Titel:
Unanfechtbarkeit der Versagung von Akteneinsicht und Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs im Rechtsbeschwerdeverfahren; Umdeutung unzulässiger Beschwerden in Gegenvorstellungen
Normenkette:
StPO § 28, § 147 Abs. 5, § 300, § 304 Abs. 4
Leitsätze:
1. Die Versagung der Akteneinsicht des Strafgefangenen in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs des Strafgefangenen im Rechtsbeschwerdeverfahren sind unanfechtbar. (Rn. 2 – 4)
2. Eine als Beschwerde unzulässige Eingabe muss nicht zwingend kostenauslösend dem Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht vorgelegt werden, sondern kann im Einzelfall ungeachtet ihrer Bezeichnung (§ 300 StPO) in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden. (Rn. 2)
Schlagworte:
Rechtsbeschwerde, Gegenvorstellung, Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Befangenheitsgesuch, Wiedereinsetzung, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 05.05.2025 – 391/25
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt S. vom 20. Mai 2025 gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 5. Mai 2025 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen trägt die Staatskasse.
3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.
4. Die Gegenvorstellung des Beschwerdegegners gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Oktober 2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.
5. Die Gegenvorstellung des Beschwerdegegners gegen den Senatsbeschluss vom 30. September 2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
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1. Die Rechtsbeschwerde der Vollzugsanstalt ist offensichtlich unbegründet (§ 119 Abs. 3 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG). Zur Begründung der Entscheidung wird auf die Beschlüsse des Senats vom 20. August 2025 – 203 StObWs 264/25- und des vierten Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. August 2025 – 204 StObWs 263/25 – (juris), jeweils den Antragsteller betreffend, verwiesen. Der Beschluss ergeht einstimmig.
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2. Die mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 erhobene, hier am 29. Oktober 2025 eingegangene sofortige Beschwerde gegen die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 8. Oktober 2025 ist dem Inhalt und Begehren nach als Gegenvorstellung zu behandeln. Gegen die beanstandete Versagung der Akteneinsicht des Strafgefangenen im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 147 Abs. 5 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG (zur Anwendbarkeit von § 147 StPO im Strafvollzugsverfahren vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2022 – V 4 Ws 241/20 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 1 Ws 154/23 (MVollz) –, juris) ist die (sofortige) Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gegeben (§ 304 Abs. 4 S. 2 HS 1 StPO, § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG). Die Ausnahmeregelung nach § 304 Abs. 4 S. 2 HS 2 Nr. 4 StPO gilt nur im – hier nicht vorliegenden – erstinstanzlichen Verfahren und ist auch dort restriktiv auszulegen (BGH, Beschluss vom 3. November 2022 – StB 46/22 –, juris). Auf die Streitfrage, ob die Beschwerde auch nach § 305 StPO ausgeschlossen wäre (BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – StB 47/22 –, juris Rn. 7 m.w.N.), kommt es hier nicht an. Die als Beschwerde unzulässige Eingabe muss nicht zwingend kostenauslösend dem Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht (§ 135 Abs. 2 Nr. 1, § 121 Abs. 3 GVG) vorgelegt werden, sondern kann ungeachtet ihrer Bezeichnung (§ 300 StPO) in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. September 2002 – 2 BGs 513/02 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2008 – 2 Ws 288/08, BeckRS 2009, 11358; Löwe-Rosenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, Vorbemerkungen Rn. 49, 50; zur Umdeutung auch Matt in: Löwe-Rosenberg a.a.O. § 304 Rn. 25; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO § 300 Rn. 6 ff., 10). Der Senat hat insoweit bedacht, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eine Beanstandung gerichtlicher Zwischenentscheidungen ins Leere gehen würde.
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Der Vortrag des Beschwerdegegners bietet dem Senat allerdings keinen Anlass zu einer Abänderung der zutreffenden Entscheidung. Der vom Strafgefangenen behauptete Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Beantragt ein Strafgefangener, dem antragsgemäß ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, Einsicht in die gerichtlichen Akten des Strafvollzugsverfahrens, ist das Recht auf ein faires Verfahren in der Regel mit dem Recht des Rechtsanwalts, Einsicht in die Gerichtsakten zu nehmen, gewahrt (Senat, Beschluss vom 11. September 2025 – 203 StObWs 182/25 –, juris Rn. 25). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sein mit Beschluss vom 3. Juli 2025 beigeordneter Rechtsanwalt Einsicht in die gerichtliche Akte erhalten und im Anschluss daran mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2025 eine Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde der Vollzugsanstalt abgegeben. Zugunsten des Beschwerdegegners ist im vorliegenden Verfahren schließlich auch antragsgemäß die Gewährung von Stellungnahmefristen großzügig gehandhabt worden. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos, da der Strafgefangene keine Frist versäumt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Beschwerdegegners im Rahmen der Gegenvorstellung uneingeschränkt zur Kenntnis genommen.
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3. Die Einwände des Antragstellers in seinem undatierten, hier am 16. Oktober 2025 eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2025 sind dem Inhalt nach ebenfalls als Gegenvorstellung zu behandeln. Gegen die beanstandete Entscheidung des Senats, das Befangenheitsgesuch des Strafgefangenen im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 27 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG als unbegründet zurückzuweisen (zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 S. 2 StPO im Strafvollzugsverfahren vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2025 – 203 StObWs 303/25 –, juris Rn. 3 m.w.N.; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 28 Rn. 6b), wäre keine (sofortige) Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, da nach § 304 Abs. 4 S. 2 HS 1 StPO gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 S. 2 HS 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 2 ARs 327/11 –, juris Rn. 4). Auch unterliegt die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nach § 119 Abs. 5 StVollzG ihrerseits nicht der Anfechtung, so dass die Beschwerde auch aus diesem Grunde unzulässig wäre (§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO, § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG). Da der Beschluss vom 30. September 2025 unanfechtbar ist und das Begehren des Antragstellers auf eine Abänderung durch den Senat gerichtet ist, kann auch die diesbezügliche Eingabe nach den oben dargestellten Grundsätzen als Gegenvorstellung ausgelegt werden.
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Der Vortrag des Beschwerdegegners bietet dem Senat nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage auch insoweit keinen Anlass zu einer Abänderung der weiterhin zutreffenden Entscheidung. Eine Anhörungsrüge hat der Beschwerdegegner nicht erhoben. Auch sie würde im Übrigen erfolglos bleiben. Das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners ist nicht verletzt worden. Das Vorbringen des Antragstellers zum Befangenheitsantrag hat der Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395-418).
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4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. Art. 208 BayStVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.