Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 18.11.2025 – 203 StRR 437/25
Titel:

Revision, Erfolgsprognose, Persönlichkeitsdepravation, Beikonsum, Therapieerfolg, Gesamtwürdigung

Normenkette:
StGB § 64
Leitsätze:
1. Die Beurteilung einer Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 S. 2 StGB ist im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen.
2. Als erörterungswürdige Faktoren gelten etwa ein festgestellter langjähriger Rauschmittelkonsum, Beginn und Dauer des Suchtmittelmissbrauchs, die Anzahl der bereits absolvierten Therapien, die Anzahl der Abbrüche, mögliche Zusatzdiagnosen, das Vorliegen einer Polytoxikomanie, die Einbettung in ein delinquentes Umfeld und die Beschäftigungssituation.
Schlagworte:
Revision, Erfolgsprognose, Persönlichkeitsdepravation, Beikonsum, Therapieerfolg, Gesamtwürdigung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 02.07.2025 – 4 NBs 507 Js 2432/22
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39261

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Juli 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Regensburg hat den Angeklagten am 20. März 2024 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Urteil vom 2. Juli 2025 hat das Landgericht Regensburg die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
2
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Maßregelentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann keinen Bestand haben, weil die hierfür in § 64 StGB normierten Voraussetzungen durch das Urteil nicht hinreichend belegt werden. Dies gilt jedenfalls insoweit, als nach § 64 Satz 2 StGB eine Anordnung nur ergehen darf, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein Behandlungserfolg in der dort näher bestimmten Form zu erwarten ist. Die Erfolgsprognose des Landgerichts erfüllt nicht die strengen Anforderungen der gesetzlichen Neufassung.
4
a. Nach der Änderung des § 64 Satz 2 StGB genügt es für eine Unterbringung nicht mehr, dass eine „hinreichend konkrete Aussicht“ besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. In der Neufassung setzt § 64 Satz 2 StGB nunmehr voraus, dass ein solcher Effekt „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“. In Anlehnung etwa an die Regelung des § 63 Satz 1 StGB soll dafür eine durch Tatsachen belegte „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ erforderlich sein (BT-Drucks. 20/5913, S. 48). Der Gesetzgeber hat damit bewusst erhöhte prognostische Anforderungen statuiert, wodurch sich der Einfluss ungünstiger Risikofaktoren erhöht (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 49; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2025 – 4 StR 56/24 –, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 5 StR 509/23-, juris Rn. 6).
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b. Die Beurteilung einer derartigen Erfolgsaussicht ist im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 227/24 –, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 19. Juni 2024 – 2 StR 2/24-, juris Rn. 22). Als erörterungswürdiger prognoseungünstiger Faktor gilt etwa ein festgestellter langjähriger Rauschmittelkonsum (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 StR 47/24-, juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Rolle spielen auch Beginn und Dauer des Suchtmittelmissbrauchs, die Anzahl der bereits absolvierten Therapien, die Anzahl der Abbrüche, mögliche Zusatzdiagnosen, das Vorliegen einer Polytoxikomanie, die Einbettung in ein delinquentes Umfeld und die Beschäftigungssituation. Je mehr Faktoren gegen den Therapieerfolg eines Angeklagten sprechen, umso gewichtiger müssen die Anhaltspunkte dafür sein, dass die Hindernisse im Therapieverlauf gleichwohl überwunden werden können (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 227/24 –, juris Rn. 9).
6
c. Gemessen daran wird eine tatsachenbasierte konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel durch die Urteilsgründe nicht belegt. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine günstige Prognoseentscheidung hat das Landgericht darin gesehen, dass der an chronischer Hepatitis C erkrankte, arbeitsunfähige Angeklagte, der bereits mit 18 Jahren begonnen hatte, Heroin zu konsumieren, und über die Jahre hinweg mehrfache Entgiftungen auch bezüglich des Beikonsums und mehrfache stationäre Aufenthalte durchlaufen hatte, zuletzt vor acht Jahren eine Therapie nach § 35 BtMG erfolgreich abgeschlossen und „über einen gewissen Zeitraum“ substitutionsgestützt beikonsumfrei gelebt hätte. Einer Therapie im Rahmen einer Unterbringung stünde er nicht gänzlich ablehnend gegenüber.
7
Nicht in die gebotene Gesamtwürdigung hat die Strafkammer allerdings gewichtige erfolgsabträgliche und prognoseungünstige Umstände mit eingestellt. So hat der psychiatrische Sachverständige festgestellt, dass der Angeklagte nach langjähriger ausgeprägter Opiatabhängigkeit mittlerweile an einer Persönlichkeitsdepravation mit einer Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges und an einer ausgeprägten Vergesslichkeit leide. Der Zustand sei dem eines chronisch schizophrenen Patienten nach langjähriger Erkrankung ähnlich. Der Angeklagte habe dem Sachverständigen weder eine innere Beteiligung noch echtes Interesse für seinen Werdegang vermitteln können. Das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB sei zu bejahen. Inwieweit diese Störung ein signifikantes Erschwernis der Durchführung einer Suchttherapie in einer Maßregelanstalt darstellt, bleibt in den Urteilsgründen unerörtert. Zudem war der Angeklagte nach der Therapie im Jahre 2017 von Heroin zu dem potenteren und gefährlicheren Opioid Fentanyl gewechselt und betrieb auch noch zum Zeitpunkt der Begutachtung – neben der Substituierung mit Methadon in einer außergewöhnlich hohen Dosierung – erneut regelmäßig Beigebrauch. Wie lange der Beikonsum bereits anhält, ist offen. Nach der Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 8. Februar 2023, die der Senat von Amts wegen zur Kenntnis nimmt, bestand der Verdacht, dass der Angeklagte bereits im Jahr 2021 in zwei Fällen Heroin erworben hatte. Er selbst kann suchtbedingt seinen Konsum nur unzureichend beschreiben, wohl auch infolge einer bei ihm festgestellten Zeitgitterstörung. Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten im Rahmen der bis zum 19. Juli 2022 angeordneten Bewährung unter anderem die strafbewehrte Weisung erteilt worden, keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu besitzen oder zu konsumieren. Nach den Berichten der Bewährungshilfe soll sich der Angeklagte in den Jahren 2021 und 2022 an die erteilten Auflagen und Weisungen gehalten haben. Beikonsum wäre nicht festgestellt worden. Im Widerspruch dazu stehen die Ergebnisse eines Gutachtens des Bayerischen Landeskriminalamts, wonach die Untersuchung der dem Angeklagten am 18. Mai 2022 entnommenen Haarprobe den Konsum von Heroin, Fentanyl und die Aufnahme relativ großer Mengen von Cannabisprodukten in einem Zeitintervall von etwa 3,5 bis 8,5 Monaten vor der Probenentnahme belegt hat. Den Ermittlungsbehörden ist der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts aufgefallen, als er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am 28. April 2022 und damit in laufender Bewährung in der gemeinsamen Wohnung 14,27 Gramm Heroin und 2,78 Gramm flüssige Fentanylzubereitung zum Eigenkonsum offen aufbewahrte. Aufgrund der Haaranalyse ist auch der Sachverständige davon ausgegangen, dass der Angeklagte bis Mai 2022 schwach bis mittelstark ausgeprägten Konsum von Heroin betrieben hätte. Nicht befasst hat sich das Landgericht auch mit dem möglicherweise einen Therapieerfolg gefährdenden persönlichen Umfeld des Angeklagten. Nach den Feststellungen lebt der Angeklagte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines Kindes. Diese war nach den insoweit rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts Mitbesitzerin der verfahrensgegenständlichen Drogen.
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2. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.