Inhalt

AG Aichach, Urteil v. 11.06.2025 – 2 Cs 303 Js 137930/24
Titel:

Cannabisanbau, Eigenbedarf, Strafzumessung, Einziehung von Tatmitteln, Geständnis

Normenketten:
KCanG § 34 I Nr. 2 lit. a), § 2 I Nr. 2
KCanG § 37
StGB § 74, I, II
Schlagworte:
Cannabisanbau, Eigenbedarf, Strafzumessung, Einziehung von Tatmitteln, Geständnis
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 02.02.2026 – 206 StRR 315/25

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig wegen gleichzeitigen Anbaus von mehr als 3 Cannabispflanzen.
2. Der Angeklagte wird deswegen verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 60,00 €.
3. Es wird die Einziehung der sichergestellten Cannabispflanzen, der zwei Aufzuchtszelte incl. Zubehör angeordnet.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I. (Persönliche Verhältnisse)
1
Der Angeklagte …
2
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: …
II. (Festgestellter Sachverhalt)
3
Am 05.11.2024 gegen 6:30 Uhr zog der Angeklagte unter seiner Wohnanschrift … in zwei jeweils mit einer Pflanzenbeleuchtung und einem Ventilator ausgestatteten Aufzuchtzelten insgesamt vier Cannabispflanzen auf, welche über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügten. Der Angeklagte hatte vor, die Pflanzen in ihrem Wachstum zu fördern und schließlich höchstens drei der Pflanzen zum Blühen zu bringen.
III. (Beweiswürdigung)
4
Der Angeklagte gab an, er habe zu keinem Zeitpunkt mehr als drei Cannabispflanzen gehabt. Neun oder zehn Tage vor der Durchsuchung habe er einen Cannabissteckling in … gekauft. Diesen habe er seither auch nicht umgetopft. Aus seiner Sicht habe es sich nicht um eine vierte Pflanze gehandelt. Er habe vorgehabt, das Wachstum des Stecklings zu beobachten und diesen gegebenenfalls als Ersatz für eine seiner drei Cannabispflanzen zu verwenden. Die anderen drei Pflanzen hätten sich ebenfalls nicht in der Blüte befunden. Er habe jedenfalls nur drei Pflanzen gleichzeitig zum Blühen bringen und damit zur Cannabiserzeugung nutzen wollen.
5
Der Zeuge … gab an, mit drei weiteren Polizeibeamten eine Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten am 05.11.2024 durchgeführt zu haben. Der Angeklagte habe die Wohnungstüre nicht geöffnet, sodass ein Schlüsseldienst habe gerufen werden müssen. Nachdem der Schlüsseldienst die Wohnungstüre aufgefräst gehabt habe, habe man den Angeklagten einen Joint rauchend in der Wohnung angetroffen. Es habe sich um eine kleine offensichtlich alleinbewohnte Wohnung gehandelt. Von der Türe aus gesehen auf der rechten Seite habe sich ein Aufzuchtzelt mit einer einzelnen Pflanze und auf der linken Seite ein weiteres Zelt mit drei Pflanzen befunden. Der Angeklagte habe angegeben, Cannabis-Patient zu sein und habe auch ein Rezept vorlegen können. Das Mobiltelefon des Angeklagten sei von dem Angeklagten zurückgesetzt worden. Der Angeklagte habe vor Ort nach Belehrung angegeben, er habe seine Cannabispflanzen kürzlich abgeerntet, wodurch er 600 g Material erhalten habe. Dieses habe er dann in Haschisch umgewandelt, um die gesetzlich zulässige Menge nicht zu überschreiten. In der Wohnung hätten sich neben den vier Pflanzen noch zwei weitere Stofftöpfe mit abgeschnittenen Cannabispflanzen befunden. Im Abfalleimer hätten sich auch noch Pflanzenreste befunden, und zwar ein paar Stängel mit ein paar Blättern. Die Menge Müll hätte aber nicht zu groß gewachsenen Pflanzen gepasst. Blütenansätze habe er an den Pflanzen nicht wahrnehmen können.
6
Der Zeuge … gab an, mit drei weiteren Polizeibeamten die Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten am 05.11.2024 durchgeführt zu haben. Der Angeklagte habe die Tür nicht geöffnet, sodass ein Schlüsseldienst habe hinzugeholt werden müssen. In der Wohnung hätten sich dann zwei Aufzuchtzelte befunden. In dem einen Zelt seien drei Töpfe mit Pflanzen gewesen, in dem anderen sei eine kleinere Pflanze gewesen. Außerdem sei in der Wohnung noch Haschisch und Konsumutensilien gefunden worden. Außerdem seien noch zwei leere Pflanzenkübel vorhanden gewesen und der offensichtlich frisch abgeschnittene Teil habe sich im Abfalleimer befunden. Der Angeklagte habe vor Ort nach Belehrung angegeben, er hätte seine Pflanzen abgeerntet und 600 g erhalten. Daraus habe er Haschisch hergestellt, um die gesetzlich zulässige Menge nicht zu überschreiten. Außerdem habe der Angeklagte medizinisches Cannabis besessen, für das er aber ein Rezept gehabt habe. Der Angeklagte habe bei der Durchsuchung sein Handy zurückgesetzt.
7
Die Zeugin … gab an, mit drei weiteren Polizeibeamten am 05.11.2024 eine Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten durchgeführt zu haben. Der Angeklagte habe die Wohnungstür nicht geöffnet, sodass sie den Schlüsseldienst hinzugezogen hätten. Sie selbst habe die Durchsuchung auf dem Balkon durchgeführt. In der Wohnung hätten sich Cannabispflanzen und abgeerntet Pflanzen befunden.
8
Die Angaben der drei Polizeibeamten waren glaubhaft. Sie sagten ohne jeglichen Belastungseifer sachlich aus und räumten unumwunden ein, wenn sie zu bestimmten Umständen keine Wahrnehmungen gemacht hatten.
9
Aus den in Augenschein genommenen und von den Polizeibeamten erläuterten Lichtbildern konnte das Gericht feststellen, dass zwei Aufzuchtzelte vorhanden waren, die jeweils mit Ventilator und Beleuchtungsanlage ausgerüstet waren. In dem einen Zelt befanden sich augenscheinlich drei mittelgroße etwa 40 cm hohe und seitlich verzweigte Cannabispflanzen in relativ großen Pflanzenkübeln, die offensichtlich über keine Blüten- oder Fruchtstände verfügten. In dem anderen Zelt befand sich eine einzelne kleine Cannabis Pflanze von etwa 30 cm Höhe, die im wesentlichen aus einem einzelnen gerade nach oben wachsenden Zweig bestand, in einem sehr kleinen offensichtlich nicht zur dauerhaften Verwendung bestimmten Pflanzentopf.
10
Aufgrund der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, der entsprechenden Angaben der drei Polizeibeamten und den in Augenschein genommenen Lichtbildern ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte die vier beschriebenen Cannabispflanzen aufzog. Dies ergibt sich aus der vorhandenen Beleuchtung, der Belüftung und der Aufstellung in Aufzuchtzelten. Das Gericht ist aufgrund dieser Umstände davon überzeugt, dass die Pflanzen durch den Angeklagten aktiv zum weiteren Wachsen versorgt wurden. Aus den Lichtbildern und den Angaben der Polizeibeamten ergibt sich auch, dass die Pflanzen nicht über Frucht- oder Blütenstände verfügten. Das Gericht schätzt deswegen auch die Angabe des Angeklagten als glaubhaft ein, dass er die kleinere vierte Pflanze wenige Tage zuvor gekauft und seitdem nicht umgetopft hatte.
11
Im Hinblick auf die Inaugenscheinnahme geht das Gericht zugunsten des Angeklagten auch davon aus, dass der THC-Gehalt der Pflanzen gering war.
12
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie auf dem in der Verhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
IV. (Rechtliche Würdigung)
13
Der Angeklagte hat sich damit wegen gleichzeitigem Anbau von mehr als 3 Cannabispflanzen gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KCanG, § 37 KCanG, § 74 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
14
Bei allen vier Pflanzen handelte es sich um Cannabispflanzen im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. A KCanG. Es liegt auch keine Ausnahme nach § 1 Nr. 8 lit. c KCanG vor, weil es sich um Vermehrungsmaterial gehandelt hätte. Vermehrungsmaterial wäre nach § 1 Nr. 7 KCanG „Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen“. Keine der vier Pflanzen war ein Steckling im Sinne der Vorschrift. Stecklinge sind nach § 1 N. 6 KCanG „Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen“.
15
Damit ein Steckling im Sinne des Gesetzes vorläge, müssten also kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen. Es müsste sich einerseits um „Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen“ handeln, und andererseits dürften diese „über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen“. Hier liegt nur die zweite Voraussetzung vor. Aber keine der vier festgestellten Pflanzen war eine Jungpflanze oder ein Sprossteil einer Cannabispflanze, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollte. Der Begriff der Jungpflanze ist völlig konturlos und allenfalls zur belanglosen Abgrenzung zum Sprossteil geeignet. Irgendein Hinweis darauf, wann eine Pflanze als Jungpflanze und wann diese nicht mehr als Jungpflanzen zu bezeichnen wäre, ist der Vorschrift auch im Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Nach der vom Verteidiger vorgelegten Stellungnahme der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft ist der Begriff der Jungpflanze auch botanisch oder gärtnerisch nicht definiert. Nach der Definition des statistischen Bundesamtes gelten als Jungpflanzen „Sämlinge oder Stecklinge, die zur Weiterkultur an andere Erzeugerbetriebe verkauft werden“. Auch insoweit liegt keine Definition vor, die für die strafrechtliche Abgrenzbarkeit nutzbar wäre. Rein vom Wortlaut her könnte zumindest die kleine einzelne Pflanze im zweiten Aufzuchtzelt des Angeklagten sich um eine Jungpflanze handeln. Entscheidend ist für das Gericht aber die gesetzliche Einschränkung auf Jungpflanzen, „die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen“. Der Angeklagte hatte nach seinen eigenen Angaben eben nicht vor, diese vierte Pflanze oder eine der anderen drei größeren Pflanzen zur Anzucht anderer Cannabispflanzen zu verwenden, sondern hatte diese als etwaigen Ersatz für eine seiner drei bestehenden Pflanzen angeschafft. Er beabsichtigte also, diese vierte (und die drei anderen) Pflanze zum Wachsen zu bringen und bei Erfolg eine seiner anderen drei Pflanzen zu entsorgen und dann die vierte Pflanze zum Blühen zu bringen. Geplant war also nicht die Anzucht von Cannabispflanzen, sondern die Nutzung der vierte Pflanze als Ernteobjekt.
16
Eine solche Auslegung entspricht auch am ehesten der gesetzgeberischen Intention. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Drucksache 20/8704 vom 09.10.2023, dort Seite 91) heißt es: „Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling“ und weiter „Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC-Gehalt nicht mehr als 0,3%, so gilt die ungeerntete Cannabispflanzen gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes“. Offensichtlich beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, alle nicht blühenden Cannabispflanzen grundsätzlich aus der Strafbarkeit auszunehmen.
17
Somit kommt es auf den konkreten THC-Gehalt der Pflanzen ebenfalls für die Strafbarkeit nicht an.
V. (Strafzumessung)
18
§ 34 Abs. 1 KCanG sieht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.
19
Zugunsten des Angeklagten sprach insbesondere seine als Geständnis zu wertende Einlassung, die knappe Überschreitung der zulässigen Pflanzenzahl, der Umstand, dass er Cannabis-Patient ist und dass der Angeklagte durch die gleichzeitig angeordnete Einziehung der Zelte mit Zubehör zusätzlich finanziell getroffen ist.
20
Zulasten des Angeklagten sprachen insbesondere die Vorahndungen. … Insgesamt hält das Gericht eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
21
Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen war die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 60 € festzusetzen.
22
Außerdem war die Einziehung der sichergestellten Cannabispflanzen, der beiden verwendeten Aufzuchtzelte einschließlich des sichergestellten Zubehörs anzuordnen.
VI. (Kosten)
23
Der Angeklagte hat als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 464, 465 StPO.