Titel:
Widerrufsbelehrung, Verbrauchsgüterkauf, Nacherfüllungsverlangen, Rücktritt, Mangelhaftigkeit, arglistige Täuschung, Annahmeverzug
Normenkette:
BGB § 327, § 327a Abs. 2 S. 2, § 327m Abs. 1, Abs. 5, § 434, § 474 Abs. 2, § 475a Abs. 2
Leitsatz:
Mangelhafte digitale Funktionen eines Fahrzeugs (hier: Autopilot, automatische Einparkhilfe, automatische Scheibenwischerfunktion) berechtigen den Käufer nicht, vom gesamten Kaufvertrag zurückzutreten. Der Vertrag kann nur hinsichtlich der digitalen Produkte beendet werden. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerrufsbelehrung, Verbrauchsgüterkauf, Nacherfüllungsverlangen, Rücktritt, Mangelhaftigkeit, arglistige Täuschung, Annahmeverzug
Vorinstanz:
LG Bayreuth, Urteil vom 26.02.2025 – 41 O 191/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 38665
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 26.02.2025, Az. 41 O 191/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Elektroauto.
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Der Kläger erwarb am 07.03.2022 per Online-Bestellformular bei der Beklagten ein Fahrzeug Tesla Modell 3 2022 Europa zum Kaufpreis in Höhe von 65.020,00 €. Das Fahrzeugpaket Full Self Driving (FSD) war nicht im Leistungsumfang enthalten. Wegen des Wortlauts der in den Vertragsunterlagen enthaltenen Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 14.12.2022 übergeben. Am 01.11.2023 erklärte der Kläger persönlich per Einwurf-Einschreiben den Widerruf des Kaufvertrags (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 25.01.2024 (Anlage K 4) übersandte der Kläger der Beklagten unter Bezugnahme auf den erklärten Widerruf einen Klageentwurf mit der Aufforderung zur Rücknahme des Fahrzeugs bis 15.02.2024 und dem Angebot der Fahrzeugrückgabe in einer Niederlassung der Beklagten. Weiterhin forderte der Kläger die Behebung verschiedener behaupteter Sachmängel binnen 21 Tagen. In der Klageschrift vom 25.03.2024 erklärte der Kläger vorsorglich den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Verweis auf die mit Schreiben vom 25.01.2024 gerügten Mängel. Mit Schriftsatz vom 20.02.2025 forderte der Kläger erneut die Beseitigung der geltend gemachten Sachmängel, verbunden mit dem Angebot, das Fahrzeug der Beklagten für die Mängelbeseitigung zur Verfügung zu stellen. Unter Verweis auf alle geltend gemachten Mängel erklärte der Kläger in der Berufungsbegründung vom 23.04.2025 nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie – gestützt auf eine behauptete arglistige Täuschung – dessen Anfechtung und wiederholte sein Nacherfüllungsverlangen. Zuletzt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2025 den Rücktritt vom Kaufvertrag wiederholt. Am 24.11.2025 betrug die Laufleistung des Fahrzeuges 73.975 km.
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Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mangelhaft. Die Scheibenwischerautomatik funktioniere nicht zufriedenstellend, die Einparkhilfe interpretiere vorhandene Abstände fehlerhaft und im Autopilotmodus würden unregelmäßige Phantombremsungen auftreten. Zudem sei das Fahrzeug nicht mit Ultraschallsensoren ausgestattet. Der Kläger meint weiter, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Telefonnummer sowie die Telefaxnummer der Beklagten seien dort fehlerhaft nicht angegeben worden, die Belehrung sei wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe irreführend und die Verbraucher würden aufgrund irreführender Angaben beim Bestellprozess zum Einbehalt der Bestellgebühr von einem Widerruf vor der Zahlung des Restkaufpreises abgehalten. Die Belehrung enthalte keine ausreichenden Angaben zu den Rückgabemodalitäten und den Rücksendekosten. Der Beginn der Widerrufsfrist lasse sich im Hinblick auf eine Teillieferung der Belehrung nur unzureichend entnehmen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 1.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 65.020,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des am 07.03.2022 gekauften Tesla Model 3 2022 Europa in blau, Fahrzeug-Ident-Nummer: … .
- 2.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1. näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
- 3.
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Es wird festgestellt, der zwischen den Parteien am 07.03.2022 geschlossene Kaufvertrag wurde durch Widerruf der Klagepartei in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
- 4.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.134,55 EUR für die Einholung einer Deckungszusage, sowie 1.158,52 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Gebühren freizustellen.
Für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass das Fahrzeug nicht in Annahmeverzug begründeter Weise angeboten wurde und somit von einer Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht aber der Ziffer 1. und 2. der Klage nicht stattgibt:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei nach Rückübereignung des am 07.03.2022 gekauften Tesla Model 3 2022 Europa in blau, Fahrzeug-Ident-Nummer …, den Kaufpreis in Höhe von 65.020,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
b) Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, das Angebot der Klagepartei auf Rückgabe und Rückübereignung des in Ziffer [sic!] näher bezeichneten Fahrzeugs anzunehmen.
5
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Sie vertritt die Auffassung, der Widerruf sei verfristet und ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen liege nicht vor. Zudem sei eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges nicht ausreichend dargelegt worden. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 31.920,00 € erklärt.
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Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 26.02.2025 abgewiesen. Ein Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs bestehe nicht. Insoweit sei die Klage bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Der Widerruf des Kaufvertrages sei nicht fristgerecht erfolgt. Die erfolgte Belehrung über der das Widerrufsrecht sei nicht zu beanstanden. Die Angabe einer Telefonnummer oder einer Telefaxnummer sei nicht erforderlich gewesen. Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot durch die Verwendung des Begriffes „Verbraucher“ liege nicht vor. Für die Wirksamkeit des erklärten Rücktritts fehle es an einem ausreichenden Nacherfüllungsverlagen, weil die Bereitschaft, die Kaufsache zur Überprüfung der Mängelrügen zur Verfügung zu stellen, nicht erklärt worden sei. Zudem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens.
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Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er meint, der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. sei zulässig. Das Landgericht habe zu Unrecht die Schilderung der Sachmängel als unbeachtlich angesehen und fehlerhaft keine Beweisaufnahme durchgeführt. Es hätte darauf hinweisen müssen, dass es die geltend gemachten Sachmängel als irrelevant ansieht.
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Das Nacherfüllungsverlangen vom 02.05.2024 sei mit dem Angebot, das Fahrzeug zu einem der Firmenstandorte der Beklagten zu bringen, ausreichend gewesen. In der dabei angebotenen Rückgabe sei als Minus auch das Verbringen zur Nachbesserung enthalten. Auch spätere Aufforderungen zur Nacherfüllung, zuletzt mit Schriftsatz vom 20.02.2025, seien erfolglos geblieben, weshalb der in der Berufungsbegründung erklärte Rücktritt wirksam sei. Gleiches gelte vor dem Hintergrund eines weiteren Nacherfüllungsverlangens im Rahmen der Berufungsbegründung für den nochmals mit Schriftsatz vom 19.05.2025 erklärten Rücktritt.
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Wegen des auch am Fahrzeug des Klägers seit Gefahrübergang vorliegenden Mangels in Gestalt von Phantombremsungen habe mittlerweile auch das Kraftfahrt-Bundesamt Ermittlungen aufgenommen. Die im Fahrzeug verbaute Kameraanordnung sei technisch ungeeignet, das Einparken sicher zu unterstützen, weil der Nahbereich vor dem Fahrzeug nicht erfasst werde. Zudem würden die monokular arbeitenden Kameras keine echten Tiefeninformationen liefern und es würden Reinigungsfunktionen der Kameras fehlen.
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Erstmals im Berufungsverfahren macht der Kläger geltend, sein Fahrzeug sei mit der von der Beklagten entwickelten Hardware 3 ausgestattet. Dieses Computersystem habe der Hersteller seit 2019 in seine Fahrzeuge integriert und als Grundlage für vollständiges autonomes Fahren beworben. Die Beklagte habe erklärt, dass diese Hardware die notwendigen technischen Voraussetzungen aufweise, um allein durch künftige Software-Updates vollständige Autonomie zu ermöglichen. Diese Zusagen seien Vertragsbestandteil geworden, hätten sich jedoch als falsch erwiesen. Dem Fahrzeug fehle deshalb eine vereinbarte Beschaffenheit und es eigne sich nicht für die gewöhnliche Verwendung. Die Beklagte habe bewusst falsche Angaben gemacht, um den Absatz der Fahrzeuge zu steigern. Die Unzulänglichkeit der Hardware 3 sei der Beklagten entweder bekannt gewesen oder sie habe die Zusicherung „ins Blaue hinein“ erklärt. Schon vor Abschluss des Kaufvertrages am 07.03.2022 sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Hardware 3 nicht ausreichen würde, um vollständig autonomes Fahren ohne menschliche Überwachung zu ermöglichen. Es liege eine arglistige Täuschung vor, weshalb die Anfechtung gerechtfertigt sei.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, es liege ein Paketvertrag im Sinne des § 327a Abs. 1 BGB vor, weil das Fahrzeug überwiegend durch Software gesteuert werde. Die im Fahrzeug enthaltene Software sei integraler Bestandteil der gesamten Funktionsfähigkeit, ohne die das Fahrzeug nicht im Sinne des vereinbarten Vertragszwecks einsetzbar sei. Das Fahrzeug sei deshalb ein digitales Produkt im Sinne des § 327 Abs. 2 BGB.
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Der Widerruf sei fristgerecht erfolgt, weil die Widerrufsbelehrung unzureichend gewesen sei. Dem Käufer dürfe nicht die Prüfung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts überlassen bleiben. Zudem sei die erteilte Aufklärung über die Kosten der Rücksendung unzutreffend erfolgt, soweit diese nach der Belehrung vom Verbraucher zu tragen seien. Der Belehrungsmangel brauche für die Versäumung der Widerrufsfrist nicht ursächlich geworden zu sein.
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Der Kläger beantragt zuletzt im Berufungsverfahren unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bayreuth vom 26.02.2025 zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 65.020,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des am 07.03.2022 gekauften Tesla Model 3 2022 Europa in blau, Fahrzeug-Ident-Nummer: …
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1. näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, der zwischen den Parteien am 07.03.2022 geschlossene Kaufvertrag wurde durch Widerruf der Klagepartei oder Rücktritt der Klagepartei in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.134,55 EUR für die Einholung einer Deckungszusage, sowie 1.158,52 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Gebühren freizustellen.
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Weiterhin wird beantragt,
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Für den Fall des schriftlichen (Vor) verfahrens wird schon jetzt – vorsorglich für den Fall der nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft – der Erlass eines Versäumnisurteils gegen die beklagte Partei beantragt.
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Das Urteil wird, notfalls gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für vorläufig vollstreckbar erklärt. Es wird beantragt nachzulassen, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts zu stellen.
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Für jedwede zugunsten des Klägers ergehende Urteile oder Vergleiche mit vollstreckungsfähigem Inhalt Vollstreckungsklausel zu erteilen.
Für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass das Fahrzeug nicht in Annahmeverzug begründeter Weise angeboten wurde und somit von einer Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht aber der Ziffer 1. und 2. der Klage nicht stattgibt, wird beantragt,
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei nach Rückübereignung des am 07.03.2022 gekauften Tesla Model 3 2022 Europa in blau, Fahrzeug-Ident-Nummer: ... , den Kaufpreis in Höhe von 65.020,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, das Angebot der Klagepartei auf Rückgabe und Rückübereignung des in Ziffer [sic!] näher bezeichneten Fahrzeugs anzunehmen.
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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Ersturteil. Die Berufung sei aufgrund der standardisierten Begründung ohne Bezug zum angefochtenen Urteil bereits unzulässig. Zudem werde die Hilfsbegründung des Landgerichts zum widersprüchlichen Verhalten des Klägers in Form des gleichzeitigen Berufens auf Widerruf und Nacherfüllung nicht angegriffen.
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Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Die Angabe einer Telefonnummer sei nicht erforderlich. Gleiches gelte für Informationen über Rücksendekosten. Die Verwendung der Rechtsbegriffe „Verbraucher“ und „Fernkommunikationsmittel“ sei nicht zu beanstanden. Der Widerruf sei verfristet und zudem rechtsmissbräuchlich erfolgt.
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Ein ordnungsgemäßes und ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen liege nicht vor. Die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten Nacherfüllungsverlangen stünden im Widerspruch zu der auf Rückabwicklung gerichteten Klage. Die in der Berufungsbegründung erfolgte Fristsetzung zur Nacherfüllung stelle eine Klageerweiterung dar, der die Beklagte nicht zustimme.
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Das Fahrzeug sei mangelfrei. Der Sachvortrag zu den behaupteten Phantombremsungen sei nicht ausreichend substantiiert. Die Einparkhilfe arbeite ordnungsgemäß. Der klägerische Vortrag zur Position der Kameras sei schuldhaft verspätet erfolgt.
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Der klägerische Vortrag zur Hardware 3 könne die geltend gemachten Ansprüche nicht rechtfertigen. Eine arglistige Täuschung werde nicht schlüssig dargelegt. Insoweit erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, es liege ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 475a Abs. 2 BGB vor, weil das Fahrzeug seine Funktion auch ohne die digitalen Produkte erfüllen könne.
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Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung vom 23.04.2025 nebst weiteren Schriftsätzen der Klägervertreter vom 19.05.2025, vom 08.07.2025 und vom 26.09.2025 sowie die Berufungserwiderungen vom 21.05.2025 und vom 23.06.2025 nebst weiteren Schriftsätzen der Beklagtenvertreter vom 15.07.2025, vom 16.10.2025 und vom 20.11.2025 verwiesen.
24
Der Senat hat den Kläger im Termin vom 24.11.2025 informatorisch angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.11.2025 verwiesen.
25
Mit Schriftsatz vom 01.12.2025 hat der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter neu zur Sache vorgetragen.
26
1.) Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO) worden. Auch wenn sich das klägerische Vorbringen in der Berufungsbegründung im Grenzbereich der notwendigen gesetzlichen Anforderungen bewegt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO), sind diese vorliegend gerade noch erfüllt.
27
2.) In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
28
a) Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 3. wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig.
29
aa) Die Änderung des Feststellungsantrages im Termin vom 24.11.2025 ist gemäß § 533 ZPO auch ohne Einwilligung der Beklagten zulässig. Die Klageänderung ist unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich, weil der Streitstoff im anhängigen Rechtsstreit ausgeräumt und die dazu notwendige Tatsachengrundlage nach § 529 ZPO zulässig in den Prozess eingeführt werden kann (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 36. Auflage 2026, § 533 Rn. 6, Rn. 34).
30
bb) Die begehrte Feststellung der Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis durch Widerruf oder Rücktritt hat letztlich die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs oder des Rücktritts zum Inhalt (vgl. Berufungsbegründung vom 23.04.2025, Seite 4, Bl. 14 OLG-Akte). Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen ist als abstrakte Rechtsfrage jedoch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 256 Rn. 11 m. w. N.).
31
Die in der Berufungsbegründung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist auf den hier zur Entscheidung stehenden Antrag nicht übertragbar. Sie betraf einen negativen Feststellungsantrag, der auf die Feststellung gerichtet war, dass der Darlehensnehmer nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet (vgl. OLG Düsseldorf, 16 U 102/18, Beschluss vom 17.01.2019, Rn. 4 f. – juris). Die dortige Beklagte hat sich berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weitere Zins- und Tilgungsleistungen fordern zu können, woraus sich das Feststellungsinteresse ergab. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Der Kläger hat den Kaufpreis bereits gezahlt und die Beklagte berühmt sich keiner Ansprüche aus dem aus ihrer Sicht wirksamen Kaufvertrag.
32
Soweit der Kläger meint, das Gericht könnte trotz wirksamen Widerrufs aufgrund einer hypothetischen Vorleistungspflicht des Klägers den Zahlungsantrag abweisen, vermag auch dies das Feststellungsinteresse nicht zu begründen. In diesem Fall wäre der Zahlungsantrag als derzeit unbegründet abzuweisen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs besteht gleichwohl nicht.
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cc) Der Feststellungsantrag ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
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Als besondere Prozessvoraussetzung muss sich die Zwischenfeststellungsklage auf ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis beziehen. Unter einem Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache zu verstehen. Es darf sich nicht um Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses handeln (vgl. Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 256 Rn. 73 m. w. N.; BeckOK ZPO/Bacher, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, § 256 Rn. 3, Rn. 41). Vor diesem Hintergrund wurde etwa eine Zwischenfeststellungsklage, die auf die Feststellung der Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen einen Lebensversicherungsvertrag gerichtet war, als unzulässig angesehen, weil es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine Vorfrage handelt (vgl. OLG Dresden, 4 U 1794/21, Beschluss vom 07.03.2022, Rn. 12 m. w. N. – juris).
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So liegt der Fall auch hier.
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b) Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gemäß Art. 229 § 57 Abs. 1 EGBGB das BGB in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung anzuwenden. Der hier maßgebliche Kaufvertrag kam am 07.03.2022 zustande. Soweit im Folgenden Regelungen des BGB ohne weitere Angaben zur Fassung zitiert werden, betreffen diese ausschließlich die ab dem 01.01.2022 geltende Fassung.
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aa) Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche nicht erfolgreich auf einen Widerruf des Kaufvertrages stützen, weil sein Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen war.
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(1) Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 BGB, weil der Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB) von der Beklagten als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB) eine Ware (§ 241a Abs. 1 BGB) gekauft hat. Das Recht des Klägers als Verbraucher zum Widerruf des vorliegenden Fernabsatzvertrages (§ 312 c BGB) folgt aus § 312g Abs. 1 BGB. Die Frist zum Widerruf beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage.
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Sie beginnt für den vorliegenden Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a), Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Erhalt der Ware, nicht jedoch bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB).
41
(2) Der Widerruf vom 01.11.2023 war angesichts der bereits am 14.12.2022 erfolgten Übergabe des Fahrzeuges verfristet. Die dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Die in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB weiter aufgeführte Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB gilt für Verträge über Finanzdienstleistungen und kommt hier nicht zum Tragen.
42
(a) Die fehlende Angabe der Telefonnummer in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung steht einem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Der Senat schließt sich insoweit der vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 25.02.2025 und vom 22.07.2025 vertretenen Rechtsauffassung an, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird (vgl. BGH, VIII ZR 143/24, Beschluss vom 25.02.2025, Rn. 5 ff. – juris; BGH, VIII ZR 5/25, Beschluss vom 22.07.2025, Rn. 5 ff. – juris).
43
(b) Auch die Tatsache, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung keine Telefaxnummer angegeben hat und die auf ihrer Internetseite angegebene Telefaxnummer nach der Behauptung des Klägers nicht erreichbar gewesen sei, steht einem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Auch insoweit verweist der Senat auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der er sich anschließt (vgl. BGH, VIII ZR 5/25, Beschluss vom 22.07.2025, Rn. 7 ff. – juris).
44
(c) Die von der Berufung geltend gemachte Irreführung des Verbrauchers über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die abstrakte Anknüpfung der Widerrufsbelehrung an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln liegt ebenfalls nicht vor. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs verwiesen, denen sich der Senat anschließt (vgl. BGH, VIII ZR 143/24, Beschluss vom 25.02.2025, Rn. 29 ff. – juris; BGH, VIII ZR 5/25, Beschluss vom 22.07.2025, Rn. 14 ff. – juris). Die in der Berufungsbegründung zitierte gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in seiner Entscheidung vom 08.04.2025 im Verfahren 6 U 126/24 ist damit überholt.
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(d) Eine Irreführung durch die Angaben der Beklagten zum Einbehalt der Bestellgebühr liegt nicht vor.
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Eine Irreführung während des Bestellprozesses ist bereits nicht gegeben. Nach dem Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte im Bestellprozess bezüglich der Anzahlung mitgeteilt:
„Nicht rückerstattbare Bestellgebühr […] Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten“.
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Diese Formulierung ist nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab klar und eindeutig (vgl. KG Berlin, 27 U 141/24, Beschluss vom 18.06.2025, Rn. 54 ff. – juris). Diese Erwägungen des Kammergerichts, denen sich der erkennende Senat anschließt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.05.2025 bestätigt (vgl. BGH, VIII ZR 143/24, Beschluss vom 25.02.2025 – juris).
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Die vom Kläger weiter in Bezug genommenen Ausführungen auf Seite 2 des Fahrzeugbestellvertrages (Anlage K 1) unter der Überschrift „Bestellvorgang Model 3, Y und Vertragsbeendigung“ rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Dieser Hinweis bezieht sich nicht auf den auf Seite 5 des Fahrzeugbestellvertrags aufgeführten Widerruf, sondern betrifft ausdrücklich die bis zur Lieferung des Fahrzeugs eingeräumte Stornierungsmöglichkeit. Auch diese Formulierung ist nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab klar und eindeutig (vgl. KG Berlin, 27 U 141/24, Beschluss vom 18.06.2025, Rn. 59 ff. – juris).
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(e) Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Rückgabeort sei nicht klar angegeben, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält hierzu den Passus:
„an T. G. GmbH, L. Straße 27 – 29, 1... B. oder an Ihr örtliches T D Center“ (Anlage K 1).
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Diese Information zum Rückgabeort ist ausreichend konkret und führt nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Kammergerichts, dessen Entscheidung vom 23.07.2024 im Verfahren 27 U 33/24 vom Bundesgerichtshof im Verfahren VIII ZR 143/24 mit Beschluss vom 25.05.2025 bestätigt wurde (vgl. KG Berlin, 27 U 141/24, Beschluss vom 18.06.2025, Rn. 66 – juris).
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(f) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine unzureichende Aufklärung über die Rücksendekosten.
52
Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware) insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind nämlich in der Vorschrift des § 357 Abs. 6 BGB abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht – wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt (vgl. BGH, VIII ZR 5/25, Beschluss vom 22.07.2025, Rn. 29 – juris).
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Der vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, 6 U 57/24, Urteil vom 11.03.2025, Rn. 82 – juris; OLG Stuttgart, 6 U 126/24, Urteil vom 08.04.2025, Rn. 61 ff. – juris) folgt der Senat im Anschluss an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (vgl. BGH, VIII ZR 5/25, Beschluss vom 22.07.2025, Rn. 30 – juris).
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(g) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten führt auch unter dem Gesichtspunkt einer Teillieferung nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist. Eine Versendung der Ware (das vom Kläger erworbene Fahrzeug) in mehreren Teilsendungen oder Stücken im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB liegt hier nicht vor, weil die Zulassungspapiere kein gesondert zu übereignender Teil des Fahrzeugs sind. Auch insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs an (vgl. BGH, VIII ZR 143/24, Beschluss vom 25.02.2025, Rn. 27 – juris).
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bb) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung im Hinblick auf die Ausstattung des Fahrzeuges mit dem Computersystem Hardware 3 (im Folgenden auch: HW3) die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 123 BGB nicht vorliegen. Auf die Frage, ob der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Sachvortrag der Präklusion gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.
56
(1) Eine arglistige Täuschung durch evident unrichtige Angaben der Beklagten ist nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. Sie setzt voraus, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. BGH, XI ZR 204/04, Urteil vom 19.09.2006, Rn. 24 – juris; Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 10. Auflage 2025, § 123 Rn. 29).
57
An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Aus dem als Anlage BK 3 vorgelegten Screenshot vom 13.02.2022 ergibt sich die von der Beklagten getätigte Aussage „voll autonomes Fahren für die meisten Szenarien“ und „modernste Hardware, um die Autopilot-Funktionalität schon heute und vollkommen autonomes Fahren in der Zukunft zu ermöglichen“. Diese Angabe ist als Anpreisung mit werbendem Charakter zu verstehen, die von vorneherein keine objektiv nachprüfbaren Angaben enthält. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die im Fahrzeug installierte Hardware die notwendigen technischen Voraussetzungen mitbringe, um ohne ein späteres Hardware-Upgrade vollständige Autonomie zu ermöglichen. Erst recht ergibt sich ein solcher Sinngehalt nicht aus den vom Kläger zitierten Ausführungen im Supportmanual, vorgelegt als Anlage BK 4.
58
(2) Unabhängig davon fehlt es an der notwendigen Kausalität.
59
§ 123 Abs. 1 BGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung und der irrtumsbehafteten Willenserklärung voraus im Sinne einer Doppelkausalität: Der Getäuschte muss durch die Täuschungshandlung in einen Irrtum versetzt und damit wiederum zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt“ worden sein. Die Täuschung muss also conditio sine qua non dafür geworden sein, dass die Willenserklärung überhaupt abgegeben wurde oder dass dies mit einem bestimmten Inhalt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geschah (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, a. a. O., § 123 Rn. 21).
60
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er durch die fraglichen Aussagen in den als Anlagen BK 3 und BK 4 vorgelegten Unterlagen tatsächlich in einen Irrtum hinsichtlich der Befähigung des Computersystems Hardware 3 zum vollständigen autonomen Fahren versetzt und dadurch zum Abschluss des Kaufvertrags vom 07.03.2022 bestimmt worden ist.
61
Nach dem Sachvortrag des Klägers, der sich auf Aussagen von Elon Musk vom 29.01.2025 beruft, besteht die Notwendigkeit einer Umrüstung der HW3-Computer bei Fahrzeugen, für die Full Self Driving (FSD) erworben wurde, um die versprochenen Funktionen des vollständig autonomen Fahrens zu realisieren. Der Kläger hat das im Streit stehende Fahrzeug jedoch lediglich mit dem „Enhanced Autopilot“ erworben (Anlage K 1, NEON 12), nicht jedoch mit der Funktion des Full Self Driving. Dieser Umstand spricht gegen die erforderliche Kausalität, weil er zeigt, dass es dem Kläger auf die nun beeinträchtigte Funktionalität des vollständig autonomen Fahrens offensichtlich nicht entscheidend ankam. Durch einen etwaigen Irrtum des Klägers in Bezug auf diese Funktion kann der Kläger deshalb nicht zum Abschluss des Kaufvertrags vom 07.03.2022 bestimmt worden sein.
62
(3) Einer Vernehmung der in der Berufungsbegründung benannten Zeugen zur Frage einer arglistigen Täuschung bedurfte es daher nicht.
63
cc) Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages kann im Hinblick auf das Computersystem Hardware 3 auch nicht erfolgreich auf § 826 BGB gestützt werden.
64
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. KG Berlin, 27 U 141/24, Beschluss vom 18.06.2025, Rn. 116 m. w. N.).
65
Eine solche bewusste Täuschung der Beklagten ist hier nicht gegeben. Vielmehr fehlt es an einer kausalen arglistigen Täuschung der Beklagten im Hinblick auf das Computersystem Hardware 3 (vgl. Teil II. 2. b) bb)).
66
dd) Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht erfolgreich aus einem Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf herleiten.
67
Selbst eine zugunsten des Klägers unterstellte Mangelhaftigkeit des Autopiloten, der automatischen Scheibenwischerfunktion und der automatischen Einparkhilfe würde diesen nicht zum Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug berechtigen. Insoweit hätte der Kläger lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung eines auf diese Funktionen entsprechenden Kaufpreisanteils gegen Rückgabe oder Löschung der maßgeblichen Software. Hierauf ist die Klage jedoch nicht gerichtet.
68
(1) Der zwischen den Parteien geschlossene Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB) umfasst den Verkauf des Fahrzeuges, welches auch digitale Produkte im Sinne des § 327 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB enthält.
69
(a) Bei den als mangelhaft gerügten Softwarefunktionen handelt es sich um solche digitalen Produkte. Dies gilt für den Autopiloten, der nach dem klägerischen Sachvortrag zu den beanstandeten Phantombremsungen führen soll, für die automatische Einparkhilfe, die falsche Informationen zu vorhandenen Abständen angebe und Objekte nur unzuverlässig erkenne wie auch für die automatische Scheibenwischerfunktion, die willkürlich arbeite und wische, wenn es nicht regnet sowie bei starkem Regen nicht oder deutlich zu langsam wische.
70
(b) Nach § 327a Abs. 2 Satz 2 BGB gelten die §§ 327 bis 327s BGB für diejenigen Bestandteile des Vertrages, welche die digitalen Produkte betreffen. Für das Fahrzeug als die Ware selbst ohne die digitalen Produkte kommen demgegenüber die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung (§§ 474 Abs. 2 Satz 1, 475a Abs. 2 BGB). Damit gelten verschiedene Vorschriften, je nachdem ob der Mangel die Ware oder das digitale Produkt betrifft (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 85. Auflage 2026, § 475a Rn. 3).
71
(c) Ein Kaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB, also über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können, mit der Folge, dass ausschließlich Kaufrecht zur Anwendung käme (vgl. BeckOK BGB/Faust, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 475a Rn. 10), liegt hier nicht vor. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug ist auch ohne die als mangelhaft gerügten Funktionen nutzbar und kann im Rahmen einer manuellen Steuerung seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel erfüllen. Keine dieser Funktionen hat Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom Verfahren 11 U 105/23, vorgelegt als Anlage NEON 35; Staudinger/Steinrötter, BGB, Stand: 31.08.2024, § 327a Rn. 29).
72
Auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers im Termin vom 24.11.2025 treten die monierten Einschränkungen bei manueller Bedienung des Fahrzeugs ohne eine Nutzung der oben genannten Automatikfunktionen nicht auf. Der Kläger nutzt das Fahrzeug dementsprechend, welches zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits 73.975 km zurückgelegt hatte. Außerhalb der Nutzung des Autopiloten treten die behaupteten Phantombremsungen nicht auf und die Scheibenwischer können manuell bedient werden. Der Kläger hat zudem den Einparkassistenten bislang nicht genutzt, sondern parkt das Fahrzeug unter Zuhilfenahme der Rückfahrkamera und der Richtungshilfe selbst ein.
73
(d) Ein Paketvertrag im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Verträge über körperliche Gegenstände, auf denen – wie im vorliegenden Fall – digitale Inhalte installiert sind, sind keine Paketverträge, denn hier handelt es sich bei den körperlichen Gegenständen nicht um andere Sachen im Sinne der Definition (vgl. BeckOGK BGB/Fries, Stand: 01.09.2025, § 327a Rn. 7). Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag gemäß §§ 327c Abs. 6 Satz 1, 327m Abs. 4 Satz 1 BGB kommt deshalb nicht in Betracht.
74
(2) Die unterstellte Mangelhaftigkeit der gerügten Funktionen als digitale Produkte berechtigt den Kläger nicht zur Beendigung des gesamten Vertrages vom 07.03.2022.
75
(a) Die Mangelhaftigkeit digitaler Produkte berechtigt grundsätzlich gemäß § 327m Abs. 1 BGB zur Beendigung des Vertrages. Dies gilt jedoch gemäß § 327a Abs. 2 Satz 2 BGB nur für diejenigen Teile des Vertrages, der die digitalen Produkte betrifft. Die Beendigung eines Vertrages nach § 327a Abs. 2 BGB im Hinblick auf alle seine Bestandteile ist gemäß § 327m Abs. 5 BGB nur dann zulässig, wenn sich die Sache aufgrund des Mangels des digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
76
(b) Die letztgenannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil das Fahrzeug – wie dargelegt (vgl. Teil II. 2. b) dd) (1) (c)) – auch ohne die als mangelhaft gerügten Funktionen uneingeschränkt fahrtauglich ist und deshalb zur gewöhnlichen Verwendung als Fortbewegungs- und Transportmittel geeignet ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil im Verfahren 11 U 105/23, vorgelegt als Anlage NEON 35) und vom Kläger tatsächlich auch als solches genutzt wird.
77
Eine Beendigung des Vertrages vom 07.03.2022 lediglich im Hinblick auf die als mangelhaft gerügten digitalen Produkte ist demgegenüber erkennbar nicht vom Klagebegehren umfasst. Trotz Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin vom 24.11.2025 nach vorangegangener Darstellung der möglichen Rechtsfolgen durch die Beklagte im Schriftsatz vom 16.10.2025 hat der Kläger an der begehrten Rückabwicklung des gesamten Vertrages festgehalten und eine teilweise Vertragsbeendigung im Hinblick auf die fraglichen digitalen Produkte weder primär noch als Hilfsantrag geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund könnte bei unterstellter Mangelhaftigkeit der digitalen Produkte ohne Verstoß gegen die §§ 525 Satz 1, 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch keine Verurteilung zur teilweisen Rückabwicklung des Vertrages erfolgen, weil es sich insoweit nicht um ein Minus, sondern um ein Aliud handeln würde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil im Verfahren 11 U 105/23, vorgelegt als Anlage NEON 35).
78
(3) Ein Rücktritt kann nicht erfolgreich auf den Umstand gestützt werden, dass das Fahrzeug nicht mit Ultraschallsensoren ausgestattet ist. Insoweit fehlt es bereits am Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB. Nach dem unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.01.2025 wurde der Kläger frühzeitig über das ausschließlich kamerabasierte Assistenzsystem seines Fahrzeugs informiert und hat dieses explizit akzeptiert. Der Kläger hat am 11.11.2022 über die Tesla-App einen Hinweis auf die Umstellung von dem ultraschallbasierten System auf „Tesla Vision“ erhalten und hat die Aktualisierung durch Klicken auf den Button „Akzeptieren und weiter mit Auslieferung“ am 16.11.2022 bestätigt. Das Entfallen der Ultraschallsensoren war ausdrücklich Gegenstand des Hinweises.
79
Damit hat der Kläger unabhängig von der Frage, ob die Beklagte ursprünglich nach dem Inhalt des Vertrags zur Lieferung eines Fahrzeugs mit Ultraschallsensoren verpflichtet war, jedenfalls einer Änderung des Vertragsinhalts dahingehend zugestimmt, dass eine Ausstattung des Fahrzeugs mit Ultraschallsensoren zuletzt nicht mehr geschuldet war. Deren Fehlen kann eine Mangelhaftigkeit damit nicht begründen. Insoweit entspricht das Fahrzeug der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).
80
(4) Die behauptete Mangelhaftigkeit des Computersystems Hardware 3 berechtigt den Kläger ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Unabhängig von der Frage, ob dieser erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Umstand der Präklusion gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt, hat sich die Beklagte insoweit erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
81
Ein auf diesen Umstand gestützter Nacherfüllungsanspruch wäre selbst bei unterstellter Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt. Deshalb wäre ein darauf gestützter Rücktritt gemäß §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB) erfolgte mit der Übergabe des Fahrzeugs am 14.12.2022, die erstmalige Rüge dieses behaupteten Mangels im Rahmen der Berufungsbegründung vom 23.04.2025 und damit nach mehr als zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
82
Eine Regelverjährung nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB scheidet aus, weil ein arglistiges Verschweigen des behaupteten Mangels – wie dargelegt (vgl. Teil II. 2. b) bb)) – nicht gegeben ist.
83
Eine Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung mit Schriftsatz vom 25.03.2024 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht erfolgt, weil sich die Hemmung lediglich auf den rechtshängigen Streitgegenstand beschränkt, also die in der Klageschrift geltend gemachten Mängel (vgl. BGH, VIII ZR 77/15, Urteil vom 20.01.2016, Rn. 19 f. – juris).
84
ee) Nachdem der Kläger zur Rückabwicklung des Vertrages vom 07.03.2022 nicht berechtigt ist, besteht keine Grundlage für die beantragte Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme besteht nicht.
85
ff) Mangels bestehender Hauptforderung bleiben auch die Anträge auf Ersatz verschiedener vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ohne Erfolg.
86
gg) Die klägerischen Hilfsanträge bedürfen keiner Entscheidung. Die zulässige innerprozessuale Bedingung für die Hilfsanträge ist nicht eingetreten, weil der Senat – wie dargelegt (vgl. Teil II. 2. b) aa)) – nicht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht.
87
c) Ohne Erfolg rügt der Kläger einen Verstoß des Landgerichts gegen die Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO.
88
Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt des Klägers, wonach das Landgericht von einem nicht ausreichend substantiierten Sachvortrag zu den behaupteten Sachmängeln ausgegangen sei. Tatsächlich hat das Landgericht die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges im angefochtenen Urteil dahinstehen lassen (LGU Seite 9).
89
Darüber hinaus ist eine auf die Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO gestützte Verfahrensrüge nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis in der Vorinstanz vorgebracht worden wäre. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss dabei vollständig nachgeholt werden und schlüssig sein (vgl. BGH, X ZR 94/17, Urteil vom 29.05.2018, Rn. 28 – juris). Zudem muss zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers vorgetragen und dargelegt werden, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (vgl. BGH, XII ZB 445/19, Beschluss vom 12.02.2020, Rn. 14 – juris).
90
Der Kläger teilt indes nicht mit, welcher entscheidungserhebliche Vortrag aufgrund des fehlenden Hinweises unterblieben ist.
91
d) Mangels Entscheidungserheblichkeit der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges ist eine Beweisaufnahme hierzu zu Recht nicht erfolgt.
92
3.) Das Vorbringen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.12.2025 veranlasst nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 296a, 156 ZPO.
93
Die Voraussetzungen für eine verpflichtende Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Wiedereröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 156 Abs. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hierbei ist anhand des konkreten Falles nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche Gründe für eine weitere Sachverhaltsklärung und welche für einen sofortigen Abschluss des Rechtsstreits sprechen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Fritsche, 7. Auflage 2025, § 156 Rn. 11). In aller Regel erfolglos bleiben müssen Anregungen einer Partei, die Verhandlung wiederzueröffnen, weil nachträglich ein Schriftsatz mit schlüssigen Behauptungen eingereicht wird. Andernfalls könnte jede Partei den Erlass einer Entscheidung und damit das Ende des Rechtsstreits durch das Einreichen derartiger Schriftsätze immer wieder verhindern. Insbesondere darf neues entscheidungserhebliches Parteivorbringen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht gegen die Wertungen der Präklusionsvorschriften (§ 296 ZPO) zu einer Wiedereröffnung einer ohne Verfahrensfehler geschlossenen mündlichen Verhandlung führen (vgl. Stein/Roth, ZPO, 24. Auflage 2024, § 156 Rn. 14, Rn. 15 m. w. N.).
94
Vor diesem Hintergrund kommt eine Wiedereröffnung vorliegend nicht in Betracht. Die Umstände des Vertragsschlusses waren dem Kläger seit dem 07.03.2022 bekannt. Die Tatsache, dass der Kläger später in die Lage versetzt wird, diese Umstände rechtlich einzuordnen und zu bewerten, rechtfertigt auch angesichts der Prozessförderungspflicht des Gerichts keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
95
1.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO.
96
2.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2, 709 Satz 2 ZPO.
97
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.