Titel:
Anforderungen an die Versagung von Lockerungen bei einem Strafgefangenen
Normenkette:
BayStVollzG Art. 13, Art. 15
Leitsätze:
1. Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Fluchtgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Flucht nutzen. Um die Fluchtgefahr zu begründen, bedarf es besonderer in der Person des Gefangenen liegender Umstände wie etwa fehlende Absprachefähigkeit und Verlässlichkeit. (Rn. 12)
2. Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Missbrauchsgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Begehung einer Straftat ausnutzen. (Rn. 13)
Ist der Strafgefangene nicht bereit, an der Behandlung oder einer Therapie mitzuwirken, ist auch dies ein Gesichtspunkt bei der von der Anstalt zu treffenden Beurteilung, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr gegeben ist, wobei sich die Anstalt im Rahmen ihrer Prognose damit befassen muss, wie sich die fehlende Therapie auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und auf dessen aktuelle Gefährlichkeit konkret auswirkt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafvollzug, Lockerung, Fluchtgefahr, Missbrauchsgefahr, Darlegungsanforderung, tatsächliche Anhaltspunkte, Mitwirkungsbereitschaft, Behandlung, Therapie
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 29.09.2025 – SR StVK 1073/25
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Antragsteller begehrt hat, festzustellen, dass mindestens eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren gewesen wäre.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 29. September 2025 bezüglich der Entscheidung über das Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren sowie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 31. Juli 2025 aufgehoben.
3. Die Justizvollzugsanstalt S. wird verpflichtet, den Antrag des Strafgefangenen vom 7. Mai 2023 – in seiner letzten Fassung – auf Gewährung von Vollzugslockerungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden.
4. Die darüber hinaus gehende Rechtsbeschwerde bezüglich des Verpflichtungsantrags wird als unbegründet zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/2 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Antragsstellers.
6. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1000 EURO.
Gründe
1
Der Antragsteller befindet sich zur Strafverbüßung in der Justizvollzugsanstalt S. Zur Dauer des Vollzugs und zu der der Vollstreckung zugrunde liegenden Verurteilung hat die Strafvollstreckungskammer keine näheren Feststellungen getroffen.
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Der Antragsteller wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 29. September 2025. Der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer liegt zugrunde, dass der Strafgefangene am 7. Mai 2023 bei der Justizvollzugsanstalt S. die Gewährung von Lockerungen, jedenfalls zuletzt auch in Form einer Ausführung, beantragt hatte. Nachdem ein ablehnender Bescheid der Vollzugsanstalt vom 1. Juni 2023 mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 14. Mai 2025 aufgehoben und die Vollzugsanstalt verpflichtet worden war, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, erließ die Vollzugsanstalt am 31. Juli 2025 erneut einen ablehnenden Bescheid, den der Antragsteller mit einem bei der Strafvollstreckungskammer am 14. August 2025 eingegangenen Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat. Der Bescheid sei fehlerhaft, die Begründung der Missbrauchsgefahr trage nicht. Ihm stehe zumindest eine Ausführung zu, während die Vollzugsanstalt nur auf die verweigerte Behandlung und die Tatleugnung abgestellt hätte. In der Vergangenheit hätte er mehrere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unbeanstandet absolviert. Ergänzend hat er beantragt, festzustellen, dass mindestens eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren gewesen wäre.
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Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluss sämtliche Anträge nach § 109 StVollzG als erfolglos erachtet. Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller bislang in der Vollzugsanstalt nur einen Antrag auf Lockerung, nicht jedoch einen Antrag auf Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit gestellt hätte. Der Feststellungsantrag erweise sich daher als unzulässig. Der Antrag, die Vollzugsanstalt zur Gewährung einer Lockerung zu verpflichten, sei mangels Spruchreife zurückzuweisen, da der Strafgefangene nur einen Anspruch auf eine – von ihm nicht begehrte – ermessensfehlerfreie Entscheidung habe. Dass der vom Strafgefangenen im Rahmen des Anfechtungsantrags zur Überprüfung gestellte Bescheid der Vollzugsanstalt vom 31. Juli 2025 Ermessensfehler aufweisen würde, spiele im Ergebnis keine Rolle.
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Gegen den ihm am 30. September 2025 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer hat der Antragsteller am 22. Oktober 2025 zur Niederschrift des Rechtspflegers des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit formellen und sachlichen Rügen begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft München sieht keinen Rechtsfehler, erachtet die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom „20.09.2025“ als nach § 116 Abs. 1 StVollzG unzulässig und beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als „unbegründet“.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG) erhoben worden.
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2. Bezüglich des Feststellungsantrags ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, da es insoweit nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat den Feststellungsantrag im Ergebnis zutreffend als unzulässig verworfen. Der allgemeine Feststellungsantrag war gegenüber dem Verpflichtungsantrag subsidiär (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2024 – 203 StObWs 471/24 –, juris Rn. 5). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Feststellungsantrag mangels einer Ermessensreduzierung auf Null auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
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3. Bezüglich des Anfechtungs- und Verpflichtungsantrags ist die Rechtsbeschwerde zulässig, insoweit liegen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG vor. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Strafvollstreckungskammer hat nicht erkannt, dass im Rahmen des von ihr zutreffend als Anfechtungsbegehren eingeordneten Antrags die Aufhebung des von der Strafvollstreckungskammer ebenfalls zutreffend als rechtsfehlerhaft erkannten Bescheids der Vollzugsanstalt vom 31. Juli 2025 geboten war und dass die Aufhebung des Bescheids die Pflicht der Vollzugsanstalt zur Neubescheidung des vom Antragsteller weiter verfolgten Antrags auf Lockerung auslösen würde. Indem die Strafvollstreckungskammer verfahrenswidrig den Anfechtungsantrag nicht verbeschieden hat, hat sie sich den Blick darauf verstellt, sich mit den Vorgaben der Rechtsprechung an die Begründung einer Versagung von Lockerungen im gebotenen Umfang zu befassen.
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Die Rechtsbeschwerde ist, soweit zulässig, auf die erhobene Sachrüge hin auch weitestgehend begründet. Die Strafvollstreckungskammer durfte den beanstandeten Bescheid der Justizvollzugsanstalt nicht aufrechterhalten, da er den von beiden Strafsenaten des Bayerischen Obersten Landesgerichts wiederholt dargestellten Anforderungen der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an eine Lockerungsentscheidung nicht entspricht. Ihre Entscheidung muss daher aufgehoben werden.
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1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausgang) verlassen dürfen. Nach Absatz 2 der Vorschrift dürfen Lockerungen mit Zustimmung der Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Nach Art. 15 BayStVollzG ist bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe unter anderem wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Ausnahme der §§ 180a und 181a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, eine Lockerung des Vollzugs besonders gründlich zu prüfen. Bei der Entscheidung sind nach der gesetzlichen Regelung auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.
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2. Danach sind Vollzugslockerungen zwingend zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung zu Straftaten missbrauchen werde. Ein Ermessen ist in diesem Fall nicht eröffnet (Senat, Beschluss vom 18. August 2025 – 203 StObWs 317/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Andernfalls hat die Vollzugsanstalt über einen Antrag auf Gewährung von Lockerungen aufgrund einer auf den Einzelfall abstellenden Ermessensentscheidung zu befinden. Der Strafgefangene hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde, der sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf die Gewährung einer Lockerungsmaßnahme verdichten kann (Ermessensreduzierung auf Null).
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3. Für ihre Prognose bezüglich der Missbrauchs- oder Fluchtgefahr hat die Vollzugsanstalt eine Gesamtabwägung aller für die Entscheidung relevanten Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Vorleben, etwaige frühere Verurteilungen, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, der Umgang mit der Tat, die Persönlichkeitsentwicklung, das Verhalten im Vollzug sowie die Eignung für eine Therapie und die Durchführung einer solchen (Senat a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).
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a. Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Fluchtgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Flucht nutzen. Um die Fluchtgefahr zu begründen, genügt nicht allein die Höhe der Restfreiheitsstrafe, sondern es bedarf besonderer in der Person des Gefangenen liegender Umstände wie fehlende Absprachefähigkeit und Verlässlichkeit (st. Rspr., vgl. Senat a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).
13
b. Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Missbrauchsgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Begehung einer Straftat ausnutzen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).
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4. Die Beurteilung hat stets lockerungsbezogen zu erfolgen (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 17 und vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 39; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris und vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris).
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5. Die Vollzugsbehörde hat bei ihrer Prognose zu berücksichtigen, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Vorschriften über Vollzugslockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen und deren Resozialisierungsinteresse dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 –, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Durch Lockerungsmaßnahmen werden dem Gefangenen Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 –, juris, Rn. 32; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 30; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 –, juris Rn. 12). Dem Resozialisierungsinteresse kommt mit zunehmender Vollstreckungsdauer ein immer größeres Gewicht zu (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris Rn. 38; Senat, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 23. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 10a).
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6. Verweigert der Strafgefangene eine Mitwirkung an der Behandlung oder eine Therapie, gilt folgendes:
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Es gibt keine Mitwirkungspflicht des Strafgefangenen, deren Verweigerung mit der Ablehnung von Lockerungen sanktioniert werden könnte. Eine fehlende Bereitschaft des Gefangenen, an der Gestaltung seiner Behandlung und einer Erreichung der sozialen Reintegration mitzuwirken, darf alleine die Versagung einer beantragten Vollzugslockerung oder einer vollzugsöffnenden Maßnahme daher nicht begründen. Lässt sich der Strafgefangene darauf ein, bei der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken, sich mit seinen Taten auseinander zu setzen und seine straffreie Zukunft verantwortlich zu planen und vorzubereiten, ist dies ein Aspekt, dem in der Gesamtschau mit weiteren Umständen ein maßgebliches Gewicht bei der Beurteilung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zukommen kann. Ist der Strafgefangene dazu nicht bereit, ist auch dies ein Gesichtspunkt – von mehreren – bei der von der Anstalt zu treffenden Beurteilung, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG gegeben ist. In diesem Fall muss sich die Anstalt im Rahmen ihrer Prognose damit befassen, wie sich die fehlende Therapie auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und auf dessen aktuelle Gefährlichkeit konkret auswirkt (zu allem Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 18 ff. m.w.N.).
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7. Bei langjährig Inhaftierten kann es zudem, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 –, juris Rn. 27; zu allem Senat a.a.O. Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 10a). Es widerspräche dem Sinn und Zweck von Ausführungen zur Erhaltung und Festigung der Lebenstüchtigkeit eines Gefangenen, diese von dem Abschluss einer Therapie abhängig zu machen. Das bei einer Ausführung nie ganz auszuschließende Risiko einer Entweichung oder eines Missbrauchs kann, wie bereits dargelegt, mit besonderen Sicherungsmaßnahmen reduziert werden (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 –, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 18. August 2025 a.a.O. Rn. 21). Die Vollzugsanstalt muss im Falle einer Missbrauchsbefürchtung darlegen, warum die Gefahr nicht durch Sicherungsvorkehrungen ausgeräumt werden kann (st. Rspr., Senat a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rn. 16).
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8. Gemessen daran erweist sich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt S. als rechtsfehlerhaft. Die Vollzugsanstalt hat bereits verkannt, dass die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit der Bestimmung von Art. 13 BayStVollzG unterfällt (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 13 Rn. 2 und 10a). Die Vollzugsanstalt hätte sich eingehend mit den vom Antragsteller beantragten Lockerungsformen befassen und bezogen auf die jeweilige Lockerungsform darlegen müssen, ob und aus welchen in der Person des Antragstellers liegenden Gründen die Gefahr bestehen würde, dass der Antragsteller eine solche Lockerung, gegebenenfalls auch in Begleitung der vom Antragsteller benannten Bezugspersonen, missbrauchen werde. In ihre Überlegungen hätte sie die Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in Begleitung von Vollzugsbediensteten und die bisherigen Erfahrungen mit einstellen müssen. Eines ausdrücklichen Antrags bedurfte es dazu entgegen der Rechtsansicht der Vollzugsanstalt nicht.
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9. Der angefochtene Bescheid unterliegt daher der Aufhebung. Entsprechendes gilt für den Beschluss der Strafvollstreckungskammer im tenorierten Umfang. Einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer bedarf es insoweit nicht. Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), den Bescheid der Justizvollzugsanstalt aufheben und die Anstalt verpflichten, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Anstalt wird zu prüfen und im neuen Bescheid darzulegen haben, ob etwaigen Befürchtungen mit Sicherungsmaßnahmen, Auflagen und Weisungen entgegengewirkt werden kann. Die von dem Antragsteller auch in der Rechtsbeschwerde weiter verfolgte Gewährung von Lockerungen kann der Senat indes nicht aussprechen, weil die angefochtene Entscheidung keinen Fall der Ermessensreduzierung auf Null belegt. Es fehlen hinreichende Feststellungen zum Vollzug, zur Anzahl und zum Ablauf der bereits gewährten Ausführungen und zu einer aktuellen Gefahrenprognose im Falle einer Begleitung. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
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10. Da der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich obsiegt hat, hat der Senat eine Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO getroffen.