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OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 29.10.2025 – 1 U 78/25 e
Titel:

Rückzahlungsanspruch gegen ausländischen Online-Glücksspielanbieter bei unzureichender Schadensdarlegung

Normenketten:
BGB § 134, § 812 Abs. 1 S. 1, § 823 Abs. 2
GlüStV 2012 § 4 Abs. 4
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspiel gegen einen im EU-Ausland lizensierten Anbieter besteht nicht, wenn die in Euro eingezahlte Summe nicht dargelegt wird, auch wenn der Anbieter diese in USD umgerechnet hat und diese Beträge dargelegt werden. (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
2.
Ein schlüssiger Vortrag des Klägers zur Teilnahme an verbotenen Online-Glücksspielen im örtlichen Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags ist erforderlich. Pauschale Angaben zum Wohnsitz genügen nicht. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Online-Glücksspiel, ungerechtfertigte Bereicherung, Schadensersatz, Schadensermittlung, Darlegungslast, Zumutbarkeit, Währungsumrechnung, Spielort
Vorinstanz:
LG Bamberg, Endurteil vom 22.04.2025 – 44 O 736/24

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 22.04.2025, Az. 44 O 736/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.257,76 € festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.11.2025.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 22.04.2025, Az. 44 O 736/24, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO weist der Senat den Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihm zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und zur beabsichtigten Festsetzung des Berufungsstreitwertes.
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Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), weil das angefochtene Endurteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 546 ZPO).
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Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keine entscheidungserheblichen Sach- bzw. Rechtsfehler ergeben. Der Senat schließt sich daher der Rechtsauffassung des Erstgerichts an, dass dem Kläger mangels schlüssiger Darlegung der Höhe eines konkreten Verlustbetrages der geltend gemachten Zahlungsanspruch aus dem behaupten Verstoß gegen den GlüStV 2012 gegenüber der Beklagten weder unter bereicherungsrechtlichen noch schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zuzusprechen ist und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die hierzu zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.
4
Im Hinblick auf den Vortrag des Berufungsklägers ist nur noch ergänzend folgendes auszuführen:
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1. Die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller. Dies gilt in Bezug auf bereicherungsrechtliche Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für das Fehlen eines Rechtsgrundes und in Bezug auf deliktsrechtliche Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB für den Verstoß gegen das Schutzgesetz. Demnach hat der anspruchstellende Kläger darzulegen und zu beweisen, dass er die von ihm mit der Klage herausverlangten Spieleinsätze auf solche Online-Spiele geleistet hat, die wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, im Internet öffentlich Glücksspiele zu veranstalten, gemäß § 134 BGB unwirksam und im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB rechtswidrig waren. Hierzu muss er substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass er sich mit konkret zu benennenden Beträgen jeweils von Deutschland (mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein) aus an den Online-Spielen beteiligt und hierbei konkret zu bezeichnende Verluste erlitten hat (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 02.04.2025, Az. 14 U 151/24, Anl. B 26, m.w.N.). Daran fehlt es hier.
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a) Das mit der Klage verfolgte Zahlungsbegehren ist weder hinreichend schlüssig dargelegt noch nachgewiesen.
7
Der Kläger hatte hinsichtlich der Höhe seines geltend gemachten Zahlungsanspruch als Differenz von behaupteten Einzahlungen und zugewiesenen / erhaltene „Verlusten“ im Rahmen seiner Beteiligung an von der Beklagten im Internet angebotenen Glücksspielen in den Jahren 2014 bis 2023 allein auf eine über 35-seitige Auflistung einer Vielzahl von überwiegend in US-Dollar aber auch in Euro in den Jahren 2014 bis 2023 angegebenen Transaktionen seines Kundenkontos (Anl. K 6) verwiesen, und dieser Vortrag ist von der Beklagten umfassend bestritten bzw. in Frage gestellt worden. Insoweit hatte die Beklagten wiederholt geltend gemacht, dass diese Transaktionsliste in der vorgelegten Form nicht von ihr stamme, sondern vom Kläger verändert worden sei, der behauptete Verlust unrichtig, weil die angegebene Höhe der geleisteten Einzahlungen sowie der erhaltenen Auszahlungen jeweils unzutreffend sei. Ebenso – wie unstreitig – vom klägerischen Bankkonto nur Euro-Beträge und keine US-Dollarbeträge gezahlt worden seien, wäre ihr auch kein US-Dollarbetrag zugeflossen, und der Kläger habe auch nur Beträge in Euro ausgezahlt bekommen. Der Kläger habe zudem offensichtlich nicht den zum Zeitpunkt der jeweiligen Umrechnung geltenden Wechselkurs verwandt, sodass die gesamte Berechnung nicht nachvollziehbar sei.
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Aufgrund dieses umfassenden Beklagtenvortrags hätte es dem grundsätzlich darlegungs – und beweispflichtigen Kläger oblegen, zu den unstreitig von seinem Bankkonto in Euro von ihm geleisteten Einzahlungen und erhaltenen Auszahlungen vorzutragen und diese gegebenenfalls mittels Kontoauszügen zu belegen, was – auch mit Berufungsbegründung – nicht geschehen ist; allein der Verweis auf die vorgelegte Transaktionsliste (Anl. K 6), die nach unbestritten gebliebenem Beklagtenvortrag von ihm verändert wurde und die mehrheitlich nur US-Dollarbeträge (und diese ohne jeweiligen Umrechnungskurs) ausweist, reicht hierfür nicht ansatzweise aus. Es mangelt daher insoweit – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – bereits an jedwedem schlüssigen Sachvortrag, zu dem der Kläger jedoch mit Hilfe entsprechender Kontoauszüge für den gegenständlichen Zeitraum, wenngleich mit einem gewissen, ihm jedoch zumutbaren Arbeitsaufwand durchaus in der Lage gewesen wäre. Entsprechend konnte auch keine sekundäre Darlegungspflicht der Beklagten ausgelöst werden; es war und ist nicht Sache der Beklagten zu klagebegründenden Umständen, die primär im Bereich des Klägers liegen und hinsichtlich derer er sich hier durchaus mit zumutbarem Aufwand auch Kenntnis hätte verschaffen können, vorzutragen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35 Aufl. Vor § 284; Anm. 34f, m.w.N.).
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b) Außerdem ist noch festzustellen, dass – wenngleich unbeanstandet vom Erstgericht und hier nicht mehr entscheidungsrelevant, s.o. – es darüber hinaus auch an schlüssigem Klägervortrag dazu fehlt, dass der geltend gemachte Verlustbetrag tatsächlich auf gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Spielteilnahme(n) nach § 4 Abs. 4 GlückStV zurückzuführen ist.
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Die Beklage hatte in der Klageerwiderung mit Verweis auf mögliche beruflich- oder urlaubsbedingte Auslandsaufenthalte des Klägers zulässig gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger sämtliche Einzahlungen und Spielvorgänge im örtlichen Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen hatte und diesen Einwand mit Duplik vom 21.03.2025 wiederholt, ohne dass der Kläger sich hierzu konkret geäußert hätte. Sein allgemein gehaltener Vortrag in der Klageschrift:
„Die Klagepartei nahm im gegenständlichen Zeitraum von ihrem Wohnsitz in Bamberg an den Angeboten der Beklagten teil.“
wurde mit keinem Wort konkretisiert, sodass mangels jeglichen schlüssigen Vortrags des primär darlegungs- und beweispflichtligen Klägers zu Inlandsaufenthalten bei geltend gemachter Spielteilnahme auch insoweit keine sekundäre Darlegungs- und Beweispflicht der Beklagten bestand bzw. besteht. Ein berechtigt geltend gemachter Verlustbetrag ist somit auch aus diesem Grund nicht festzustellen.
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3. Der Berufung wird daher mangels schlüssiger Darlegung der Höhe des (berechtigt) geltend gemachten Verlustbetrages der Erfolg zu versagen sein, sodass es auf die Frage der Verjährung nicht mehr ankommt und demzufolge auch hierzu keine Ausführungen des Senats veranlasst sind.
II.
12
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Über klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen hat der Senat nicht zu befinden. Der Senat beabsichtigt eine einzelfallbezogene Entscheidung auf der Grundlage der nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung berufungsrechtlich nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Feststellungen.
13
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass in einer solchen neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung führten.
14
Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1220, 1222) hin.