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AG Augsburg, Urteil v. 03.04.2025 – 03 Ls 203 Js 138627/24
Titel:

Führungsaufsicht, Weisungsverstoß, Körperverletzung, Beleidigung, Strafzumessung, Schuldfähigkeit, Sachverständigengutachten

Normenkette:
StGB § 145a, § 185, § 194, § 52, § 53
Schlagworte:
Führungsaufsicht, Weisungsverstoß, Körperverletzung, Beleidigung, Strafzumessung, Schuldfähigkeit, Sachverständigengutachten
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Urteil vom 09.09.2025 – 6 NBs 203 Js 138627/24
BayObLG, Beschluss vom 27.01.2026 – 206 StRR 10/26
Fundstelle:
BeckRS 2025, 38786

Tenor

1. 1. Der Angeklagte
ist schuldig
des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tateinheit mit Beleidigung.
2. Er wird deswegen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I. Persönliche Verhältnisse:
II. Sachverhalt:
1
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.02.2023 (Az.: 6 Ns 211 Js 109803/22) wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in fünf tatmehrheitlichen Fällen mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt, die mit Ablauf des 18.10.2024 vollständig vollstreckt wurde.
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Mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 15.09.2024 wurde festgestellt, dass die eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt und deren Dauer fünf Jahre beträgt.
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In Ziffer 3f) des Beschlusses wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, das Gemeindegebiet der Stadt A. nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen.
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In Ziffer 3l) wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen zu dürfen.
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Die Weisungen sind gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 1 und 10 StGB strafbewehrt.
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Obwohl der Angeklagte die Weisungen kannte und auf die Strafbarkeit bei Verstoß gegen die Weisung hingewiesen wurde, missachtete er diese.
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1. Am 19.10.2024 um 20:19 Uhr konsumierte der Angeklagte eine nicht näher bekannte Menge Alkohol auf dem Gelände der Jet-Tankstelle in der […]straße und im Bereich der […]straße in A. . Dies führte zu einer AAK von 0,89mg/l um 20:29 Uhr. Eine später um 00:36 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab einen Wert von 1,40 Promille.
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2. Gegen 20:50 Uhr bestieg der Angeklagte im Bereich des Oberhauser Bahnhofs ein Taxi in Fahrtrichtung Ingolstadt. Mit dem Taxi fuhr er zunächst auf die BAB A 8 in Richtung München. An der Abfahrt Dasing wurde die Autobahn in Richtung Ingolstadt verlassen. Dadurch verließ der Angeklagte – wie er wusste – das Stadtgebiet A. . Er entfernte während der Fahrt kurz vor 21:04 Uhr im Bereich der Autobahn A 8 überdies die elektronische Fußfessel und warf diese nahe der Anschlussstelle Friedberg aus dem Beifahrerfenster auf den Seitenstreifen. Sodann wurde der Angeklagte um 21:27 Uhr im Bereich ..., B300, Abs. 1380, km 3,0 von den eingesetzten Polizeibeamten PHM […] und PHM […] angehalten.
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Bei der Verbringung in den Dienst-Pkw beleidigte er den PHM […] als „Bastard“, um seine Missachtung auszudrücken.
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Durch die Weisungsverstöße war der Zweck der Maßregel jeweils gefährdet.
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Strafanträge wurden durch PHM […] und die FA-Stelle des LG Augsburg form- und fristgerecht gestellt.
III.  Beweiswürdigung
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Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie der Vortraten des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs.
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Der Angeklagte erklärte, er sei an dem Tag entlassen worden und bei seiner damaligen Lebensgefährtin eingezogen. Er sei nach Hause gekommen während sie mit ihrem Bruder unterwegs gewesen sei. Am Montag habe er einen Arbeitsvertrag unterschreiben wollen.
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Die Weisungen seien die gleichen wie vor drei Jahren und ihm bewusst gewesen.
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Als die Lebensgefährtin nach Hause gekommen sei, hätte sie wegen der Vergangenheit Streit angefangen und herumgeschrien. Er sei nach unten gegangen. Er habe die Lebensgefährtin nicht angefasst. Er habe gegen eine Tür geschlagen. Der Nachbar sei aus seiner Wohnung gekommen und meinte, dass sie bei einer weiteren Störung gehen müssten. Handgreiflich sei er nie gewesen. Die Lebensgefährtin soll gemeint haben, dass der Vermieter ihnen kündigen wolle und hätte ihm Vorwürfe gemacht. Er soll angeboten haben auszuziehen, woraufhin die Lebensgefährtin Herrn […], seinen Bewährungshelfer, angerufen haben soll. Mit diesem sei vereinbart worden, er könne noch bis Montag in der Wohnung bleiben, müsste dann jedoch ausziehen.
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Er sei aus der Wohnung gegangen, in Richtung der Tankstelle gelaufen und habe sich zwei Dosen geholt und aus Frust getrunken. Er sei auf dem Weg zu seiner Mutter gewesen. Seine Lebensgefährtin hätte dieser den Vorfall bereits mitgeteilt. Er habe dann ein Telefonat mit seiner Mutter geführt, indem sie ihn zu sich bat um ihm zu helfen. Er solle zu ihr kommen, sich beruhigen und schlafen. Die Lebensgefährtin habe ihn daraufhin angerufen und darum gebeten, dass er zurück komme, um nochmals zu reden. Er soll ein weiteres Telefonat mit Freunden geführt haben, welche ihm vorschlugen nach Ingolstadt zu kommen. Er habe sich daraufhin volllaufen lassen und sei zu seiner Lebensgefährtin zurück. Vor der Spielothek unter der Wohnung sei es erneut zu Streit gekommen. Ein Passant habe sich eingemischt. Ihm sei es zu viel geworden, weshalb er in Richtung des Augsburger Plärrers gelaufen sei. Dabei habe ihn die Polizei aufgehalten und einen Alkoholtest veranlasst. Er habe seine Dokumente vorgezeigt und gemeint, er gehe nach Hause. Er telefonierte erneut mit seinen Freunden aus Ingolstadt, welche auf ihn eingeredet hätten, er solle nach Ingolstadt kommen. Er habe sich daher in Richtung ... Platz aufgemacht und sei dort in ein Taxi gestiegen. Er habe eine Anzahlung geleistet und sie seinen losgefahren. Auf der Autobahn habe er gemerkt, dass die Fußfessel reagiere, woraufhin er diese abgerissen und aus dem Fenster geworfen hätte. Der Taxifahrer habe mitgeteilt, dass die Polizei hinter ihnen fuhr. Er habe dem Taxifahrer gesagt er solle anhalten. Er sei normal im Auto gesessen, als die Polizei ihn herauszog und auf die Wiese warf.
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Den Polizisten habe er nicht als Bastard beleidigt, sondern nur „verfickte Scheiße“ gesagt.
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Er sei nun komplett von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt. Auch mit der Mutter habe er derzeit keinen Kontakt, da sie enttäuscht sei.
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Der Zeuge PM […] schilderte, seine Streife sei zur Unterstützung dazugekommen. Der Angeklagte habe die Auflage sich nur im Stadtgebiet A. aufzuhalten und war in Richtung Ingolstadt unterwegs. Sie sollen den Auftrag erhalten haben das Taxi anzuhalten und den Angeklagten in Gewahrsam zu nehmen. Sie hätten das Taxi festgestellt, angehalten und den Angeklagten in Gewahrsam genommen. Dieser sei auf dem Beifahrersitz gesessen.
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Auf dem Grünstreifen seinen ihm Handfesseln angelegt worden. Dazu sei der Angeklagte auf den Bauch gedreht worden. Danach habe man ihn umgedreht. Er soll etwa 10 bis 15 Minuten so gelegen haben, bis sie Streife aus Friedberg dazugekommen sei. Daraufhin sei der Angeklagten ins Fahrzeug verbracht worden. Dabei habe ihn der Angeklagte als Bastard beleidigt.
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Der Angeklagte soll leicht verwaschen gesprochen haben. Er habe keinen aggressiven Eindruck gemacht.
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Der Zeuge KHK […] schilderte, dass eine Observation gegen den Angeklagten liefe. Dieser habe innerhalb kurzer Zeit mehrfach gegen seine Auflagen verstoßen. Es seien Absprachen mit der Staatsanwaltschaft getroffen worden.
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Am frühen Abend sei er an der Tankstelle gewesen, um Alkohol zu trinken, welchen er zuvor gekauft habe. Daraufhin sei er in der […]straße kontrolliert worden. Dabei sei ein Alkoholtest gemacht worden, welcher 0,89 mg/l aufwiese. Er sei entlassen worden, woraufhin er in Richtung Oberhauser Bahnhof gelaufen sei. Dort soll er in ein Taxi gestiegen sein, wobei mit dem Fahrer ein Preis von 120 € vereinbart gewesen wäre. Sie seien auf die A 8 Richtung Dasing gefahren. Im Taxi ginge dann der Alarm der Fußfessel los, welcher sich der Angeklagte sodann entledigt habe, indem er diese aus dem Fenster geschmissen habe. Das Taxi sei auf die B 300 Richtung Ingolstadt gefahren. Dort seien sie angehalten und der Angeklagte festgenommen worden. Dort habe er den Kollegen als „Bastard“ beleidigt. Der Angeklagte sei dann in Arrest verbracht worden. Eine Blutentnahme sei angeordnet worden.
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Der Angeklagte habe sich nicht mehr auf den Beinen halten können und sei von Kollegen in eine Zelle getragen worden. Den Promillewert der Blutentnahme kenne er nicht. Dafür sei ein Kollege verantwortlich gewesen.
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Aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass der geschilderte Sachverhalt vollumfänglich zutrifft. Der festgestellte Sachverhalt steht insbesondere fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten. Soweit dieser eine Beleidigung von PM […] leugnetet schenkt das Gericht dem keinen Glauben. Vielmehr folgt es den glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen PM […], welcher keinen Belastungseifer an den Tag legte und gegenüber dem Angeklagten in vielen Punkten sogar Verständnis zeigte (nicht aggressiv bei Anhaltung; lag etwas lange gefesselt auf der Wiese).
IV.  Rechtliche Würdigung
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Der Angeklagte hat sich deshalb des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. § 145a StGB in zwei tatmehrheitlichen Fällen und der Beleidigung gem. § 185 StGB schuldig gemacht.
V.  Strafzumessung
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Der Tatbestand des Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht sieht gem. § 145aStGB Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Dieser Strafrahmen ist als höchster Strafrahmen auch im Rahmen des Vorwurfs in Ziffer 2 (tateinheitliche Beleidigung) ausschlaggebend.
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Hinsichtlich einer Strafmilderung gem. § 21, 49 Abs. 1 StGB wird auf VI. verweisen, wonach eine solche nicht in Betracht kommt.
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Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er sich kooperativ und geständig zeigte.
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Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist und eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufweist. Er beging die Taten nur einen Tag nach seiner Haftentlassung und trotz langjähriger Hafterfahrung. Hinsichtlich Ziffer 2. liegt eine tateinheitliche Begehungsweise vor.
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Unter Zugrundelegung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Ziffer 1: 1 Jahr Freiheitsstrafe
Ziffer 2: 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe
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Unter nochmaliger Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte und insbesondere dem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang konnte hieraus eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monate
gebildet werden.
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Eine Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 StGB kommt unter keinen Umständen in Betracht. Schon die Tatbegehung unmittelbar nach Haftentlassung aus einschlägiger Verurteilung lässt keine positive Sozialprognose zu, zumal sich an der Situation nach einer Entlassung keine besondere Veränderung ergaben hat.
VI.  Sachverständigengutachten
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Im Rahmen der Hauptverhandlung erstattete der Sachverständige Dr. […] sein Gutachten, in welchem er sich mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB sowie in einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB beschäftigte.
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Der Sachverständige führte aus, dass bei dem Angeklagten unter Zugrundelegung der vorliegenden Daten sowie der Krankenblattunterlagen und seiner Angaben zum Konsum illegaler Betäubungsmittel ein Verdacht der Polytoxikomanie (ICD-10 F 19.2) sowie eine dissoziative Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2) vorliege.
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Obwohl die Missachtung der in der Weisung festgeschriebenen Vorgaben hauptsächlich aufgrund der ausgeprägten Dissozialität bei einer lediglich konstellativen akuten Intoxikation zurückzuführen sei, sei aus Sicht des Sachverständigen die Schwelle zur forensischen Relevanz im Sinne eines Eingangsmerkmals gem. § 20 StGB nicht erfüllt.
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Bezüglich der dissozialen Persönlichkeitsstörung lägen aus sachverständiger Sicht keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dafür vor, dass diese das Erleben und das Verhalten des Angeklagten in einem solchen Maße beeinflusse, dass ein Krankheitswert ähnlich einer Beeinträchtigung durch eine Störung aus dem schizophrenen Formkreis angenommen werden könne. Es lägen weder Hinweise dafür vor, dass der Angeklagte aufgrund der Persönlichkeitsstruktur einem unüberwindbaren Handlungsdruck ausgeliefert sei, noch dass eine Erosion der Persönlichkeit zu schweren Einbußen des psychosozialen Funktionsniveaus führe.
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Bezüglich der Intoxikation zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs könne aufgrund fehlender Anknüpfungstatsachen keine Beurteilung der forensischen Schwere im Sinne des Grades der Intoxikation getroffen werden.
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Aufgrund der zu verneinenden Schwere der aus der dissozialen Persönlichkeitsstörung resultierenden forensischen Beeinträchtigung und dem Nichterfüllen eines Eingangsmerkmals entfällt nach Ansicht des Sachverständigen die Diskussion der forensischen Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB.
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Des Weiteren könne nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht sicher beurteilt werden, ob der Substanzmittelkonsum eine Hauptkausalität für die zur Last gelegten Handlungen bilde.
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Daher werde davon ausgegangen, dass, entsprechend der Deliktshypothese, die Dissozialität die inkriminierten Handlungen vorrangig bedinge. Die Voraussetzungen einer Unterbringung gem. § 64 StGB lägen aus medizinischer Sicht nicht vor.
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Beim Angeklagten liegt nach Überzeugung des Gerichts unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen keine psychische Störung vor, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Im Rahmen der gesamten Hauptverhandlung, insbesondere seiner Einlassung und den Ausführungen des Sachverständigen, konnte das Gericht keine Anhaltspunkte hierzu feststellen.
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Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat vor.
VII.  Kosten
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464, 465 StPO.