Titel:
Schadensersatz, Architektenvertrag, Pflichtverletzung, Objektüberwachung, Planungsfehler, Berufung, Mitverschulden
Schlagworte:
Schadensersatz, Architektenvertrag, Pflichtverletzung, Objektüberwachung, Planungsfehler, Berufung, Mitverschulden
Vorinstanz:
LG München I vom 09.09.2024 – 8 O 17009/20
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39129
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und der Streithelferin … wird das TeilVorbehaltsurteil des Landgerichts München I vom 09.09.2024, Az. 8 O 17009/20, wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.795,59 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2020 zu bezahlen.
Die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einer Forderung in Höhe von 141.644,91 € aus ungerechtfertigter Bereicherung bleibt dem Nachverfahren vorbehalten.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus dem Kläger zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die wegen der erforderlichen Trennung zwischen Putz und Blech (fehlendes Dichtband) und der fehlerhaft starr eingeputzten Endstücke der Fensterverblechung (aufgesetzte Blechwinkel, ohne Trennlage, Blechaufkantungen und Stehfalze der Bestandsbleche eingeputzt) sowie der Erneuerung der Laibungsanschlüsse betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben Fassade am Gebäude …, Bauabschnitt I, Bauteil A, über den in Nr. 1 ausgeurteilten Betrag in Höhe von EUR 100.795,59 netto erforderlich entstanden sind bzw. erforderlich noch entstehen und soweit diese nach Maßgabe der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vom 11.07.2024 zulässig sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und der Streithelferin … und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 29% und der Beklagte 71%. Von den Kosten der Streithelferin … in erster Instanz trägt der Beklagte 71%. Von den Kosten der Streithelferin … in erster Instanz trägt der Kläger 29%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 16% und der Beklagte 84%. Von den Kosten der Streithelferin … im Berufungsverfahren trägt der Beklagte 84%. Von den Kosten der Streithelferin … im Berufungsverfahren trägt der Kläger 16%.
Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Architektenvertrag.
2
Der Kläger hat den Beklagten mit Vertrag vom 19.09./20.09.2012 mit Architektenleistungen beauftragt betreffend die Baumaßnahme „Fassadensanierung mit Fenstererneuerung im Bauteil A“ des Bauabschnitts I des Objekts … (Anlage ALHR 1).
3
Die zunächst auf die vertragliche Leistungsstufe 1 beschränkte Beauftragung wurde am 21.01.2014 auf die vertraglichen Leistungsstufen 2, 3 und 4 erstreckt. Insbesondere war der Beklagte mit der Ausführungsplanung und der Objektüberwachung beauftragt.
4
Der Kläger beruft sich auf Planungsfehler und eine unzureichende Objektüberwachung und hat erstinstanzlich einen Schaden in Höhe von 141.644,91 € brutto geltend gemacht.
5
Mit Schriftsatz vom 22.07.2024 hat der Beklagte die Hilfsaufrechnung erklärt mit einer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 141.644,91 €, einem Teilbetrag aus einer behaupteten Gesamtforderung in Höhe von 243.503,17 € brutto.
6
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 09.09.2024, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.
7
Das sachverständig beratene Erstgericht hat ein Teil-Vorbehaltsurteil erlassen. Es hat dem Kläger 40.318,24 € netto nebst Zinsen zugesprochen sowie die Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Erstgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags bejaht. Es hat Putzabplatzungen und Putzabrisse und hierfür zwei Ursachen festgestellt: die fehlende Trennung zwischen Putz und Blech sowie die fehlerhaft starr eingeputzten Endstücke der Fensterverblechungen. Festgestellt hat das Erstgericht weiter einen Planungsfehler des Beklagten dahingehend, dass er die Trennung zwischen Putz und Blech nicht geplant habe. Ein gleitender Anschluss sei zwingend erforderlich gewesen. Festgestellt hat das Erstgericht zudem einen Objektüberwachungsfehler des Beklagten dahingehend, dass er das Problem der in den Laibungsputz einstehenden großen Überstände der bestehenden seitlichen Aufkantungen der Bestandsbleche im Zusammenhang mit temperaturbedingten Längenänderungen nicht erkannt habe. Aus beiden Fehlern sei der streitgegenständliche Schaden entstanden. Die Höhe des geltend gemachten Schadens hat das Erstgericht um nicht erforderliche Kosten, Sowiesokosten und die Umsatzsteuer auf 100.795,59 € netto gekürzt und sodann auf Basis der vom Sachverständigen angegebenen technischen Verantwortung Mitverschuldensanteile für die Baubeteiligten angenommen: für den Kläger 20%, den Beklagten 40% und für die beiden Streithelferinnen jeweils 20%. Es hat sodann dem Kläger 40% des (gekürzten) Schadens zugesprochen. Den Feststellungsantrag hat es modifiziert. Eine Entscheidung über die hilfsweise Aufrechnung hat sich das Erstgericht in den Entscheidungsgründen vorbehalten.
8
Gegen dieses Urteil haben der Kläger, die Streithelferin des Klägers … und der Beklagte Berufung eingelegt.
9
Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung vom 19.11.2024 (Bl. 28/41 OLG-Akte) aus, dass bei der Schadenshöhe auch die Kosten für neue Bleche (gesamt 12.009,75 € netto) zu berücksichtigten seien. Das Erstgericht habe das Sachverständigengutachten nicht vollständig beachtet sowie nicht den richtigen Maßstab für die Erforderlichkeit von nachbesserungsbedingten Sanierungskosten angenommen. Die übrigen Abzüge bei der Schadenshöhe nimmt der Kläger hin. Er wendet sich weiter gegen die Annahme seines Mitverschuldens, das nicht aus allgemeinen Vermutungen zur Fachkunde des Klägers und aus der Einschaltung von Sonderfachleuten gefolgert werden könne. Der Kläger habe sich vielmehr eines fachkundigen Architekten bedient, den er nicht habe kontrollieren müssen. Auch sei die Haftungsquote nicht wegen Mitverantwortlichkeiten der Streithelfer zu kürzen. Das Erstgericht habe die Grundsätze der Gesamtschuld verkannt. Zu hinterfragen sei auch die unterbliebene Trennung des Verfahrens im Hinblick auf die geltend gemachte Gegenforderung.
10
Die Streithelferin … wendet sich mit ihrer Berufungsbegründung vom 31.10.2024 (Bl. 12/19 OLG-Akte) gegen die Haftungsquote des Beklagten, die mindestens 80% betragen müsse, und begehrt zudem eine Abänderung der Formulierung des Feststellungsantrags.
11
Der Beklagte will mit seiner Berufungsbegründung vom 08.11.2024 (Bl. 24/27 OLG-Akte) die Erwähnung der Haftungsquote des Beklagten im Feststellungsantrag erreichen.
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Der Kläger und die Streithelferin … beantragen in der Berufungsinstanz (Bl. 65, 29 OLG-Akte):
1. Das Teil-Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I vom 09.09.2024 wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 112.805,34 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit (24.12.2020) zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus dem Kläger zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die wegen der erforderlichen Trennung zwischen Putz und Blech (fehlendes Dichtband) und der fehlerhaft starr eingeputzten Endstücke der Fensterverblechung (aufgesetzte Blechwinkel oder Trennlage, Blechaufkantungen und Stehfalze der Bestandsbleche eingeputzt) sowie die Erneuerung der Leibungsanschlüsse betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben Fassade am Gebäude …, Bauabschnitt I, Bauteil A, über den in Nr. 1 ausgeurteilten Betrag in Höhe von EUR 112.805,34 netto hinaus erforderlich entstanden sind bzw. erforderlich noch entstehen und soweit diese nach Maßgabe der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vom 11.07.2024 zulässig sind.
13
Der Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz (Bl. 65, 25/26 OLG-Akte):
Das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.09.2024 wird auf die Berufung des Beklagten wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40.318,24 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 24.12.2020 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus dem Kläger zum Ersatz von 40% aller weiteren Schäden verpflichtet ist, die wegen der erforderlichen Trennung zwischen Putz und Blech (fehlendes Dichtband) und der fehlerhaft starr eingeputzen Endstücke der Fensterverblechungen (aufgesetzte Blechwinkel, ohne Trennlage, Blechaufkantungen und Stehfalze der Bestandsbleche eingeputzt) sowie die Erneuerung der Laibungsanschlüsse aufgrund der anteiligen Verantwortlichkeit des Beklagten betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben Fassade am Gebäude …, Bauabschnitt I, Bauteil A, über den in Nr. 1 ausgeurteilten Betrag von 40.318,24 € netto erforderlich entstanden sind bzw. erforderlich noch entstehen und soweit diese nach Maßgabe der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vom 11.07.2024 (Kürzung der vorhandenen Simsbleche, Bestandsbleche Anlage K 23) erforderlich sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
14
Die Parteien und die Streithelferin … beantragen jeweils die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite (Bl. 65 OLG-Akte).
15
Der Senat hat am 18.03.2025 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen (Bl. 63/65 OLG-Akte). Eine gütliche Einigung der Parteien konnte nicht erzielt werden.
16
Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die weiteren von den Parteien und Streithelfern im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
17
Die zulässige Berufung des Klägers und der Streithelferin …, bei der es sich um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, ist überwiegend begründet. Die ebenfalls zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
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1. Zulässigkeit des erstinstanzlichen Urteils
19
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO ergibt, dass die Entscheidung des Erstgerichts in der Sache kein Teilurteil, sondern ein (reines) Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO ist. Denn entschieden hat das Erstgericht über den gesamten Rechtsstreit mit Ausnahme der Hilfsaufrechnung. Eine nur teilweise Entscheidung im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO liegt damit nicht vor.
20
Gegen die Zulässigkeit des Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO bestehen keine Bedenken. Die vom Kläger gewünschte Aufspaltung des Rechtsstreits in zwei Prozesse (vgl. Berufungsbegründung des Klägers, S. 13, Bl. 40 OLG-Akte) ist nicht möglich, vielmehr erlaubt § 145 Abs. 3 ZPO zwar eine getrennte Verhandlung über die Klage und über die Aufrechnung, jedoch bleibt der Prozess als Einheit bestehen (Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 145 Rn. 24; MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, § 145 Rn. 17).
21
Allerdings fehlt im Tenor des Ersturteils der Vorbehalt. In der Urteilsformel eines Vorbehaltsurteils muss ausdrücklich der Vorbehalt aufgenommen werden (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 – IVb ZR 551/80, juris Rn. 13; MüKoZPO/Musielack/Hüntermann, aaO, § 302 Rn. 9). Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Ersturteils ist ersichtlich, dass dies nur versehentlich unterblieben ist, so dass der Senat diese offenbare Unrichtigkeit von Amts wegen nach § 319 ZPO berichtigt, worauf er mit Terminsverfügung vom 17.02.2025 (Bl. 55/56 OLG-Akte) hingewiesen hat.
22
Wie aus § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO ersichtlich ist, bedarf ein Vorbehaltsurteil – anders als grundsätzlich ein Teilurteil – auch einer Kostenentscheidung (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 55. Ed. 1. 12.2024, § 302 Rn. 26; MüKoZPO/Musielack/Hüntermann, aaO; Zöller/Greger, aaO, § 302 Rn. 6a). Auch dies hat der Senat – nach erfolgtem Hinweis in der Terminsverfügung vom 17.02.2025 – von Amts wegen nach § 319 ZPO berichtigt.
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2. Berufung des Klägers und der Streithelferin … Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 – VI ZB 49/05, juris Rn. 7).
24
Diese – zulässige – Berufung ist überwiegend begründet.
25
Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Erstgericht neue Bleche nicht als erforderlich angesehen hat und daher die Kosten für neue Bleche in Höhe von insgesamt 12.009,75 € netto bei der Schadenshöhe nicht berücksichtigt hat (Ersturteil S. 17/18).
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aa) Der Kläger macht hier einen Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags geltend (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1/22, Rn. 67). Ein solcher Vorschussanspruch umfasst – wie ein Anspruch nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB – die mutmaßlichen Nachbesserungskosten (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 24. Oktober 1996 – VII ZR 98/94, juris Rn. 20). Der Vorschussanspruch soll dem Besteller die für die gesamte Mängelbeseitigung notwendige Liquidität zur Verfügung stellen und damit letztlich, soweit möglich, einen Aufwendungsersatzanspruch vorwegnehmen. Da die künftigen Aufwendungen noch nicht feststehen, muss auf der Grundlage des Mangels eine Schätzung der voraussichtlich für die Mängelbeseitigung anfallenden Kosten erfolgen. Im Rechtsstreit ist die Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Die Schätzung der voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen ist aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers vorzunehmen (BeckOK BauVertrR/Preussner, 15.2.2025, BGB § 637 Rn. 32b).
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Darlegungs- und beweispflichtig ist der Kläger, wobei der Kläger zur Höhe des Vorschussanspruchs sich mit der Angabe eines Betrags und dem Angebot eines Sachverständigengutachtens begnügen kann (vgl. BeckOGK/Rast, 1.1.2025, BGB § 637 Rn. 246).
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bb) Bei Berücksichtigung dieses Maßstabs ist das Erstgericht zurecht davon ausgegangen, dass für die Nachbesserung mutmaßlich neue Bleche nicht benötigt werden.
29
Das Erstgericht hat die Erforderlichkeit verneint unter Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … in dessen Anhörung vom 12.06.2024 (Bl. 409) und unter Verweis auf die eigenen Ausführungen des Klägers im selben Termin (Bl. 409 RS), dass beim hier nicht streitgegenständlichen Bauabschnitt II die bestehenden Bleche geblieben seien.
30
Die hiergegen erhobenen Rügen des Klägers sind nicht erfolgreich.
31
Der Kläger führt zwar rechtlich zutreffend aus, dass der Bauherr eine geeignete und Erfolg versprechende Lösung wählen darf und nicht auf die billigste Variante beschränkt ist (Berufungsbegründung S. 9, Bl. 36 OLG-Akte).
32
Zudem wendet er zutreffend ein (Berufungsbegründung S. 5, Bl. 32 OLG-Akte), dass der Sachverständige sich nicht abschließend positioniert hat. Allerdings hat der Sachverständige ausgeführt, dass er sich durchaus vorstellen könnte, dass man das auch ohne ein neues Blech machen könnte. Auf Frage, ob die entsprechenden Positionen dann gestrichen werden könnten, hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Problem sei, dass er nicht wisse, was in diesen Positionen mit drin stecke, weil die Aufstellung von der Klägerseite gekommen sei und nur eine Kostenaufstellung sei, d. h. keine Beschreibung der Leistung (Protokoll vom 12.06.2024, S. 5, Bl. 409). Hieraus ergibt sich nicht, dass mutmaßlich neue Bleche für die Nachbesserung benötigt werden, zumal der Kläger die vom Sachverständigen vermisste Leistungsbeschreibung weder in seiner Stellungnahme zur Anhörung des Sachverständigen in erster Instanz (Schriftsatz vom 12.08.2024, S. 4, Bl. 429) noch in der Berufungsbegründung vorgetragen hat.
33
Mit dem eigenen Vortrag, dass beim Bauabschnitt II die bestehenden Bleche geblieben seien, erfolgt keine nähere Auseinandersetzung durch den Kläger (vgl. Berufungsbegründung S. 6 Mitte, Bl. 33 OLG-Akte). Auch dies weckt aber Zweifel an der Erforderlichkeit von neuen Blechen.
34
Damit steht die Erforderlichkeit von neuen Blechen nicht fest, was sich zu Lasten des beweispflichtigen Kläger auswirkt.
b) Mitverschulden des Klägers
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Die Berufung des Klägers ist aber dahingehend erfolgreich, dass sich der Kläger ein Mitverschulden nicht anrechnen lassen muss (Berufungsbegründung des Klägers S. 6/8, S. 11/12, Bl. 33/35, 38/39 OLG-Akte).
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In Betracht kommt dabei eine Verletzung bestehender Pflichten wie auch ein Verstoß gegen den Kläger treffende Obliegenheiten, die dem Zweck dienen, den eingetretenen Schaden vom Bauwerk fernzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 – VII ZR 206/06, juris Rn. 31; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium BauR/Jurgeleit, 5. Aufl. 2020, Teil 5 Rn. 84).
37
aa) Der Kläger muss sich nicht das Verschulden von Sonderfachleuten nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Ersturteil S. 20).
38
Der vom Bauherrn beauftragte Sonderfachmann ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten. Schließt der Bauherr mit beiden selbstständige Verträge ab, haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Ob der Sonderfachmann ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gehandelt hat, ist jeweils im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu beurteilen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 – VII ZR 329/02, juris Rn. 31).
39
Vertragliche Beziehungen, die dazu führen könnten, dass hier die vom Kläger beauftragten Sonderfachleute ausnahmsweise dessen Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Beklagten sind, sind nicht ersichtlich.
40
Im Übrigen ist auch ein Verschulden dieser Sonderfachleute ist nicht gegeben.
41
bb) Der Kläger muss sich auch nicht ein eigenes Verschulden bei der Schadensentstehung nach § 254 Abs. 1 BGB oder Schadensabwendung oder – minderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB anrechnen lassen.
42
Hier liegt weder eine ein Mitverschulden begründende Pflichtverletzung noch ein solcher Obliegenheitsverstoß vor.
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(1) In Bezug auf den Planungsfehler des Beklagten dahingehend, dass er die Trennung zwischen Putz und Blech nicht geplant hat, liegt kein Mitverschulden des Klägers vor.
44
Die bloß fahrlässige Mitverursachung des Bauherrn daran, dass der Architekt eine fehlerhafte Planung erstellt hat, reicht nicht aus, um einen Mitverschuldensanteil an der mangelhaften Architektenleistung anzunehmen. Denn es ist die primäre Pflicht des Architekten, eine mangelfreie Planung vorzunehmen, diese Pflicht darf durch die Berücksichtigung eines nur fahrlässigen Mitverschuldens des Bauherrn nicht ausgehöhlt und entwertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – VII ZR 8/10, juris Rn. 42).
45
Sind dem Auftraggeber aber Umstände bekannt, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Planung des Architekten aufdrängt, und macht er von der Planung dennoch Gebrauch, verstößt er regelmäßig gegen die im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 43; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium BauR/Jurgeleit, aaO, Teil 5 Rn. 85).
46
Nach diesem Maßstab liegt hier kein Mitverschulden des Klägers vor.
47
Die Behauptung des Beklagten (Berufungserwiderung vom 08.01.2025, S. 4, Bl. 53 OLG-Akte), der bereits vorher schon gemachte Fehler sei mit Kenntnis und Billigung des Klägers wiederholt worden, ist durch nichts belegt.
48
Zutreffend ist allerdings, dass die Mitarbeiter des Klägers den Fehler in der Ausführungsplanung hätten erkennen können. Der Senat teilt die diesbezügliche Ansicht des Sachverständigen (Gutachten vom 10.08.2022, S. 33/35; vom 28.02.2023, S. 13/15). Der Sachverständige und das Erstgericht verweisen zu Recht auf den Bericht zur Kartierung der Putz- und Steinfassaden vom 19.10.2012, erstellt vom Labor für Erforschung und Begutachtung umweltbedingter Gebäudeschäden (Ersturteil S. 20/21; Anlage ALHR 3, dort S. 6), in dem auf den konstruktiven Fehler im Bestand, dass Bleche unter der Putzschicht liegen, hingewiesen wurde. Auch der Beklagte selbst hat in seinem Schreiben vom 24.09.2013 (Anlage B2) auf die Notwendigkeit der Trennung von Blech und Putz hingewiesen. In der Ausführungsplanung (Anlage 2 zum Gutachten vom 10.08.2022, Bl. 219 ff.) war dies jedoch nicht umgesetzt. Die Mitarbeiter des Klägers hätten dies erkennen können, wenn sie vor der Billigung der weiteren Bearbeitung (vgl. Ersturteil S. 20) die Ausführungsplanung im Einzelnen geprüft hätten.
49
Dass die Mitarbeiter des Klägers die Fehlerhaftigkeit der Ausführungsplanung verkannt haben, führt nach Ansicht des Senats nicht zu einem Mitverschulden des Klägers. Auch wenn der Kläger als Bauherr aufgrund der Vermittlung von Wissen durch seine Sonderfachleute und seine intensive Befassung mit dem Bauvorhaben eine starke Stellung innehatte und auch wenn er die weitere Bearbeitung zu billigen hatte, so stellt es weder eine Pflichtverletzung noch einen Obliegenheitsverstoß dar, wenn die Mitarbeiter des Klägers die Ausführungsplanung des Beklagten nicht so intensiv geprüft haben, dass sie auf den Planungsfehler aufmerksam wurden. Denn es war gerade die originäre Aufgabe des Beklagten, die Ausführungsplanung zu erstellen, die Mitarbeiter des Klägers mussten diese nicht im Einzelnen kontrollieren, zumal die Mitarbeiter des Klägers auch keinen Anhaltspunkt dafür hatten, dass dem Beklagten gerade dieser Fehler unterlaufen würde. Insbesondere hat sich die Fehlerhaftigkeit der Planung für die Mitarbeiter des Klägers nicht aufgedrängt. Kenntnis vom Planungsfehler wäre nur über die Prüfung der Details der Planung zu erlangen gewesen, auch wenn es im Ergebnis unverständlich erscheinen mag, dass der ursprünglich gemachte Fehler erneut passiert ist (vgl. Gutachten vom 10.08.2022 S. 27/28, 34).
50
Der Hinweis des Beklagten auf seine eingeschränkte Beauftragung (Berufungserwiderung vom 08.01.2025, S. 4, Bl. 53 OLG-Akte) ist nicht zielführend, denn es ist ausweislich des Tatbestands des Ersturteils (S. 3) unstreitig, dass der Beklagte mit der Ausführungsplanung beauftragt war. Auch eine Kenntnis der Mitarbeiter des Klägers von den Risiken der Arbeiten (Berufungserwiderung vom 08.01.2025, S. 4, Bl. 53 OLG-Akte) führt nicht zu einem Mitverschulden des Klägers. Denn der Schaden ist nicht etwa eingetreten, weil der Kläger eine riskante Bauweise gewählt oder gekannt hat, sondern weil der Beklagte seine Leistung nicht fachgerecht erbracht hat.
51
(2) In Bezug auf den Objektüberwachungsfehler des Beklagten dahingehend, dass er das Problem der in den Laibungsputz einstehenden großen Überstände der bestehenden seitlichen Aufkantungen der Bestandsbleche im Zusammenhang mit temperaturbedingten Längenänderungen nicht erkannt hat, liegt ebenfalls kein Mitverschulden des Klägers vor.
52
Unstreitig hatte der Kläger den Beklagten mit der Objektüberwachung beauftragt. Eine „Überwachung des Überwachers“ war vom Kläger nicht zu verlangen, vielmehr hatte sich der Kläger doch gerade eines fachkundigen Architekten bedient, um selbst nicht Überwachungsmaßnahmen vornehmen zu müssen. Dass sich dem Kläger Objektüberwachungsfehler aufdrängen mussten, ist nicht ersichtlich.
c) Mitverschulden der Streithelfer
53
Die Berufung des Klägers und der Streithelferin … ist auch dahingehend erforderlich, dass der Kläger keine Kürzung seines Anspruchs aufgrund Mitverschuldens oder technischer Verantwortung der Streithelfer hinnehmen muss.
54
Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Pflichtverletzungen des Beklagten nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele (Ersturteil S. 14, 15). Damit hat der Beklagte den (gesamten) Schaden verursacht und zu ersetzen. Ob andere bei der Schadensverursachung mitgewirkt haben und deshalb Gesamtschuldnerschaft vorliegt oder nicht, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, vgl. § 421 Satz 1 BGB.
55
Eine Reduzierung der Haftungsquote könnte nur dann erfolgen, wenn sich der Kläger fremdes Verschulden zurechnen lassen muss, §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB (eigenes liegt nicht vor, s.o. Ziff. II. 2. b. bb.). Der Architekt kann sich aber weder bei Planungs- noch bei Überwachungsfehlern auf ein mitwirkendes Verschulden des Bauunternehmers im Verhältnis zum Bauherrn berufen (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium BauR/Koeble, aaO, Teil 11 Rn. 826).
56
Die Aufteilung von Verantwortlichkeiten aus technischer Sicht (Gutachten vom 28.02.2023, S. 15) ist nicht maßgeblich.
57
Damit haftet der Beklagte im Verhältnis zum Kläger für 100% des Schadens, somit in Höhe von 100.795,59 € netto (Ersturteil S. 18).
58
Auf die Berufung des Klägers und der Streithelferin … war der Feststellungsantrag dahingehend abzuändern, dass der letzte Satzteil lautet: „… und soweit diese nach Maßgabe der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vom 11.07.2024 zulässig sind.“
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Dieser letzte Satzteil beschreibt eine Beschränkung der Schadensersatzpflicht. Die aus der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis resultierende Beschränkung der Schadensersatzpflicht hängt nicht davon ab, ob nach dieser Erlaubnis Maßnahmen erforderlich sind, sondern davon, ob solche zulässig sind.
60
Zudem entfällt mangels Haftungsquote der vom Erstgericht eingefügte Einschub „aufgrund der anteiligen Verantwortlichkeit des Beklagten“ (vgl. Bl. 65 OLG-Akte).
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3. Berufung des Beklagten
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, da nach den obigen Ausführungen der Beklagte zu 100% haftet, so dass eine Haftungsquote auch nicht im Feststellungsantrag verankert werden muss.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.