Titel:
Handelsvertreterausgleich, Versicherungsvertrieb, Übertragene Bestände, Bestandsbetreuungsprovisionen, Berufung, Mündliche Verhandlung
Schlagworte:
Handelsvertreterausgleich, Versicherungsvertrieb, Übertragene Bestände, Bestandsbetreuungsprovisionen, Berufung, Mündliche Verhandlung
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 12.09.2023 – 20 O 15678/22
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39333
Tenor
. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.09.2023, Az. 20 O 15678/22, wird zurückgewiesen.
. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Handelsvertreterausgleich aus Versicherungsvertrieb.
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Die Klägerin war vom 01.03.2015 bis 31.05.2019 als selbständige Versicherungsvertreterin im Hauptberuf für die Beklagte tätig. Nach § 7 Ziffer 4, 2. Absatz des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags (Anlage K1) war vereinbart, dass ein Ausgleich nach § 89 b HGB, soweit dieser besteht, nach den gemeinsamen „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), des Bundesverbands der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz e.V. (VGA) und des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) abgewickelt wird.
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Die gemeinsamen „Grundsätze Sach“ von GDV, VGA und BVK lauten auszugsweise:
1. Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs wird von einem sog. Ausgleichswert ausgegangen. Dieser wird folgendermaßen ermittelt:
a) Zunächst ist die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre (…) zu berechnende Brutto-Jahresprovision des vom Vertreter aufgebauten Versicherungsbestandes festzustellen.
2. Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen werden, wenn die Bestandsübertragung vor mehr als 10 Jahren erfolgt ist, mit 33 1/3%, vor mehr als 15 Jahren erfolgt ist, mit 66 2/3% vor mehr als 20 Jahren erfolgt ist, mit 100% berücksichtigt.
Bei Kraftfahrtversicherungen findet eine volle Anrechnung schon nach 10 Jahren statt.“
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Die gemeinsamen „Grundsätze Leben“ von GDV, VGA und BVK lauten auszugsweise:
1. Diese Grundsätze gelten nur für dynamische Lebensversicherungen (…) soweit der Vertreter diese Versicherungen selbst vermittelt hat (…)“
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Vor dem Beginn der Tätigkeit der Klägerin war der Ehemann der Klägerin als selbständiger Versicherungsvertreter für die Beklagte tätig. Die Klägerin übernahm bei dessen Ausscheiden den zuvor von ihrem Ehemann betreuten Versicherungsbestand, darunter insbesondere dynamische Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von insgesamt 2.862.322,63 € sowie in geringerem Umfang Kraftfahrzeug- und Sachversicherungen.
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Auf der Grundlage der von der Klägerin während des Handelsvertreterverhältnisses selbst vermittelten Versicherungen ergab sich ein von der Beklagten berechneter Ausgleichsanspruch in Höhe von 4.535,86 € (Anlage K2). Die Beklagte legte bei der Berechnung dieses Ausgleichsanspruches dynamische Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme über insgesamt 1.421.284,00 EUR zugrunde und zahlte sodann an die Klägerin einen Handelsvertreterausgleich in entsprechender Höhe.
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Demgegenüber errechnete der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute unter Berücksichtigung sowohl des selbst vermittelten, als auch des übernommenen Versicherungsbestandes einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 13.299,75 € (Anlage K4).
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Differenz zwischen dem durch den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute berechneten und dem von der Beklagten gezahlten Ausgleichsanspruch. Die Klägerin trägt vor, die Berechnung der Ausgleichsansprüche durch den BDV sei korrekt. Der Ehemann der Klägerin habe bei seinem Ausscheiden für die von der Klägerin übernommenen Versicherungsbestände keinen Ausgleichsanspruch erhalten.
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In erster Instanz beantragte die Klägerin:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.763,89 nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2021 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trug in erster Instanz vor, die Berechnung des Ausgleichsanspruches habe nach den gemeinsamen Grundsätzen zur Berechnung der Ausgleichsansprüche von GDV, VGA und BVK zu erfolgen. Nach diesen Grundsätzen seien nur die selbst vermittelten dynamischen Lebensversicherungsverträge zu berücksichtigen. Übertragene Bestände seien nicht ausgleichspflichtig.
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Das Landgericht München I hat am 18.07.2023 mündlich verhandelt. Zu dieser mündlichen Verhandlung erschien anstelle der Klägerin deren Ehemann. Dieser erklärte nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 49 ff. eAkte des LG), er habe mit dem damaligen Geschäftsstellenleiter eine Übernahme der Verträge durch seine Frau vereinbart.
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In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I ist darüber hinaus festgehalten „Herr … führt noch aus, dass der ehemalige Geschäftsführer [sic., gemeint ist wohl der ehemalige Geschäftsstellenleiter] als Zeuge zu hören sei für das gesprochene Wort“ (Bl. 51 der eAkte des LG).
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Durch Endurteil vom 12.09.2023 wies das Landgericht München I die Klage ab. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Klägerin stünden keine Provisionen für übernommene Lebensversicherungen zu, weil in Ziffer 1 der Anlage zu dem Vertrag geregelt sei, dass Bestandsbetreuungsprovisionen für das Lebensversicherungsgeschäft nur für selbst bzw. ggf. von Untervertretern geworbene Lebensversicherungen zu bezahlen ist. Der Vortrag der Klageseite, mündlich sei etwas anderes vereinbart worden sei zu unkonkret, um dem nachzugehen. Der Vortrag sei auch erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt.
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Für weitere Einzelheiten wird nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil genommen.
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Mit der von der Klägerin am 11.10.2023 eingelegten und am 11.12.2023 innerhalb gerichtlich verlängerter Frist begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter. Der Ehemann der Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausführlich dargelegt, dass seine Verträge auf die Klägerin übertragen wurden und dies mit dem Geschäftsstellenleiter der Beklagten so vereinbart gewesen sei. Es sei in der mündlichen Verhandlung beantragt worden, diesen zu hören, es handle sich dabei um Herrn … . Name und Adresse dieses Zeugen werden von der Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung genannt.
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Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 12.09.2023 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.763,89 nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.04.2021 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Ehemann der Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht weder den Namen des Zeugen, noch dessen Anschrift benannt. Auch ein konkretes Beweisthema habe der Ehemann der Klägerin nicht mitgeteilt. Die Äußerung des Ehemanns der Klägerin stelle daher kein hinreichendes Beweisangebot dar.
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Der Senat hat am 19.11.2025 mündlich verhandelt. Für das Vorbringen des Ehemanns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Für weitere Einzelheiten und Ergänzungen werden die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
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Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein über die von der Beklagten unstreitig gezahlte Summe hinausgehender Handelsvertreterausgleich zusteht. Zwar betrifft die von dem Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Ziffer 1 der Anlage des Versicherungsvermittlervertrages (Anlage K1, dort S. 18) lediglich Bestandsbetreuungsprovisionen und ist daher kein Maßstab für die Berechnung der Ausgleichsansprüche nach § 89 b Abs. 5, Abs. 1, 2 HGB. Eine Berücksichtigung der übernommenen Verträge bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs folgt aber weder aus § 89 b HGB, noch aus den gemeinsamen Grundsätzen der Versicherungswirtschaft. Der auf eine hiervon abweichende individuelle Vereinbarung der Parteien gerichtete Vortrag der Klägerin ist verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen. Im Einzelnen:
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1. Nach §§ 92 Abs. 2, 89 b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1, 2 HGB steht dem selbständigen Versicherungsvermittler nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch zu. Grundlage der Berechnung dieses Ausgleichsanspruchs sind nach § 89b Abs. 5 HGB die von dem Versicherungsvertreter neu vermittelten oder wesentlich erweiterten Verträge. Da insoweit abweichend von § 89 b Abs. 1 HGB nicht auf die Vermittlung neuer (Stamm) Kunden, sondern auf die Vermittlung neuer Versicherungsverträge abzustellen ist, sind auch die mit bereits vorhandenen und „übernommenen“ Kunden neu abgeschlossenen Versicherungsverträge zu berücksichtigen.
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Erforderlich ist daher, dass diese Verträge durch den einen Ausgleichsanspruch begehrenden Vermittler neu vermittelt wurden. Neu ist dabei jeder Vertrag über ein gesondertes Risiko, für das bisher keine Versicherung bestand oder für das der alte Vertrag abgelaufen ist (Ströbl in Münchener Kommentar zum HGB, 6. Auflage 2025, § 89 b Rn. 294). Die auf den Versicherungsvermittler übertragenen und somit gerade nicht auf dessen eigener Vermittlungsleistung beruhenden Vertragsbestände von Altkunden bilden hingegen für den Übertragungsempfänger keine bereits nach dem Gesetz ausgleichsrelevanten Neuverträge (Staub/Emde, HGB, 6. Auflage 2021, § 89 b Rn. 682; Oetker/Busche, HGB, 8. Auflage 2024, § 89b Rn. 56).
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2. Nichts anderes ergibt sich auch aus den von den Parteien zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs herangezogenen gemeinsamen Grundsätzen von GDV, VGA und BVK. Denn auch nach diesen Grundsätzen sind im Bereich „Leben“ nur die Versicherungssummen der selbst vermittelten Versicherungsverträge zu berücksichtigen. Im Bereich „Sach“ findet eine anteilige Berücksichtigung der Provisionen aus übertragenen Versicherungen erst statt, wenn die Bestandsübertragung mehr als 10 Jahre vor dem Ausscheiden des Übertragungsempfängers erfolgte. Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin unstreitig nicht erfüllt, weil hier zwischen Übertragung und Ausscheiden lediglich 5 Jahre verstrichen sind. Ob in dem Verhalten beider Parteien nach der Beendigung des Versicherungsvermittlungsvertrages der Klägerin eine verbindliche Vereinbarung dieser Grundsätze zu sehen ist (s. zu § 89 b Abs. 4 HGB als Grenze einer beiderseits verbindlichen Vereinbarung bei Abschluss des Versicherungsvermittlungsvertrages und zu den Voraussetzungen einer verbindlichen nachvertraglichen Vereinbarung Staub/Emde, HGB, 6. Auflage 2021, § 89b HGB Rn. 739 sowie Senat, Urteil vom 21.12.2005 – 7 U 2941/05, juris Rn. 41 f.), kann daher dahinstehen.
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3. Eine von der gesetzlichen Lage und den Grundsätzen „Sach“ und „Leben“ abweichende Vereinbarung, wonach die auf sie übertragenen Versicherungsbestände bei ihrem Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen sind, hat die Klägerin nicht rechtzeitig vorgetragen.
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a. Die Klägerin hat schriftsätzlich in erster Instanz nur vorgetragen, die Berechnung der Ausgleichsansprüche der Klägerin durch den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute sei korrekt (Klageschrift, S. 4, Beweisangebot dort: Sachverständigengutachten) und die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der auf die Klägerin übertragene Bestand bei deren Ausgleichsanspruch nicht zu berücksichtigen sei, sei unzutreffend (Schriftsatz der Klägerin vom 19.03.2023, dort S. 2 = Bl. 40 der eAkte des LG). Ausführungen zu dem Bestehen einer von der Gesetzeslage und den gemeinsamen Grundsätzen der Versicherungswirtschaft abweichenden Individualabrede der Parteien können diesem Vortrag auch nicht ansatzweise entnommen werden.
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b. Auch die Angaben des Ehemanns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht stellen keinen hinreichenden Vortrag zu einer Individualabrede dar, denn der Ehemann hat auch dort ausweislich des Protokolls nur angegeben, es sei zu einer Vereinbarung über die Übernahme der Verträge durch seine Frau gekommen und er habe selbst keinen Ausgleichsanspruch geltend gemacht, weil sonst der Vertragsbestand auf irgendeinen anderen Vertreter übergegangen wäre.
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Da indes, wie oben dargelegt, nach § 89 b Abs. 5, Abs. 1, 2 HGB wie auch nach den gemeinsamen Grundsätzen der Versicherungswirtschaft eine Übertragung von Altbestand gerade nicht dazu führt, dass der übertragene Bestand bei einer Berechnung des Ausgleichsanpruchs des Übertragungsempfängers zu berücksichtigen ist, ist der mündliche Vortrag des Ehemanns der Klägerin zu einer Übertragung des Bestandes nicht geeignet, den Klageanspruch zu stützen.
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Hinzu kommt, dass die Beklagte die Angaben des Ehemanns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestritten und die Klägerin hierfür keinen Beweis angeboten hat. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Benennung des „Geschäftsführers“ der Beklagten „zum Beweis des gesprochenen Wortes“ durch den Ehemann der Klägerin kein hinreichender Beweisantritt. Abgesehen davon, dass ohnehin kein Geschäftsführer der Beklagten (der als Partei und nicht als Zeuge zu vernehmen wäre), sondern ein Geschäftsstellenleiter gemeint war, fehlt bereits die Angabe des zur Individualisierung erforderlichen Namens wie auch der Anschrift des vermeintlichen Zeugen. Zudem ist auch das Beweisthema so unkonkret, dass darin kein prozessordnungsgemäßes Beweisangebot gesehen werden kann. Das Landgericht war daher nicht verpflichtet, diesem letztlich auf eine Ausforschung hinauslaufendem Beweisangebot nachzugehen.
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c. Soweit sodann und schließlich der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.11.2025 erstmals vorgebracht hat, der erstmals in der Berufungsbegründung namentlich benannte Mitarbeiter … der Beklagten habe ihm und seiner Frau zugesichert, dass seine Frau den Bestand übernehmen könne und sie dafür auch einen Handelsvertreterausgleichsanspruch habe, ist dieser Vortrag, der von der Beklagten bestritten und als verspätet gerügt wurde, nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.
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Es handelt sich um neuen Sachvortrag der Klägerin, der dieser zur Durchsetzung des Klageanspruchs verhelfen soll und damit um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 ZPO.
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Gründe, warum dieser Vortrag von der Klägerin nicht bereits in erster Instanz gehalten wurde, sind nicht ersichtlich. Da diese Zusicherung angabegemäß gegenüber der Klägerin und deren Ehemann erfolgt sein soll, hatte die Klägerin hiervon bereits bei Klageeinreichung Kenntnis. Auch von einer (anfänglichen) Beweisnot der Klägerin ist nicht auszugehen, denn ihr stand auf der Basis dieser Angaben während des gesamten Verfahrens und auch schon in erster Instanz ihr Ehemann als möglicher Zeuge zur Verfügung. Dass die Klägerin diesen Sachverhalt erst in der Berufungsinstanz vorbringt, beruht somit auf ihrer eigenen Nachlässigkeit.
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4. Insgesamt konnte die Klägerin daher die Voraussetzungen eines über die unstreitig bereits geleistete Zahlung hinausgehenden Ausgleichsanspruchs nicht darlegen, sodass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Eine Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.