordnung richtet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO findet auf den Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer das Recht desjenigen Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrags sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrags (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, e Rom I-VO) einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht (Rom II-VO). Im Übrigen weist das Vertragsverhältnis nach den Begleitumständen die nächste Beziehung zu Deutschland als Erfüllungsort auf (Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO).
24
Vorliegend hat der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
25
II. Hinsichtlich deliktischer Ansprüche ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
26
Der Schaden ist vorliegend bei dem in Deutschland wohnhaften und aufhältigen Kläger eingetreten.
C.
27
Die Klage ist unschlüssig und damit unbegründet.
28
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB und § 4 GlüStV. Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass und in welchem Umfang der räumliche Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags eröffnet ist, was aber Voraussetzung sowohl für bereicherungsrechtliche als auch deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wäre.
29
Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Da die Rückforderung der Beträge der im Ausland stattgefundenen Teilnahme an Online-Glücksspielen der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben und es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht klar ist, in welchem Umfang Beträge im Ausland gesetzt wurden, ist die vorliegende Klage nicht schlüssig.
30
I. Der streitgegenständliche Zeitraum erstreckt sich vorliegend vom 14.04.2015 bis zum 31.07.2023.
31
Für den Zeitraum vom 14.04.2015 bis 30.06.2021 ist der GlüStV i.d.F. vom 15.12.2011 (im Folgenden GlüStV 2012) maßgeblich. Für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 13.07.2023 ist dagegen der GlüStV i.d.F. vom 29.10.2020 (im Folgenden GlüStV 2021) zu Grunde zu legen.
32
§ 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 GlüStV 2021 stellen Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB dar.
33
Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel nach § 3 Abs. 4 GlückStV dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Demnach beansprucht der Glücksspielstaatsvertrag keine universale Geltung, sondern verlangt einen räumlichen Bezug zum Bundesgebiet. Bei der Veranstaltung oder Vermittlung per Internet ist dies der Ort, an dem sich der Internetzugang des Spielers befindet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08, BVerfGK 14, 328-338, Rn. 34). Dabei ist es – entgegen der Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 25.02.2025 – weder maßgeblich, wo der Kläger sein Spielerkonto eröffnet hat noch, von wo er sein Spielerkonto aufgeladen hat. Denn hierbei handelt es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen zur Spielteilnahme. Die Möglichkeit zur Teilnahme selbst wird erst bei den einzelnen Spielvorgängen eröffnet.
34
Der räumliche Anwendungsbereich der im GlüStV enthaltenen Verbotsgesetze ist dann eröffnet, wenn der Spieler von Deutschland (mit Ausnahme des Bundeslandes Schleswig-Holstein) aus am Glücksspiel teilnimmt.
35
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung setzt also voraus, dass sich der Kläger zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten der Vornahme von Einsätzen zur Teilnahme am Online-Spielangebot der Beklagten im territorialen Anwendungsbereich des GlüStV in der jeweils gültigen Fassung aufgehalten hat – mithin innerhalb Deutschlands, mit Ausnahme Schleswig-Holsteins, das den Vertrag nicht unterzeichnet hat.
36
Unzureichend ist es in diesem Zusammenhang, dass lediglich der eingezahlte Betrag aus Deutschland „stammt“, weil der Spieler hier seinen Lebensmittelpunkt hat und sein Konto unterhält. Es kommt nicht entscheidend auf den Zeitpunkt und Ort der Einzahlung an, sondern auf die Teilnahme am Glücksspiel selbst (OLG München, Beschluss vom 19.02.2024, Az. 24 U 4050/23e, Anlage B24).
37
Der Spieler muss substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass er sich jeweils von Deutschland, mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein, aus an dem Glücksspiel beteiligt hat (OLG München a.a.O.).
38
Hierauf hatte das Gericht die Parteien im Termin vom 28.01.2025 ausdrücklich hingewiesen.
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II. Diese Substanziierung und Beweisführung ist dem Kläger – trotz des zuvor erteilten gerichtlichen Hinweises – vorliegend nicht gelungen.
40
In der Klageschrift führt die Klagepartei aus, dass der Kläger am eigenen Wohnsitz am On-line-Glücksspiel der Beklagtenpartei teilgenommen habe (Bl. 13 d.A.).
41
Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 30.08.2024 (Bl. 84 d.A.) unter Anfügung einer Login-Tabelle (Anlage B3) substantiiert vorgetragen, dass die Klagepartei nach Auswertung der IP-Adressen auch aus dem Ausland, unter anderem aus Tschechien am Angebot der Beklagten teilgenommen hat.
42
Im Rahmen der Replik vom 04.09.2024 (Bl. 146 f. d.A.) führt der Kläger aus, dass der Kläger „für gewöhnlich“ von seinem Wohnort aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen habe. Zudem müsse im Hinblick darauf, dass der Kläger nahe der tschechischen Grenze lebt, berücksichtigt werden, dass sich Mobiltelefone in Grenznähe oft in Mobilfunknetze der Nachbarländer einwählen. Nach der DSGVO-Rohdatei der Beklagten (Anlage K5a) soll es zu einem Verlust von 11,45 USD gekommen sein. Darüber hinausgehende Login-Versuche – oder gar Spielteilnahmen – aus dem Ausland werden in der Replik bestritten.
43
Der Kläger gab im Rahmen der informatorischen Anhörung vom 28.01.2025 zunächst an, dass er sich nicht erinnern könne, aus Tschechien bei der Beklagten gespielt zu haben. Einschränkend gab er an, dies nicht ausschließen zu können. Er wisse, dass er – wenn überhaupt – nicht um tausende von Euro gespielt habe, sondern um Cent-Beträge. Weiter räumt der Kläger ein, im streitgegenständlichen Zeitraum im Urlaub in der Dominikanischen Republik gewesen zu sein. Zunächst gab er insoweit an, dort nicht gespielt zu haben. Auf Nachfrage gab er an, eine Spielteilnahme nicht ausschließen zu können. Es sei aber nicht um hohe Beträge gegangen, allenfalls um Cent-Beträge.
44
Der Kläger musste seinen Vortrag wiederholt anpassen, so dass der schriftsätzliche Vortrag in Verbindung mit der Anhörung des Klägers für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO keine ausreichende Basis bildet. Das Vorbringen des Klägers reichte nicht aus, um mit der notwendigen Gewissheit feststellen zu können, dass er auch tatsächlich nicht aus dem Ausland spielte. Das bloße Sich-nichterinnern-Können zeigt gerade nicht die notwendige Sicherheit, sich nicht auch von dort aus eingeloggt und gespielt zu haben. Dies wiederum geht zu Lasten des Klägers, da Umstände betroffen sind, die ausschließlich seiner Sphäre zuzuordnen sind.
45
Es ist auch nicht die Sache des Gegners oder des Gerichts, die in Anlage K5a enthaltenen Datensätze anhand von IP-Tracern daraufhin zu untersuchen, von wo aus die Einwahl erfolgte. Davon abgesehen beweist eine Einwahl unter deutscher IP-Adresse – spiegelbildlich zum Vortrag des Klägers – nicht, dass sich der Kläger in Deutschland aufgehalten hat, weil in Grenznähe auch ein Login in das deutsche Netz erfolgen kann, obwohl sich der Beklagte im angrenzenden Ausland aufgehalten haben mag.
46
Der Umstand, dass der Kläger – wenn überhaupt – „Cent-Beträge“ bei Spielteilnahmen aus dem Ausland verspielt hat, ändert am zuvor Gesagten nichts. Auch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO bietet der klägerische Vortrag insoweit keine hinlängliche Grundlage.
D.
47
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
48
II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
Gründe des Streitwertbeschlusses
49
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 3 ZPO. Dies ergibt sich hier aus dem Nennbetrag des Zahlungsantrags (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, § 3 ZPO Rn. 72). Berücksichtigt wird allein die Hauptforderung, da Nebenforderungen nach § 43 GKG den Streitwert nicht erhöhen.