Inhalt

LG Bamberg, Endurteil v. 22.04.2025 – 44 O 736/24
Titel:

Verbrauchergerichtsstand, internationale Zuständigkeit, Bereicherungsanspruch, Verjährungsbeginn, Rechtswahlklausel, Verbrauchereigenschaft, Online-Glücksspiel

Schlagworte:
Verbrauchergerichtsstand, internationale Zuständigkeit, Bereicherungsanspruch, Verjährungsbeginn, Rechtswahlklausel, Verbrauchereigenschaft, Online-Glücksspiel
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 29.10.2025 – 1 U 78/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39605

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.257,76 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in 9... B..
2
Die Beklagte hat ihren Sitz auf Malta. Sie hat im streitgegenständlichen Zeitraum über eine deutschsprachige Internetseite Online-Spiele angeboten.
3
Die Beklagte besaß für dieses Angebot eine gültige Lizenz der zuständigen maltesischen Verwaltungsbehörde. Eine für Deutschland gültige Erlaubnis für das Anbieten von Glücksspielen im Internet besaß die Beklagte selbst dagegen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
4
Im Zeitraum vom 19.12.2014 bis zum 26.02.2023 beteiligte sich der Kläger an den von der Beklagten angebotenen Spielen.
5
Der Kläger trägt vor, er habe in diesem Zeitraum die in den Anlagen K6 im einzelnen aufgeführten Einzahlungen geleistet und die in diesen Aufstellungen ebenfalls aufgeführten Ausschüttungen erhalten. Insgesamt habe er im Zuge seiner Teilnahme an den Online-Glücksspielen der Beklagten mit seinem Account einen Verlustsaldo in Höhe von insgesamt 9.257,76 € erwirtschaftet.
6
Der Kläger trägt weiter vor, er habe bei der Teilnahme an dem Glücksspielangebot der Beklagten als Verbraucher ohne irgendeinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt.
7
Er trägt weiter vor, er sei nach wie vor – ungeachtet einer Prozessfinanzierung – Inhaber der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche.
8
Er meint, aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen die Regelungen des § 4 GlüStV 2012 seien die mit der Beklagten abgeschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB nichtig. Er habe daher einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung der im durch die Teilnahme an dem Glücksspielangebot der Beklagten entstandenen Verluste. Darüber hinaus stünden ihm auch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. i.V.m. § 284 StGB zu.
9
Der Kläger meint weiter, die Ansprüche seien nicht verjährt, denn ihm sei bei der Teilnahme an dem Online-Glücksspiel nicht bekannt gewesen, dass das von der Beklagten angebotene Glücksspielangebot nicht erlaubt war; dies habe er erst nachträglich erfahren.
10
Der Kläger beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9257,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2024 zu bezahlen.
11
Die Beklagte beantragt,
Klageweisung.
12
Sie bestreitet zunächst die Höhe die von dem Kläger geltend gemachten Ein- und Auszahlungen. Sie meint, die vorgelegte Berechnung (Anlage K6) sei schon nicht nachvollziehbar, weil dort die Ein- und Auszahlungen in US-Dollar angegeben werden; tatsächlich seien jedoch sämtliche Einund Auszahlungen in Euro erfolgt.
13
Sie meint weiter, ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger auch dem Grunde nach nicht zu. Sie meint, das Fehlen einer für Deutschland erteilten Erlaubnis für ihr Angebot müsse sie sich nicht entgegenhalten lassen, da zum damaligen Zeitpunkt für sie kein transparentes, europarechtskonformes Verfahren für die Erteilung einer Erlaubnis auch für Deutschland zur Verfügung gestanden habe. Sie meint weiter, tatsächlich hätte sie auch für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis gehabt. Zudem handele es sich bei dem von ihr angebotenen Online-Poker nicht um ein Glücks-, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel.
14
Sie meint weiter, Bereicherungsansprüche gegen sie seien schon deshalb ausgeschlossen, weil sie nichts erlangt habe. Bei dem von ihr veranstalteten Online-Poker kämen die Spielverträge tatsächlich nicht mit ihr, sondern zwischen den einzelnen Spielern zustande. Auch die eingezahlten Beträge flössen daher – mit Ausnahme eines geringfügigen sog. „Rakes“ den jeweils anderen Spielern zu.
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Sie meint außerdem, ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 4 GlüStV 2012 führe jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der mit dem Kläger abgeschlossenen Spielverträge.
16
Sie behauptet weiter, nachdem der Prozess von einem Prozessfinanzierer finanziert werde, seien die Ansprüche an diesen abgetreten, sodass der Kläger nicht mehr aktiv legitimiert sei. Im Übrigen führe dies auch dazu, dass auf den Sachverhalt deutsches Recht nicht mehr anzuwenden sei und dass sich das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich darstelle.
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Sie meint, Bereicherungsansprüche seien jedenfalls auch gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da auch der Kläger gegen das gesetzliche Verbot verstoßen habe.
18
Die Beklagte beruft sich schließlich auf Verjährung.
19
Sie meint in diesem Zusammenhang, für die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Klägers sei es ausreichend, dass dieser gewusst habe, dass er sich an einem On-line-Glücksspiel beteiligt. Es sei dagegen nicht erforderlich, dass der Kläger auch Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis der Beklagten für das Anbieten von Glücksspielen in Deutschland gehabt habe. Zudem habe sie, die Beklagte, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Spieler in eigener Verantwortung über die in ihrem jeweiligen Land geltenden rechtlichen Bestimmungen informieren müssten. Sie habe auch in den AGB und im Impressum ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie auf der Grundlage einer maltesischen Lizenz tätig sei.
20
Die Beklagte bestreitet außerdem, dass der Kläger bei der Teilnahme an dem Online-Glücksspiel als Verbraucher gehandelt habe.
21
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
22
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2025 sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur unbegründet. Die Klage ist zulässig.
24
Die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg für die vorliegende Klage folgt aus Art. 17 Absatz 1c, Art. 18 Abs. 1, 2. Alternative der VO (EU) Nr. 1215/2012.
25
Zu den „Ansprüchen aus einem Vertrag“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 der VO gehören auch die von dem Kläger mit der Klage verfolgten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche.
26
Auch derartige Ansprüche unterfallen dem genannten Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2022, 23 U 55/21, Randnr. 45).
27
Das Gericht geht weiter davon aus, dass der Kläger als Verbraucher gehandelt hat. Es ist offensichtlich fernliegend, dass die Teilnahme an Online-Spielen im Rahmen einer gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit erfolgt. Eine derartige Spielteilnahme dient regelmäßig der privaten Unterhaltung.
28
Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dies im konkreten Einzelfall tatsächlich anders gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.
29
Selbst eine Abtretung der Ansprüche an einen gewerblichen Prozessfinanzierer ändert im übrigen nichts daran, dass auf die Ansprüche prozessual wie materiellrechtlich die für Verbraucher geltenden Normen anzuwenden sind. Maßgeblich für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft ist insoweit nicht die Geltendmachung der Ansprüche, sondern die Zielsetzung des Vertrags bei Abschluss und Durchführung (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 Rnr. 21 m.w.N.).
30
In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Voraussetzung gegeben, dass die Beklagte ihre geschäftliche Tätigkeit (auch) auf den deutschen Markt ausgerichtet haben muss. Dies ergibt sich hier ohne weiteres daraus, dass sich die Beklagte mit einer in deutscher Sprache abgefassten Internetseite an ein deutschsprachiges Publikum wendet.
31
Darüber hinaus ist die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg nunmehr jedenfalls auch durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung begründet.
32
Die Klage ist jedoch unbegründet.
33
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 593/2008 (Rom I VO) deutsches Recht anwendbar. Danach ist bei Verträgen mit Verbrauchern grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrages (vergleiche. Art. 12 Abs. 1a, e, Rom I VO) einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen (vergleiche Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 664/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf das außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II VO) (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2022, 23 U 55/21, Randnr. 46).
34
Eine eventuell abweichende Rechtswahl in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist unwirksam. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 21 Rom I VO darf eine solche Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem ohne Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Dementsprechend sind die §§ 305 ff. BGB auf Verbraucherverträge, die die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossen haben, in jedem Fall anzuwenden. Eine Rechtswahlklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Verbraucher jedoch unangemessen, weil sie im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB intransparent ist, nachdem aus ihr gerade nicht verständlich hervorgeht, welche Rechtsvorschriften tatsächlich Anwendung finden, und sie den Eindruck vermittelt, es sei lediglich maltesisches Recht anzuwenden (OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.). Anders wäre dies allenfalls, wenn der Verbraucher deutlich darauf hingewiesen würde, dass er nach Art. 6 Abs. 2 Satz 21 Rom I VO nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts verlieren kann. Dass dies der Fall gewesen wäre, ist seitens der Beklagten nicht dargetan.
35
Der Kläger hat schon keine nachvollziehbare und schlüssige Berechnung seiner Ansprüche dargelegt.
36
Der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche in der Anlage K 6 in US-Dollar abrechnet, indiziert, dass er auch die Zahlungen an die Beklagte in US-Dollar geleistet haben will. Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass sie von dem Kläger jemals eine Zahlung in US-Dollar erhalten hat und der Kläger hat dies nicht widerlegt. Wenn jedoch daher davon auszugehen ist, dass die – grundsätzlich unstrittigen – Zahlungen an die Beklagte in Euro geleistet wurden, so setzt eine schlüssige Darstellung des Anspruchs voraus, dass der Kläger dementsprechend die Ein- und Auszahlungen in Euro vorträgt.
37
Die Ansprüche des Klägers wären im übrigen verjährt, soweit sie Zahlungen an die Beklagte betreffen, die vor dem Jahr 2021 geleistet wurden.
38
Die Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung sind mit der Einzahlung der jeweiligen Spieleinsätze entstanden.
39
Zu diesem Zeitpunkt war auch bereits die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Klägers gegeben.
40
Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13).
41
Hinsichtlich des auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 134 BGB, 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gestützten Rückforderungsanspruches genügt es daher für die erforderliche Kenntnis, dass der Kläger wusste, dass er sich an einem Online-Glücksspiel beteiligt hat und dass er die entsprechenden Zahlungen an die Beklagte geleistet hat. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Kläger sich insoweit bewusst war, dass das Verhalten der Beklagten gegen ein gesetzliches Verbot verstieß, oder dass ihm deshalb Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zustehen.
42
Selbst wenn man unterstellt, dass das Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtswidrig war und dass die Nichtigkeit des der mit dem Kläger abgeschlossenen Verträge sich daher nur auf der Grundlage der fehlenden Erlaubnis gemäß § 4 Absatz, 1 Satz 1 GlüStV 2012 begründen lässt, so liegt jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vor.
43
Der Kläger wusste, dass er sich an einem Glücksspiel beteiligt. Es ist allgemein bekannt, dass das Gesetz Glücksspielen mit Vorbehalt begegnet, dass diese daher nicht ohne weiteres legal sind, und dass das unerlaubte Veranstalten von Glücksspielen grundsätzlich sogar mit strafrechtlichen Sanktionen belegt ist. Auch der Kläger musste daher mit der für jedermann offensichtlichen und naheliegenden Möglichkeit rechnen, dass auch das konkrete Internetglücksspiel illegal sein könnte. Er durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass das Angebot der Beklagten legal sei, weil von Seiten des Staates dagegen nicht vorgegangen wurde. Insoweit ist auch allgemein bekannt, dass sich die Durchsetzung des Rechts im Internet für den Staat oft schwierig gestaltet, insbesondere wenn es sich wie hier um Angebote ausländischer Anbieter handelt. Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, entsprechende Nachforschungen anzustellen; dass er dies getan habe, behauptet er jedoch selbst nicht. Letzten Endes hat daher der Kläger eine mögliche Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebotes der Beklagten sogar bedingt vorsätzlich in Kauf genommen.
44
Hinsichtlich der bis einschließlich 31.12.2020 getätigten Einsätze begann daher die Verjährung bereits mit Ablauf des 31.12.20 zu laufen, lief am 31.12.2023 ab und wurde daher durch die am 05.08.2024 erhobene Klage nicht rechtzeitig gehemmt.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
46
Der Streitwert entspricht der mit der Klage geltend gemachten Zahlungsforderung.