Titel:
Wiedereinsetzung, Rechtsbeschwerde, rechtliches Gehör, Verfahrensrüge, Beweiswürdigung, Aufklärungsrüge, Feststellungsanspruch
Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
StVollzG § 118 Abs. 2
Leitsatz:
Im Rechtsbeschwerdeverfahren gehört zu einer ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs regelmäßig neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der die Strafvollstreckungskammer kein rechtliches Gehör gewährt haben soll, grundsätzlich auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Trägt der Beschwerdeführer den Sachverhalt lückenhaft vor, ist die Rüge unzulässig.
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Rechtsbeschwerde, rechtliches Gehör, Verfahrensrüge, Beweiswürdigung, Aufklärungsrüge, Feststellungsanspruch
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 17.09.2025 – SR StVK 794/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39258
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
2. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 17. September 2025 wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (§ 119 Abs. 3 StVollzG).
3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100 € festgesetzt.
Gründe
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Dem Strafgefangenen ist gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 44 Satz 1, §§ 45, 46 StPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Denn er war wegen der ihm nicht zurechenbaren Verzögerung des rechtzeitig angeforderten Urkundsbeamten ohne Verschulden gehindert, die Frist von § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG einzuhalten. Der zuständige Rechtspfleger hat den entsprechenden Vortrag des Strafgefangenen bestätigt.
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Die Rechtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet (§ 119 Abs. 3 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG). Ergänzend bemerkt der Senat:
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1. Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende förmliche Zeugenvernehmung der ehemals Bediensteten Z. rügt, ist die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zulässig ausgeführt. Nach § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten und sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 6).
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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 21, 191 <194>; 42, 364 <367 f.>; 46, 315 <319>; 96, 205 <216>; 105, 279 <311>; stRspr). Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <144 ff.>; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass alle eingereichten Schriftsätze zur Kenntnis genommen werden, soweit das Vorbringen nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerfGE 63, 80 <85>; BverfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 1988 – 1 BvR 544/86 –, juris, Rn. 14). Zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt ein Gehörsverstoss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließlich nur, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Oktober 2024 – 2 BvR 1134/24 –, juris Rn. 23 m.w.N.; stRspr).
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Im Rechtsbeschwerdeverfahren gehört zu einer ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der die Strafvollstreckungskammer kein rechtliches Gehör gewährt haben soll, grundsätzlich auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war (Senat, Beschluss vom 1. März 2024 – 203 StObWs 521/23 –, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2025 – III-1 Vollz 57/25 –, juris Rn. 9; KG Berlin, Beschluss vom 20. April 2020 – 2 Ws 35/20 Vollz –, juris Rn. 18; Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl. 2022, § 118 Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Oktober 2024 – 2 BvR 1134/24 –, juris Rn. 30, 31). Trägt der Beschwerdeführer den Sachverhalt lückenhaft vor, ist die Rüge unzulässig. Dies ist hier der Fall. Denn der Antragsteller hat weder den Inhalt der dienstlichen Stellungnahme, die die Bedienstete im gerichtlichen Verfahren am 3. Juli 2025 abgegeben hat, noch die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 9. September 2025 mitgeteilt.
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2. Auch mit der Angriffsrichtung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG) erweist sich die Rüge als unzulässig. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, derer sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 6). Diesen Vortrag hat der Antragsteller versäumt. Für eine zulässige Aufklärungsrüge hätte es zumindest einer bestimmten Behauptung einer konkreten Tatsache und des Beweisergebnisses bedurft. Die bloße Vermutung, die Zeugin hätte in einer förmlichen Vernehmung abweichend zu ihrer dienstlichen Stellungnahme den gesamten Sachvortrag des Antragstellers bestätigt, genügt diesen Anforderungen nicht. Auch insoweit ist zu beachten, dass für die Tatsachenerforschung im Strafvollzugsverfahren das Freibeweisverfahren gilt (Spaniol a.a.O. Teil IV, § 115 Rn. 3 und 4).
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3. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bezogen auf die Zeugin Z. ist ebenfalls erfolglos. Der erforderliche Umfang der Aufklärung hängt von der Sachlage im konkreten Einzelfall ab (Senat, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 203 StObWs 138/24 –, juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 204 StObWs 480/24 –, juris Rn. 21). Da der Strafvollstreckungskammer bereits eine aktuelle dienstliche Stellungnahme der Zeugin Z. im gerichtlichen Verfahren vorlag, die nicht den Vortrag des Antragstellers, sondern die Darstellung der Antragsgegnerin gestützt hat, war die vom Antragsteller vermisste Zeugenvernehmung weder zur Aufklärung noch zur Gewährung eines fairen Verfahrens veranlasst. Tragfähige Anhaltspunkte für einen Aufklärungsgewinn durch eine persönliche Einvernahme der nicht mehr in der Anstalt tätigen Zeugin lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen.
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4. Soweit der Antragsteller das Ergebnis der Beweiswürdigung der Strafvollstreckungskammer anficht, ist die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht zulässig erhoben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verleiht keinen Anspruch auf eine Beweiswürdigung des Tatgerichts im Sinne eines Beteiligten.
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5. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass sein Antrag auf Augenschein von Haftraum und Lichtbildern übergangen worden sei, ist die Aufklärungsrüge nach den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls unzulässig. Weshalb eine Sichtung des Haftraums Aufschluss über eine auch nach dem Vortrag des Antragstellers bereits beseitigte Unordnung geben könnte, erschließt die Rechtsbeschwerde nicht. Dass er oder die Beamten Lichtbilder vom damaligen Zustand der Zelle gefertigt hätten, behauptet der Antragsteller nicht, sondern beanstandet in seinem Schreiben vom 21. November 2025, dass keine Fotodokumentation erfolgt wäre.
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6. In der Sache bestehen bereits Bedenken gegen den Feststellungsanspruch. Denn nach einer Durchsuchung müssen die Räumlichkeiten nicht von den Bediensteten aufgeräumt werden. Wenn allerdings Gegenstände beschädigt werden, kommt ein Haftungsanspruch in Betracht. Jedenfalls zeigt die Rechtsbeschwerde keinen durchgreifenden sachlich rechtlichen Mangel des angefochtenen Beschlusses auf. Die Strafvollstreckungskammer hat zum Zustand des Haftraums nach der Durchsuchung eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Wenn sich das Tatgericht wegen der widersprüchlichen Zeugenangaben im Ergebnis nicht davon überzeugen konnte, dass die Beschäftigten der Justizvollzugsanstalt bei der Durchsuchung des Haftraums Rechte des Strafgefangenen in einem ein Feststellungsinteresse begründenden Umfang verletzten, ist dagegen nichts zu erinnern. Die Beweiswürdigung der Strafvollstreckungskammer unterliegt nur eingeschränkter Kontrolle des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Einwände des Strafgefangenen gegen die Erwägungen der Strafvollstreckungskammer gehen fehl. Er übersieht, dass ihm die Beweislast für die Erweislichkeit seiner anspruchsbegründenden Behauptungen zuzuordnen ist und die Strafvollstreckungskammer seinen Angaben und der Bekundung des von ihm benannten Zeugen jedenfalls keinen Glauben geschenkt hat. Die vom Antragsteller in der Rechtsbeschwerde aufgelisteten Zweifel an den Aussagen der Bediensteten könnten lediglich dazu führen, dass die Beweisfrage ungelöst bleibt (non liquet).
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7. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.