Titel:
Führungsaufsicht, Weisungsverstoß, Beleidigung, Strafzumessung, Rückfallgeschwindigkeit, Schuldfähigkeit, Unterbringung
Schlagworte:
Führungsaufsicht, Weisungsverstoß, Beleidigung, Strafzumessung, Rückfallgeschwindigkeit, Schuldfähigkeit, Unterbringung
Vorinstanz:
AG Augsburg, Urteil vom 03.04.2025 – 203 Js 138627/24
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 27.01.2026 – 206 StRR 10/26
Tenor
1. Die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Augsburg vom 03.04.2025 werden verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft ... entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
1
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Augsburg vom 03.04.2025 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.
2
Die gegen dieses Urteil von dem Angeklagten mit Verteidigerschriftsatz vom 04.04.2025 eingelegte Berufung wurde in der Berufungshauptverhandlung vom 09.09.2025 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
3
Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft ... gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 03.04.2025 eingelegte Berufung wurde dahingehend begründet, dass das Strafmaß dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht werde.
4
Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe anstrebte, hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Angeklagten hatte ebenfalls keinen Erfolg.
5
Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.
II. Persönliche Verhältnisse
3. Seit 20.10.2024 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ... in dem vorliegenden Verfahren. Die Untersuchungshaft war von 27.02.2025 bis 26.04.2024 unterbrochen zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Verurteilung unter Nr. 9 des BZR.
4. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 30.07.2025 enthält für den Angeklagten folgende Eintragungen:
1. 06.10.2004 AG AUGSBURG (D2102) – 409 F 1978/04 -
2. 18.07.2012 Amtsgericht, Augsburg (D2102) – 409 F 1048/12 -
3. 18.04.2013 AG Augsburg (D2102) – 35 Ls 404 Js 123414/12 -
Rechtskräftig seit 04.09.2013
Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Erschleichen von Leistungen in 3 sachlich zusammentreffenden Fällen, in Tatmehrheit mit Diebstahl in 2 Fällen, einmal davon in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, sachlich zusammentreffend mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in 4 Fällen, in 1 Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sachlich zusammentreffend mit Diebstahl, in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung, sachlich zusammentreffend mit Beleidigung in 3 Fällen, in 1 Fall gemeinschaftlich und in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Bedrohung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung
4. 12.12.2013 AG Augsburg (D2102) – 35 Ls 402 Js 120778/13 -
Rechtskräftig seit 26.02.2014
Tatbezeichnung: Räuberische Erpressung
Angewendete Vorschriften: StGB § StGB § 255, § 249, JGG § 3, § 1, § 31 Abs. 2 § 4 Jahr(e) Jugendstrafe.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.04.2013+35 Ls 404 Js 123414/12+D2102+AG Augsburg.
5. 22.02.2016 AG Augsburg (D2102) – 33 Ls 402 Js 135274/15 jug -
Rechtskräftig seit 02.02.2017
Tatbezeichnung: Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.04.2013+35 Ls 404 Js 123414/12+D2102+AG Augsburg.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 12.12.2013+35 Ls 402 Js 120778/13+D2102+AG Augsburg.
6. 18.05.2017 AG Bamberg (D4201) – 12 Ls 2106 Js 3993/17 -
Rechtskräftig seit 18.05.2017
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in 3 Fällen sowie gefährliche Körperverletzung in 2 Fällen, davon in einem Fall zugleich mit versuchter Nötigung
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.02.2016+33 Ls 402 Js 135274/15+D2102+AG Augsburg.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.04.2013+35 Ls 404 Js 123414/12+D2102+AG Augsburg.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 12.12.2013+35 Ls 402 Js 120778/13+D2102+AG Augsburg.
Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1. Der Angeklagte verletzte zu im Einzelnen nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von Ende Juli 2016 bis 27.09.2016 in der JVA ... den Mithäftling M. K…, in – dem er ihn mindestens einmal mit der Faust gegen den Oberkörper schlug. Deshalb stellte M. K… am 21.10.2016 Strafantrag gegen den Angeklagten. Zudem hat die Staatsanwalt – schaft des besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen bejaht.
2. Mindestens ein weiteres Mal schlug der Angeklagte in derJVA ... dem Mit – häftling M. K… aufgrund eines neuen Tatentschlusses mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt jeweils, wie vom Angeklagten gewusst und gewollt, Schmerzen. Deshalb stellte M. K… am 21.10.2016 Strafantrag gegen den Angeklagten. Zudem hat die Staatsan – waltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen bejaht.
3. Der Angeklagte schlug mindestens ein weiteres Mal, vermutlich Ende August 2016, in der JVA ... dem Mithäftling M. K… mit der Faust auf das rechte Auge, so dass der Geschädigte, wie vom Angeklagten gewusst und gewollt, Schmerzen und ein blaues Auge erlitt. Deshalb stellte M. K… am 21.10.2016 Strafantrag gegen den Angeklagten. Zudem hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Intesesse an der Strafverfolgung von Amts wegen bejaht.
4. Der Angeklagte zog am 27.09.2016 gegen 17.00 Uhr in derJVA ... den Mithäftling M. K… in den Haftraum 51201 des anderweitig Verfolgten S… und hielt ihn fest, indem er ihn mit einer Hand in den Schwitzkasten nahm und mit der anderen Hand seine Hände auf dem Rücken fixierte. Daraufhin forderte der Angeklagte den anderweitig Verfolgten H. S… auf, dem Geschädigten „ein paar Fäuste“ zu geben und ihn zu treten, woraufhin dieser dem Geschädigten mindestens zwei Mal mit den Fäusten in die Rippen schlug und zwei Mal mit dem Fuß gegen die linke Körperseite trat. Währenddessen hielt der Angeklagte den Geschädigten weiterhin fest. Hierdurch erlitt der Geschädigte wie vom Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten H. S… gewusst und gewollt Schmerzen. Deshalb stellte M. K… am 21.10.2016 Strafantrag gegen den Angeklagten. Zudem hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen bejaht.
5. M. K… konnte sich zunächst befreien und ging in seinen Haftraum 51205. Nur wenige Minuten später kam der Angeklagte gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten H. S… erneut auf den Geschädigten zu. Nun schlugen beide mehrfach in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken und aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses mit den Fäusten gegen den Bauch, die Schulter und die Brust des Geschädigten, sodass dieser, wie vom Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten H. S… gewusst und gewollt, blaue Flecken und mehrere Tage anhaltende Schmerzen erlitt. Nachdem der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte schließlich vom Geschädigten abließen, bedrohte der Angeklagte ihn mit den Worten „Wenn du zum Zinken gehst, schlag ich dir alle Zähne aus“, um zu verhindern, dass der Geschädigte die Misshandlungen der Anstaltsleitung meldet. Entgegen seiner Vorstellung hielt der Geschädigte die Misshandlungen nicht mehr aus und meldete sie der Anstaltsleitung. Deshalb stellte M. K… am 21.10.2016 Strafantrag gegen den Angeklagten. Zudem hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen bejaht.
7. 26.08.2021 AG Nördlingen (D2108) – 19 Ds 303 Js 124130/20 -
Rechtskräftig seit 03.09.2021
Tatbezeichnung: Unerl. Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG)
Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 24.06.2020 bewahrte der Angeklagte in der JVA ... , ... in seinem Haftraum 0,3 Gramm thc-haltiges Pflanzenmaterial wissentlich und willentlich auf.
Das Betäubungsmittel hatte einen Wirkstoff von 0,8 % THC.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
8. 11.11.2022 AG Augsburg (D2102) – 11 Ls 211 Js 109803/22 -
Rechtskräftig seit 22.02.2023
Tatbezeichnung: Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht in fünf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzl. Körperverletzung
Das Landgericht Augsburg hat in dem Berufungsurteil vom 14.02.2023 folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte verbüßte bis zum 04.02.2022 eine Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren wegen Vergewaltigung, Raubes, Körperverletzung u.a. gemäß Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 18.05.2017 (Az.: 12 Ls 2106 Js 3993/17) vollständig.
Mit Beschluss des Vollstreckungsleiters bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 22.01.2022 wurde an – geordnet, dass die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Strafe nicht entfällt und fünf Jahre beträgt. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt ... zugestellt und ihm am 31.01.2022 in einem persönlichen Gespräch vom HEADS-Beamten der KPI A., KHK L… ausführlich erörtert und erklärt.
Am Entlassungstag, dem 04.02.2022 wurde dem Angeklagten gemäß dem Führungsaufsichtsbeschluss eine elektronische Fußfessel angelegt.
Unter Ziffer 3 f) des Beschlusses wurde der Angeklagte angewiesen, sich nicht an Örtlichkeiten aufuuhalten, an denen der Prostitution nachgegangen wird.
Unter Ziffer 3 g) wurde er zusätzlich angewiesen, während Geltung der Winterzeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr seine Wohnung … einschließlich eines 50-m-Radius nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen.
Mit Ziffer 3 o) des Beschlusses wurde der Angeklagte angewiesen, keine alkoholischen Getränke zu konsumieren.
Schließlich wurde er angewiesen, eine elektronische Fußfessel in betriebsbereitem Zustand zu tragen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (Ziffer 3 t).
Diese Weisungen sind gemäß § 68b Abs. 1 Nrn. 2, 7, 10 und 12 StGB strafbewehrt.
Obwohl der Angeklagte die Weisungen kannte und auf die Strafbarkeit bei Verstoß gegen die Weisung hingewiesen wurde, missachtete er die Weisungen wiederholt in folgenden Fällen:
1) Am 04.02.2022 suchte der Angeklagte um 20:10 Uhr den Bordellbetrieb „SC“ in der … in ... auf, der sich, wie er wusste, außerhalb des 50-m-Radius um seine Wohnung befindet. Er wurde dort von der Polizei aufgegriffen und nach Hause zurückbegleitet. Dabei war der Angeklagte, wie er wusste, hierbei erheblich alkoholisiert (0,66 mg/l um 20:40 Uhr).
2) Obwohl der Angeklagte nach dem ersten Vorfall von Polizeibeamten zu seiner Wohnanschrift zurückbegleitet und erneut über die Weisungen belehrt worden war, verließ er am 04.02.2022 gegen 21.43 erneut seine Wohnung und begab sich mit einem Taxi vom Anwesen … in A. erneut zum Bordell SC in der … in A. , wo er sich etwa 10 Minuten aufhielt, um dann eine Bekannte im Einmündungsbereich ... ins Taxi aufzunehmen, mit dieser zur Shell-Tankstelle in A. , … und nachfolgend wieder zum Bereich … zurückzufahren. Dabei war – wie der Angeklagte wusste – der 50.m-Radius erneut missachtet worden.
3) a) Am 10.02.2022 gegen 20:00 Uhr suchte der Angeklagte erneut den Bordellbetrieb „SC“ in der … in ... auf, der, wie er wusste, außerhalb des 50-m-Radius um seine Wohnung liegt.
b) Der Angeklagte begab sich dort in das Zimmer der Prostituierten C.- … C…, die ihm die Preise für ihre Dienste nannte. Da der Angeklagte hierauf nicht reagierte, ging C. -… C… davon aus, dass er mit diesen Preisen nicht einverstanden sei und öffnete ihre Zimmertüre, um dem Angeklagten zu bedeuten, dass er wieder gehen solle.
Anstatt dieser Aufforderung nachzukommen, packte der Angeklagte C.-… C… plötzlich an den Haaren, drückte sie zu Boden und schlug ihr mit der Faust auf die rechte Wange. Dies hatte – wie vom Angeklagten beabsichtigt – zur Folge, dass in der Wange der Geschädigten der Mundraum blutende Verletzungen aufwies und die Haut dort zerfetzt war.
Als die Geschädigte so verletzt am Boden lag, forderte der Angeklagte sie auf ihre Klappe zu halten und Sex mit ihm zu haben. Die Geschädigte ließ sich zum Schein auf dieser Aufforderung ein, um den am Bett befindlichen Notalarm drücken zu können. Weil der Angeklagte aber bemerkte, das sie diesen Alarm gedrückt hatte, schlug er sie erneut mit der Faust auf ihre rechte Wange.
Dabei forderte der Angeklagte die Geschädigte wieder auf, mit ihm zu schlafen, packte sie und drehte sie zur Seite, um seiner Aufforderung Druck zu verleihen, obwohl im bewusst war, dass die Geschädigte sexuelle Handlungen mit ihm spätestens seit dem Drücken des Notalarms abgelehnt hatte.
Zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegen die Geschädigte kam es nachfolgend nicht, da diese mit einem Fuß nach ihm schlug und zeitgleich bereits Kolleginnen der Geschädigten an deren Zimmertüre klopften, so dass der Angeklagte unter Zurücklassung seiner Jacke, in der sich seine Ausweispapiere befanden, aus dem Zimmer rannte.
Wie vom Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, erlitt die Geschädigte durch sein Vorgehen mehrere Tage andauernde Schmerzen und litt zumindest noch bis zum 24.02.2022 unter dem Erlebten.
Die Geschädigte stellte am 10.02.2022 schriftlich Strafantrag.
4) Als der Angeklagte akustisch das Eintreffen von Polizeibeamten wahrnahm, entfernte er im Gartne des Nachbaranwesens des Bordellbetriebs „SC “, dem Anwesen … in A. die elektronische Fußfessel von seinem Fuß, entledigte sich seines Mobiltelefons und rannte davon. Er konnte auf dem Nachbargrundstück nach kurzer Verfolgung von Polizeibeamten gestellt werden. Der Angeklagte war, wie er wusste, erheblich alkoholisiert (0,89 mg/l um 20:21 Uhr).
5) Am 20.03.2022 gegen 22:20 Uhr entfernte der Angeklagte die elektronische Fußfessel von seinem Fuß, packte eine Tasche mit persönlichem Gepäck und verließ nach einem Streit mit seiner Mutter die Wohnung … in ..., wobei er die entfernte Fußfessel mitführte. Auf Höhe des Anwesens … in A. entledigte sich der Angeklagte der entfernten Fußfessel und seines Mobiltelefons. Zudem lies er dort auch die gepackte Sporttasche zurück und stieg in einen Bus der Linie 22. Mit diesem fuhr er, wie er wusste, außerhalb des erlaubten 50 m-Radius bis er an der Bushaltestelle ... in A. um 23:30 Uhr festgenommen wurde.
Auch hierbei war der Angeklagte, wie er wusste, erheblich alkoholisiert (0,66 mg/l um 23.30 Uhr).
Durch diese Weisungsverstöße war jeweils der Zweck der Maßregel gefährdet.
Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle hat am 11.02.2022 sowie am 06.04.2022 und am 13.04.2022 schriftlich Strafantrag gestellt.
9.17.09.2024 AG Kempten (Allgäu) (D2304) – 13 Ds 410 Js 9140/24 -
Rechtskräftig seit 29.01.2025
Tatbezeichnung: Versuchter Diebstahl
Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte war Anfang 2024 zur Vollstreckung der vom Amtsgericht Augsburg angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (oben I. 6.) in der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Bezirkskrankenhaus K., ... untergebracht.
Am 13.02.2024 sollte der Angeklagte aus dem Maßregelvollzug entlassen und zur Verbüßung des Strafrestes vom Bezirkskrankenhaus K. in die Justizvollzugsanstalt ... verlegt werden. Hierzu packte der Angeklagte seine persönliche Habe in Kartons. Der Angeklagte packte jedoch nicht nur eigene Sachen ein, sondern auch Sachen des Bezirkskrankenhauses. So legte er zwei Packungen Schwarztee, vier Packungen Kaffee zu je 1 kg, drei Packungen Schokopulver zu je 1 kg und eine rote Plastikbox des Bezirkskrankenhauses in seinen Umzugskarton und versteckte die Sachen unter persönlicher Kleidung. Der Angeklagte wollte die Gegenstände im Wert von mindestens 25 € ohne Berechtigung und ohne Bezahlung mit nachK. nehmen, um sie dort als persönliche Gegenstände zu verwenden. Entgegen seiner Vorstellung wurden die Gegenstände jedoch bei der Durchsuchung des Umzugskartons durch das Pflegepersonal des Bezirkskrankenhauses entdeckt und einbehalten.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht ausgeführt:
Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB auszugehen, der Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Jahren vorsieht. Das Gericht machte von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch, sodass auf höchstens 270 Tagessätze Geldstrafe oder 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe zu erkennen war. Die Strafrahmenverschiebung beruht insbesondere darauf, dass der Wert der eingepackten Gegenstände sehr gering war und die Tat zur Überzeugung des Gerichts zum Scheitern verurteilt war. Wegen der außergewöhnlich zahlreichen und schweren Vorstrafen und dem Abbruch der Maßregel waren gründliche Überprüfungen sehr naheliegen.
Strafmildernd berücksichtigte das Gericht insbesondere:
- Das seit Entdeckung der Tag bis zur Hauptverhandlung durchgängige Geständnis des Angeklagten.
- Der geringe Wert der Sachen, die entwendet werden sollten. Strafschärfend berücksichtigte das Gericht insbesondere:
- Die zahlreichen und schweren Vorstrafen.
- Die Begehung der Tat während der Vollstreckung der nach § 64 StGB angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und damit einhergehend die rasche Rückfälligkeit.
Nach Abwägung aller Umstände erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. Wegen der zahlreichen Vorstrafen und der Begehung der Tat während des Maßregelvollzugs ist eine kurze Freiheitsstrafe sowohl zur Einwirkung auf den Angeklagten als auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB).
Die Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte künftig ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe straffrei führen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Im Gegenteil. Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister wurde der Angeklagte nach Verbüßung von 9 Jahren Jugendstrafe am 04.02.2022 aus dem Strafvollzug entlassen (vergleiche oben 1.4.) und bereits am 20.03.2022 erneut straffällig, wobei er nicht nur gegen Weisungen der Führungsaufsicht verstieß, sondern auch eine vorsätzliche Körperverletzung beging (vergleiche oben I.6.). Hieraus und aus dem Abbruch des Maßregelvollzugs sowie dem bisherigen strafrechtlichen Lebenswandel ergibt sich für das Gericht, dass damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte alsbald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft neue Straftaten begehen wird. Dementsprechend kam ihm in der Hauptverhandlung auch nicht wenigstens die Absicht, sich künftig straffrei führen zu wollen, über die Lippen.
III. Festgestellter Sachverhalt
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Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.02.2025 (Az. 6 Ns 211 Js 109803/22) wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in fünf tatmehrheitlichen Fällen mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt, die mit Ablauf des 18.10.2024 vollständig vollstreckt wurde.
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Mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 15.09.2024 wurde festgestellt, dass die eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt und deren Dauer fünf Jahre beträgt.
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In Ziffer 3f) des Beschlusses wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, das Gemeindegebiet der Stadt Augsburg nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen.
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In Ziffer 3l) wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen zu dürfen.
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Die Weisungen sind gemäß § 68 Abs. 1 und 10 StGB strafbewehrt.
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Obwohl der Angeklagte die Weisungen kannte und auf die Strafbarkeit bei Verstoß gegen die Weisungen hingewiesen wurde, missachtete er diese.
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1. Am 19.10.2024 um 20:19 Uhr konsumierte der Angeklagte eine nicht näher bekannte Menge Alkohol auf dem Gelände der J.-Tankstelle in der … im Bereich der S… in A. . Dies führte zu einer AAK von 0,89 mg/l um 20:29 Uhr. Eine später um 00:36 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab einen Wert von 1,40 Promille.
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2. Gegen 20:50 Uhr bestieg der Angeklagte im Bereich des Oberhauser Bahnhofs ein Taxi in Fahrtrichtung I.. Mit dem Taxi fuhr er zunächst auf die BAB A 8 in Richtung München. An der Abfahrt Dasing wurde die Autobahn in Richtung Ingolstadt verlassen. Dadurch verstieß der Angeklagte – wie er wusste – das Stadtgebiet Augsburg. Er entfernte während der Fahrt kurz vor 21:04 Uhr im Bereich der Autobahn A 8 überdies die elektronische Fußfessel und warf diese nahe der Anschlussstelle Friedberg aus dem Beifahrerfenster auf den Seitenstreifen. Sodann wurde der Angeklagte um 21:27 Uh im Bereich ..., B300, Abs. 1380, km 3,0 von den eingesetzten Polizeibeamten PHM W… und PHM R… angehalten.
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Bei der Verbringung in den Dienst-Pkw beleidigte er den PHM R… als „Bastard“, um seine Missachtung auszudrücken.
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Durch die Weisungsverstöße war der Zweck der Maßregel jeweils gefährdet.
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Strafanträge wurden durch PHM R… und die FA-Stelle des LG Augsburg form- und fristgerecht gestellt.
1. Persönliche Verhältnisse und Vorstrafen
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Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 30.07.2025, dessen Inhalt der Angeklagte als richtig anerkannt hat. Soweit Feststellungen zu dem Inhalt einzelner Entscheidungen getroffen wurden, beruhen diese auf der Verlesung der entsprechenden Passagen im Rahmen der Hauptverhandlung.
2. Feststellungen zum Sachverhalt
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Die Feststellungen zu dem Sachverhalt ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aus dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten, den im allseitigen Einverständnis verlesenen Unterlagen sowie dem in Augenschein genommenen Lichtbild.
a) Einlassung des Angeklagten
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Der Angeklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in der Berufungshauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt und dieses Geständnis durch die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nochmals untermauert. Der Angeklagte führte aus, dass ihm die erteilten Weisungen bekannt gewesen seien. Er gab an, dass er am Abend des Entlassungstages eine Geburtstagsfeier besucht habe. Dort habe er keinen Alkohol konsumiert, obwohl es andere Gäste getan hätten. An dem Abend habe seine Freundin auf ihn aufgepasst. Am zweiten Tag sei die Situation jedoch eskaliert. Seine Freundin habe bei HEADS angerufen und gesagt, dass er ausziehen müsse. Daher habe er getrunken. Er habe dann die Wohnung verlassen und sich an der Tankstelle zwei Dosen Whisky gekauft. Die Freundin habe mehrfach bei ihm angerufen und ihn zur Rückkehr in die Wohnung aufgefordert. Dies habe er zuerst nicht gewollt und geplant, dass sein Vater oder sein Bruder seine Sachen abholen sollten. Da er ein gutmütiges Herz habe, sei er gleichwohl zurückgekehrt. Wegen der Stresssituation habe er Alkohol getrunken. Vor der Arbeitsstelle der Exfreundin, nämlich der unter der Wohnung gelegenen Spielhalle, sei es dann zu einem verbalen Streit gekommen und sie hätten sich angeschrien. Danach sei er einfach weg gegangen. Insgesamt habe er an jenem Tag drei bis sechs Dosen Whisky getrunken.
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In dieser Stresssituation hätten Freunde aus Ingolstadt bei ihm angerufen und ihn aufgefordert, zu ihnen zu kommen. Deshalb sei er mit dem Taxi losgefahren. Als die elektronische Fußfessel angefangen habe zu vibrieren, habe er sie entfernt und aus dem Taxi geworfen. Nach Anhaltung durch die Polizei habe er sich festnehmen lassen. Die Beamten hätten ihn sofort in die Wiese geworfen und ihn nach seiner Auffassung dort unnötig lange liegen lassen. Deshalb sei es zu der Beleidigung des Polizeibeamten mit dem Wort „Bastard“ gekommen.
b) Verlesene Unterlagen und in Augenschein genommene Lichtbilder
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Aus dem Führungsaufsichtsbeschluss wurden die dem Angeklagten erteilten Weisungen festgestellt. Aus dem ärztlichen Bericht anlässlich der Blutentnahme ergab sich, dass der Einfluss von Alkohol nur leicht bemerkbar war. In dem Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 04.11.2024 wurde eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von festgestellt. Weiter wurde das Lichtbild mit dem Ergebnis der Atemalkoholkontrolle in Augenschein genommen und die Strafanträge des Geschädigten PHM R… vom 20.10.2024 sowie des Leiters der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Augsburg vom 24.10.2024 wurden verlesen.
c) Ergebnis der Beweisaufnahme
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Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass sich der Sachverhalt wie oben wiedergegeben zugetragen hat. Das voll umfassende Geständnis des Angeklagten wurde durch die eingeführten Unterlagen sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder verifiziert.
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Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... Psychologischer Psychotherapeut, K., denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung anschließt.
1. Angaben des Sachverständigen Dr. M…
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Der Sachverständige führte aus, dass sich in dem Werdegang des Angeklagten bereits früh Auffälligkeiten gezeigt hätten. Bereits im Jahr 2012 sei es zu einer Inobhutname durch das Jugendamt gekommen. Dort seien ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten dergestalt festgestellt worden, dass der Angeklagte trotzig sei, sich unfair behandelt fühle und es ihm an Motivation fehle. Im Jahr 2015 sei erstmals eine Störung des Sozialverhaltens in Form manipulativer Tendenzen und geringer Empathie festgestellt worden. Der Sachverständige Prof. S… habe in seinem Gutachten aus dem Jahr 2023 (erstattet im Berufungsverfahren BZR Nr. 8) erstmals eine Polytoxikomanie festgestellt. Während der früheren Unterbringung nach § 64 StGB sei es zu einer Entweichung gekommen. Im dem vorliegenden Verfahren sei festzustellen, dass bei dem Angeklagten zu den Tatzeitpunkten eine akute Intoxikation mit Alkohol (ICD-10: F 10.0) vorlag. Dies sei durch die Atemalkoholkontrolle sowie die Blutalkoholuntersuchung bestätigt worden. Weiter sei bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.60.2) zu diagnostizieren. Dies zeige sich an dem herzlosen Unbeteiligtsein gegenüber anderen, der fehlenden Opferempathie und der geringen Frustrationstoleranz. Zudem sei ein fehlendes Lernen aus vergangenen Erfahrungen festzustellen. Der Angeklagte habe sich bereits im Jugendalter unfair behandelt gefühlt. Auch in dem vorliegenden Verfahren habe sich der Angeklagte durch die polizeiliche Kontrolle provoziert gefühlt und auf den Konflikt mit seiner Freundin verwiesen. Weiter bestehe bei dem Angeklagten der Verdacht auf eine multiple Substanzabhängigkeit (ICD-10: F19.2). Nach eigener Angabe des Angeklagten habe es in der Vergangenheit einen intensiven und ausgeprägten Konsum gegeben und er befinde sich aktuell in Substitutionsbehandlung. Andererseits habe der Angeklagte berichtet, dass nach Entlassung unter Kontrolle der Freundin Abstand vom Konsum möglich gewesen sei.
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Die forensische Einschätzung ergebe daher, dass bei dem Angeklagten eine disfunktionale Problemlösung vorliege. Er habe sich in der konflikthaften Situation mit der Freundin provoziert gefühlt. Dies durch sei durch Alkoholkonsum begünstigt worden und zeige eine Labilisierung. Es liege allerdings keine durchgreifende Beeinträchtigung der Persönlichkeitsstruktur vor und der notwendige Schweregrad für ein Eingangskriterium der §§ 20 und 21 StGB sei nicht erreicht. Außerdem seien keine Ausfallerscheinungen berichtet worden. Eine dissoziale Störung liege zwar formal vor, aber die Struktur sei nicht erheblich ausgeprägt. Der Angeklagte strebe nach wie vor eine konventionelle Lebensführung an. Das Tatgeschehen zeige zwar eine gewisse Zuspitzung, aber es liege dennoch ein etappenweises Geschehen vor. Insbesondere habe der Angeklagte darauf verwiesen, dass er zu gutherzig gewesen sei und deshalb aus eigenem Entschluss wieder zu seiner Freundin zurückgekehrt sei. Dies zeige, dass kein unwiderstehlicher Handlungsdrang vorgelegen habe.
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Die akute Intoxikation mit Alkohol habe vorgelegen. Ausgehend von der Atemalkoholkonzentration von 0,89 mg/Liter und der Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille ergebe sich durch Rückrechnung für den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 bis 1,9 Promille. Es seien jedoch keine Gangunsicherheit, keine Sprechstörungen und keine Orientierungsstörung festgestellt worden. Es habe eine affektive Labilisierung vorgelegen, aber der Angeklagte habe den Weisungen der Polizei Folge leisten können. Zudem sei nach wie vor ein zielgerichtetes Verhalten feststellbar. Der Angeklagte habe die Fahrt nach Ingolstadt geplant und entsprechende Vorbereitungen getroffen. Daher könne kein Eingangsmerkmal der §§ 20 bzw. 21 StGB bejaht werden.
2. Eigene Würdigung der Kammer
27
Die Kammer – sich dessen bewusst, dass sie über die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB aufgrund einer umfassenden Würdigung der Anknüpfungstatsachen eigenständig zu entscheiden hat und der Sachverständige hierbei nur eine beratende Funktion ausübt – machte die äußerst differenzierten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als äußerst kompetent, sorgfältig und erfahren bekannten Sachverständige zur Grundlage ihrer selbst vorgenommenen Würdigung und schloss sich nach eigener Wertung der maßgeblichen Faktoren der Einschätzung des Sachverständigen an.
28
Übereinstimmend mit dem Sachverständigen Dr. M… gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine aktute Alkoholintoxikation vorlagen. Weiter schließt sich die Kammer der Verdachtsdiagnose einer multiplen Substanzabhängigkeit an. Die Kammer teilte auch die Ausführungen des Sachverständigen zu der Einschätzung, dass bei den Taten kein Eingangsmerkmal der §§ 20 und 21 StGB vorlag. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Angaben aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht, dass bei dem Angeklagten der Einfluss von Alkohol lediglich leicht bemerkbar war. Weiter deckt sich diese Einschätzung mit der Tatsache, dass der Angeklagte nach wie vor zu zielgerichtetem, planvollem Handeln in der Lage war und ein Taxi für die Fahrt nach Ingolstadt nutzen konnte. Außerdem konnte der Angeklagte auf das Vibrieren der Fußfesseln dergestalt reagieren, dass er diese entfernte und aus dem Taxi warf.
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Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Taten weder erheblich vermindert noch aufgehoben war.
30
Wie von dem Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet hat sich der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tateinheit mit Beleidigung strafbar gemacht.
31
Beleidigung bedeutet Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung. Zwar erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 185 StGB regelmäßig auf Grundlage der konkreten Umstände der Äußerung eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Eine Abwägung ist allerdings ausnahmsweise nicht erforderlich bei Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen. In solchen Fällen tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrschutz zurück, ohne dass es einer Abwägung bedarf (BayObLG, 06.11.2023, 202 StRR 80/23, Rn. 11 f.).
32
Vorliegend ist die Äußerung des Angeklagten sowohl als Schmähkritik als auch als Formalbeleidigung zu qualifizieren.
33
Es handelt sich vorliegend um Schmähkritik, weil die Äußerung ohne jeglichen nachvollziehbaren Sachbezug zu einer Auseinandersetzung nur auf Diffamierung und Verächtlichmachung der Person des Polizeibeamten R… abzielt. Hintergrund der Wut des Angeklagten auf den Polizeibeamten war der Umstand, dass er im Zuge seiner Festnahme zu Boden gebracht und gefesselt wurde. Weiter war der Angeklagte der Auffassung, dass er unnötig lange auf dem Boden liegen gelassen worden wäre. Der Umstand, dass der Angeklagte zu Boden gebracht und bis zur Verbringung in das Dienstfahrzeug dort belassen wurde, und die Tatsache, dass der Angeklagten dies als unberechtigt empfand, bot bei verständiger Würdigung keinerlei Anlass, hierauf mit einer deartigen Verunglimpfung zu reagieren. Die Bezeichnung als „Bastard“, die früher für uneheliche, nach damaligem Verständnis aus sündigen Verbindungen stammende Kinder verwendet wurde, bedeutet die Darstellung als minderwertiger Mensch. Ein Sachzusammenhang zu dem Anliegen des Angeklagten, sich über den nach seiner Ansicht zu lange andauernden Verbleib auf der Wiese zu beschweren, bestand nicht. Die Festnahme des Angeklagten hat mit der Herkunft des Geschädigten und dessen privater Lebensführung offenkundig nichts zu tun. Es ging dem Angeklagten mit der Verwendung dieses Begriffes ersichtlich nur darum, den Geschädigten als Person zu verunglimpfen und ihm den Achtungsanspruch als Mensch abzusprechen (vgl. auch BayOblG, a.a.O., Rn. 13.).
34
Bei dem verwendeten Begriff „Bastard“ handelt es sich außerdem um ein besonders krasses, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort, das in den Bereich Formalbeleidigung fällt, in keinem Kontext akzeptabel sind und daher von vorneherein nicht der Meinungsfreiheit unterfallen kann, sondern stets als Beleidigung zu werten ist (vgl. BayOblG, a.a.O.. Rn. 14).
35
Von der Verfolgung der Vorwürfe des Aufenthalts am Oberhauser Bahnhof und des Verlassens der Wohnung zu den Nachtstunden wurde im Rahmen der Anklageerhebung bzw. der Hauptverhandlung in 1. Instanz gemäß §§ 154,154a StPO abgesehen. Hinsichtlich des Entfernens der elektronischen Fußfessel wurde durch den Leiter der Führungsaufsichtsstelle am Landgericht Augsburg kein Strafantrag gestellt.
36
Die Kammer hat den Strafrahmen für beide Taten aus § 145a StGB entnommen. Dieser beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
2. Strafrahmenverschiebung
a) gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
37
Die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung nach den genannten Vorschriften liegen wie oben herausgearbeitet nicht vor, da der Angeklagte bei den Taten in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht vermindert war.
38
Anhaltspunkte für Strafrahmenverschiebungen aus anderen Gründen haben sich nicht ergeben.
39
Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat in der Berufungshauptverhandlung nunmehr vollumfänglich eingeräumt und dieses Geständnis durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch untermauert hat. Weiter hat der Angeklagte einzig dadurch gezeigt, dass er nunmehr ein legales Leben anstrebt und Arbeit finden möchte. Die Kammer hat in den Blick genommen, dass der Angeklagte nach seiner letzten Haftentlassung sich bereits um ein Vorstellungsgespräch bemüht hat und zudem sich auf einen Wartelistenplatz für eine ambulante Therapie aufnehmen ließ.
40
Zulasten des Angeklagten waren seine zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Lediglich die unter Nr. 7 des BZR eingetragene Verurteilung hat die Kammer außer Betracht gelassen, da dieser Sachverhalt nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht mehr strafbar ist. Erheblich zulasten des Angeklagten spricht, dass er die Taten am Tag nach Haftentlassung sowie einen Monat und zwei Tage nach einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kempten begangen hat, wenngleich die Verurteilung durch das Amtsgericht Kempten zum hiesigen Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Daher liegt eine erhebliche, im Hinblick auf den Haftentlassungszeitpunkt kaum mehr zu überbietende Rückfallgeschwindigkeit vor. Für die erste Tat war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrere alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Für die zweite Tat war zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gegen zwei Strafgesetze verstoßen hat und zudem die Beleidigung zum Nachteil eines Amtsträgers im Dienst begangen hat, der lediglich seine Dienstpflichten ausgeführt hat. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Stadtgebiet Augsburg nicht nur in das unmittelbare Umfeld, sondern bis nach Ingolstadt und damit über 50 km weit verlassen wollte.
41
Nach ausführlicher Abwägung sämtlicher bestimmender, bereits dargestellter Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer deswegen zu dem Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall die Verhängung von Freiheitsstrafen unerlässlich ist. Für die erste Tat hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für Tat- und schuldangemessen. Für die zweite Tat erscheint eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Tat- und schuldangemessen.
42
Die Kammer ist sich bewusst, dass sie für die zweite Tat die identische Freiheitsstrafe ausgeworfen hat, auf die bereits das Amtsgericht in 1. Instanz erkannt hatte, obwohl der Angeklagte in der Berufungsinstanz auch die in 1. Instanz noch in Abrede gestellte Beleidigung zum Nachteil des Geschädigten R… eingeräumt hatte. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass das Amtsgericht bei seiner Strafzumessung dem Angeklagten – insoweit irrtümlich – bereits ein vollumfängliches Geständnis zugute gehalten hatte.
43
Aus den vorgenannten Einzelstrafen von 1 Jahr einerseits sowie 1 Jahr und 2 Monaten andererseits hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sowie unter nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten gebildet. Hierbei hat die Kammer neben dem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen den Taten insbesondere berücksichtigt, dass keine Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Kempten (Allgäu) vom 17.09.2024, rechtskräftig seit 29.01.2025, erfolgen konnte, da die dort ausgeworfene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Monaten seit 26.04.2025 vollständig vollstreckt wurde. Daher erschien es im Wege des Härteausgleichs angezeigt, die Einzelstrafe von 1 Jahren und 2 Monaten lediglich moderat um zwei Monate zu erhöhen.
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Die Kammer ist sich weiter bewusst, dass sie trotz des vorgenannten Härteausgleichs auf dieselbe Gesamtstrafe erkannt hat, die das Amtsgericht in 1. Instanz ausgeworfen hatte. Ein engerer Zusammenzug erschien gleichwohl weder angezeigt noch vertretbar. Insoweit ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Angeklagte die Taten am Tag nach der Haftentlassung begangen hat, nachdem er sich wegen einschlägiger Taten in Haft befunden hatte.
VIII. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
45
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB oder einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen, da die Voraussetzungen nicht vorlagen.
1. Angaben des Sachverständigen Dr. M…
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Insoweit wird zunächst auf die Angaben des Sachverständigen Dr. M… zu der Frage der Schuldfähigkeit (siehe oben unter Ziffer V 1) verwiesen. Der Sachverständige Dr. M… führte weiter aus, dass bei dem Angeklagten zwar ein Hang zum Substanzkonsum bejaht werden könne, aber die Taten seien nicht darauf zurückzuführen. Hauptsymptomcharakter sei die Dissozialität des Angeklagten. Der Alkohol sei gewissermaßen nur in „Beiwerk“. Die Dissozialität stehe neben der Tatsache, dass eine frühere Therapie an dem Entweichen und dem Konsum des Angeklagten gescheitert ist, den Erfolgsaussichten einer Therapie entgegen.
2. Eigene Würdigung der Kammer
a) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
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Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen nicht vor, da – wie oben ausgeführt – keine Einschränkungen der Schuldfähigkeit festgestellt werden konnten.
b) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
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Nach dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26.07.2023, in Kraft getreten am 01.10.2023, liegt ein Hang dann vor, wenn eine Substanzkonsumstörung besteht, die sich in einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit manifestiert hat, wobei die Merkmale „dauernd“ und „schwerwiegend“ kumulativ vorliegen müssen, jedoch die Beeinträchtigung mindestens einer der genannten Bereiche der Lebensführung ausreichend ist. Eine Substanzkonsumstörung liegt hierbei dann vor, wenn der Substanzkonsum nach Art und Grad behandlungsbedürftig ist. Hiervon erfasst sind substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen im medizinischen Sinne als auch Fälle, in denen der Schweregrad des Substanzmissbrauchs unmittelbar unterhalb einer Abhängigkeit einzuordnen ist. Damit ist ein Missbrauch gemeint, der nach ICD-10 als eine schwere Form des „Schädlichen Gebrauchs“ (ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung. 1: „Schädlicher Gebrauch“) einzuordnen ist (BT-Drs. 20/5913, S. 44f.).
49
Wie oben ausgeführt liegt nach den Angaben des Sachverständigen Dr. M… bei dem Angeklagten eine Dissozialität vor, die Hauptursache der begangenen Taten ist. Den Alkoholkonsum hält der Sachverständige demgegenüber nicht für ursächlich.
50
Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an und geht davon aus, dass die Tat nicht überwiegend auf Alkoholabusus zurückgeht, sondern dieser allenfalls mitursächlich ist. Vielmehr ist die Tat symptomatisch auf die Dissozialität zurückzuführen. Zudem verneint die Kammer im Ergebnis die Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in bestehende Konsummuster zu bewahren. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine auf Tatsachen begründete „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für das Eintreten des Behandlungserfolgs (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 48, S. 70). Erforderlich ist, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70).
51
Der Angeklagte ist aus einer früheren Unterbringung nach § 64 StGB entwichen und diese wurde für erledigt erklärt, nachdem der Angeklagte Alkohol und Drogen in die Therapieeinrichtung geschmuggelt hat. Zwar wurde der problematische Konsum des Angeklagten nie ausreichend bzw. erfolgreich behandelt, aber die Dissozialität des Angeklagten steht dem Erfolg einer Therapiemaßnahme entgegen. Gewichtige positive Prognoseumstände sind dagegen nicht zu erkennen. Eine auf Tatsachen begründete „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für das Eintreten des Behandlungserfolgs konnte daher nicht festgestellt werden.
52
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.