Inhalt

OLG München, Teil- und Zwischenurteil v. 20.01.2025 – 17 U 966/24e
Titel:

Internationale Zuständigkeit bei Online-Glücksspielverträgen mit Großbritannien

Normenketten:
ZPO § 32
EuGO § 6 Abs. 1
AEUV § 216 Abs. 2
AustrAbkGB § 67 Abs. 1 a
AustrAbkGB § 126
ZPO § 29 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative
GlückStV 2012 § 3 Abs. 4
ZPO § 23 S. 1
StGB § 284 Abs. 1
Leitsätze:
1. Im Hinblick auf Art. 67 Abs. 1a, Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 ist die EuGVVO insgesamt für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht anwendbar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 32 ZPO lässt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zu. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Brexit, Austrittsabkommen, Gibraltar, Glücksspiel, Bereicherungsanspruch, international, Zuständigkeit, Schadensersatzanspruch, Zulässigkeit, unerlaubt, unerlaubte Handlung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 14.02.2024 – 44 O 741/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 393

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 14.02.2024 (Aktenzeichen: 44 O 741/23) unter teilweiser Aufhebung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage ist allein unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 826, 823 BGB hinsichtlich der angeblich vom Zedenten B. getätigten Online-Glücksspiele auf der Internetseite www…de in der Zeit vom 23.01.2013 bis 30.11.2015 entsprechend Anlage K 1 zulässig.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Die Revision wird zugelassen. Zuständig ist der Bundesgerichtshof.

Entscheidungsgründe

A
1
Die Parteien streiten um Rückforderungsansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht des Herrn B. (künftig: Zedent) wegen dessen Verlusten bei Online-Glücksspielen auf der Internetseite „www…de“ der Beklagten mit Sitz in Gibraltar in einem behaupteten Zeitraum vom 23.01.2013 bis zum 30.11.2015 mit einem behaupteten Verlustsaldo in Höhe von € 22.292,48.
2
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des LG München I vom 14.02.2024 (Bl. 373/379 der erstinstanzlichen Akte; künftig: Erstakte) mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen verwiesen.
3
Die Klage vom 20.01.2023 ging am selben Tag beim LG München I ein.
4
Die Beklagte hat von Anfang an und durchgängig die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt.
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Die Klägerin behauptet, Server der Beklagten, über die das Online-Glücksspiel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland laufe, befänden sich in Deutschland.
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Das LG München I hat im Endurteil vom 14.02.2024 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen.
7
Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin u.a.,
1.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 14.02.2024 zum Az. 44 O 741/23 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 22.292,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
8
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
9
Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
10
Der Senat hat am 25.11.2024 abgesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt.
11
Mit Senatsbeschluss vom 25.11.2024 wurde der Beklagtenseite Schriftsatzfrist zum neuen tatsächlichen Vorbringen im Schriftsatz der Klägerseite vom 15.11.2024 bis zum 16.12.2024 gewährt. An diesem Tag ging ein Schriftsatz der Beklagtenseite beim OLG München ein, auf den verwiesen wird (Bl. 174/187 der Berufungsakte; künftig: d. A.). Ferner ging am 17.12.2024 ein weiterer Schriftsatz der Beklagtenseite ein, auf den ebenfalls verwiesen wird (Bl. 188/189 d. A.).
B
12
Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517, 520 ZPO), die Klage jedoch lediglich begrenzt:
13
I. 1. Deutsche Gerichte sind international zuständig, allerdings nur für Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung zum Nachteil des Zedenten (§ 280 Abs. 1, § 32 ZPO). Insoweit ist die Klage zulässig.
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2. Im Übrigen verbleibt es beim Endurteil des LG München I vom 14.02.2024 (dazu sogleich unter B II bis B IV). Der Erlass eines entsprechenden Teilurteils ist zulässig, da über Ansprüche aus unerlaubter Handlung getrennt von übrigen Anspruchsgrundlagen (Ansprüche aus Vertragsverletzung, Bereicherungsansprüche) ohne die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entschieden werden kann (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Urteil des BGH vom 12.03.2020 (I ZR 126/18, GRUR 2020, 755, 757, Randziffer 21) steht nicht entgegen, weil abgesehen von einem denkbaren Anspruch nach §§ 823, 826 BGB (über § 32 ZPO) die Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig wäre. Im Urteil des BGH kam aber im Übrigen eine Verweisung an die (deutschen) Verwaltungsgerichte in Betracht.
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II. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO) sind für die unmittelbare Beurteilung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht anwendbar.
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1. Art. 17 Abs. 1 c, Art. 18 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 EuGVVO kommen für die internationale Zuständigkeit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin kein Verbraucher ist, auf die Verbrauchereigenschaft des Zedenten jedoch nicht abgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 17.09.2009, C-347/08, VersR 2009, 1512, 1515, Randziffer 43).
17
Das gilt um so mehr, als ansonsten die Regelungen des Austrittsabkommens zur Beendigung der Anwendbarkeit der EuGVVO zu großen Teilen leer liefen, was mit Sicherheit keine der beiden Vertragsparteien so gewollt hat (sonst wäre die Regelung nicht vereinbart worden). Der Senat teilt daher die Ansicht der Klägerin, die EuGVVO griffe (über Art. 6 EuGVVO?) hier durch, auch aus diesem Grund nicht (vgl. OLG München, Urteil vom 16.09.2024, 17 U 1521/24e, Randziffer 20 – nach juris; Revision dagegen anhängig beim BGH unter II ZR 112/24). Im Übrigen wird auf Art. 216 Abs. 2 AEUV verwiesen. Die EuGVVO wäre danach hier nicht anwendbar. Soweit andere Oberlandesgerichte und Literaturmeinungen das Gegenteil vertreten (vgl. zuletzt OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, I-18 U 157/23, BKR 2024, 669, 670f., Randziffern 31 bis 38 mit weiteren Nachweisen; Steinbrück/Lieberknecht, Grenzüberschreitende Zivilverfahren nach dem Brexit, EuZW 2021, 517, 519, Ziffer II 1 d), wird dies, soweit ersichtlich, mehr oder weniger apodiktisch behauptet, aber nicht bzw. nur unter Verweis auf die weiterhin geltende EuGVVO begründet. Eine Auseinandersetzung mit Art. 216 Abs. 2 AEUV und dem damit verbundenen Vorrang völkerrechtlicher Abkommen der Europäischen Union findet, soweit ersichtlich, nicht statt.
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2. Im Hinblick auf Art. 67 Abs. 1 a, Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 (künftig: Austrittsabkommen; Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.11.2019, C 384 I/1; im Internet unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/ DE/TXT/?uri=CELEX%3A12019W/TXT%2802%29 abrufbar) ist die EuGVVO insgesamt für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht anwendbar:
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a) Nach Art. 3 Abs. 1 b Austrittsabkommen ist Gibraltar in dieses einbezogen.
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b) Die Übergangszeit bis zum 31.12.2020 war zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der vorliegenden Klage abgelaufen (Art. 126 Austrittsabkommen).
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c) Die Wirksamkeit des Protokolls zu Gibraltar endete abgesehen von dessen hier nicht relevantem Art. 1 mit Ablauf des Übergangszeitraums zum 01.01.2021 (Art. 185 letzter Absatz Austrittsabkommen).
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d) Damit ist die EuGVVO auf den vorliegenden Rechtsstreit für die unmittelbare Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht (mehr) anwendbar (Art. 67 Abs. 1 a Austrittsabkommen).
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III. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (künftig: LugÜ) findet im Verhältnis zu Großbritannien und damit auch zu Gibraltar keine Anwendung, da die Europäische Kommission einen Beitritt Großbritannien für den Zeitraum nach Ablauf der Übergangszeit verhindert (vgl. https://www.nzz.ch/meinung/alleingang-der-eu-kommission-zulasten-des-europaeischen-justizraums-ld.1640692) hat.
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IV.Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich (begrenzt) ausschließlich aus § 32 ZPO:
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1. Die Gerichtsstandsvereinbarung des Zedenten mit der Beklagten im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die, soweit, ersichtlich, von keiner der Parteien vorgelegt wurden, begründet einen Gerichtsstand (allein) für Gibraltar nicht (Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in ihrer ab 14.03.2012 geltenden Fassung [künftig: EuGVVO a.F.]):
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a) Anwendbar ist hier allein die EuGVVO a. F., da der Zedent ab 23.01.2013 (angeblich) gespielt hat, und die Gerichtsstandsvereinbarung nach Vortrag der Beklagten durch Kenntnisnahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten durch den Zedenten vor seinem ersten Spiel Vertragsinhalt geworden sein soll (Art. 81 Abs. 2 EuGVVO).
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b) Die genaue Gerichtsstandsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist nicht bekannt, da sie nicht vorgelegt wurde. Sie wäre gegenüber einem Verbraucher, sofern sie allein den Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens zulässt, rechtsmissbräuchlich (vgl. EuGH, Urteil vom 27.06.2000, C-240/98 u.a., WM 2000, 2216, 2218, Randziffer 24). Sollte sie auch einen Gerichtsstand am Sitz des Verbrauchers zulassen, wäre eine Klage in München ohnehin nicht durch eine solche Gerichtsstandsklausel ausgeschlossen.
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2. Eine internationale Zuständigkeit lässt sich nicht über § 29 Abs. 1 ZPO oder eine Gerichtsstandsvereinbarung herleiten:
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a) Für einen Bereicherungsanspruch des Zedenten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BGB befindet sich der Leistungsort am Sitz der Beklagten in Gibraltar (§ 269 Abs. 1 BGB), sofern § 29 Abs. 1 ZPO überhaupt auf den Bereicherungsanspruch anwendbar ist (verneinend BGH, Urteil vom 28.02.1996, XII ZR 181/93, NJW 1996, 1411, 1412, Ziffer I 2 b):
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Abzustellen ist auf den Schwerpunkt der Hauptleistung des vereinbarten (unterstellt: unwirksamen) Vertrages. Dies ist die Veranstaltung des Glücksspiels (im Zweifel) am Sitz der Beklagten in Gibraltar.
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c) Eine von der Beklagten behauptete Gerichtsstandsvereinbarung in Gibraltar mittels ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (Richtigkeit des Beklagtenvortrags unterstellt) wäre zum 23.01.2013 im Verhältnis zum Zedenten unwirksam gewesen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 a EuGVVO a. F. [vgl. oben Ziffer B IV 1]; siehe auch EuGH, Urteil vom 18.11.2020, C-519/19, NJW-RR 2021, 240), was auch bis zum 30.11.2015 gegolten hat. Völlig unabhängig von einer Bindungswirkung für die klägerische Zessionarin wäre diese Vereinbarung auch heute nicht wirksam.
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d) Dasselbe gilt für eine etwaige Leistungsortvereinbarung Gibraltar mittels der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Richtigkeit des Beklagtenvortrags unterstellt) der Beklagten, da eine entsprechende allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten allein dazu diente, den Gerichtsstand in Gibraltar festzuschreiben (vgl. auch EuGH, Urteil vom 20.02.1997, C-106/95, NJW 1997, 1431, 1433, Randziffer 35).
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e) Art. 3 Abs. 4 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (künftig: GlückStV 2012) kann im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift einen Leistungsort im Sinne der § 269 BGB; § 29 ZPO nicht herbeiführen, da insoweit der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) im bürgerlichen und im Zivilprozessrecht umfassend Gebrauch gemacht hat und deshalb den Ländern die gesetzgeberische Zuständigkeit fehlt(e) (Art. 72 Abs. 1 GG).
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3. International zuständig sind deutsche Gerichte auch nicht nach § 23 Satz 1 ZPO:
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a) Als möglicher internationaler Gerichtsstand ist der Belegenheitsgerichtsstand von Vermögen zwar unerwünscht, aber möglich (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1988, III ZR 150/87, NJW 1989, 1431, 1431, Ziffer II 2 a).
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b) Die Klägerin hat ihren Beweisantrag, dass sich die Server der Beklagten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befänden, in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2024 ausdrücklich fallen gelassen und damit diese Behauptung nicht bewiesen, sodass die Geeignetheit dieses Beweisangebots dahinstehen kann.
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3. § 32 ZPO lässt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zu:
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a) Für diese Begrenzung wird auf den Beschluss des BGH vom 10.12.2002 (X ARZ 208/02, NJW 2003, 828, 830, Ziffer III 3 d) verwiesen. Einen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gibt es insoweit trotz § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG insoweit nicht.
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b) Der (behauptete) Erfolg des schadensbegründenden Ereignisses (Teilnahme des Zedenten am Glücksspiel mit Verlusterzielung) ist zweifellos an dessen Wohnort eingetreten. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wo genau der Kläger seine Verluste durch Spiel erzielt hat, da der Wohnort des Zedenten in der H.-straße … in … München, soweit ersichtlich, von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, und sich der klägerische Schaden dort letztlich manifestiert hat, gleichgültig, wo der Zedent seine Kontenverbindung bei einer Bank oder Sparkasse unterhält.
40
c) § 284 StGB dient (auch) dazu, das Vermögen des Einzelnen zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1958, 5 StR 579/57, NJW 1958, 758, 758, lit a; a. A. Münchener Kommentar-Hohmann/Schreiner, 4. Auflage, § 284 StGB, Randziffer 1 zu Fußnote 8 mit Nachweisen der hier vertretenen Ansicht) und ist damit ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB. Darauf abzustellen, dass § 284 StGB lediglich ein abstraktes Gefährdungsdelikt sei, hilft nicht weiter: Es kommt nämlich nicht auf Handlungs- und/oder Erfolgsort der Straftat an, sondern auf den des darauf beruhenden Schadenseintritts.
41
Darüber hinaus kommt auch eine Verwirklichung des Tatbestands des § 826 BGB in Betracht.
42
d) Das Urteil des EuGH vom 22.01.2015 (C-441/13, GRUR 2015, 296, insbesondere Randziffern 24ff.) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil hier kein Fall des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a. F.) bzw. des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vorliegt, sondern allein die nationale Vorschrift des § 32 ZPO relevant ist.
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e) Das gilt auch für das Urteil des EuGH vom 10.06.2004 (C-168/02, NJW 2004, 2441) sowie im Hinblick auf Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVÜ) für das Urteil des BGH vom 24.09.1986 (VIII ZR 320/85, NJW 1987, 592). Beim Urteil des BGH vom 14.03.2002 (I ZR 279/99, WM 2002, 1464) ist nicht recht ersichtlich, inwiefern dort die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte eine Rolle gespielt haben sollte, auch hier kann der Senat keine Verfahrensrelevanz erkennen.
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4. Sonstige Normen, die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte herbeiführen könnten, sind nicht ersichtlich.
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5. Nicht geprüft wird in diesem Zusammenhang, inwieweit die Beklagte ab 01.01.2015 noch passivlegitimiert ist, inwieweit die Klägerin aktivlegitimiert ist, inwieweit Online-Glücksspiel durch den Zedenten betrieben wurde und in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis einschließlich der Höhe des (angeblich) entstandenen Schadens sowie Fragen der Verjährung. Dies ist jeweils der Begründetheitsprüfung vorbehalten.
C.
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Da über die Begründetheit der Klage unter dem Blickwinkel einer unerlaubten Handlung, wie ausgeführt, gesondert zu entscheiden ist, unterbleibt eine Kostenentscheidung.
47
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Fragen zur Reichweite des Austrittsabkommens (vgl. hierzu auch OLG München, 17 U 1521/24e, Randziffer 20 – nach juris; Revision beim BGH unter II ZR 112/24 anhängig; siehe zu einem Parallelverfahren auch II ZR 109/24), zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Bereicherungsansprüchen und in diesem Zusammenhang die alleinige internationale Zuständigkeit nach § 32 ZPO, soweit ersichtlich, größtenteils nicht geklärt sind, sodass der Senat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht.