Titel:
Arrestaufhebung, Widerspruchszulässigkeit, Verwirkung, Anwaltsvertragsverletzung, Vertrauensverhältnis, Schadensersatz, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Arrestaufhebung, Widerspruchszulässigkeit, Verwirkung, Anwaltsvertragsverletzung, Vertrauensverhältnis, Schadensersatz, Kostenentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39537
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 22.06.2023 (Az.: 4 O 7242/23) wird in Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgehoben.
Der Antrag vom 10.06.2023 auf Erlass eines Arrestes wird auch im Übrigen zurückgewiesen.
2. Der Arrestkläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Arrestkläger nimmt den Arrestbeklagte im Arrestverfahren auf Anwaltsvergütung in Anspruch.
2
Der Arrestkläger vertrat den Arrestbeklagten vor dem Landgericht München I im Verfahren 6 O 365/20 (künftig: Hauptprozess) als Prozessbevollmächtigter. Dort wurde der Arrestbeklagte – neben einem weiteren Bruder – von seinem Bruder H. D. u.a. auf Feststellung eines Ausgleichsanspruchs gem. § 2057a BGB nach der am ... 2019 verstorbenen Mutter sowie eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die Erbengemeinschaft in Anspruch genommen. Am 25.05.2025 fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Vorsitzenden der Kammer als Einzelrichter statt. Ohne hierfür im Innenverhältnis ermächtigt worden zu sein, erklärte der Arrestkläger im Termin vom 25.05.2023 sein Einverständnis mit einem „Zwischenvergleich“.
3
Im Anschluss entwickelte sich ein E-Mail-Schriftverkehr zwischen den Parteien, im Rahmen dessen der Arrestbeklagte die Genehmigung des „Zwischenvergleiches“ ablehnte, die Anbringung eines Ablehnungsantrags gegen den Einzelrichter forderte (später in das Ermessen des Arrestklägers gestellt) sowie erklärte, eine vergleichsweise Einigung mit den Miterben derzeit nicht anzustreben.
4
Mit E-Mail vom 09.06.2023 (wörtlich zitiert in der Antragsschrift Seite 6/7) berechnete der Arrestkläger gegenüber dem Arrestbeklagten – unter Berücksichtigung eines bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von € 1.500,- – einen Vergütungsanspruch in Höhe von € 5.910,73. Mit E-Mail ebenfalls vom 09.06.2023 erklärte der Arrestbeklagte u.a., er benötige zur Aufbringung des weiteren Vorschusses einen Kredit und bitte um etwas Geduld. Hierauf nahm der Arrestkläger Stellung wie folgt:
„Sie verstehen leider noch immer nicht. Letzte Frist Dienstag nächster Woche. Haben sie sich einmal überlegt, was sich der Richter denkt, wenn er all diese mail lesen wird. Und sind sie sich klar darüber, welche Möglichkeiten mir das Gesetz bereithält, um an mein Honorar zu kommen?“
sowie der Arrestbeklagte:
„Ich bitte Sie Herr Dr. ..., bitte keine Drohungen und nicht unter die Gürtellinie schlagen. Es bestehen jedoch folgende Möglichkeiten um an Ihr Honorar zu kommen: Daß Sie für mich Prozesskostenhilfe beantragen oder unverzüglich Ihr Mandat niederlegen. Für den Fall daß Sie das Handtuch werfen, bitte ich höflichst für mich eine kompetente Vertretung zu restabilisieren.“
5
Kurz darauf reichte der Arrestkläger den hier zu entscheidenden Arrestantrag (Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer Forderung von jedenfalls 6.000 € in das gesamte Vermögen des Arrestbeklagten) im Hauptprozess ein.
6
Der Arrestbeklagte kündigte sodann am 10.06. und/oder 11.06.2023 das Mandatsverhältnis fristlos (Anm.: der Arrestkläger zitiert für die Kündigung im Schriftsatz vom 21.06.2023 eine E-Mail des Arrestbeklagten vom 10.06.2023; ein schriftliches Kündigungsschreiben, das im hiesigen Verfahren nicht vorgelegt wurde, datiert auf den 11.06.2023 und befindet sich nach Bl. 243 der Akten des Hauptprozesses).
7
Mit Schriftsatz vom 02.01.2024 beantragte der Arrestkläger im Hauptprozess gem. § 11 RVG die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs in Höhe von € 2.438,91. Diesem Antrag trat der Arrestbeklagte entgegen mit der Einlassung, er habe das Mandat wegen anwaltlichen Fehlverhaltens fristlos kündigen müssen. Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 28.05.2024 wie beantragt die Vergütung fest; die Einwendungen seien unsubstantiiert und unbeachtlich. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Arrestbeklagten hatte Erfolg (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14.10.2024, Anlage zum Schriftsatz vom 06.08.2025).
8
Der Arrestkläger trägt vor, das ihm übertragene Mandat sei von Anfang an auch und sogar in erster Linie darauf gerichtet gewesen, den Anspruch des Arrestbeklagten auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu realisieren. Der Arrestbeklagte habe ihm gegenüber angegeben, er sei in Brasilien vermögenslos.
9
Der Arrestkläger ist der Auffassung, der Arrest sei zurecht ergangen. Er hält die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung durch das Oberlandesgericht für fehlerhaft und beruft sich insofern auf seinen Vortrag aus einem Klageerzwingungsantrag gegen den Einzelrichter am Oberlandesgericht (Anlagen zu den Schriftsätzen vom 07.08.2025).
10
Außerdem beruft sich der Arrestkläger darauf, der Widerspruch sei verwirkt, und beantragt die Anordnung einer Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO.
11
Mit Schriftsatz vom 10.06.2023, bei Gericht eingegangen um 2:28:39 Uhr, beantragte der Arrestkläger im Verfahren 6 O 365/20 den Erlass eines dinglichen Arrestes in das gesamte Vermögen des Arrestbeklagten wegen einer Vergütungsforderung von jedenfalls € 6.000,-. Der Einzelrichter veranlasste am 13.06.2023, dass zur Behandlung des Antrages ein neues Verfahren eingetragen werde. Dieses Verfahren wurde zuständigkeitshalber von der nach dem Turnus zuständigen Kammer für Rechtsanwaltsangelegenheiten übernommen.
12
Nach Ablehnung des Antrages mit Beschluss vom 19.06.2023 (Bl. 34 ff d.A.) erließ die Kammer am 22.06.2023 aufgrund Beschwerdeeinlegung des Arrestklägers vom 21.06.2023 im Weg der teilweisen Abhilfe einen Beschluss, mit dem wegen einer Vergütungsforderung in Höhe von € 2.438,91 der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet wurde (vgl. Bl. 44 ff d.A.). Die weitergehende Beschwerde gegen die Zurückweisung des Arrestantrages im Übrigen blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg (vgl. Beschluss vom 24.07.2023, Az.: 15 W 749/23). Der Arrestbefehl wurde gegen Empfangsbekenntnis dem Prozessbevollmächtigten des Arrestbeklagten am 04.07.2023 zugestellt. Am 17.08.2023 erließ die Rechtspflegerin des Landgerichts München I einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 59 ff d.A.).
13
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2025 erhob der Arrestbeklagte Widerspruch gegen den Beschluss vom 22.06.2023.
14
Der Arrestkläger beantragt
die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 22.06.2023.
15
Der Arrestbeklagte beantragt
Aufhebung des Beschlusses vom 22.06.2023 und auch diesbezüglich die Zurückweisung des Arrestantrages.
16
Der Arrestbeklagte ist der Auffassung, der Arrest sei zu Unrecht ergangen.
17
Sein Aufenthalt in Brasilien rechtfertige nicht dessen Verhängung, da die Gegenseitigkeit im Vollstreckungsverfahren mit Brasilien verbürgt sei. Auch im Übrigen ergebe sich aufgrund der im Inland angesiedelten, nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft kein Grund für die Besorgnis, dass die Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
18
Er weigere sich zurecht, die Rechnung des Arrestklägers zu bezahlen. Das Mandat sei zurecht fristlos gekündigt worden, der Arrestkläger habe elementar gegen seine anwaltlichen Obliegenheits- und Treuhandpflichten gegenüber seinem Mandanten verstoßen, indem er ohne Einräumung einer Widerrufsfrist über seinen Kopf hinweg am 25.05.2023 den „Zwischenvergleich“ abgeschlossen und am 10.06.2023 in dem Arrestantrag eine vertrauliche E-Mail an das Gericht weitergeleitet und aus dem vertraulichen E-Mailverkehr der Parteien zitiert habe. Ein solches Verhalten sei völlig inakzeptabel, hierdurch sei jegliches Vertrauen zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandant zerstört worden.
19
Der Arrestbeklagte rügt überdies den Ablauf der Vollziehungsfrist.
20
Der Arrestkläger erwidert u.a., bei den zitierten E-Mails habe es sich nicht um vertrauliche Informationen gehandelt. Der Arrestbeklagte habe ihm unangebrachte Weisungen angesonnen, die seinerseits eine sofortige Kündigung des Mandats gerechtfertigt hätte. Die Wiedergabe dieser absurden Weisungen im Antrag sei durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Im Fall einer unterlassenen Zustimmung zu dem vom Einzelrichter im Hauptprozess vorgeschlagenen Vergleich, hätte er fundamental seine Prozessförderungspflicht verletzt. Es sei gerechtfertigt gewesen, sich auf den Vergleich einzulassen.
21
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien zur Sach- und Rechtslage sowie zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst und auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22
Auf den zulässigen Widerspruch hin, ist der Arrestbeschluss vom 22.06.2023 im Umfang der Arrestanordnung aufzuheben. Der Arrestantrag vom 10.06.2023 wird auch im Übrigen zurückgewiesen.
23
Der Widerspruch gem. § 924 Abs. 1 ZPO ist zulässig.
24
I. Er ist nicht fristgebunden und so lange zulässig, wie die Arrestanordnung besteht.
25
II. Der Widerspruch ist auch nicht verwirkt.
26
Angesichts des Zeitraums zwischen Arrestzustellung und Einlegung des Widerspruchs (ca. zwei Jahre) fehlt es bereits an dem erforderlichen Zeitmoment. Jedenfalls ist in diesem Zeitraum kein schützenswertes Vertrauen des Arrestklägers entstanden, das die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen könnte.
27
Nur wenn sich der Gläubiger auf das Unterlassen des Widerspruchs vernünftigerweise einstellen durfte und er in diesem Vertrauen aufgrund besonderer Umstände schutzwürdig erscheint, kann ausnahmsweise Verwirkung eintreten; etwa wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er sich mit dem Arrest abfinden will oder er untätig bleibt, obwohl er angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung hätte unternehmen müssen, vgl. MüKo ZPO/Drescher, § 924 RN 11 m.w.N.
28
Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Der Arrestbeklagte hat selbst noch im Jahr 2023 wiederholt ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts versucht, gegen den Arrestbefehl vorzugehen. Auch hat er sich im Verfahren gem. § 11 RVG auf einen Verlust des Vergütungsanspruchs berufen und den gegen ihn ergangenen Beschluss des Landgerichts erfolgreich angefochten. In welcher Hinsicht sich der Arrestkläger auf einen Fortbestand des Arrestes eingestellt hat, welche anderweitigen Maßnahmen er im Vertrauen auf den Fortbestand ggf. unterlassen hat und warum er im vorliegenden Fall besonders schutzbedürftig sein sollte, ist von ihm nicht konkret vorgetragen und für die Kammer auch nicht erkennbar.
29
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Arrestes liegen nicht vor.
30
Die Kammer lässt dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des Arrestgrundes gem. § 917 Abs. 1 ZPO unverändert zu bejahen sind, insb. dahingehen, dass – was hier angesichts der jederzeit möglichen Erbauseinandersetzung naheliegt – zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils wesentlich erschwert werden würde.
31
Es fehlt jedenfalls an dem bei der Beschlussfassung noch bejahten Arrestanspruch. Der Einwand des Arrestbeklagten, der Arrestkläger sei durch die von ihm zu vertretene fristlose Kündigung seines Vergütungsanspruchs verlustig, greift durch.
32
I. Voranzuschicken ist, dass die Wirksamkeit der Kündigung des Arrestbeklagten außer Zweifel steht, da ein Rechtsanwaltsvertrag gem. § 627 Abs. 1 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. In diesem Fall behält der Rechtsanwalt, der in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, gem. § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich den durch die bisherige Tätigkeit erworbenen Vergütungsanspruch. Anders liegt der Fall (nur) dann, wenn der Rechtsanwalt die Kündigung des Mandanten durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat. In diesem Fall ist er gem. § 628 Abs. 2 BGB zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertrages entstehenden Schadens verpflichtet. Dabei liegt die Beweis- (hier: Glaubhaftmachungs-) last beim Arrestbeklagten, der sich auf ein vertragswidriges Verhalten des Arrestklägers beruft.
33
II. In einer Gesamtschau aller Umstände stellt sich das anwaltliche Verhalten des Arrestklägers im Hauptprozess als vertragswidrig dar.
34
1. Bereits der unwiderrufliche Abschluss der am 25.05.2023 protokollierten Regelung zwischen dem Arrestbeklagten und seinem klagenden Miterben sowie dem weiteren Miterben über einige Regelungspunkte in dem so betitelten „Zwischenvergleich“ im Verfahren 6 O 365/20 ist als Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag anzusehen. Der Arrestbeklagte hat unwidersprochen vorgetragen, der Arrestkläger sei zum Abschluss einer solchen Einigung im Innenverhältnis nicht ermächtigt gewesen.
35
Für die Kammer ohne Belang ist die Frage, unter welchem Titel die Einigung getroffen wurde, insb. ob es sich um einen Prozessvergleich im engeren Sinn handelte oder lediglich um eine materiellrechtliche Einigung zwischen den drei Mitgliedern der Erbengemeinschaft über Fragen der Nachlassverwaltung, die im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits unter Mitwirkung/Vermittlung des Gerichts protokolliert wurde. Auch bestehen keinerlei Zweifel, dass der Arrestkläger im Außenverhältnis aufgrund der ihm erteilten Prozessvollmacht den Arrestbeklagten wirksam verpflichten konnte und verpflichtet hat. In dem „Zwischenvergleich“ haben der Arrestbeklagte und sein Bruder Walter Schiwik den weiteren Miterben H. Deutscher zu Vermögensverfügungen auf einem Konto der Erblasserin ermächtigt bzw. zum „Abruf“ eines Vermögens bei „Kemnerlexnavigator“ sowie zum „Abruf“ eines Steuererstattungsbetrages; außerdem haben sie sich einverstanden erklärt mit einer Auskunftserteilung der P. AG gegenüber dem klagenden Miterben H. Deutscher (so zu entnehmen aus dem Protokoll in den Akten des Hauptprozesses).
36
Nach Auffassung der Kammer, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vergeblich versucht hat, die Motivation des Arrestklägers für die unwiderrufliche Einigung vom 25.05.2023 näher zu ergründen, war das Vorgehen des Arrestklägers weder durch eine hinreichende vorherige Absprache mit dem Arrestbeklagten noch durch eine zwingende prozessuale Situation veranlasst. Insb. ist dem Arrestkläger nicht dahin zu folgen, er sei unter dem Gesichtspunkt der Prozessförderungspflicht gehalten gewesen, im Termin vom 25.05.2023 der gefundenen Einigung/Regelung bindend zuzustimmen. Es erschließt sich in keiner Weise, warum – nach einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren – es nicht möglich und den Miterben zuzumuten gewesen sein sollte, vor einer Protokollierung sich das ausdrückliche Einverständnis des Arrestbeklagten einzuholen oder sich eine zumindest kurze Widerrufsfrist einräumen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn – was die Kammer unterstellen kann – die getroffenen Regelungen/erteilten Ermächtigungen sachdienlich waren und mit ihnen keinerlei Rechtsverlust des Arrestbeklagten verbunden gewesen war. Denn der Rechtsanwalt hat sich bei Ausübung der Prozessvertretung grundsätzlich an die ihm erteilten Weisungen zu halten, mag er diese auch nicht für sachgerecht halten. Letztlich hat der Arrestkläger durch seine Zustimmung zu der mit den Miterben getroffenen Vereinbarungen in die freie Willensbildung des Arrestbeklagten eingegriffen, was dieser aus Sicht der Kammer zurecht als Vertrauensbruch ansehen durfte.
37
2. Das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant hat der Arrestkläger erst recht und endgültig dann dadurch zerstört, dass er es unternommen hat, den erst kurz zuvor mit E-Mail vom 09.06.2023 (Freitag) berechneten Vergütungsanspruch (zu diesem Zeitpunkt handelte es sich vor der Mandatskündigung noch um eine weitere Vorschussberechnung) sofort mit Schriftsatz vom 10.06.2023 gerichtlich geltend zu machen und in dem hierfür gefertigten Arrestantrag Korrespondenz der Parteien wörtlich zu zitieren. Insb. hat der Arrestkläger mit dem zu den Akten des Hauptprozesses gereichten Arrestantrag dem zur Entscheidung berufenen Einzelrichter die subjektiven Vorbehalte des Arrestbeklagten und dessen Wunsch zur Einlegung eines Befangenheitsantrages kundgetan.
38
Hierzu war er weder aufgrund des Mandatsverhältnisses noch aufgrund der ihm erteilten Prozessvollmacht und auch nicht zur Durchsetzung eines ihm zustehenden Vergütungsanspruchs berechtigt. Die zwischen den Parteien geführte E-Mailkorrespondenz war erkennbar nicht dazu bestimmt, in dem Hauptprozess vorgelegt zu werden. Zweifelsohne unterlag sie anwaltlicher Geheimhaltung. Die Offenlegung war auch nicht erforderlich, um den Arrestantrag schlüssig zu begründen (der Vorschussanspruch bestand unabhängig von dem Dissens der Parteien nachfolgend zum Termin vom 25.05.2023 allein aufgrund der Prozessvertretung, der Arrestgrund resultierte aus der notwendigen Vollstreckung eines Titels in Brasilien). Hinzu kommt, dass über den Arrestantrag nicht im Rahmen des Hauptprozesses zu entscheiden war, sondern in einem davon gänzlich losgelösten Verfahren, so dass sich der Kammer auch kein vernünftiger Grund erschließt, warum der Antrag gerade zu den Akten des Hauptprozesses eingereicht wurde.
39
Die Kammer vermag nicht nachzuvollziehen, warum der Arrestkläger selbst zum Zeitpunkt 10.06.2023 durch ein vertragswidriges Verhalten des Arrestbeklagten berechtigt gewesen sein sollte, das Mandat zu kündigen. Der Arrestbeklagte hatte (E-Mail vom 08.06.2023) es dem Arrestkläger überlassen, ob ein Ablehnungsgesuch notwendig sei (Arrestantrag Seite 5), so dass eine unzumutbare Weisung für ein nicht vertretbares Prozessverhalten nicht erkennbar ist. Die Kritik des Arrestbeklagten am Abschluss des „Zwischenvergleiches“ war sicherlich deutlich, hielt sich jedoch noch deutlich im Rahmen sachlicher Auseinandersetzung. Im Übrigen befanden sich die Parteien zuletzt in einer Diskussion über den weiteren Vorschuss und hatte der Arrestbeklagte (E-Mail vom 09.06.2023; Arrestantrag Seite 8) wegen einer notwendigen Kreditaufnahme um etwas Geduld gebeten. Vor diesem Hintergrund liegt die Ursache der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses jedenfalls weit überwiegend auf der Seite des Arrestklägers.
40
3. An einer Kausalität zwischen der Einreichung des Arrestantrages und der Kündigung bestehen seitens der Kammer keine Zweifel. Der Einlassung des Prozessbevollmächtigten des Arrestbeklagten im Termin, er gehe davon aus, der Arrestkläger habe dem Arrestbeklagten den Schriftsatz entsprechend der Gepflogenheiten des Mandats zeitnah per E-Mail zur Verfügung gestellt, ist der Arrestkläger nicht entgegen getreten. Es bestehen somit – auch aufgrund der sofortigen Reaktion des Arrestbeklagten – keine Zweifel, dass die Kündigung durch die Einreichung des Arrestantrages motiviert war.
41
4. Durch die vom Arrestkläger zu vertretende Kündigung des Mandats war der Arrestbeklagte veranlasst, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, an den er abermals die nach RVG zu berechnende Vergütung zu bezahlen hat bzw. hatte. Den hierdurch entstandenen Schaden, der der Höhe nach der vom Arrestkläger beanspruchten Vergütung entspricht, kann er dem Vergütungsanspruch entgegensetzen, so dass keine weitergehenden Ansprüche des Arrestklägers mehr bestehen.
42
Mangels eines Arrestanspruchs sind daher der Arrestbefehlt aufzuheben und der Arrestantrag zurückzuweisen. Mangels Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die Frage der Vollziehung des Arrestes nicht mehr an.
43
Dem Antrag auf Festsetzung einer Prozesskostensicherheit gem. § 110 Abs. 1 ZPO war nicht nachzukommen. Die Norm ist zwar auch im Arrestverfahren grundsätzlich anwendbar, kommt jedoch nur gegen eine Klagepartei, nicht jedoch gegen einen Antragsgegner/Beklagten zum Tragen. Der eindeutige Wortlaut und der Zweck der Norm verbieten eine analoge Anwendung auf die Fortführung eines Arrestverfahrens nach Widerspruch gegen einen erlassenen Arrest.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
45
Für den (Gerichtskosten) Streitwert ist der Wert des ursprünglichen Antrages maßgeblich, dies ist der Wert der zu arretierenden Forderung (€ 6.000,-) unter Berücksichtigung eines angemessenen Abschlages von 1/6.