Titel:
Geltendmachung eines Anspruchs auf Löschung von Daten einer Wirtshaftsauskunftei
Normenketten:
ZPO § 522 Abs. 2
DSGVO Art. 6, Art. 17
BGB § 505a
KWG § 18a
GRCh Art. 7, Art. 8
Leitsätze:
1. Die Prüfung der Bonität von Verbrauchern vor dem Abschluss von Kreditverträgen wird von der europäischen wie auch innerstaatlichen Rechtsordnung als unerlässlich betrachtet, um den Kreditgeber vor Zahlungsausfällen und den Verbraucher vor Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu schützen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Informationen über Zahlungsstörungen sind von erheblicher Relevanz für die Bewertung der Kreditwürdigkeit, und zwar grundsätzlich auch nach ihrer Erledigung; wenn jemand selbst eine geringfügige Forderung über mehrere Jahre nicht begleichen kann, beeinflusst das die Kreditwürdigkeit auch dann noch, wenn die Forderung schließlich ausgeglichen wird. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine erledigte Zahlungsstörung erhöht auch drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Erledigung das Risiko einer neuen Zahlungsstörung signifikant. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kreditwürdigkeit, Löschungsanspruch, Speicherfristen
Vorinstanz:
LG Landshut, Urteil vom 14.03.2025 – 24 O 1415/24
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.01.2026 – 20 U 1254/25
OLG München, Beschluss vom 23.02.2026 – 20 U 1254/25 e
Fundstellen:
WuB 2026, 75
WM 2026, 226
LSK 2025, 39285
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.03.2025, Az. 24 O 1415/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf.
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Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Klagepartei die streitgegenständlichen Ansprüche nicht zustehen. Im Einzelnen:
1. Anspruch auf Löschung des Eintrags der erledigten Forderung aus der Kartei
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Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Eintragungen in der Datenbank der Beklagten, weil die Zahlungsstörungen und ihre Erledigung zunächst rechtmäßig nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO), weil es notwendig war, die Daten erst drei Jahre nach Erledigung der Zahlungsstörung zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. a) bzw. d) DSGVO) und weil die berechtigten Gründe der Beklagten für die Verarbeitung das Interesse des Klägers an einer vorzeitigen Löschung (z.B. nach sechs Monaten oder zwei Jahren) überwiegen (Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO).
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1. Die personenbezogenen Daten wurden von der Beklagten zunächst rechtmäßig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO verarbeitet.
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a) Die Verarbeitung von Daten über die Zahlungsfähigkeit betroffener Privatpersonen seitens der Beklagten dient nach zutreffender Auffassung des EuGH, der sich der Senat anschließt, „den wirtschaftlichen Interessen der SCHUFA“ sowie „der Wahrung des berechtigten Interesses der Vertragspartner der SCHUFA, die kreditrelevante Verträge mit Personen abschließen wollen, an der Bewertung der Kreditwürdigkeit dieser Personen und damit den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors“ (EuGH ZD 2024, 166 Rz. 83). Die Prüfung der Bonität von Verbrauchern vor dem Abschluss von Kreditverträgen wird von der europäischen wie auch innerstaatlichen Rechtsordnung sogar als unerlässlich betrachtet, um den Kreditgeber vor Zahlungsausfällen und den Verbraucher vor Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu schützen (BeckOGK/Knops, § 505a BGB Rn. 8). Dies beweisen § 505a BGB und § 18a KWG, durch die Art. 18 der Wohnimmobilienkredit-RL 2014/17/EU sowie Art. 8 der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG – z.T. überschießend – umgesetzt werden.
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b) Für den Senat steht weiter fest, dass das berechtigte Interesse an einer Verarbeitung von Daten über Zahlungsstörungen der Klagepartei und deren Erledigung nicht grundrechtsschonender erreicht werden konnte und dass dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen wurde. Anhaltspunkte für das Gegenteil hat die Klagepartei nicht vorgetragen, sie sind auch nicht anderweitig ersichtlich.
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c) Für den Senat steht außer Frage, dass Informationen über Zahlungsstörungen im streitgegenständlichen Umfang von erheblicher Relevanz für die Bewertung der Kreditwürdigkeit sind, und zwar grundsätzlich auch nach ihrer Erledigung. Wenn jemand selbst eine geringfügige Forderung über mehrere Jahre nicht begleichen kann, beeinflusst das die Kreditwürdigkeit auch dann noch, wenn die Forderung schließlich ausgeglichen wird.
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Zugleich greift die Verarbeitung von Daten über Zahlungsstörungen seitens der Beklagten erheblich in dessen Grundrechte aus Art. 7 und 8 der GR-Charta ein. Die Überlegungen des EuGH zur Restschuldbefreiung lassen sich dabei auf den vorliegenden Fall übertragen: „Solche Daten dienen […] als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person und stellen daher sensible Informationen über ihr Privatleben dar […]. Ihre Verarbeitung kann den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden, da diese Weitergabe geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insb. wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken“ (EuGH ZD 2024, 166 Rn. 94).
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Im Rahmen der Abwägung zwischen den dargestellten gegenläufigen Interessen wird man davon ausgehen können, dass die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten steigen, je länger diese gespeichert werden (EuGH a.a.O. Rn. 95). Für den Senat liegt aber auf der Hand, dass jedenfalls zeitnah nach Erledigung einer mehrjährigen Zahlungsstörung das Interesse an einer Verarbeitung der Daten überwiegt, das schließlich – wie dargestellt – nicht nur ein solches der Beklagten und ihrer Kunden ist, sondern auch eines der Klagepartei, die durch die Inanspruchnahme neuer Kredite nicht erneut überfordert werden soll. Dass Daten zu den Zahlungsstörungen und ihrer Erledigung über das Erledigungsdatum hinaus gespeichert wurden, erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.
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2. Als nicht zutreffend erachtet der Senat die Annahme der Klagepartei, dass die Daten über ihre Zahlungsstörungen sechs Monate nach deren Erledigung zu löschen gewesen wären. Die von der Beklagten vorgenommene dreijährige Speicherung war notwendig (Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO) und rechtmäßig (Art. 17 Abs. 1 lit. d), 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO).
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a) Für den Senat liegt auf der Hand, dass das Risiko zukünftiger Zahlungsstörungen bei solchen Personen (statistisch) höher ist, die bereits zuvor mit Zahlungen in Rückstand geraten sind und dass dieses Risiko abnimmt, je länger die Erledigung der Zahlungsstörung zurückliegt. Diese allgemeinkundigen Erkenntnisse sind Grundlage der oben angesprochenen Gesetzgebung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit (Ziff. I. 1. a)) und zwischen den Parteien unstreitig.
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b) Der Senat geht weiter davon aus, dass eine erledigte Zahlungsstörung auch drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Erledigung das Risiko einer neuen Zahlungsstörung signifikant erhöht.
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Die Beklagte hat unter Hinweis auf eigene Erhebungen und die in erster Instanz als Anlage B 9 vorgelegte Ausarbeitung der KPMG qualifiziert vorgetragen, dass die von der Klagepartei angestrebte Löschung der Einträge zu erledigten Zahlungsstörungen nach sechs Monaten zu einem Verlust statistisch relevanter Informationen führen würde: „Durch die Verwendung eines Speicherzeitraumes von drei Jahren kann im Vergleich zu einer Löschfrist von nur sechs Monaten eine um das zehnfach so hohe Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung für die betroffene Gruppe festgestellt werden. Im Vergleich zu einer Löschfrist von zwei Jahren ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuen Zahlungsstörung bei einer Löschfrist von drei Jahren für die betroffene Gruppe immer noch achtmal so groß“ (Anlage B 9, S. 5 unter Nr. 12).
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c) Streitentscheidend ist danach die Frage, wieviel Zeit nach Erledigung der Zahlungsstörungen verstrich, bis das Interesse der Klagepartei an einer ungestörten Ausübung ihrer Freiheiten – gedanklich noch losgelöst von Gründen, sie sich aus ihrer besonderen Situation ergeben (dazu sogleich unter 3., Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO) – die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, v.a. aber auch die soziookönomischen Interessen des Kreditsektors (u.a. Schutz des Kreditgebers vor Zahlungsausfall und des Kreditnehmers vor wirtschaftlicher Überforderung) überwog.
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aa) Der Senat hat dabei zur Kenntnis genommen, dass die Klagepartei eine Speicherung von über sechs Monaten – auch mit Blick auf § 882e Abs. 3 ZPO und § 3 InsBekV (dazu sogleich ee, ff) – für nicht mehr erforderlich und unrechtmäßig erachtet.
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Die Beklagte verweist auf die nach Maßgabe von Art. 40 ff. DSGVO erlassenen Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, welchem sie angehört. Diese sehen mittlerweile (Stand 25.05.2024, s. Anlage B 10) gestaffelte Löschfristen vor. Im vorliegenden Fall einer ausgeglichenen und unbestrittenen Forderung sieht Ziff. IV 2. a) vor, dass die Daten drei Jahre gespeichert werden. Hieran habe sich die Beklagte orientiert.
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Diese Verhaltensregeln binden den Senat nicht (EuGH a.a.O., Rn. 104 f.). Bedenkt man aber, dass die Verhaltensregeln durch den hessischen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden: HBDI) genehmigt wurden (s. Anlage B 11; vgl. Art. 40 Abs. 5 DSGVO), dass der Neufassung der Verhaltensregeln eine Beanstandung seitens des HBDI vorausging und dass der Genehmigung wiederum eine Anhörung interessierter Kreise (s. näher Anlage B 11, S. 3) und eine Abstimmung mit weiteren Datenschutzbeauftragten vorausging, bieten die Verhaltensregeln zumindest einen gewissen Anhalt dafür, welche Speicherfristen von interessierten und mit der Materie beschäftigten Kreisen vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles für notwendig und rechtmäßig erachtet werden. Gleiches gilt für § 35 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung, der in Abs. 2 S. 2 Nr. 4 eine Löschung nach frühestens drei Jahren vorsah und aufzeigt, wie der deutsche Gesetzgeber die Interessenlage vor Inkrafttreten der DSGVO beurteilte. Auch ein großer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung befürwortet grundsätzlich eine Löschung nach drei Jahren (s. nur OLG München 37 U 3936/24; OLG Koblenz 5 U 1018/24 [jeweils vorgelegt in Anlagenkonvolut BB1]; OLG Brandenburg ZD 2023, 748; zweifelnd OLG Oldenburg 13 W 9/24).
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Für die Abwägung im vorliegenden (Einzel-) Fall gilt: Die Klagepartei hat eine Forderung der … vom 30.10.2017 über 462,89 € erst nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides vom 17.08.2018 über 1.002,41 € am 13.09.2023 beglichen. Zwischen Entstehung der Forderung und deren Begleichung lagen somit fast 6 Jahre. Angesichts der Privatinsolvenz der Klagepartei handelte es sich hierbei auch nicht nur um einen einmaligen Ausnahmefall. In Anbetracht des weiterhin signifikant höheren statistischen Risikos erneuter Zahlungsstörungen (dazu b) und mit Blick auf die oben beschriebene Interessenlage (I. 1. a, c) erachtet der Senat jedenfalls in diesem Fall eine dreijährige Speicherung für erforderlich und rechtmäßig. Das Interesse der Klagepartei an einer Wiedererlangung wirtschaftlicher Freiheit kann erst dann überwiegen, wenn infolge eines gewissen Zeitablaufs anzunehmen ist, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend konsolidiert haben. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint insoweit angemessen.
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ee) Dass private Wirtschaftsauskunfteien aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen nach Ablauf der Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register – und damit in Deutschland nach sechs Monaten (§ 3 InsBekV) – löschen müssen (EuGH a.a.O., Rn. 113), führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die Fälle nicht vergleichbar sind:
- Vorliegend stammen die gespeicherten Daten schon nicht aus einem öffentlichen Register.
- Zu bedenken ist weiter, dass die Restschuldbefreiung es dem Begünstigten erlauben soll, sich nach der Krise, die zur Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens führt, und der anschließenden dreijährigen Wohlverhaltensphase erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 98). Dieses Ziel wäre zumindest gefährdet, wenn Kreditgeber auf Umwegen über das Insolvenzverfahren in Kenntnis gesetzt würden.
- Zu bedenken ist auch, dass Kreditgeber in dieser Situation deutlich weniger schutzwürdig sind, weil die Begünstigten nach der Restschuldbefreiung eine „weiße Weste“ aufweisen, weshalb der potenzielle Kreditgeber in der Regel deren Kreditwürdigkeit bereits dadurch zuverlässig beurteilen kann, dass er ihre Einkommensverhältnisse prüft.
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ff) Dass eine kürzere Speicherfrist nötig wäre, folgt auch nicht aus § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, demzufolge die Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis unter anderem dann vorzeitig erfolgt, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist. Denn erstens wurden die streitgegenständlichen Daten vorliegend nicht aus dem Schuldnerverzeichnis entnommen. Zweitens beabsichtigt § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO zwar ebenfalls, den Wirtschaftsverkehr vor zahlungsunfähigen und -unwilligen Vertragspartnern zu schützen (BT-Drs. 16/10069, S. 35; OLG Oldenburg a.a.O.), aber es gibt relevante Unterschiede, die eine differenzierte Betrachtung erfordern:
- Festzuhalten ist zunächst, dass der Kreis der Einsichtsberechtigten in das Schuldnerverzeichnis (vgl. § 882f Abs. 1 ZPO) sehr weit gezogen ist und deutlich über den in Nr. 2, Nr. 4 aufgeführten Gesichtspunkt einer Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit hinausgeht.
- § 882e ZPO, der die Löschung der Daten behandelt, differenziert weder nach der Höhe der zugrundeliegenden Forderung noch nach den Zwecken der Einsicht. Der frühe Zeitpunkt der Löschung (mit Nachweis der Erledigung) ist logische Folge dieser „one size fits all“ – Regelung, die für jeden betroffenen Fall sicherstellen muss, dass die Verarbeitung der Daten sich als rechtmäßig erweist.
- Der Kreis der Vertragspartner der Beklagten und damit auch der „Einsichtsberechtigten“ ist demgegenüber deutlich kleiner und die Bedeutung der Auskunft ist zugleich typischerweise deutlich größer: Die Beklagte erteilt insbesondere solchen Vertragspartnern Auskunft, die ein besonders hohes Interesse an Daten zur Kreditwürdigkeit haben, weil sie gegenüber einer Privatperson in Vorleistung gehen und damit ein wirtschaftliches (Ausfall-) Risiko kalkulieren müssen (insb. Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und Leasingunternehmen). Der Schutz des Kreditsektors vor Zahlungsausfällen und Überforderung der Kreditnehmer rechtfertigt damit eine differenzierte Betrachtung.
- Die Annahme, durch eine vollständige Befriedigung werde jegliches Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt (s. OLG Köln 15 U 249/24, zitiert im Schriftsatz vom 10.04.2025) erachtet der Senat vor diesem Hintergrund als unzutreffend und lebensfremd. Sie lässt sich auch nicht auf die Aussage des Gesetzgebers stützen, wonach der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses des Gläubigers deshalb nicht zur Löschung der Eintragung führen könne, da diese nicht das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigten (BT-Drs 16/10069, S. 40, zitiert von OLG Köln 15 U 249/24 im Schriftsatz vom 10.04.2025). In der genannten Fundstelle wird nur zum Ausdruck gebracht, wann das Informationsinteresse sicher fortbesteht, nicht aber, dass es im Fall einer vollständigen Befriedigung – unabhängig von den Umständen des Einzelfalles – entfällt.
- Für eine entsprechende Anwendung der Vorgaben für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis besteht angesichts dessen kein Raum.
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3. Eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO hat schon deshalb nicht zu erfolgen, weil die Klagepartei keine „besondere Situation“ (Art. 21 Abs. 1 DSGVO) schlüssig dargelegt hat.
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a) Der Begriff der „besonderen Situation“ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO meint atypische Konstellationen (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DSGVO Art. 21 Rn. 30), die sich in außerordentlicher, spezifischer und individueller Weise von der Situation anderer Personen unterscheiden (so Ehmann/Selmayr/Kamann/Braun, 3. Aufl. 2024, DSGVO Art. 21 Rn. 20). Aus dem Vortrag der Klagepartei ergibt sich eine derartige atypische Konstellation nicht. Insbesondere stellt die Schwierigkeit ein Auto zu finanzieren keine derartige besondere Situation dar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger schutzbedürftiger wäre als andere Personen in vergleichbarer Lage.
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b) Und schließlich wäre davon auszugehen, dass zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vorliegen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Klägers überwiegen (Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO; s. OLG München 37 U 3936/24).
2. Anspruch auf Berichtigung der Scorewerte
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Der in Ziff. 2 gestellte Antrag auf Berichtigung des sog. Basis-Scores nach erfolgter Löschung hat keinen Erfolg, weil kein Anspruch auf die beantragte Löschung besteht. Im Übrigen führt die nach Ablauf der Speicherfrist vorgenommene Löschung automatisch dazu, dass die gelöschten Einträge über die Zahlungsstörungen der Klagepartei aus der Berechnung des Basis-Scores herausfallen.
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Der Unterlassungsanspruch besteht nicht, da die Speicherung der Daten rechtmäßig erfolgte (siehe oben 1.).
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Den Streitwert für das Berufungsverfahren beabsichtigt der Senat gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf 10.000,00 € festzusetzen.
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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).