Titel:
Zeitpunkt der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand bei bestandskräftig gewordenem Widerrufsvergleich
Normenketten:
BGB § 158, § 705, § 723
ZPO § 256
Leitsätze:
1. Wenn der genaue Zeitpunkt der Auflösung einer Gesellschaft zugleich den Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis bestimmt und eine bindende Entscheidung über das gesellschaftliche Rechtsverhältnis der Parteien nur auf der Grundlage eines Feststellungsantrags zu erreichen ist, besteht auch ein Feststellungsinteresse des klagenden Gesellschafters. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine negative Bedingung ist erst erfüllt, wenn sicher ist, dass das Ereignis nicht mehr eintreten wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wenn der Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs bis zum Ablauf des 31.12. und damit bis zur letzten Zeiteinheit dieses Tages möglich ist, steht erst danach und damit in der ersten Zeiteinheit des 11. fest, dass der Widerruf nicht eintreten wir. Die negative Bedingung des Nicht-Widerrufs ist dann erst am 1.1. erfüllt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
GbR, Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aufschiebende Bedingung, Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand, Gesellschaftsanteil, Beendigung, steuerliche Behandlung, Vergleich, Widerruf, Feststellungsinteresse
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 16.06.2023 – 14 HK O 14684/20
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2023, Az. 14 HK O 14684/20, teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nurmehr darüber, ob die zwischen ihnen vormals bestehende „...“ als Folge eines zwischen den Parteien in einem Parallelverfahren am 16.11.2018 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs bereits zum 31.12.2018 oder erst zum 01.01.2019 beendet wurde.
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Die Parteien schlossen sich am 01.05.2014 zu dem gemeinsamen Betrieb einer Tierarztpraxis zusammen und gründeten hierfür die „nachfolgend Tierarzt-GbR) und die „..."(Steuernummer beim Finanzamt M. ... nachfolgend Tierarzt-GbR) und die ... nachfolgend A.-GbR). Die Parteien erbrachten tiermedizinische Leistungen in der Tierarzt-GbR, während die A. GbR zum Einkauf und zur Abgabe von Tierarzneimitteln diente. Beide Parteien waren an beiden Gesellschaften jeweils zur Hälfte beteiligt.
3
Im Jahr 2017 gerieten die Parteien über die Höhe der jeweiligen Entnahmen aus der Tierarzt-GbR in Streit. Am 15.03.2018 erhob die hiesige Beklagte vor dem Landgericht München I unter dem Az. 14 HK O 4016/18 gegen die hiesige Klägerin eine Klage auf Zahlung von 24.260,64 € an die Tierarzt-GbR. Der Rechtsstreit wurde im Laufe des Verfahrens von den Parteien klagend und (hilfs-)widerklagend um weitere Zahlungsansprüche, um Ansprüche auf Gestattung künftiger Entnahmen und um Ansprüche auf Feststellung, dass die jeweils andere Partei aus der Tierarzt-GbR ausgeschieden ist, erweitert.
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Die Parteien verhandelten in dem Verfahren 14 HK O 4016/18 am 16.11.2018 mündlich vor dem Landgericht München I und schlossen dort den gerichtlichen Vergleich Anlage K1. Der Text dieses Vergleiches lautet auszugsweise wie folgt:
„1. Der Vergleich ist ausschließlich für die Beklagtenseite [also die hiesige Klägerin] widerruflich mit Schriftsatzeingang bei Gericht bis spätestens 31.12.2018.
2. Die Parteien sind sich dahin einig, dass die bisher zwischen ihnen bestehende streitgegenständliche GbR auseinandergesetzt wird.
3. Die Beklagte [also die hiesige Klägerin] zahlt an die Klägerin für deren Gesellschaftsanteil EUR 165.000,-, EUR 155.000 bis zum 31.01.2019, EUR 10.000,- bis spätestens 10.12.2018.
Für den Fall des Widerrufs durch die Beklagte sind diese 10.000,- EUR für die Beklagtenseite verloren, quasi als Optionsprämie für diesen Vertrag.
4. Die Klägerin [also die hiesige Beklagte] hat das Recht, nicht die Pflicht, bis zum 31.12.2018 weiterhin in der gemeinschaftlich betriebenen Tierarztpraxis mitzuarbeiten mit einem jederzeitigen Ausstiegsrecht im Hinblick auf etwaige eigene anderweitige Tätigkeit.
5. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass bis zum 31.12.2018 entnommen werden können die oben genannten EUR 10.000,-, die Tilgungsraten, die bis Ende Dezember 2018 für die beiderseitigen Kredite benötigt werden sowie die monatliche Dezember-Entnahme von jeweils EUR 2.700,- für jede Seite.
6. Für den Fall des Widerrufs dieses Vergleichs durch die Beklagte bekommt die Klägerin [also die hiesige Beklagte] das gleiche Recht auf Ankauf des Anteils der Beklagten für EUR 165.000,- bis zum 30.04.2019.
7. Für den Fall der Auseinandersetzung der GbR ist das Konkurrenzverbot zwischen beiden Seiten, das aus dem Gesellschaftsvertrag herrührt, aufgehoben.
8. Wenn auch die Übernahme durch die Klägerin bis zum 30.04.2019 scheitert, wird die GbR fortgeführt wie bisher.
16. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass für den Fall, dass die Klägerin vor dem 31.12.2018 ausscheidet bzw. die Beklagte vor dem 31.03.2019, dass Entnahmen nur zeitweise anteilig auf die Mitarbeit; gerechnet ab dem heutigen Tag; erfolgen dürfen.
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Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Für weitere Einzelheiten des Vergleiches wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I vom 16.11.2018, Az. 14 HK O 4016/18 (Anlage K1), verwiesen.
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In der nachfolgenden Zeit entstand zwischen den Parteien Uneinigkeit, ob die Tierarzt-GbR durch den Vergleich vom 16.11.2018 zum 31.12.2018 oder zum 01.01.2019 beendet wurde und ob durch den Vergleich auch die A. GbR beendet ist; beide Seiten teilten dem für die Tierarzt-GbR zuständigen Finanzamt daraufhin unterschiedliche Beendigungszeitpunkte mit (Anlagen K2 bis K9).
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Mit ihrer am 14.09.2020 erhobenen Klage kündigte die Klägerin zunächst den Antrag an, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Finanzamt M. Az. ... und Az. ... zu erklären, dass die Beendigung der ... und ... gemäß Vergleich vor dem Landgericht München I Az. 14 HKO 4016/18 vom 16.11.2018 zum 31.12.2018 erfolgt ist und der Abgabe des Jahresabschlusses 2018 für diese Gesellschaft durch den Steuerberater, Geschäftsführer Herr ..., Geschäftsführer Herr Steuerberater ... zuzustimmen. Die Klägerin trug in erster Instanz vor, die Beklagte sei zum 31.12.2018 aus der Tierarztpraxis ausgeschieden und seither dort nicht tätig geworden. Da der Vergleich nicht widerrufen wurde, sei die Gesellschaft am 31.12.2018 zum 31.12.2018 beendet worden. Die Klägerin habe die Anteile der Beklagten übernommen und betreibe die Tierarztpraxis in den ursprünglichen Räumen der Gesellschaft weiter. Es bestehe ein Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Feststellung des Beendigungszeitpunkts wegen der daran anknüpfenden Besteuerung.
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Die Klägerin beantragte in erster Instanz zuletzt:
1. Es wird festgestellt, dass die Gesellschaft der Klägerin und der Beklagten „...“ am 31.12.2018 beendet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe 1.029,35 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragte,
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Die Beklagte trug in erster Instanz vor, die A. GbR sei kein Teil des gerichtlichen Vergleichs vom 16.11.2018. Die Beendigung der Tierarzt-GbR sei erst im Jahr 2019 erfolgt. Die Beklagte habe auch erst 2019 den Kaufpreis hierfür erhalten, im Dezember 2018 sei lediglich die in dem Vergleich als „Optionsprämie“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 10.000 € erfolgt. Die Klägerin habe auch erst zum 30.01.2019 den Mietvertrag über die Praxisräume allein übernommen und erst an diesem Tag die Schlüssel der Beklagten erhalten.
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Das Landgericht München I hat durch Endurteil vom 16.06.2023 die von der Klägerin zuletzt beantragte Feststellung ausgesprochen und zugleich den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Personengesellschaft beendet wurde, sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Beendigungszeitpunkt stehe zwischen den Parteien in Streit, ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei gegeben, da die Klägerin bei einer Beendigung nach dem 31.12.2018 verpflichtet sei, auch für 2019 eine Steuererklärung abzugeben.
12
In dem gerichtlichen Vergleich habe die Beklagte der Klägerin ihren Gesellschaftsanteil unter der aufschiebenden Bedingung abgetreten, dass die Klägerin den Vergleich nicht bis zum Ablauf des 31.12.2018 widerrufe (LGU S. 6, dort oberster Absatz). Die aufschiebende Bedingung sei eingetreten, da die Klägerin den Vergleich nicht widerrufen habe. Ein Widerruf sei nach dem Vergleich bis zum Ablauf des 31.12.2018 möglich gewesen. Der Ablauf des 31.12.2018 gehöre aber noch zu diesem Tag und nicht zum 01.01.2019.
13
Die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin schulde die Beklagte nicht, denn das anwaltliche Aufforderungsschreiben habe von ihr verlangt, sowohl für die Tierärzte-GbR, als auch für die A. GbR den 31.12.2018 als Beendigungszeitpunkt anzugeben, die A. GbR sei aber nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs vom 16.11.2018 und erst zum 16.02.2019 beendet worden.
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Für weitere Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
15
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.07.2023 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11.08.2023 begründet. Die Beklagte trägt vor, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin bestehe nicht, da die Finanzverwaltung an ein Zivilurteil nicht gebunden sei. Zudem sei die Finanzverwaltung mittlerweile in Steuerverfahren gegenüber der Beklagten bestandskräftig von dem 01.01.2019 als Beendigungszeitpunkt der Tierarzt-GbR ausgegangen. Der Rechtsstreit sei lediglich der Versuch der Klägerin, der Beklagten durch eine Festlegung des Beendigungszeitpunkts auf den 31.12.2018 wirtschaftlich zu schaden.
16
Das Urteil sei darüber hinaus auch materiellrechtlich fehlerhaft. Keine der Parteien sei davon ausgegangen, dass durch den gerichtlichen Vergleich eine aufschiebend bedingte Übertragung der Gesellschaftsanteile erfolge.
17
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I, 14. Kammer für Handelssachen vom 16.06.2023 – Gz.: 14 HK O 14684/20 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
18
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
19
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
20
Der Senat hat am 03.12.2025 mündlich verhandelt. Für weitere Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
21
Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung auch des restlichen Teils der Klage.
22
I. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
23
II. Die Berufung ist auch begründet. Zwar ist die Feststellungsklage der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Die von der Klägerin begehrte Feststellung ist aber nicht zu treffen, weil die zwischen den Parteien vormals bestehende „...„ nicht zum 31.12.2018, sondern erst zum 01.01.2019 beendet wurde.
24
1. Bei der Frage, ob und wann eine zwischen den Parteien vormals bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst wurde, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (Foerster in Musielak/Voith, 22. Auflage 2025, § 256 ZPO Rn. 22). Der Beendigungszeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig, sodass hierüber Unsicherheit besteht. Da der genaue Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zugleich den Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis bestimmt und eine bindende Entscheidung über das gesellschaftliche Rechtsverhältnis der Parteien nur auf der Grundlage des Feststellungsantrags zu erreichen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2002 – 5 U 1170/01, NJW-RR 2002, 827, 828), besteht auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Dem steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die Klägerin von einer Beendigung zum 31.12.2018, die Beklagte von einer Beendigung zum 01.01.2019 ausgeht, sodass die Beendigung der Gesellschaft als solche zwischen den Parteien nicht streitig und der streitige Zeitraum denkbar kurz ist. Insoweit ist beachtlich, dass die Auflösung der Gesellschaft durch einen Übergang der Gesellschaftsanteile der Beklagten auf die Klägerin und damit einhergehend die Vereinigung aller Anteile in der Person der Klägerin erfolgte. Der genaue Zeitpunkt der Beendigung stellt daher den Stichtag für die steuerliche Behandlung dieser Transaktion dar und bestimmt insbesondere, ob der Übergang der Gesellschaftsanteile und die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in der Person der Klägerin im Jahr 2018 oder im Jahr 2019 stattgefunden hat. Die Feststellungsklage ist daher insgesamt zulässig.
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2. Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass die Gesellschaft zum 31.12.2018 aufgelöst wurde, besteht jedoch nicht. Anders als vom Landgericht in seinem Urteil angenommen, erfolgte auf der Grundlage des hier streitgegenständlichen gerichtlichen Vergleichs ein Übergang der Gesellschaftsanteile der Beklagten auf die Klägerin nicht schon am 31.12.2018, sondern erst am 01.01.2019.
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a. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien in dem gerichtlichen Vergleich vom 16.11.2018 eine Auflösung der Gesellschaft durch Übergang der Anteile der Beklagten auf die Klägerin und damit Vereinigung aller Anteile in der Person der Klägerin vereinbart haben.
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aa. Auf die verfahrensgegenständliche Vereinbarung sind die § 705 ff. BGB in der vor dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2024 geltenden Fassung anzuwenden.
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bb. Jedenfalls durch den gerichtlichen Vergleich vom 16.11.2018 haben die Parteien und damit alle Gesellschafter der Tierarzt-GbR eine Übertragbarkeit der Anteile und die Übernahme durch die verbleibende Gesellschafterin vereinbart. Durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand endet die GbR ohne Abwicklung (s. Sprau in Grüneberg, 82. Auflage 2023, vor § 723 BGB Rn. 1 f.).
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cc. Dass die Parteien diese Art der Beendigung der GbR für den Fall des Nicht-Widerrufs des Vergleichs oder im Falle des Widerrufs für den Fall der Ausübung der dann für die Beklagte entstehenden „Erwerbsoption“ durch die Beklagte vereinbart haben, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des Vergleichs. Nach dem Vergleich sollten zeitlich gestaffelt Optionen auf Übernahme der Gesellschaftsanteile der jeweils anderen Seite entstehen (Anlage K1, Ziffern 2, 3 und 6). Der im Falle der Ausübung dieser Option zu zahlende Preis war im Vergleich festgelegt. Hinzu kommt, dass Ziffer 8 des Vergleichs im Zusammenhang mit der durch Ausübung der ersten Option nicht relevant gewordenen Ausübung der zweiten Option ausdrücklich von einer Übernahme spricht.
30
b. Mit dem Landgericht ist des Weiteren davon auszugehen, dass die damit bereits vereinbarte Abtretung des Gesellschaftsanteils unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) erfolgte, dass die Klägerin den Vergleich nicht bis zum Ablauf des 31.12.2018 widerruft. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts verwiesen (LGU S. 6, dort Ziffer III.1. b).
31
c. Unzutreffend ist jedoch die vom Landgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Übertragung habe somit am 31.12.2018 stattgefunden. Zwar ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die in Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleichs vorgesehene Möglichkeit zum Widerruf des Vergleichs durch Schriftsatzeingang bei Gericht bis spätestens 31.12.2018 bedeutet, dass ein Widerruf des Vergleichs bis zum Ablauf des 31.12.2018 erfolgen kann. Richtig ist des Weiteren, dass der Ablauf eines Tages noch zu diesem Tag selbst zählt.
32
Nicht beachtet hat das Landgericht aber sodann, dass vorliegend die Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht durch den Widerruf, sondern durch den Nicht-Widerruf und damit nicht durch eine positive, sondern durch eine negative Bedingung aufschiebend bedingt war. Eine positive Bedingung ist erfüllt, wenn das Ereignis eingetreten ist. Eine negative Bedingung ist hingegen erst erfüllt, wenn sicher ist, dass das Ereignis nicht mehr eintreten wird (Wietfeld in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 158 Rn. 73; Staudinger/Bork, Neubearbeitung 2025, § 158 BGB Rn. 15).
33
Da der Widerruf des gerichtlichen Vergleichs bis zum Ablauf des 31.12.2018 und damit bis zur letzten Zeiteinheit dieses Tages möglich war, stand erst danach und damit in der ersten Zeiteinheit des 01.01.2019 fest, dass der Widerruf nicht eintreten wird. Die negative Bedingung des Nicht-Widerrufs war daher erst am 01.01.2019 erfüllt, sodass nach § 158 Abs. 1 BGB auch die aufschiebend bedingte Übertragung des Gesellschaftsanteils erst am 01.01.2019 wirksam wurde. Damit trat auch die abwicklungslose Beendigung der Gesellschaft erst am 01.01.2019 ein.
34
Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Gesellschaft der Klägerin und der Beklagten „...“ am 31.12.2018 beendet ist, war somit nicht zu treffen. Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg und führt zur Abweisung auch der restlichen Klage.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
36
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht bestehen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu Entscheiden war über die Auslegung des gerichtlichen Vergleichs im Einzelfall.