Inhalt

OLG München, Beschluss v. 18.12.2025 – 2 Ws 241 Js 160988/19 861/25
Titel:

Führungsaufsicht, Bewährungswiderruf, Psychiatrisches Gutachten, Medikamentencompliance, Risikoprognose, Verhältnismäßigkeit, Schutz der Allgemeinheit

Schlagworte:
Führungsaufsicht, Bewährungswiderruf, Psychiatrisches Gutachten, Medikamentencompliance, Risikoprognose, Verhältnismäßigkeit, Schutz der Allgemeinheit
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 28.10.2025 – BwR 10 KLs 241 Js 160988/19
Fundstelle:
BeckRS 2025, 38915

Tenor

Die sofortige Beschwerde und die einfachen Beschwerden des Verurteilten … gegen den Beschluss des Landgerichts München I – 10. Große Strafkammer – vom 28. Oktober 2025, Az. BwR 10 KLs 241 Js 160988/19 (2), werden als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Mit seit 17.09.2020 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 09.09.2020 im Sicherungsverfahren 10 KLs 241 Js 160988/19 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, deren Vollstreckung zugleich zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2
Mit Beschluss der Kammer vom 09.09.2020 wurden die Dauer der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Weisungen nach § 68b Abs. 1, Abs. 2 StGB erteilt, darunter neben einer Abstinenzweisung auch die Weisungen, sich zur Behandlung der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie weiter ambulant behandeln zu lassen und die verordnete Medikation fortzuführen. Dieser Beschluss wurde im Hinblick auf das beanstandungsfreie Verhalten des Beschwerdeführers mit Beschluss der Kammer vom 24.07.2024 hinsichtlich der angeordneten Kontaktfrequenz zur Bewährungshilfe modifiziert.
3
Das Ende der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit wurden für den 16.09.2025 vorgemerkt.
4
Mit Schreiben vom 15.07.2025 berichtete das kbo-Isar-Amper Klinikum Region München über den Verlauf der Behandlung des Verurteilten und bat im Hinblick auf die dortige negative Einschätzung seiner fortbestehenden Compliance auch nach Ablauf seiner Bewährung und Führungsaufsicht um Prüfung der Anordnung einer zeitlich unbegrenzten Führungsaufsicht.
5
Die Bewährungshilfe nahm mit Abschlussbericht vom 30.07.2025 Stellung und berichtete von einer durchaus stabilen Situation des Probanden, wobei keine Einschätzung darüber getroffen wurde, ob dieser auch nach Ablauf der Bewährung medikamentencompliant und alkoholabstinent bleiben werde.
6
Die Kammer ordnete daraufhin mit Verfügung vom 07.08.2025 die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB (analog) an und ordnete mit weiterer Verfügung vom 05.09.2025 dem Verurteilten antragsgemäß seine Verteidigerin als Pflichtverteidigerin bei.
7
Der bestellte Sachverständige Dr. D. T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete unter dem 30.09.2025 sein schriftliches Gutachten, in dem er aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen einer zeitlich unbegrenzten Führungsaufsicht bejahte.
8
In diesem Gutachten führte der Sachverständige u.a. wie folgt aus:
9
In der Zusammenschau von Längs- und Querschnittsbefund seien die Diagnosen der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) sowie einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F.70.0) zu stellen. In der Führungsaufsicht sei zwar kein neues deliktisches Verhalten des Verurteilten aufgetreten. Vor dem Hintergrund einer wenig differenzierten, kindlichen Argumentationslinie sei aber ein bis heute fehlendes Krankheitskonzept und ein fehlendes Verständnis der Delinquenzgenese ebenso deutlich geworden wie eine fehlende Behandlungsbereitschaft im Falle der Beendigung der Führungsaufsicht. Im Sinne der individuellen Risikokonzeptualisierung lasse sich festhalten, dass eine medikamentöse Therapie unverzichtbar sei. Als maßgebliche Ursache für erneute Gewalttaten sei die unbehandelte paranoide Schizophrenie anzusehen. Als weiterer ungünstiger Faktor stelle sich die Intelligenzminderung dar, welche für sich genommen schon eine bedingte Frustrationstoleranz und erhöhte Impulsivität bei generell eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit mit sich bringe. Der bisherige Verlauf der Führungsaufsicht habe gezeigt, dass der Verurteilte unter kontrollierten Bedingungen, insbesondere der medikamentösen Überwachung und der Gewährleistung einer Abstinenz von Alkohol, eingebettet in ein unterstützendes, Struktur vorgebendes soziales Umfeld durchaus gut „funktioniere“. Abweichungen davon, wie etwa beispielsweise die von der Ambulanz berichtete Medikamenten-Incompliance, führten jedoch schnell zu einer psychopathologischen Dekompensation. Bei vorangegangenen stationären Aufenthalten habe der Verurteilte nach Entlassung seine Medikation spätestens nach Aufbrauchen der Vorräte abgesetzt. Ohne kontrollierende Instanzen sei davon auszugehen, dass der Verurteilte, wie von ihm auch mehrfach klar formuliert worden sei, seine antipsychotische Medikation absetzen werde. Es bestehe derzeit auch keine gesetzliche Betreuung mehr, diese sei offenbar im Einvernehmen mit den Angehörigen des Verurteilten beendet worden, so dass sich festhalten lasse, dass auch das soziale Umfeld keine ausreichende Kontrollfunktion wahrnehme. Im Zuge dessen wäre mit einer erneuten psychischen Dekompensation und möglicherweise auch einem Rückfall in den Alkoholkonsum zu rechnen. In diesem Fall wäre mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit in einem realistischen Szenario mit der Begehung krankeitsbedingter einfacher oder gefährlicher Körperverletzungsdelikte zu rechnen. In einem pessimistischen Szenario gerate die sich im Rahmen der paranoiden Schizophrenie entwickelnde Dynamik derart außer Kontrolle, dass es zu schwerster Verletzung möglicher Opfer bis hin zur Todesfolge komme.
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Die Kammer hörte daraufhin den Verurteilten hierzu am 24.10.2025 im Beisein seiner Verteidigerin und des Sachverständigen sowie der sachverständigen Zeugen Dipl.-Psychologin P. G. und Oberarzt M. S., die über den Behandlungsverlauf berichteten, persönlich an. Der Sachverständige blieb in seiner mündlichen Gutachtenserstattung bei seiner Einschätzung im schriftlichen Gutachten. Der im Anhörungstermin ebenfalls anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer unbefristeten Führungsaufsicht, hilfsweise den Widerruf der Bewährung. Die Verteidigerin und der Verurteilte beantragten, diese Anträge abzulehnen und es bei dem Ende der Führungsaufsicht zu belassen.
11
Mit Beschluss vom 28.10.2025 ordnete die Kammer die unbefristete Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB analog an und bestimmte den Termin zur Prüfung der Aufhebung der unbefristeten Führungsaufsicht auf 26.10.2027. Sie hob die dem Verurteilten mit Beschluss vom 09.09.2020 auferlegten Weisungen auf und fasste diese in den Ziffern 4. und 5. des Beschlusses neu. Der Verurteilte wurde danach insbesondere angewiesen, sich in ambulante psychiatrische Behandlung bei der Forensischen Ambulanz des Isar-Amper-Klinikums, Klinikum München-Ost, zu begeben und die verordnete Medikation weiter einzunehmen bzw. sich verabreichen zu lassen. In Ziffer 6. des Beschlusses wurde die zur Bewährung ausgesetzte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
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Der Beschluss wurde der Verteidigerin des Verurteilten am 31.10.2025 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 05.11.2025, eingegangen beim Landgericht München I am selben Tag, legte diese namens und im Auftrag des Verurteilten gegen den Beschluss vom 28.10.2025 (irrtümlich als Beschluss vom 31.10.2025 bezeichnet) sofortige Beschwerde ein. Die sofortige Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 25.11.2025 begründet. Dabei wurde mitgeteilt, dass sich der Verurteilte mit der vorliegenden Beschwerde gegen die unbefristete Führungsaufsicht wende. Er sei der Auffassung, dass er zwischenzeitlich eine dauerhafte Medikation nicht mehr benötige. Die Depotspritze erzeuge „Druck in seinem Kopf“ und führe zu Schlafstörungen und zu depressiven Anmutungen. Er sei sehr gut in den Familienverbund eingebunden, sodass er ausreichende Unterstützung durch seine Brüder erhalte, mit dem Ergebnis, dass auch eine gesetzliche Betreuung aus seiner Sicht nicht notwendig sei. Er habe in den letzten fünf Jahren gezeigt, dass er ein selbständiges, eigenverantwortliches Leben führen könne, das er nun ohne Depotmedikation fortführen möchte. Bei einem Absetzen der Medikation sei aus seiner Sicht eine Destabilisierung seines psychischen Zustandes nicht zu erwarten. Auch Gewaltdelikte seien nicht per se bei einem Absetzen der Medikation zu erwarten, weshalb auch die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewährung nicht vorlägen. Jedenfalls sei die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht unverhältnismäßig.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die erwähnten Entscheidungen und sonstigen Schriftstücke sowie den Akteninhalt im Übrigen ergänzend Bezug genommen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München legte die Akten dem Senat am 03.12.2025 zur Entscheidung vor.
II.
16
1. Auch wenn sich das Rechtsmittel des Verurteilten ausdrücklich nur gegen die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht richtet, ist es als unbeschränkt eingelegt gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28.10.2025 zu behandeln, da bei einem Erfolg der Beschwerde gegen die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht sowohl ein isolierter Bestand betreffender Weisungen als auch das gemäß § 68e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB festgesetzte Datum zur Prüfung der Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht obsolet wären.
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a) Gegen die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO die (einfache) Beschwerde statthaft (BeckOK StGB/Heuchemer/Kett-Straub, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 68c Rn. 23).
18
b) Hinsichtlich der im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten Weisungen ist das Rechtsmittel des Verurteilten ebenfalls als (einfache) Beschwerde zu behandeln, §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO.
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c) Es kann dahinstehen, ob das im Hinblick auf die gesetzlich bestimmten Fristen lediglich deklaratorisch festgesetzte Überprüfungsdatum Regelungscharakter hat, da das Rechtsmittel des Verurteilten gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt wurde, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO.
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2. Die Anordnung der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht unterliegt dabei, anders als die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht festgesetzten Weisungen, der unbeschränkten Nachprüfung durch das Beschwerdegericht; die Einschränkungen nach § 453 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 StPO, § 463 Abs. 2 StPO für Beschwerden gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht gelten insoweit nicht (KG Beschluss vom 24.11.2020 – 5 Ws 209/20 – 121 AR 219/20, BeckRS 2020, 36757 Rn. 5).
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3. Die Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg.
22
a) Der Senat nimmt insoweit auf den ausführlich und sorgfältig begründeten Beschluss der Kammer vom 28.10.2025 Bezug und macht sich dessen Begründung vollumfänglich zu eigen.
23
Danach liegen – wie im Einzelnen zutreffend im angegriffenen Beschluss dargestellt – zur Vermeidung eines ansonsten erforderlich werdenden Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung mit der Folge eines Vollzugs der angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB die Voraussetzungen der unbefristeten Verlängerung der von Gesetzes wegen eingetretenen Führungsaufsicht in analoger Anwendung von § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB vor.
24
Die von der sachverständig beratenen Kammer ausführlich dargestellte Prognose zu der nach Ende der Bewährung von dem Verurteilten zu erwartenden fehlenden Medikamentencompliance wird durch das Beschwerdevorbringen eindrücklich bestätigt. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen und seiner Behandler meint der Beschuldigte in Zukunft insbesondere ohne Depotmedikation auskommen zu können. Diese Einschätzung ist zur Überzeugung auch des Senats durch die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen widerlegt.
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Eine abweichende Entscheidung wie von der Beschwerde gewünscht wäre insbesondere angesichts des hohen Rückfallrisikos bei einem Absetzen der verordneten Medikation und dem hohen Rang der insoweit gefährdeten Rechtsgüter Dritter nicht vertretbar, nachdem der Beschwerdeführer einen solchen Abbruch in seiner Beschwerdebegründung bereits angekündigt hat; lediglich auf seinen guten Willen zu vertrauen, eventuell bei Verschlechterung seines Zustandsbildes freiwillig wieder die psychiatrische Behandlung aufzunehmen, wäre unvertretbar.
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b) Damit lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67g Abs. 2 StGB vor, da davon auszugehen ist, dass der Verurteilte bei unzureichend entwickelter Einsicht in seine psychische Erkrankung, verbunden mit den von ihm empfundenen Nebenwirkungen seiner Medikation diese zukünftig nicht mehr zuverlässig einnehmen, sondern sie absetzen wird. Dies würde zwangsläufig zum Wiederaufleben der psychotischen Symptomatik führen, unter denen es in der Vergangenheit zu den Anlassdelikten gekommen ist. Den Anlasstaten vergleichbare Delikte mit möglichen schwerwiegenden Gefahren für die Unversehrtheit Dritter sind als Folge hiervon sehr wahrscheinlich.
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c) Der Widerruf kann jedoch durch das vorliegend mildere Mittel der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht vermieden werden.
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In der hier gegebenen Konstellation kann sich die Anordnung der unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht auf eine analoge Anwendung von § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB stützen.
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Gemäß § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Führungsaufsicht über die Höchstdauer von fünf Jahren hinaus unbefristet verlängern, wenn in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 StGB aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 StGB oder § 21 StGB geraten wird, infolgedessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist.
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Durch den Verweis auf § 67d Abs. 2 StGB werden vom Gesetzeswortlaut allerdings nur solche Fälle erfasst, in denen die angeordnete Maßregel nach § 63 StGB vollzogen, jedoch im weiteren Verlauf der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
31
Ob eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht in analoger Anwendung der erwähnten Vorschrift des § 68c StGB auch in solchen Konstellationen möglich ist, in denen wie hier die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung bereits mit der Anordnung der Maßregel gemäß § 67b StGB erfolgt ist, ist strittig. Nach Auffassung des OLG Celle fehle es für eine entsprechende Anwendung an einer planwidrigen Regelungslücke. Dies wird damit begründet, dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum betreffenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/4740) ausführe, dass die Regelung des § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 die Anordnung unbefristeter Führungsaufsicht „bei früheren Patientinnen und Patienten forensischpsychiatrischer Kliniken“ ermögliche. Damit sei für die Annahme, dass der Gesetzgeber Fälle des § 67b StGB planwidrig übersehen habe, kein Raum (OLG Celle, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 Ws 153/19 –, Rn. 22 ff juris).
32
Das OLG Karlsruhe hält dagegen jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art, bei denen ansonsten ein Bewährungswiderruf erforderlich wäre, eine entsprechende Anwendung von § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB für zulässig und geboten. Danach ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes gerade keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, Fälle des § 67b StGB von einer Anwendung der unbefristeten Führungsaufsicht auszuschließen. Dies wird zum einen mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel begründet, durch eine Verlängerung der Führungsaufsicht eine dauerhafte Überwachung und Betreuung von verurteilten Personen sicherzustellen, die gegen Ende der Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit bereits ankündigen, künftig die zur Stabilisierung ihres seelischen Gesundheitszustands erforderlichen Medikamente nicht mehr einnehmen zu wollen. Zum anderen gebiete die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Unterbringung nur zu vollstrecken, wenn zur Erreichung des Zwecks der Unterbringung nicht andere, weniger belastende Maßnahmen zur Verfügung stünden. Danach sei eine analoge Anwendung von § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB in Fällen des § 67b StGB dann geboten, wenn hierdurch die unbefristete Invollzugsetzung der Maßregel vermieden werden könne (OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.6.2024 – 2 Ws 158/24, BeckRS 2024, 15566, Rn. 9ff).
33
In der Kommentarliteratur wird eine analoge Anwendung von § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StPO auf Konstellationen nach § 67b StGB ebenfalls uneinheitlich beurteilt (dagegen: Baur in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 68c StGB Rn. 34 unter Hinweis darauf, dass bei einem Verurteilten, gegen den noch keine Unterbringung vollstreckt worden ist, ein Widerruf in aller Regel angezeigt und vorrangig sein werde; Fischer in Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 68c StGB Rn. 12 unter Hinweis auf OLG Celle; NK-StGB/Ostendorf/Bartsch, 6. Aufl. 2023, StGB § 68c Rn. 13 unter Hinweis auf OLG Celle; MüKoStGB/Kretschmann, 5. Aufl. 2025, StGB § 68c Fn. 25 zu Rn. 11, TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 68c Rn. 3c unter Hinweis auf OLG Celle; dafür: BeckOK StGB/Heuchemer/Kett-Straub, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 68c Rn. 14, 14.1 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe).
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Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe an.
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Dadurch, dass § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB lediglich auf eine nach § 67d StGB zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung verweist, nicht aber auch auf eine nach § 67b StGB ausgesetzte, liegt eine Regelungslücke vor. Diese ist nach Auffassung des Senats auch planwidrig.
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Den Begründungen des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 16/1993) als auch der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/4740) zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber in den durch § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB geregelten Konstellationen die Anordnung einer unbefristeten Führungsaufsicht ausschließlich auf Fälle beschränkt sehen wollte, in denen es erst nach Vollzug der Unterbringung zu einer Aussetzungsentscheidung kam. Vielmehr sollte entsprechend der Begründung des Regierungsentwurfs durch die Neuregelung des § 68c StGB einem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen werden, weil es nicht selten vorkomme, dass z. B. schizophrene Probandinnen oder Probanden gegen Ende der Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit bereits ankündigen, künftig die zur Stabilisierung ihres seelischen Gesundheitszustands erforderlichen Medikamente nicht mehr einnehmen zu wollen. In diesen Fällen scheide die Anordnung nach § 68c Abs. 2 StGB aus, da die verurteilte Person der ihr erteilten Weisung, sich einer Heilbehandlung durch Einnahme der Medikamente zu unterziehen, während der Dauer der Führungsaufsicht sehr wohl nachkomme. Durch die Verlängerung der Führungsaufsicht könne hier künftig eine dauerhafte Überwachung und Betreuung sichergestellt werden (BT-Drs. 16/1993, S. 21). Die Beschlussempfehlung hat hiergegen keine Einwände erhoben.
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Da derartige Fallgestaltungen, in denen die verurteilte Person Entsprechendes ankündigt, sowohl bei nach § 67b StGB als auch nach § 67d StGB ausgesetzten Unterbringungen vorkommen, lässt sich hieraus der Schluss ziehen, dass es zur Erreichung des mit der Neuregelung vom Gesetzgeber verfolgten Ziels keine Rolle spielen kann, ob eine Aussetzungsentscheidung bereits mit dem Urteil nach § 67b StGB oder erst nach geraumer Zeit der vollzogenen Unterbringung nach § 67d StGB gekommen ist. Ansonsten hinge die Wahrung des Schutzbedürfnisses der Bevölkerung von Zufälligkeiten im Verfahrensablauf ab. Nichts anderes kann aus der vom OLG Celle zur Begründung seiner Ansicht herangezogenen Begründung aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hergeleitet werden. Zum einen findet sich dieses Zitat nicht bei der Begründung der konkreten Neuregelung, sondern – wie im Übrigen bereits auch in der Begründung des Regierungsentwurfs – lediglich eingangs der Begründung, in der die vorgeschlagenen Änderungen und Neuregelungen nur „im Wesentlichen“ und damit zusammenfassend dargestellt werden. (BT-Drs. 16/4740, S. 2). Zum anderen schließt die Formulierung „früherer Patientinnen und Patienten forensischer Kliniken“ nicht per se eine Einbeziehung von solchen verurteilten Personen aus, bei denen zugleich mit der Anordnung der Unterbringung auf deren Aussetzung zur Bewährung erkannt wurde. Auch solche verurteilten Personen, die sich zuvor etwa wie in der Praxis üblich in einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO befunden haben, wären etwa zu einem solchen Personenkreis zu zählen. Dies trifft im Übrigen auch vorliegend zu.
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Ausgehend von der dargestellten Regelungsabsicht des Gesetzgebers, eine dauerhafte Überwachung derjenigen verurteilten Personen zu erreichen, bei denen es gegen Ende der Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit an der erforderlichen Medikamentencompliance fehlt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sehenden Auges bewusst diejenigen verurteilten Personen ausnehmen wollte, bei denen es zu einer Aussetzungsentscheidung zugleich mit der entsprechenden Anordnung der Unterbringung gekommen ist.
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Bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens kommt dem Prinzip der Gleichbehandlung des Gleichartigen nämlich eine herausragende Bedeutung zu. Die unterschiedliche Bewertung wertungsmäßig gleichliegender Tatbestände müsste als ein Wertungswiderspruch erscheinen, der mit der Idee der Gerechtigkeit im Sinne eines gleichen Maßes nicht zu vereinbaren wäre (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., 2.d) S. 155). Vor dem Hintergrund, dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht nur den Gesetzesanwender, sondern auch den Gesetzgeber bindet (BeckOK GG/Kischel, 63. Ed. 15.9.2025, GG Art. 3 Rn. 9), kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung ihm insoweit eingeräumter weitgehender Gestaltungsfreiheit die vergleichbaren Konstellationen des § 67b StGB und des § 67d StGB bewusst ungleich behandeln wollte. Eine solche Ungleichbehandlung läge aber vor, wenn zwei Tatbestände unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie in relevanter Hinsicht gleich sind (v. Münch/Kunig/Boysen, 8. Aufl. 2025, GG Art. 3 Rn. 62).
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Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber solchermaßen handeln wollte, ist die Annahme gerechtfertigt, dass im Rahmen der Novellierung der Führungsaufsicht schlicht übersehen wurde, in den Regelungsbereich des § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB auch Konstellationen nach § 67b StGB aufzunehmen, obwohl dies zur Erreichung des im Rahmen der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck gebrachten Ziels der Neuregelung erforderlich gewesen wäre.
41
Eine planwidrige Regelungslücke liegt folglich vor. Hiermit ist gleichzeitig sichergestellt, dass die so vorgenommene richterliche Rechtsfortbildung ihren Widerhall im Willen des Gesetzgebers findet und nicht etwa eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41).
42
c) Dem steht auch nicht das aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB abzuleitende Analogieverbot entgegen. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen werden von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst (BVerfG, NJW 2004, 739, 744). Bei der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht handelt es sich nicht um eine materiell strafbegründende oder strafschärfende Sanktion in diesem Sinne. Außerdem wirkt sich die analoge Anwendung hier im Ergebnis zu Gunsten des Verurteilten aus, da ansonsten die Aussetzung der Maßregel zu widerrufen wäre (vgl. BeckOK StGB/Kudlich, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 1 Rn. 16, 18). Letztlich kann daher dahinstehen, ob sich das Analogieverbot auf im Zuge verhängter Maßregeln der Besserung und Sicherung erforderlich werdende Maßnahmen erstreckt (vgl. OLG München Beschluss vom 4.5.2012 – 1 Ws 331/12, BeckRS 2013, 4336, Lackner/Kühl/Heger/Pohlreich, 31. Aufl. 2025, StGB § 1 Rn. 8 mwN).
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d) Der danach zulässigen analogen Anwendung von § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB kann schließlich nicht wie von Baur in LK-StGB, a.a.O. entgegengehalten werden, dass bei einem Verurteilten, gegen den noch keine Unterbringung vollstreckt worden ist, ein Widerruf in aller Regel angezeigt und vorrangig sein werde. Wenngleich zwar die Notwendigkeit der Anordnung der Unterbringung nicht per se am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheitert, wenn weniger einschneidende, sprich täterschonendere Maßnahmen zur Verfügung stehen, ergibt sich nicht zuletzt aus § 67b StGB der am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete allgemeine Maßstab, dass der Vollzug der angeordneten Unterbringung nur dann zulässig ist, wenn weniger einschneidende Maßnahmen keinen ausreichend zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit eines Täters bieten (BeckOK StGB/Ziegler, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 63 Rn. 21 mwN zur Rspr.). Eine solch weniger einschneidende und damit täterschonendere Maßnahme liegt aber in der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht anstelle des sonst erforderlichen Vollzugs der Unterbringung nach Widerruf der Aussetzungsentscheidung.
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4. Die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht ist hier angesichts der bei einem Rückfall in die Delinquenz bedrohten Rechtsgüter von Leib und Leben Dritter und der gesetzlich angeordneten Überprüfungsfristen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insoweit ist auch von Belang, dass die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht gem. § 68e Abs. 3 StGB innerhalb gesetzlicher Fristen gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Keine Rolle spielt, ob statt einer Entfristung auch eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden könnte. Insoweit handelt es sich bei der gesetzlichen Betreuung nicht um ein milderes Mittel, welche die Fortdauer der Führungsaufsicht entbehrlich machen würde. Denn Führungsaufsicht und rechtliche Betreuung verfolgen unterschiedliche Ziele. Die Führungsaufsicht bezweckt, gefährliche oder gefährdete Täter bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu betreuen sowie sie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Bei dem Betreuungsrecht handelt es sich hingegen um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke der Maßregel der Führungsaufsicht und einer angeordneten rechtlichen Betreuung kann im Rahmen der rechtlichen Betreuung dem Erfordernis einer engmaschigen Überwachung und Kontrolle zur Verhinderung der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten nicht hinreichend Rechnung getragen werden (OLG Karlsruhe Beschluss vom 14.5.2024 – 2 Ws 102/24, BeckRS 2024, 12510; BeckOK StGB/Heuchemer/Kett-Straub, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 68c Rn. 14.1).
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5. Ist die Führungsaufsicht bereits beendet, kann diese grundsätzlich auch nicht mehr verlängert werden. Anderes gilt für den Fall, dass das Verfahren zur unbefristeten Verlängerung – wie hier – bereits vor der Beendigung der Führungsaufsicht eingeleitet, dem Verurteilten bekannt gemacht und sodann ohne wesentliche Verzögerungen bis zur abschließenden Verlängerungsentscheidung betrieben worden ist (Baur in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 68c StGB, Rn. 44).
III.
46
Auch die Ausgestaltung der Führungsaufsicht begegnet keinen Bedenken. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Regelungen gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. StPO). Folglich hat das Beschwerdegericht insoweit auch nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Kammer setzen. Gesetzwidrig sind Anordnungen nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind, sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreiten oder das Ermessen nicht erkennbar ausgeübt wurde.
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Die Kammer hat ihr Ermessen entsprechend der sachverständigen Beratung und Einschätzung sachgerecht ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden mit der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Dass eine weitere kontrollierte Medikation hier unabdingbar ist, bedarf angesichts der dargestellten Ausführungen des Sachverständigen keiner weiteren Erörterung. Auch die Abstinenzweisung ist sachgerecht. Insbesondere ist der Verurteilte, wie er in den Jahren seiner Bewährung gezeigt hat, zu einer Abstinenz in kontrolliertem Rahmen durchaus in der Lage. Ohne einen solch beschützenden und kontrollierenden Rahmen bestünde jedoch nach Auffassung des Sachverständigen die realistische Gefahr des Rückfalls in den Alkoholkonsum, der zusätzlich zu einer Destabilisierung sowie psychopathologischen Verschlechterung und somit zu einem erhöhten Delinquenzrisiko beitragen würde.
IV.
48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.