Titel:
Vergütungsanspruch, Auskunftspflicht, Feststellungsinteresse, Aktivlegitimation, Privatkopie, Geschäftsgeheimnis, Lizenzanalogie
Schlagworte:
Vergütungsanspruch, Auskunftspflicht, Feststellungsinteresse, Aktivlegitimation, Privatkopie, Geschäftsgeheimnis, Lizenzanalogie
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39115
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Smartwatches zu erteilen, sowie im Falle des Bezuges in der Bundesrepublik Deutschland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.
Smartwatches im Sinne dieses Antrags sind mobileelektronische Geräte im Uhren- oder. Armbanddesign,. verbunden werden können und
- die über eine solche Verbindung auf Funktionen oder Programme des Mobiltelefons zugreifen können und/oder auf denen Push-Benachrichtigungen des Mobiltelefons empfangen werden können (z.B. die Anzeige von Benachrichtigungen zu eingehenden Anrufen und Mitteilungen) und die deshalb als Ergänzung zu einem Mobiltelefon bestimmt sind und
- die über einen eingebauten Speicher mit einer Speicherkapazität von mindestens 5 Megabyte verfügen, auf dem Audiowerke und/oder Videowerke und/oder Textwerke und/oder Bildwerke gemäß § 53 Abs. 1 bis 2 und §§ 60a bis 60f UrhG gespeichert werden können.
Geräte, die die Merkmale dieser Definition erfüllen, sind keine Mobiltelefone im Sinne von Abschnitt 3 des Tarifs für Mobiltelefone vom 04.01.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.01.2016.
Smartwatches, die nur über eine eingeschränkte Wiedergabemöglichkeit verfügen, z.B. nur die Wiedergabe von Ruftonmelodien, MMS oder ähnlichem ermöglichen, bzw. Geräte, die ausschließlich dazu geeignet sind, körperliche Aktivitäten und/oder Vitalfunktionen aufzuzeichnen, sind keine Smartwatches im Sinne dieser Definition.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jede laut Auskunft nach Ziffer 1 von ihr in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte Smartwatch eine Vergütung von EUR 1,50 pro Stück zu zahlen, es sei denn,
- diese Smartwatches wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder
- die Beklagte weist Erfüllung nach oder
- die Beklagte weist nach, dass die Smartwatches von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder
- die Beklagte weist nach, dass diese Smartwatches eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a – 60f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Smartwatches allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft, Feststellung der Vergütungshöhe für Smartwatches und Zahlung des einfachen und des doppelten Vergütungssatzes wegen des Inverkehrbringens von Smartwatches in den Jahren 2020 bis einschließlich 2023.
2
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche nach § 54 UrhG für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Sie nimmt die ihr übertragenen Rechte als abhängige Verwertungseinrichtung im Sinne von § 3 VGG im eigenen Namen wahr.
3
Die VW… und die VB… traten der Klägerin die von ihnen wahrgenommenen Ansprüche aus den §§ 54, 54b, 54e und § 54f UrhG für Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild für die im streitgegenständlichen Zeitraum im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten Smartwatches ab.
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Die Klägerin, die VW… und die VB… schlossen mit dem B… e.V. im Oktober 2019 den „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Smartwatches für die Zeit ab dem 01.01.2019“. Ferner schlossen die Klägerin, die VW… und die VB… mit dem VE… e.V. im August 2021 den „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Smartwatches für die Zeit ab dem 01.01.2021“. Die Vergütung von Smartwatches beträgt nach den Gesamtverträgen ab dem 01.01.2019 EUR – ohne Berücksichtigung eines Gesamtvertragsnachlasses in Höhe von 20 Prozent – 1,50 pro Stück.
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Die Beklagte brachte als Herstellerin, Importeurin und als Händlerin im streitgegenständlichen Zeitraum Smartwatches in Verkehr, wobei sie diese ausschließlich an andere Händler und nicht direkt an Endkunden veräußerte. Die Beklagte ist kein Gesamtvertragsmitglied.
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Die Klägerin forderte die Beklagte zur Erteilung von Auskünften über Art und Stückzahl der im Bundegebiet in Verkehr gebrachten Smartwatches auf wie folgt:
„- Mit Schreiben vom 10.05.2022 (Anlage K1) für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 – Mit Schreiben vom 03.05.2023 (Anlage K8) für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 – Mit Schreiben vom 06.05.2024 (Anlage K10) für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Die Beklagte erteilte für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die begehrten Auskünfte nicht.“
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Wegen der verfahrensgegenständlichen Ansprüche leitete die Klägerin unter den Aktenzeichen Sch-Urh 27/22, Sch-Urh 54/23 und Sch-Urh 24/24 je ein Schiedsstellenverfahren ein. Die Schiedsstelle erließ am 10.07.2024 (Sch-Urh 27/22), der Beklagten zugestellt am 15.07.2024, und am 16.01.2025 (Sch-Urh 54/23 und Sch-Urh 24/24), der Beklagten zugestellt am 27.01.2025, je einen Einigungsvorschlag, mit dem sie den Auskunfts- und Zahlungsansprüchen der Klägerin stattgab. Hiergegen legte die Beklagte im Verfahren Sch-Urh 27/22 am 24.07.2024 sowie in den Verfahren Sch-Urh 54/23 und Sch-Urh 24/24 am 11.02.2025 Widerspruch ein.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft nach § 54f Abs. 1 UrhG hat. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass die Beklagte nach §§ 54, 54b UrhG für sämtliche Smartwatches, die sie im streitgegenständlichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht hat, dem Grunde nach eine Vergütung schulde, sofern sie nicht nachweise, dass mit Hilfe dieser Smartwatches allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden. Sie meint, dass aufgrund der Indizwirkung der Gesamtverträge eine Vergütung von EUR 1,50 für jede im Bundesgebiet in Verkehr gebrachte Smartwatch angemessen sei.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Smartwatches zu erteilen, sowie im Falle des Bezuges in der Bundesrepublik Deutschland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.
Smartwatches im Sinne dieses Antrags sind mobile, elektronische Geräte im Uhren- oder Armbanddesign,
- die mit einem Mobiltelefon über eine drahtlose Verbindung (z.B. Bluetooth / WiFi / WLAN) verbunden werden können und
- die über eine solche Verbindung auf Funktionen oder Programme des Mobiltelefons (z.B. Anrufe tätigen oder entgegennehmen) zugreifen können und/oder auf denen PushBenachrichtigungen des Mobiltelefons empfangen werden können (z.B. die Anzeige von Benachrichtigungen zu eingehenden Anrufen und Mitteilungen) und die deshalb als Ergänzung zu einem Mobiltelefon bestimmt sind und
- die über einen eingebauten Speicher mit einer Speicherkapazität von mindestens 5 Megabyte verfügen, auf dem Audiowerke und/oder Videowerke und/oder Textwerke und/oder Bildwerke gemäß § 53 Abs. 1 bis 2 und §§ 60a bis 60f UrhG gespeichert werden können.
Geräte, die die Merkmale dieser Definition erfüllen, sind keine Mobiltelefone im Sinne von Abschnitt 3 des Tarifs für Mobiltelefone vom 04.01.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.01.2016.
Smartwatches, die nur über eine eingeschränkte Wiedergabemöglichkeit verfügen, z.B. nur die Wiedergabe von Ruftonmelodien, MMS oder ähnlichem ermöglichen bzw. Geräte, die ausschließlich dazu geeignet sind, körperliche Aktivitäten und/oder Vitalfunktionen aufzuzeichnen, sind keine Smartwatches im Sinne dieser Definition.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jede laut Auskunft nach dem Antrag zu 1. von ihr in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte Smartwatch eine Vergütung von EUR 1,50 pro Stück zu zahlen, es sei denn,
- diese Smartwatches wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder
- die Beklagte weist Erfüllung nach oder
- die Beklagte weist nach, dass die Smartwatches von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder
- die Beklagte weist nach, dass diese Smartwatches eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a – 60f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Smartwatches allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.
Wegen des auf der zweiten Stufe mit der Klage angekündigten Leistungsantrags (Ziffer 3) nimmt der Senat Bezug auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 21.03.2025.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte meint, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei, weil die Klägerin kein Feststellungsinteresse dargetan habe. Überdies sei der Feststellungsantrag zu weit gefasst, weil auch Businessgeräte von der Vergütungspflicht erfasst würden.
12
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Regelungen in den §§ 54 ff UrhG verfassungsrechtlichen Bedenken begegneten. Die in den §§ 54e und 54f UrhG normierte Auskunftspflicht stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und verletze die Beklagte in ihren Rechten nach Art. 14 GG. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig, weil die Beklagte verpflichtet werden solle, ihre Geschäftsbeziehungen offenzulegen. Zudem sei die nationale Regelung nicht mit der DSGVO in Einklang zu bringen.
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Die in § 54 und § 54b UrhG normierte Zahlungspflicht sei systemfremd, weil Verkäufer von Speichermedien und Geräten mit einem durch Dritte verursachten mutmaßlichen Schaden belastet würden, obwohl es sich um zulässige Privatkopien handele.
14
Smartwaches unterlägen nicht der Vergütungspflicht, weil diese zur Ergänzung des Mobiltelefons bestimmt seien. Ihrer Funktion nach seien Smartwatches eine externe Erweiterung der Speicherkapazität von Smartphones.
15
Die Klägerin bürde der Beklagten die „zahlungsbefreiende Beweislast“ für Tatsachen auf, der sie nicht nachkommen könne, weil sie keinen Zugriff auf die entsprechenden Informationen habe. Es sei an der Klägerin zu beweisen, dass die Geräte zu den von ihr behaupteten Vervielfältigungen verwendet worden seien.
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Die Angemessenheit der verlangten Vergütungshöhe ergebe sich nicht aus dem Gesamtvertrag. Die unreflektierte Annahme der Angemessenheit der im Gesamtvertrag festgelegten Vergütungen führe dazu, dass weder die Schiedsstelle noch der angerufene Senat zu dem Ergebnis kommen könnten, dass eine niedrigere als in den Gesamtverträgen vereinbarte Vergütung angemessen sei. Eine Einigung in einem Gesamtvertrag hätte somit quasilegislativen Charakter und wäre von einem Gericht nicht mehr überprüfbar. Sie verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Nichtvertragspartner und die im Vertragsrecht geltende Dispositionsmaxime der Parteien.
17
Hierdurch werde massiv in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten eingegriffen. Ein solcher Eingriff verstoße gegen Art. 14 GG. Zudem werde de facto ein Kontrahierungszwang begründet. Denn es mache dann für kein Unternehmen mehr Sinn, dem Gesamtvertrag nicht beizutreten. Verstärkt werde dieser faktische Kontrahierungszwang durch den Umstand, dass Beitretenden ein Vergütungsnachlass von 20% gewährt werde.
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Die geforderte Vergütungshöhe von EUR 1,50 pro veräußerter Smartwatch sei jedenfalls nicht mehr angemessen. Die geforderte Vergütungshöhe berücksichtige nicht, dass Nutzer von Smartwatches kostenpflichtige Streamingdienste verstärkt nutzen und dass die Möglichkeiten eines Kopierschutzes verbessert worden seien.
19
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat über den Rechtsstreit am 04.07.2025mündlich verhandelt; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
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1. Es wurden wegen der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt Schiedsverfahren i.S.v. §§ 128 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG durchgeführt, die mit einem Einigungsvorschlag abgeschlossen wurden. Die Beklagte hat jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt, § 105 Abs. 3 VGG.
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2. Der Feststellungsantrag zu 2 ist – entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei – zulässig. Es besteht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO in Bezug auf die geltend gemachten Vergütungsansprüche ein Feststellungsinteresse, nachdem allein durch die Entscheidung in der Auskunftsstufe keine innerprozessuale Bindungswirkung oder materielle Rechtskraft in Bezug auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis erzeugt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. 11. 1998 – V ZR 180-97, Rn. 6). Im Übrigen ist die Vergütungspflicht, die Gegenstand des Feststellungsantrags ist, i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO für die Frage vorgreiflich, ob ein Auskunftsanspruch i.S.d. § 54f UrhG besteht (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Teilurteil vom 01.12.2023, 38 Sch 34/21 VVG).
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Die geltend gemachten Auskunfts- und Feststellungsanträge sind begründet.
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1. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft geltend macht, ist sie nach § 48 VGG aktivlegitimiert. Hinsichtlich des Feststellungsantrags folgt ihre Aktivlegitimation aus der Vermutungsregel des § 49 Abs. 2 VGG. Sämtliche anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften sind Gesellschafter der Klägerin. Sie haben in § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ihre Ansprüche wegen Vervielfältigungen von Audiowerken und von audiovisuellen Werken der Klägerin übertragen. Im Übrigen haben die Verwertungsgesellschaften VW… bzw. VB… ihre Ansprüche wegen Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild an die Klägerin abgetreten (§ 398 BGB).
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2. Die Beklagte ist der Klägerin nach § 54f UrhG auskunftspflichtig. Der Auskunftsantrag hat Smartwaches zum Gegenstand, die über einen eingebauten Speicher mit einer Speicherkapazität von mindestens 5 Megabyte verfügen. Zur Überzeugung des Senats sind die gegenständlichen Smartwatches grundsätzlich zur Speicherung von Audiowerken und/oder Textwerken gemäß § 53 Abs. 1 und 2 sowie §§ 60a bis 60f UrhG geeignet (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.2016 – I ZR 255/14 – Musikhandy – Rn. 33). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte – als Herstellerin, Importeurin oder als Händlerin – im streitgegenständlichen Zeitraum die gegenständlichen Smartwatches im Bundesgebiet an andere Händler veräußert hat. Die Beklagte ist hinsichtlich dieser Geräte gem. §§ 54f, 54h Abs. 1 UrhG auskunftspflichtig, weil diese nach §§ 54, 54b UrhG der Vergütungspflicht unterliegen:
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a. Nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller sowie den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG vervielfältigt wird. Der in § 54 Abs. 1 UrhG geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruht auf Art. 5 Abs. 2 RL 2001/29/EG und ist unionsrechtskonform auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2024, I ZR 1/24, Rn. 9, 10).
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b. Maßgeblich für die Beurteilung der Vergütungspflicht von Geräten ist eine typisierende Betrachtung, die nicht nur auf die grundsätzliche Eignung der Geräte für die Herstellung von Privatkopien, sondern auf den üblichen Gebrauch des Gerätetyps abstellt (vgl. BTDrs. 16/5939, S. 45; Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 54 Rn. 9, beckonline).
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Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von Smartwatches steht es mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gem. § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. 10. 2010 – C-467/08, Rn. 54). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt und steht mit der Richtlinie in Einklang, wenn ein Hersteller, Importeur oder Händler – wie vorliegend – die Speichermedien an Zwischenhändler überlässt und keine Kenntnis davon hat, ob es sich bei den Endabnehmern der Smartwatches um private oder gewerbliche Kunden handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2024, I ZR 1/24, Rn. 18, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 39/15, Rn. 56, EuGH, Urteil vom 05.03.2015 – C463/12, Rn. 42). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist in diesem Fall eine Weiterveräußerung an Endnutzer, die die Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden, nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2017 – I ZR 266/15, Rn. 20)
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3. Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Auskunfts- und Vergütungspflicht der gegenständlichen Geräte greifen nicht durch:
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a. Die von der Beklagten gegen die Auskunftspflicht nach § 54f UrhG angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb teilt der Senat nicht.
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Die in § 54f UrhG geregelte Auskunftspflicht der Hersteller, Händler und Importeure, die der Durchsetzung der Vergütungsansprüche der Urheber dienen soll, ist verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.1996, 1 BvR 1767/92, Rn. 13). Insbesondere umfasst die gesetzliche Auskunftspflicht die Preisgabe von Vertriebspartnern allenfalls dann, wenn im Rahmen von Händlerauskünften die Bezugsquellen anzugeben sind, vgl. § 54f Abs. 1 S. 2 UrhG. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beklagten in § 54h Abs. 5 UrhG geregelt, dass die Verwertungsgesellschaften die beauskunfteten Angaben nur bestimmungsgemäß verwenden dürfen, also lediglich zur Geltendmachung ihrer gesetzlichen Vergütungs-, Auskunfts- bzw. Kontrollansprüche. Wird die Geheimhaltungspflicht schuldhaft verletzt, kann dies Schadensersatzansprüche auslösen (vgl. BR-Drs. 218/94, vom 18.03.1994, zu „ii) § 54h“, S. 29 f., Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 54h Rn. 10; BGH, Beschluss vom 23.03.2023 – I ZR 139/22, Rn. 20). Der Missbrauch derartiger Informationen durch einen Mitarbeiter einer Verwertungsgesellschaft kann auch nach § 17 UWG a.F./ § 23 GeschGehG strafbar sein, wenn die vom Auskunftspflichtigen gemachten Angaben gleichzeitig ein Geschäftsgeheimnis der Verwertungsgesellschaft darstellen (vgl. BR-Drs. 218/94, vom 18.03.1994, zu „ii) § 54h“, S. 29 f.). Auch soweit sich die Auskunftspflicht gem. § 54f UrhG auf Hersteller, Importeure und Händler (insofern weitergehend als in Bezug auf die Haftung für die Abgabe, § 54f Abs. 1 S. 2 UrhG) erstreckt, stellt sich dies nicht als unverhältnismäßig dar, vielmehr dient dies einer möglichst lückenlosen und wirksamen Erfassung der Vergütungsschuldner (vgl. BR-Drs. 218/94, vom 18.03.1994, zu „hh) § 54g“, S. 26 f.).
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b. Soweit die Beklagte einen Verstoß der Auskunftspflicht gem. § 54f Abs. 1 UrhG gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) behauptet, hat sie nicht dargetan, dass das Auskunftsbegehren der Klägerin personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO (i.e. Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) zum Gegenstand hat. Ungeachtet dessen ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt, hier also der Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 54f UrhG.
33
c. Die Erhebung der Geräteabgabe bei denjenigen, die Geräte und Speichermedien i.S.d. § 54 UrhG in Verkehr bringen, ist im Übrigen nicht „systemfremd“, wie die Beklagte meint. Die §§ 54 ff UrhG wurden mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft grundlegend neu geregelt (vgl. Loewenheim/Stieper in Schricker /Loewenheim, Urheberrecht, 6 Aufl. 2020, § 54 Rn. 3). Die Novelle erfolgte in Umsetzung der RL 2001/29/ EG (vgl. BT-Drs. 16/5939). Nach dieser steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen, die nicht die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die Geräte zur Vervielfältigung Privatpersonen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2013, C-521/11, Rn. 24).
34
d. Gegen eine Vergütungspflicht spricht auch nicht, dass Smartwatches in Verbindung mit Mobiltelefonen verwendet werden, für die ebenfalls eine Vergütung zu entrichten ist. Die Beklagte verkennt, dass es sich bei der Übertragung von Werken von einem Mobiltelefon auf eine Smartwatch um eine weitere Vervielfältigung handelt. Die Werke sind nach der Übertragung unstreitig sowohl auf dem Mobiltelefon als auch auf der Smartwatch vorhanden. Diese weitere Vervielfältigung löst die Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG aus (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2011, I ZR 59/10, Rn. 30).
35
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht daher der Umstand, dass die Klägerin für Mobiltelefone eine Vergütung erhält, einer Vergütungspflicht der Smartwatches nicht entgegen. Insbesondere kommt es nicht zu einer gesetzes- und systemwidrigen Doppelvergütung.
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4. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Vergütung ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – der Höhe nach angemessen i.S.v. § 54a UrhG.
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a) Die Höhe der angemessenen Vergütung ist gem. § 54 a UrhG grds. nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu bemessen. Die Vergütung ist nach der bindenden Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 21.10.2010 – Rs. C-467/08, Rn. 39) mit der Höhe des „Schadens“ zu bemessen, den Urheber dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät für die Anfertigung zulässiger Vervielfältigungen genutzt wird. Dieser „Schaden“ entspricht der Vergütungshöhe, die Urheber (nach den Marktverhältnissen) als Lizenzgebühr erhalten würden (vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2020, I ZR 66/19, Rn. 18). Für die Bestimmung der Vergütungshöhe ist somit maßgeblich, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom privilegierten Nutzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (vgl. Loewenheim UrhR-HdB, § 91, Rn. 26, m.w.Nachw.).
38
Die konkrete Höhe der angemessenen Vergütung richtet sich vorliegend nach dem Vergütungssatz, den die Klägerin, die VW… und die VB… mit dem B… e. V. in dem „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für Smartwatches Zeit ab dem 01.01.2019“ vereinbart haben. Es ist anzunehmen, dass sich vernünftige Vertragspartner für die vorgenommenen Nutzungshandlungen auf die im Gesamtvertrag vereinbarte Vergütungshöhe geeinigt hätten, zumal sich die Klägerin im Jahr 2021 mit dem VE… e.V. in einem Gesamtvertrag auf dieselbe Vergütungshöhe geeinigt hat. Dem gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssatz kommt für die Angemessenheit der von „Außenseitern“ zu zahlenden Vergütung deswegen Indizwirkung zu (vgl. BGH Urteil vom 10.09.2020 – I ZR 66/19 Rn. 20 ff.).
39
Der Gesamtvertrag betrifft zeitlich und gegenständlich die auch im Streitfall betroffenen Produkte. Anders als die Beklagte meint, sind die vereinbarten Vergütungssätze nicht durch das Aufkommen neuer Nutzungsformen wie des Streamings überholt. Denn unstreitig wurden die Gesamtverträge trotz Kenntnis der Vertragspartner von den technischen Weiterentwicklungen nicht nachverhandelt, so dass nach dem Gedanken der Lizenzanalogie davon auszugehen ist, dass die sachkundigen Marktteilnehmer weiterhin von der Angemessenheit der vereinbarten Vergütungssätze ausgehen.
40
b) Die gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätze haben – entgegen der Ansicht der Beklagten – keinen „legislativen“ Charakter. Sie sind gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüfbar. Die Indizwirkung greift auch nicht in die „allgemeine Handlungsfreiheit der Nichtvertragspartner und die im Vertragsrecht geltende Dispositionsmaxime“ ein. Ebenso führt die Annahme einer Indizwirkung nicht zu einem Eingriff „in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ und begründet auch keinen „Kontrahierungszwang“. Es bleibt der Beklagten nämlich unbenommen, die Angemessenheit der verlangten Vergütung (durch substantiierten Sachvortrag) zu bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2020, I ZR 66/19 – Gesamtvertragsnachlass, Rn. 24). Indes hat die Beklagte zur Angemessenheit der Vergütung nichts Konkretes vorgetragen.
41
c) Gegen die Angemessenheit des gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssatzes von EUR 1,50 pro in Verkehr gebrachter Smartwatch spricht auch nicht der Umstand, dass Gesamtvertragsmitgliedern ein Preisnachlass in Höhe von 20 Prozent gewährt wird. Die Verwertungsgesellschaften erzielen durch den Abschluss von Gesamtverträgen eine Verwaltungsvereinfachung in Gestalt der Verringerung ihres Verwaltungs- und Kontrollaufwands. Diese Verwaltungsvereinfachung, die sich zugunsten der Urheberrechtsinhaber in Form einer Kostenersparnis der Verwertungsgesellschaften auswirkt, entfällt, wenn die Verwertungsgesellschaft – wie im Streitfall – mit einzelnen Herstellern oder Importeuren, die dem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind, über die angemessene Höhe der Vergütung streitet. Der sachliche Grund für die Nichtgewährung des im Gesamtvertrag vorgesehenen Rabatts liegt – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – in diesen Fällen im erhöhten Verwaltungsaufwand der Verwertungsgesellschaften (vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2020 – I ZR 66/19, Rn. 31).
42
d) Schließlich hat auch das DPMA als Aufsichtsbehörde (§ 75 VGG) den ihm vorgelegten – auf Basis der Gesamtverträge erstellten – Tarif unbeanstandet gelassen, was bei der Bestimmung der angemessenen Vergütungshöhe im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ebenfalls Berücksichtigung findet (BGH, Beschluss vom 04.11.2021, I ZR 138/20, Rn. 27).
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e) Auf den übrigen Sach- und Rechtsvortrag der Parteien kommt es nicht an, soweit im Wege eines alternativen Berechnungsmodells das Nutzungsverhalten von Smartwatch-Nutzern anhand verschiedener Nutzungsformen (Nutzung von Streamingdiensten, Fertigung von Sicherungskopien lizenzierter Werke etc.) betrachtet wird, nachdem sich die angemessene Vergütung vorliegend bereits aus der Lizenzanalogie ergibt. Die Klägerin hat – von der Beklagten nicht bestritten – vorgetragen, dass die Gesamtverträge von den Gesamtvertragsparteien in Kenntnis des geänderten Nutzungsverhaltens nicht gekündigt worden sind. Es ist nämlich zu vermuten, dass eine gesamtvertraglich festgesetzte Vergütung eher der angemessenen Vergütung entspricht als eine solche, die auf der Grundlage einer Studie errechnet worden ist (BGH, Urt. v. 10.9.2020 – I ZR 66/19, Rn. 24, beckonline).
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f) Die Beklagte trägt – anders als sie offenbar meint – die Darlegungs- und Beweislast für ein Entfallen der Vergütungspflicht (bei Export bzw. Lieferung an einen Gewerbetreibenden zu eindeutig anderen Zwecken), § 54 Abs. 2 UrhG. Die Feststellungsanträge entsprechen dieser Beweislastverteilung.
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g) Dass die Beklagte einen Teil der streitgegenständlichen Geräte an juristische Personen bzw. Gewerbetreibende als Endkunden überlassen hätte, ist nicht vorgetragen worden, so dass der Rechtsvortrag der Beklagten zur Vergütungspflicht von „Business-Geräten“ nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2024, 38 Sch 38/22; BGH, Beschluss vom 05.12.2024, I ZR 57/24).
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1. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheit ist so zu bemessen, dass der Schuldner vor einem Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt ist; bei einer Verurteilung zur Auskunft ist sie nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2022, I ZR 121/21, Rn. 26). Bei Obsiegen der Klagepartei sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie hier deren Anwalts- und die Gerichtskosten einzubeziehen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 709, Rn. 4.).
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3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO i.V.m. § 129 Abs. 3 VVG nicht erfüllt sind. Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist lediglich die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall erforderlich.