Inhalt

LG Würzburg, Endurteil v. 16.07.2025 – 21 O 999/24
Titel:

Kein Unterlassungsanspruch gegen automatisierte Scorewertbildung ohne Außenwirkung

Normenketten:
DSGVO Art. 22 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256
Leitsätze:
1. Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht auf ein konkretes gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet ist, sondern lediglich abstrakte Rechtsfragen oder die isolierte Rechtswidrigkeit eines Verhaltens betrifft, da solche Elemente nicht feststellungsfähig sind. Zudem fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, wenn der Antrag weder den maßgeblichen Lebenssachverhalt klar erkennen lässt noch zwischen vergangenen und zukünftigen Vorgängen unterscheidet und damit Gegenstand und Umfang der begehrten Feststellung offenbleiben.  (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 22 Abs. 1 DSGVO vermittelt keinen Anspruch auf Unterlassung der automatisierten Erstellung eines Bonitätsscores oder dessen Übermittlung an Dritte, da die Norm nur vor Entscheidungen schützt, die gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich beeinträchtigen, während der Scorewert als solcher keine Außenwirkung besitzt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine nachfolgende Entscheidung eines Dritten maßgeblich auf dem Scorewert beruht, wobei ein eigenständiger Entscheidungsspielraum und weitere Umstände zu berücksichtigen sind, sodass ein generelles Unterlassungsbegehren ohne entsprechenden Nachweis nicht durchgreift.  (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Bonitätsscoring obliegt es dem Kläger, substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass konkrete nachteilige Entscheidungen Dritter maßgeblich auf dem übermittelten Scorewert beruhen, wobei bloße Vermutungen oder nicht belegte Kausalitätsannahmen den Anforderungen nicht genügen.  (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Feststellungsinteresse, automatisierte Entscheidung, Scoringverfahren, Bonitätsscore, Bestimmtheitsgebot, Substantiierung, Darlegungslast, Beweislast
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 21.01.2026 – 10 U 61/25 e

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Mit seiner Klage macht der Kläger mehrere Ansprüche gegen die Beklagten geltend, u.a. einen Feststellungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsanspruch..
2
Der Kläger forderte von der Beklagten eine Auskunft, die ihm am 18.11.2023 von der Beklagten übermittelt worden ist (Anlage K1). …. Dazu prognostiziert sie aus bestimmten Merkmalen auf der Grundlage bestimmter Verfahren für diese die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens (Score-Wert) wie beispielsweise die Rückzahlung eines Kredits. Die Erstellung von Score-Werten basiert auf der Annahme, dass durch die Zuordnung einer Person zu einer Gruppe anderer Personen mit vergleichbaren Merkmalen, die sich in einer bestimmten Weise verhalten haben, ein ähnliches Verhalten vorausgesagt werden kann, Die dem Kläger erteilte Auskunft wies für diesen ein sehr kritisches Risiko mit einer Erfüllungswahrscheinlichkeit von 22,43 % aus.
3
Der Kläger ist der Auffassung, sein unter Ziffer 1 gestellter Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Das Scoring-Verfahren in der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise erfolge unter Verstoß gegen europäisches wie auch nationales Recht und sei rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Scoring-Verfahrens der Beklagten ergebe sich aus dem automatisierten Erstellungsvorgang und der Verwendung unzulässiger Einflussfaktoren und verstoße gegen Art. 22 DSGVO. Die Score-Wert-Berechnung stelle ein Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO und die Erstellung eines Score-Werts stelle eine eigenständige Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO dar. Von dem Verbot der automatisierten Entscheidungsfindung könne keine Ausnahme nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO gemacht werden. Der Kläger meint, dass im Falle von Scoring Art. 6 Abs. 1 Buchstaben b), c) und f) keine Anwendung finden können. Die nationale Bestimmung des § 31 BDSG sei nicht mit der DSGVO vereinbar. Der Kläger meint, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1, 253 BGB zu. Das Scoring-Verfahren der Beklagten stelle einen „Verstoß gegen diese Verordnung“ dar und löse auf Grundlage der bisher eingetretenen Rechtsfolgen einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus. In der rechtswidrigen Verwendung und Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten des Klägers sowie deren Weitergabe an Dritte liege eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung vor. Der Kläger habe einen ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten, u.a. mit dem unguten Gefühl der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind. Auch wegen der massiven Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte sei ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 5.000,00 € in Ansatz zu bringen. Dem Kläger seien zudem aufgrund des rechtswidrigen Scorings der Beklagten zahlreiche Vertragsschlüsse rechtswidrig verwehrt worden. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass hier die Erstellung und Übermittlung der Bonitätsscorewerte durch die Beklagte der Entscheidung des jeweiligen Unternehmens zugrunde gelegen hat. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehe auch aufgrund eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO. Der Kläger habe auch einen Auskunftsanspruch. Die Beklagte habe die Auskunft auf entsprechende Anfrage des Klägers bislang nur unzureichend erteilt. Ihr blieben mit der seitens der Beklagten erteilten Auskunft vielfach relevante Informationen verwehrt.
4
Da die Frist auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers fruchtlos verstrichen ist und die Einschaltung von Rechtsanwälten geboten gewesen sei, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
5
Der Kläger stellte zunächst folgende Anträge:
I. Es wird festgestellt, dass die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also des sog. „Basisscorewerts“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie des sog. „Orientierungswerts“, durch die Beklagte rechtswidrig ist;
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Basisscorewert der Klagepartei auf einen Wert ab 97,22 % sowie sämtliche Branchenscorewerte auf 9999 und den Orientierungswert auf einen Wert zwischen 199 und 100 hochzusetzen;
III. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der … betreffend die Klagepartei durch Dritte, hinsichtlich des Basisscorewerts einen Wert in Höhe von mindestens 97,22 %, sämtliche Branchenscorewerte ausschließlich in Höhe von 9999 und hinsichtlich des Orientierungswerts einen Wert zwischen 199 und 100, zu übermitteln;
IV. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, sämtliche seitens der Beklagten erstellten Scoringwerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst den sog. Basisscorewert, den sog. Branchenscorewert sowie den sog. Orientierungswert, hinsichtlich des Basisscorewerts unterhalb 97,22 %, hinsichtlich sämtlicher Branchenscorewerte unterhalb 9999 (Idealwert) und hinsichtlich des Orientierungswerts oberhalb 199, weiteren Personen oder Unternehmen mitzuteilen;
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
VI. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d.h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen
a.
welche Berechnungsmethode dafür verwendet wurde,
b.
welche Berechnungsparameter dafür zu Grunde gelegt wurden,
c.
welche personenbezogenen Merkmale der Klagepartei für die Berechnung herangezogen und verwendet wurden,
d.
in welche Risikoklassen die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung;
VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
6
Zuletzt stellte der Kläger folgende Anträge:
I.Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist;
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog.
„Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen;
III. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der … betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts sämtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
V. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d.h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar
a.
die dafür verwendete Berechnungsmethode,
b.
die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter,
c.
die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,
d.
die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,
e.
die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
f.
die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,
g.
die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger
darzulegen;
VI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der … betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:
a.
besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
b.
den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,
c.
Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten,
d.
Anschriftendaten,
e.
Alter,
f.
Geschlecht,
g.
Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;
VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
7
Die Beklagte stellte folgenden Antrag:
Die Klage wird abgewiesen.
8
Die Beklagte behauptet, der Vortrag des Klägers sei vorformuliert und gehe nicht auf den individuellen Antragsteller ein. Die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. In die Berechnung des Score-Werts würde eine Vielzahl von Informationen einfließen und die Berechnung von Score-Werten beruhe auf einem wissenschaftlich fundierten statistischen Verfahren im Einklang mit § 31 Abs. 1 BDSG. Die Beklagte teile ihren Vertragspartnern in aller Regel auch die der Score-Berechnung zugrundeliegenden Informationen mit. Es sei unzutreffend, dass ein „negativer“ Score in aller Regel faktisch zur Grundlage einer Ablehnung gemacht werde und die Entscheidung der Vertragspartner für oder gegen einen Vertragsschluss „maßgeblich“ beeinflusse. Diese Behauptung werde schon dadurch widerlegt, dass der Kläger in jüngerer Vergangenheit einen kreditrelevanten Vertrag abschließen konnte. Die Entscheidung über den Abschluss eines bonitätsrelevanten Vertrags fälle der Vertragspartner im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände selbst auf Grundlage einer breiten Informationsbasis. Die Scorewerte der Beklagten würden dabei nicht grundsätzlich „maßgeblich“ berücksichtigt. Zudem fördere die Beauskunftung von, Score-Werten durch die Beklagte den Abschluss kreditrelevanter Verträge. Die Beklagte habe dem Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach in ausreichender Weise Auskunft erteilt. Das Scoring-Verfahren der Beklagten sei nicht rechtswidrig. Die Beklagte meint, der Kläger komme seiner Darlegungs- und Beweislast bei keinem der geltend gemachten Ansprüche nach. Die vom Kläger verlangte Feststellung stelle kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, sondern eine abstrakte Rechtsfrage, die nicht feststellungsfähig sei. Zudem fehle das erforderliche Feststellungsinteresse und die begehrte Feststellung sei zu unbestimmt. Der Antrag sei unbegründet, weil das Scoring der Beklagten grundsätzlich rechtmäßig erfolge. Eine Rechtswidrigkeit der Scoreberechnung durch die Beklagte ergebe sich nicht aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Der EuGH nehme keine generelle Anwendung von Art. 22 Abs. 1 DSGVO auf das Scoring der Beklagten an. Selbst wenn es sich bei der Berechnung des Scorewerts durch die Beklagte im Einzelfall um eine automatisierte Entscheidung handeln sollte, wäre das Scoring jedenfalls gem. Art. 22 Abs. 2 lit. a DSGVO zulässig. Darüber hinaus sei § 31 BDSG als Ausnahme von Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO anwendbar. Der EuGH hat zwar durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 31 BDSG mit Unionsrecht geäußert, aber nicht gesagt, dass er diesen Bedenken folgt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht bestehe, weil sie keine datenschutzrechtlichen Vorgaben verletzt habe. Zudem sei dem Kläger kein Schaden entstanden und er habe keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Nicht jede Unannehmlichkeit begründe einen ersatzfähigen Schaden. Soweit der Kläger Mitteilungen von Firmen vorlegt, dass ein Vertragsschluss abgelehnt worden ist, ergebe sich aus diesen Mitteilungen nicht, dass dies wegen einer Auskunft der Beklagten geschehen sei. Dies sei reine Spekulation. Der Vortrag zum Nichtzustandekommen eines Mietvertrages sei vollkommen unsubstantiiert. Bei der Berechnung des Scorewerts habe die Beklagte den Kläger weder aufgrund seines Alters noch aufgrund seines Geschlechts diskriminiert. Der Kläger habe auch ein Verschulden der Beklagten nicht dargelegt. Der Antrag auf Auskunftserteilung sei bereits unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt sei. Im Falle einer antragsgemäßen Entscheidung wäre diese Entscheidung gar nicht vollstreckbar, weil für die Beklagte unklar wäre, welche Informationen genau sie dem Kläger beauskunften müsse. Der Auskunftsanspruch sei zudem unbegründet, weil der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nicht eröffnet sei und die Beklagte die geforderte Auskunft bereits erteilt habe. Die Auskünfte der Beklagten seien vollständig und verständlich gewesen. Ansprüche aufgrund nationaler Vorschriften würden aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO ohnehin ausscheiden.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.06.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
11
Die vom Klägervertreter ohne jede Erläuterung und ohne jede rechtliche Einordnung beschönigend als „Anpassung der Anträge“ bezeichnete Änderung der Klageanträge ist im Ergebnis als sachdienliche Klageänderung anzusehen, wobei in der Sache davon auszugehen sein dürfte, dass der Klägervertreter selbst erkannt hat, dass ein Teil der zunächst gestellten Anträge jeglicher Grundlage entbehrt hat.
A)
12
I. Der unter Ziffer I. gestellte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur der Streit über ein gegenwärtiges. Rechtsverhältnis sein. Zudem setzt eine Feststellungsklage das Vorliegen eines Feststellungsinteresses voraus. Nicht Gegenstand einer Feststellungsklage können abstrakte Rechtsfragen, bloße Vorfragen oder Elemente einer Rechtsbeziehung sein (Zöller-Greger, ZPO, 34. Auflage, § 256, Rdnr. 3 unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Gleiches gilt, wenn lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Beklagten begehrt wird. Ein Feststellungsantrag ist aber nur dann zulässig, wenn sich ein anspruchsbegründender Vorgang noch in Entwicklung befindet. Das ist hier nicht der Fall.
13
Zudem fehlt es dem Feststellungsantrag an der notwendigen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger legt nicht dar, auf welche „beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei“ sich sein Antrag bezieht. Unklar bleibt, ob sich der Antrag auf in der Vergangenheit vorgenommene Scorings bezieht oder ob allgemein festgestellt werden soll, dass die automatisierte Scorewert-Ermittlung für den Kläger generell rechtswidrig ist.
14
II. 1. Bei dem unter Ziffer II. gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Erstellung des Bonitätsscores des Klägers nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen, handelt es sich im Kern um einen Unterlassungsantrag. Der Kläger will erreichen, dass es die Beklagte unterlässt, das ihn betreffende Scoring in einer bestimmten Art und Weise durchzuführen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 22 DSGVO. Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat ein Betroffener das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Nach ihrem Wortlaut verlangt die Vorschrift nicht, die automatisierte Erstellung eines Scorewerts zu unterlassen und einen so ermittelten Scorewert nicht an Dritte weiterzugeben. Die Vorschrift soll nur verhindern, dass ein Betroffener einer Entscheidung unterworfen wird, die ausschließlich auf einer automatisierten Entscheidung beruht, dem Betroffenen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Die Erstellung eines Scorewerts an sich entfaltet gegenüber dem Betroffenen keine rechtliche oder sonstige beeinträchtigende Wirkung, sie entfaltet isoliert betrachtet keine Außenwirkung. Es soll auch in einer von künstlicher Intelligenz und von Algorithmen geprägten Welt das Primat der menschlichen Letztentscheidung gelten.
15
2. Soweit der von der Beklagten ermittelte Scorewert im Rahmen einer Auskunft an Dritte übermittelt wird, knüpft das Unterlassungsgebot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht an das Scoring selbst an, sondern an den sich daraus anschließenden Wirkungen in Form einer Entscheidung auf der Grundlage des Scorewerts. In seinem Urteil vom 07.12.2023 (C-634/21, VuR 2024, 150) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung eines Kreditinstituts über einen Vertrag mit dem Verbraucher dann alleine auf der durch Scoring gewonnenen Bonitätsprüfung einer Auskunftei – der Beklagten – beruht, wenn die Bonitätsauskunft für die Entscheidung des Kreditinstituts maßgeblich ist. Die Ablehnung z.B. eines Kredits allein nach Maßgabe eines von einem Computer berechneten Systems entspricht dem Primat der menschlichen Letztentscheidung nicht, ebenso wenig der Einzelfallgerechtigkeit.
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Entscheidend ist somit, ob derjenige, der die den Betroffenen beeinträchtigende Entscheidung trifft, noch ein eigenes Ermessen hat und ob außer dem Scorewert weitere Gesichtspunkte die Entscheidung beeinflussen. Dabei geht das Gericht davon aus, wie vom EuGH in seinem Urteil vom 07.12.2023 erläutert, dass die automatisierte Scorewert-Berechnung durch die Beklagte grundsätzlich eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sein kann. Nicht entschieden hat der EuGH allerdings die Frage, in welchen Fällen die Entscheidung „maßgeblich“ durch den übermittelten Scorewert bestimmt wird. Es muss also maßgeblich von dem Scorewert abhängen, ob ein Dritter, dem dieser mitgeteilt wird, ein Vertragsverhältnis mit dem Betroffenen begründet oder nicht. Die Frage, ob die Entscheidung in dem konkreten Fall maßgeblich von dem mitgeteilten Scorewert beeinflusst wird, haben die nationalen Gerichte selbst zu treffen. Art. 22 Abs. 1 DSGVO begründet daher keinen Anspruch auf generelle Unterlassung der Übermittlung von Scorewerten, die auf automatisierter Datenverarbeitung beruhen.
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3. Es obliegt somit dem Kläger, darzulegen und zu beweisen, dass in allen Fällen einer ihn betreffenden negativen oder ablehnenden Entscheidung diese „maßgeblich“ vom Scorewert bestimmt wird. Der Kläger hat hier vorgetragen, dass ihm im November 2023 von den … der Abschluss eines Handyvertrages, am 02.10.2024 der Kauf von Medikamenten über … sowie im Jahr 2024 der Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum von den jeweiligen Vertragspartnern verweigert worden sind und aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass diesen Entscheidungen die Erstellung und Übermittlung der Bonitätsscorewerte durch die Beklagte maßgeblich bzw. ausschließlich zugrunde gelegen habe. Die von dem Kläger vorgelegten Screenshots, die von der … und der … stammen mögen, geben allerdigs keinerlei Aufschluss darüber, weshalb es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist. Aus diesen kann gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass mögliche Auskünfte der Beklagten hierfür ausschlaggebend waren. Hinsichtlich des Mietvertrages hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nicht sicher sagen könne, dass der Abschluss des Mietvertrages an der Bonitätsauskunft gescheitert ist. Die Behauptung des Beklagten, er habe schon eine mündliche Zusage gehabt und die Vertragsunterzeichnung sei schon geplant gewesen, wird dadurch in erheblichem Maße relativiert, dass er im Rahmen der Gespräche gegenüber dem Vermieter Angaben zu seinem Einkommen machen musste. Nachdem der Kläger angegeben hatte, zum damaligen Zeitpunkt nicht erwerbstätig gewesen zu sein, sei es nicht zum Abschluss des Mietvertrages gekommen. Dass ein Vermieter im Jahr 2024 zu Zeiten eines gravierenden Wohnungsmangels Wert darauf legt, eine Wohnung an einen Mieter zu vermieten, der über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, bedarf keiner näheren Erläuterung. Ebenso naheliegend ist, dass die Arbeits-/Erwerbslosigkeit des Klägers die damalige Entscheidung des Vermieters jedenfalls nicht unerheblich mitbeeinflusst hat, auch wenn der Vermieter dies gegenüber dem Kläger nicht offen kommuniziert hat. Der Vermieter hat dem Kläger aber auch nicht mitgeteilt, dass eine Auskunft der Beklagten seine Entscheidung maßgeblich beeinflusst hat. Im Falle einer – nach der Schilderung des Klägers möglicherweise bereits seit 2019 bestehenden – Erwerbslosigkeit hätte es einer solchen Auskunft auch gar nicht mehr bedurft. Dem Beweisangebot des Klägers, den von ihm benannten Zeugen … zu vernehmen, war nicht nachzugehen, weil der Kläger die Behauptung, dass Grund für den verweigerten Abschluss des Mietvertrages eine „… gewesen sei, letztlich ins Blaue hinein aufstellt. Selbiges hat der Zeuge dem Kläger gegenüber nach dessen eigener Schilderung in keiner Weise kommuniziert. Weitaus naheliegender dürfte das vom Kläger selbst angegebene fehlende regelmäßige Arbeitseinkommen des Klägers gewesen sein. Das Gericht hält deshalb die Behauptung des Klägers, die verweigerten Vertragsabschlüsse seien „aufgrund der Gesamtumstände“ maßgeblich oder ausschließlich auf Übermittlung eines automatisiert erstellten Scorewerts durch die Beklagte zurückzuführen, weder für nachvollziehbar noch für überzeugend und hält diese Schlussfolgerung des Klägers für eine nicht durch Tatsachen belegte Vermutung.
18
III. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese bei jeder … den Kläger betreffend ausschließlich Werte mitteilen muss, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.
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1. Bei der Fassung dieses Antrags vermag der Kläger schon nicht darzulegen, was mit einer „nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden“ Mitteilung gemeint ist. Meint der Kläger damit eine manuelle Auskunft, eine teils manuelle und teils automatisierte Auskunft? Der Antrag ist daher bereits nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO.
20
2. Unabhängig von der fehlenden Bestimmtheit des Antrags ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Art. 22 Abs. 1 DSGVO gewährt, wie bereits dargelegt, das Recht, einer maßgeblich auf automatisierter Datenverarbeitung beruhenden Entscheidung nicht unterworfen zu werden. Einen Anspruch auf Erstellung eines auf eine bestimmte, nicht näher beschriebene. Art und Weise der Erstellung des Scoringwerts hat der Kläger mangels einer Anspruchsgrundlage nicht. Die Beklagte ist zudem grundsätzlich gar nicht verpflichtet, für den Kläger einen Scoringwert zu ermitteln und auf Anfrage Dritten mitzuteilen.
21
IV. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die konkrete Weise der Errechnung seiner Bonitätsscorewerte (Antrag Ziffer V.) nicht zu. Die Beklagte hat dem Kläger bereits allgemeine Informationen über die Verarbeitung der Daten und ihre Prognosebildung erteilt. Darüber hinausgehende Angaben schuldet die Beklagte nicht, insbesondere nicht die Angabe von Details, wie sie der Kläger in seinem Antrag verlangt. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Aus Art. 15 Abs. 1 h DSGVO ergibt sich ein solcher Anspruch nicht, weil eine auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruhende Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht vorliegt.
22
V. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1, 253 BGB besteht nicht. Hierfür fehlt es bereits an einem Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO bzw. an einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten. Im Übrigen ist weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden des Klägers erkennbar. Bereits unter Ziffer II. 3. wurde dargelegt, dass der Kläger in keinem der von ihm genannten Fälle belegen konnte, dass ein Vertragsabschluss an einer Bonitätsauskunft der Beklagten gescheitert ist. Für einen immateriellen Schadensersatzanspruch fehlt es daran, dass der Kläger auf dem Scorewert beruhende psychische oder sonstige Beeinträchtigungen substantiiert dargelegt oder gar nachgewiesen hätte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass er durch eine schwere und länger andauernde Erkrankung unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist und dass er es deshalb für ungerecht hält, dass sein Scorewert negativ ist. An der Erkrankung und deren Folgen auf seine wirtschaftliche Situation trifft die Beklagte allerdings kein Verschulden.
23
Bei der Behauptung, er habe ein ungutes Gefühl der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, ist überhaupt nicht erkennbar, von welchen personenbezogenen Daten der Kläger spricht und wen er für „unbefugt“ hält. Wenn er sich damit generell gegen die Mitteilung seines Scorewerts wendet, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er sich ja über eine mögliche Score-Sperre beklagt und mit seiner Klage gerade die Mitteilung von ihm günstigen Scorewerten anstrebt. Die von dem Kläger behauptete massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte kann das Gericht nicht nachvollziehen. Zum einen sind die Daten in der Auskunft vom 18.11.2023, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung konstatierte, objektiv zutreffend. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass eine wie auch immer eingeschätzte Kreditwürdigkeit das soziale Ansehen massiv beeinflusst. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch einen auf zutreffenden Angaben beruhenden Scorewert liegt ebenso wenig vor wie eine Diskriminierung oder Bloßstellung. Dass den Kläger ein solcher Wert und seine schwierige persönliche Situation, die zu Zahlungsschwierigkeiten geführt hat, belastet, ist nachvollziehbar, begründet aber keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.
24
VI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den in Ziffer VI. geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Hierfür fehlt es bereits an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- und Begehungsgefahr. Zudem würde ein Erfolg dieses Antrags des Klägers bedeuten, dass dieser die Kriterien für die Ermittlung eines Scorewerts letztlich bis ins Detail vorgeben und die Ermittlung eines realistischen Werts unter Umständen verhindern kann. Zudem verhält sich der Kläger widersprüchlich, wenn er sich einerseits vehement darüber beklagt, dass die Beklagte für ihn eine Score-Sperre einrichtet, anderseits aber genaue Vorgaben für die zu verwendenden Kriterien bei Erstellung eines Scorewerts machen will. Auf diese Art und Weise könnte sich jeder Betroffene einen Wunsch-Scorewert zusammenstellen lassen. Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Zwangsgeldes bei Verwertung der von dem Kläger in dem Antrag Ziffer VI. genannten Daten.
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VII. Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat der Kläger nicht. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung nicht existenter Ansprüche.
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Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.
B)
27
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
28
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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III. Die Festsetzung des Streitwerts hat das Gericht wie folgt vorgenommen:
-
Antrag Ziffer I. : 1.000,00 €, § 3 ZPO
-
Antrag Ziffer II. : 1.000,00 €, § 3 ZPO
-
Antrag Ziffer III. : 1.000,00 €, § 3 ZPO
-
Antrag Ziffer IV. : 5.000,00 €
-
Antrag Ziffer V. : 1.000,00 €, § 3 ZPO
-
Antrag Ziffer VI. : 1.000,00 €, § 3 ZPO
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Der Streitwert beträgt somit insgesamt 10.000,00 €.